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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk


vom 17. Januar 2005
(ABl./05, [Nr. 06], S.291)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006
(ABl./05, [Nr. 06], S.291)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg 2000 - 2006 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Zuschüsse zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk (ÜLU). Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten geleistet, da kleine und mittlere Unternehmen oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Da die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abhängt, sind im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen überbetriebliche berufliche Bildungsmaßnahmen als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung erforderlich.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die Beteiligung von Frauen soll mindestens ihrem Anteil an den Auszubildenden entsprechen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind überbetriebliche Lehrgänge in anerkannten Ausbildungsberufen für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr), in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) und die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung im Internat.

3. Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen

Antragsberechtigt und Erstzuwendungsempfänger und Erstzuwendungsempfängerinnen sind die nach Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zuständigen Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfängerinnen sind die Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von den Kammern für die Durchführung dieser Lehrgänge anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für die Bezuschussung sind den Lehrgängen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe der Bauwirtschaft handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.

4.2 Die Lehrgänge müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden.

4.3 Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

4.4 Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer brandenburgischen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.

4.5 Die Lehrlinge müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder im Land Berlin haben.

4.6 Eine Förderung nach dieser Richtlinie schließt eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturfondsperiode 2000 - 2006 sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck aus. Ausgenommen vom Kumulationsverbot ist die Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverbünden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung wird unter Zugrundelegung der unter Nummer 4.1 genannten Voraussetzungen festgesetzt. Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

Grundstufe

Förderung von zwei Dritteln der anerkannten Lehrgangskosten pro Teilnehmer und Teilnehmerin und Woche

Fachstufe

Förderung in Höhe des Fördersatzes des Bundes pro Teilnehmer und Teilnehmerin und Woche

Die gesamten Zuschüsse von Bund und Land dürfen zwei Drittel der anerkannten Lehrgangskosten nicht übersteigen.

5.4.2 Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen werden mit 31 Euro pro Teilnehmer und Teilnehmerin und Woche bezuschusst.

5.4.3 Für eine notwendige Internatsunterbringung werden zusätzlich 38 Euro pro Woche und Teilnehmer und Teilnehmerin gezahlt.

5.4.4 Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Personal, Räume (z. B. Mieten, Reinigung, Beleuchtung, Energie und Heizung, Wartung von Maschinen und Werkzeugen), Material und Unterbringung.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Verpflegung und Reisen, Investitionen, Bankspesen, Darlehens- und Kontokreditzinsen; sonstige Finanzausgaben, Provisionen und freiwillige Leistungen an das Lehrpersonal; Abschreibungen und freiwillige Versicherungen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Lehrling grundsätzlich 5 Tage/Woche, jedoch mindestens 4 Tage/Woche, am Lehrgang teilgenommen hat.

6.2 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten im Internat wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Lehrling während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.

6.3. Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Bewilligungsstelle statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung in der im Rahmen des Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung. Für die geförderten Maßnahmen ist das Projektstammblatt durch die Erstzuwendungsempfängerin (Handwerkskammer) auszufüllen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind beim

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 15 Förder- und Pflichtaufgaben
Lipezker Str. 45, Haus 5
03048 Cottbus

Tel.: (0355) - 2893-0
Fax: (0355) - 2893-377

zu stellen.

7.1.2 Anträge sind grundsätzlich vor Maßnahmebeginn von den Handwerkskammern in Form von Sammelanträgen an die antragsbearbeitende Stelle zu richten (LASV).

7.1.3 Haben Lehrlinge ihren Hauptwohnsitz im Land Berlin, ist eine Erklärung des Lehrlings beizufügen, aus der hervorgeht, dass er/sie nach Beendigung der Ausbildung eine Arbeitsaufnahme im Land Brandenburg anstrebt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist das

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 15 Förder- und Pflichtaufgaben
Lipezker Str. 45, Haus 5
03048 Cottbus

Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuschüsse den übrigen Veranstaltern als Letztzuwendungsempfängerin. Die Weitergabebescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten wie der Bescheid über den Gesamtantrag. Eine Kopie jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsstelle zu übersenden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 vom Hundert der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Erstzuwendungsempfänger und Erstzuwendungsempfängerin, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Handwerkskammern haben die Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Durch die Kammer sind im Haushaltsjahr bei 5 vom Hundert der Letztzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfängerinnen vor Ort Prüfungen durchzuführen.

7.4.2 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum im Kammerbezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres der Bewilligungsstelle vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.

7.4.3 Die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie sind berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Landesrechnungshof bzw. die Europäischen Rechnungskontrollbehörden sind berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern und Zuwendungsempfängerinnen zu prüfen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.