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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung von "Arbeit statt Sozialhilfe"


vom 6. April 2004
(ABl./04, [Nr. 19], S.332-334)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004
(ABl./04, [Nr. 19], S.332-334)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (Operationelles Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturförderperiode 2000 - 2006 - Bundes-ESF) Zuwendungen zur Förderung von Arbeits- und Qualifizierungsprojekten für arbeitslose Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger mit Bezug auf § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zur Sicherstellung einer angemessenen regionalen Verteilung werden die für diese Förderung verfügbaren Haushaltsmittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe nach Kriterien regionaler Betroffenheit kontingentiert.

1.2 Ziel der Förderung ist die Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, um ihnen zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verhelfen.

1.3 Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den arbeitslosen Empfänger/-innen von Sozialhilfe im Land gefördert werden.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.5 Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Personenkreis:

2.1.1. Arbeitslose Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg, die keine Leistungen nach den §§ 117 ff. SGB III beziehen und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Sozialhilfeleistungen bestreiten.

2.1.2. Arbeitslose Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg, auch Leistungsbezieherinnen bzw. -bezieher nach den §§ 117 ff. SGB III, die ergänzenden Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe beziehen, werden gefördert, wenn sie

  • allein erziehend oder
  • schwerbehindert sind oder es sich um
  • Frauen ab 45 Jahren oder um
  • Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Alter bis zu 25 Jahren handelt.

2.2. Es werden Arbeits- und Qualifizierungsprojekte gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des privaten Rechts, deren Gesellschaftszweck überwiegend in der Durchführung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekten liegt (z. B. Arbeitsfördergesellschaften, Vereine, Bildungsträger).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insofern ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

Dies gilt nicht für:

  • kommunale Mittel,
  • Förderungen nach §§ 260 ff. SGB III (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen),
  • einschlägige Förderprogramme des Bundes für junge Arbeitslose bei nachweislichem erhöhten Betreuungsbedarf der Jugendlichen
  • Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
  • Förderungen nach der Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 ff. SGB III

Die vorgenannten Ausnahmen berühren nicht die im Folgenden und unter Nummer 4.3 festgelegten Regelungen.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.2 Es muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu tariflichen (ersatzweise: ortsüblichen) Bedingungen abgeschlossen werden.

4.3 Bei einer Sonderform der Arbeits- und Qualifizierungsprojekte nach Nummer 2.2 befinden sich die Arbeitsplätze bei einem vom Projektträger verschiedenen Arbeitgeber (Einzelplatz-Variante).

Die im Rahmen dieser Projekte weitergeleiteten Förderungen an Arbeitgeber gelten als Maßnahmen im Sinne der Kommission über „De-minimis“- Beihilfen.1 Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Mitteln ist somit nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen den Gesamtbetrag von 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigt. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vorangegangenen drei Jahren gewährten „De-minimis“-Beihilfe maßgeblich. Der für die vorangegangenen drei Jahre maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Bewilligungsbescheid der Förderung bestandskräftig geworden ist. Der nach der „De-minimis“-Regelung relevante Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Europäischen Kommission genehmigten Regelungen andere Beihilfen erhält. Des Weiteren umfasst er alle Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr2, für die die „De-minimis“-Regelung nicht gilt. Indes sind von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen der Bereich Schiffbau, der Verkehrssektor, landwirtschaftliche Tätigkeiten und die Fischerei ausgeschlossen.

4.4 Es sind bei den Projekten nach Nummer 4.3. die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)3 zu beachten.

4.5 Der Einsatz eines/r Teilnehmers/-in nach dieser Richtlinie in Arbeits- und Qualifizierungsprojekten darf nicht zum Wegfall eines bereits bestehenden vergleichbaren Arbeitsplatzes oder zu dessen zeitlicher Reduzierung führen, es sei denn, die zeitliche Reduzierung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)4.

4.6 Der Projektträger soll die Teilnehmer/-innen der Maßnahmen bei Problemen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aktiv unterstützen.

4.7 Der örtliche Träger der Sozialhilfe bezuschusst die Maßnahme je Teilnehmer/-in mindestens in Höhe von 512 Euro pro Monat. Ein besonderer Nachweis der Ersparnis der Sozialhilfe ist nicht erforderlich.

4.8. Bei Arbeits- und Qualifizierungsprojekten gemäß Nummer 4.3 darf die Summe aus Landeszuschuss und Zuschuss des örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin nicht übersteigen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Förderbetrag:

5.4.1 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die Lohnkosten der Teilnehmer/-innen, Ausgaben für laufende Sachmittel, fachliche Anleitung und sozialpädagogische Betreuung und Qualifizierung.

5.4.2 Der Zuschuss für die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.4.1 beträgt bis zu 614 Euro pro Teilnehmer/-in im Monat.

5.4.3 Im Anschluss an die gemeinsame Förderung gemäß Nummer 4.7 und Nummer 5.4.2 dieser Richtlinie für einen/eine Teilnehmer/-in kann bei einer Einstellung dieses/dieser Teilnehmers/-in durch einen vom Projektträger verschiedenen Arbeitgeber gemäß Nummer 4.3 für weitere drei Monate ein Förderbetrag in Höhe von monatlich bis zu 614 Euro je Teilnehmer/-in gewährt werden. Mit dieser Einstellung muss ein mindestens einjähriges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu tariflichen (ersatzweise ortsüblichen) Bedingungen begründet werden.

5.4.3.1 Der Projektträger darf von dem Förderbetrag nach Nummer 5.4.3 maximal 200 Euro je Teilnehmer/-in und Monat für Personal- und Sachkosten der Betreuung einbehalten. Er soll von dem verbleibenden Förderbetrag einen Lohnkostenzuschuss je Teilnehmer/-in und Monat an den Arbeitgeber weiterleiten.

5.4.3.2 Diese Förderung ist nicht gebunden an eine Bezuschussung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe.

5.4.3.3 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Ablauf der dreimonatigen Beschäftigungsfrist und unter der Voraussetzung, dass ein Nachweis über das bestehende Arbeitsverhältnis erbracht wird.

5.5 Förderdauer:

Zuschüsse gemäß Nummer 5.4.2 können bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden.

Förderungen gemäß Nummer 5.4.3 können bis zum 31. März 2005 gewährt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Frei werdende Arbeitsplätze sind während des Förderzeitraumes innerhalb eines Monats neu zu besetzen. Dabei ist Nummer 4.2 entsprechend zu beachten. Andernfalls ist die Förderung anteilig zurückzuzahlen. Lohnersatzleistungen, die wegen Arbeitsunfähigkeit der Teilnehmer/-innen durch Sozialversicherungsträger für ganze Monate gewährt werden, werden auf die Förderung nach dieser Richtlinie angerechnet.

7. Verfahren

7.1 Anträge sind über den zuständigen Träger der Sozialhilfe bei der

Landesagentur für Struktur und Arbeit - LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam

bzw.

Postfach 90 02 37
14438 Potsdam

(Tel.: 03 31/60 02-2 00)
(Fax: 03 31/60 02-4 00)

zu stellen.

7.2 Zu beachtende Vorschriften:

7.2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006 bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2.2 Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 v. H. der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 4.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.3 Statistik:

Zur Antragsbearbeitung, zur Erstellung einer Förderstatistik und zur Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) veranlasst das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen die Erhebung statistischer Daten bzw. erfasst die LASA Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale, Daten im Rahmen statistischer Erhebungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere Informationen zu den Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung. Die Wirkungskontrolle umfasst insbesondere nach Art der Arbeits- und Qualifizierungsprojekte die Zahl der Beschäftigten einschließlich der jeweiligen Beschäftigungsdauer sowie die Zahl der Übergänge in unbefristete/befristete Arbeitsverhältnisse und Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

Ein entsprechender Hinweis an den Zuwendungsempfänger ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.


1 ABl. EG Nr. L 10 S. 30 vom 13. Januar 2001: Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen.

2 Unter Beihilfe für die Ausfuhr ist jede Beihilfe zu verstehen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit im Zusammenhang steht. Nicht dazu gehören hingegen Kosten für die Teilnahme an Messen, für Studien- und Beratungsmaßnahmen, die für die Einführung eines neuen Produktes oder für die Einführung eines bestehenden Produktes auf einem neuen Markt erforderlich sind.

3 in der aktuellen Fassung

4 in der aktuellen Fassung