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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO - GGO)


geändert durch Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Brandenburg vom 6. September 1994 (ABL. 1454) vom 18. Juli 2000
(ABl./00, [Nr. 72], S.550)

Außer Kraft getreten am 1. September 2006 durch Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Brandenburg vom 6. September 1994 (ABL. 1454) vom 18. Juli 2000
(ABl./00, [Nr. 72], S.550)

Die Landesregierung hat die vom Minister des Innern nach Abstimmung mit allen Ministerien vorgelegte Gemeinsame Geschäftsordnung am 06. September 1994 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1994 in Kraft.

Vorbemerkung zur GGO

Die Gemeinsame Geschäftsordnung bezieht sich in der vorliegenden Fassung auf die derzeitig papiergebundene Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen.

Der - in Vorbereitung befindliche - Einsatz elektronischer Bürokommunikationssysteme für die Ministerien des Landes Brandenburg wird die bisherigen Verwaltungsverfahren grundlegend ändern, so daß insbesondere die Regelungen für die Bearbeitung von Vorgängen einschließlich der Zusammenarbeit mit den anderen Ministerien zu gegebener Zeit entsprechend ergänzt werden.

INHALTSÜBERSICHT

I. Kapitel
Einleitung

§ 1 Aufgaben und Geltungsbereich

II. Kapitel
Organisation

1. Abschnitt: Aufbau

§ 2  Leitung
§ 3  Gliederung
§ 4  Organisations- und Geschäftsverteilungsplan
§ 5  Projekt- und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt: Funktionen

§ 6  Staatssekretär
§ 7  Abteilungsleiter
§ 8  Referatsleiter
§ 9  Referenten und Sachbearbeiter
§ 10  Weitere Beschäftigte

3. Abschnitt: Besondere Funktionen

§ 11  Kabinettangelegenheiten
§ 12  Landtagsangelegenheiten
§ 13  Bundes- und Europaangelegenheiten im Bundesratsverfahren
§ 14  Presseangelegenheiten
§ 15  Gleichstellungsbeauftragte

III. Kapitel
Geschäftsablauf

1. Abschnitt: Behandlung der Eingänge, Ausgänge

§ 16  Posteingänge, Postausgänge
§ 17  Vermerke im Geschäftsablauf

2. Abschnitt: Bearbeitung

§ 18  Zuständigkeit, Abgabenachricht
§ 19  Eingangsbestätigung, Zwischenbescheid
§ 20  Rechtzeitige Erledigung, Fristen
§ 21  Beteiligung
§ 22  Rücksprachen
§ 23  Fristsetzen, Erinnern

3. Abschnitt: Schriftliche Bearbeitung

§ 23a Fax, elektronische Post
§ 24  Förmliche Bearbeitung der Vorgänge (Verfügung)
§ 25  Urschriftliche Erledigung
§ 26  Aktenvermerk
§ 27  Form und Sprache im dienstlichen Schriftverkehr
§ 28  Verwendung von Abkürzungen, Anführen von Rechtsquellen
§ 29  Äußere Form der Schriftstücke
§ 30  Sammelanschrift
§ 31  Zustellungsvermerke

4. Abschnitt: Zeichnung

§ 32  Abzeichnung, Schlußzeichnung
§ 33  Mitzeichnung
§ 34  Verantwortung
§ 35  Zeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den Minister
§ 36  Zeichnung durch den Staatssekretär
§ 37  Zeichnung durch die Abteilungsleiter
§ 38  Zeichnung durch die Referatsleiter, die Referenten und die Sachbearbeiter
§ 39  Zeichnungsformen
§ 40  Zeichnung der Reinschrift, Beglaubigung
§ 41  Führung von Dienstsiegeln

5. Abschnitt: Kabinettsachen

§ 42  Vorbereitung der Kabinettsachen
§ 43  Behandlung der Kabinettsachen im Geschäftsablauf

IV. Kapitel
Dienstverkehr nach außen

1. Abschnitt: Verkehr mit Behörden und sonstigen Stellen

§ 44  Ausweispflicht
§ 45  Zusammenarbeit der Ministerien
§ 46  Verkehr mit Dienststellen anderer Verwaltungsstufen
§ 47  Verkehr mit obersten Bundesbehörden und Verfassungsorganen
§ 48  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

2. Abschnitt: Auskunft und Akteneinsicht, Freigabe von Akten

§ 49  Auskunft, Akteneinsicht
§ 50  Freigabe von Akten für wissenschaftliche Zwecke

3. Abschnitt: Verkehr mit dem Landtag und dem Bundesrat

§ 51  Unterrichtungspflicht der Regierung
§ 52  Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags
§ 53  Teilnahme an Sitzungen der Landtagsfraktionen
§ 54  Kleine Anfragen
§ 55  Große Anfragen
§ 56  Petitionen
§ 57  Verkehr mit dem Bundesrat

4. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

§ 58  Einleitung des Verfahrens, Beitritt zum Verfahren, Vertretung im Verfahren
§ 59  Äußerung der Landesregierung im Verfahren
§ 60  Erteilung von Auskünften

V. Kapitel
Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren

1. Abschnitt: Vorbereitung der Gesetzentwürfe

§ 61 Beteiligung anderer Ministerien
§ 62  Kontaktaufnahme mit anderen Ländern
§ 63  Beteiligung außerhalb der Landesregierung stehender Stellen an Gesetzentwürfen

2. Abschnitt: Fassung und Vorlage der Gesetzentwürfe

§ 64  Fassung der Gesetzentwürfe
§ 65  Vorlage der Gesetzentwürfe an die Landesregierung
§ 65a Verfahren bei Gesetzentwürfen, die der Notifizierung bedürfen
§ 66  Einbringen der Gesetzentwürfe in den Landtag, Überprüfung der Landtagsdrucksachen
§ 67  Vertretung der Gesetzentwürfe im Landtag und in den Landtagsausschüssen
§ 68  Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages

VI. Kapitel
Besondere Bestimmungen für den Erlaß von Verordnungen

§ 69  Fassung der Verordnungsentwürfe
§ 70  Vorlage von Verordnungen an die Landesregierung
§ 70a Verfahren beim Erlaß von Rechtsverordnungen, bei denen der Landtag zu beteiligen ist
§ 70b  Verfahren bei Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die der Notifizierung bedürfen
§ 71  Unterzeichnung der Urschrift von Verordnungen
§ 72  Verkündung von Verordnungen

VII. Kapitel
Besondere Bestimmungen für zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 73  Aufnahme von Verhandlungen
§ 74  Vorlage an die Landesregierung, Beteiligung des Landtages
§ 75  Landesbeteiligung beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen

VIII. Kapitel
Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern

§ 76  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
§ 77  Sonstige amtliche Verkündungsblätter

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 (zu § 16):
Behandlung von Eingängen

Anlage 1a (zu § 23a):
Vorläufige Richtlinie zur Nutzung der elektronischen Post

Anlage 1b (zu § 29):
Abkürzungsverzeichnis der Behörden, Gerichte und Einrichtungen

Anlage 2 (zu §§ 24, 32, 33):
Muster für Verfügungen

Anlage 3 (zu § 42):
Ergänzende Vorschriften zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen

Anlage 3 a (zu § 49 Abs. 3):
Verfahrensregelungen zu Art. 56 Abs. 3 der Landesverfassung

Anlage 4 (zu § 54):
Verfahren für die Beantwortung parlamentarischer Kleiner Anfragen - Muster zur Beantwortung Kleiner Anfragen

Anlage 5 (zu §§ 64, 69):
Empfehlungen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Anlage 5a (zu § 70a):
Richtlinien für das Verfahren beim Erlaß von Rechtsverordnungen, bei denen der Landtag mitwirkt

Anlage 5b (zu § 73):
Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen

Anlage 6 (zu § 75):
Richtlinien für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen, die Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957 behandelt werden

I. Kapitel
Einleitung

§ 1
Aufgabe und Geltungsbereich

(1) Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg regelt die Organisation, den Geschäftsablauf, den Dienstverkehr der Ministerien und der Staatskanzlei untereinander sowie mit Stellen außerhalb der Landesregierung, ferner die Mitwirkung bei dem Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren und bei den Veröffentlichungen in amtlichen Blättern.

(2) Diese Geschäftsordnung ist für alle Ministerien sowie für die Staatskanzlei verbindlich. Von ihr darf nur aus wichtigem Grund und im Benehmen mit dem Ministerium des Innern abgewichen werden.

(3) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer; sie werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

II. Kapitel
Organisation

1. Abschnitt:
Aufbau

§ 2
Leitung

Der Minister leitet das Ministerium; er wird insoweit durch den Staatssekretär vertreten.

Sind im Ministerium mehrere Staatssekretäre ernannt, so vertritt jeder Staatssekretär den Minister in seinem Geschäftsbereich. Dies gilt nicht, wenn im Ministerium etwas anderes angeordnet ist oder die Geschäftsordnung der Landesregierung etwas anderes bestimmt.

§ 3
Gliederung

(1) Das Ministerium gliedert sich in Abteilungen, die Abteilungen gliedern sich in Referate.

(2) Eine Abteilung soll aus mindestens fünf Referaten bestehen. Ihr Aufgabengebiet muß so bemessen sein, daß sie wesentliche Teile der Gesamtaufgabe des Ministeriums umfaßt. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Grundeinheit im organisatorischen Aufbau des Ministeriums ist das Referat. Jedes sachliche Aufgabengebiet muß einem Referat zugewiesen sein, soweit es nicht wegen seiner besonderen Art ausnahmsweise einer bestimmten Person übertragen ist.

(4) Außerhalb der Abteilungen sollen keine Referate oder sonstigen selbständigen Organisationseinheiten gebildet werden. Organisationseinheiten mit Querschnittaufgaben, wie beispielsweise Kabinettangelegenheiten (§ 11), Landtagsangelegenheiten (§ 12), Bundesratsangelegenheiten (§ 13), Presseangelegenheiten (§ 14) und die Gleichstellungsbeauftragte (§ 15) müssen keiner Abteilung angehören.

§ 4
Organisations- und Geschäftsverteilungsplan

(1) Der Aufbau des Ministeriums ist im Organisationsplan (Kurzbezeichnung der Aufgabengebiete der Abteilungen und Referate) darzustellen.

(2) Die Verteilung der Aufgabengebiete auf die Abteilungen und Referate sowie die Abwesenheitsvertretungen regelt der vom Minister erlassene Geschäftsverteilungsplan.

§ 5
Projekt- und Arbeitsgruppen

Zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Lösung komplexer Vorhaben können durch besondere Geschäftsanweisung ressortübergreifend Projekt- und Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

2. Abschnitt:
Funktionen

§ 6
Staatssekretär

(1) Der Staatssekretär ist als ständiger Vertreter des Ministers Vorgesetzter aller Beschäftigten der Behörde. Sind im Ministerium mehrere Staatssekretäre ernannt, so nehmen sie die Vorgesetztenfunktion für die Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches wahr. Dies gilt nicht, wenn im Ministerium etwas anderes angeordnet ist.

(2) Der Staatssekretär ist verantwortlich für die Organisation und den Geschäftsablauf, für die Koordination der Arbeit im Ministerium und für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden. Sind im Ministerium mehrere Staatssekretäre ernannt, so obliegt die Verantwortung jedem Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Staatssekretär kann sich jederzeit durch Weisungen in das Dienstgeschäft der Abteilungen einschalten. Er unterrichtet die Abteilungsleiter über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und über Vorgänge, die mehrere Abteilungen berühren.

(4) Der Staatssekretär hat den Minister über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. Sofern keine besonderen Regelungen oder Weisungen bestehen, entscheidet er, welche Vorgänge dem Minister vorzulegen sind. Er ist dafür verantwortlich, daß dem Minister die von ihm schlußzuzeichnenden Verfügungen vorgelegt werden.

(5) Sind im Ministerium mehrere Staatssekretäre ernannt, so gelten die Regelungen in den §§ 7, 14, 16, 17, 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 bis 39, 41, 50 und 53 nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

§ 7
Abteilungsleiter

(1) Die Abteilungsleiter sind für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte in ihrer Abteilung, insbesondere für die Koordinierung der Arbeit der einzelnen Referate sowie die sachgerechte Beteiligung der anderen Abteilungen des Hauses und gegebenenfalls anderer Ressorts, verantwortlich. Sie haben sich in geeigneter Form über die Geschäftslage in der Abteilung auf dem laufenden zu halten. Über alle wichtigen Vorgänge haben sie den Staatssekretär unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über dienstliche Rücksprachen beim Minister, an denen der Staatssekretär nicht teilgenommen hat, haben sie ihn zu unterrichten, wenn die Bedeutung der Sache es erfordert.

(2) Die Abteilungsleiter können sich jederzeit durch Weisungen in die Geschäfte jedes Referats ihrer Abteilung einschalten und in Ausnahmefällen die Bearbeitung von Einzelvorgängen selbst übernehmen.

(3) Sofern keine besonderen Regelungen oder Weisungen bestehen, entscheiden die Abteilungsleiter, welche Vorgänge dem Staatssekretär vorzulegen sind. Sie sind dafür verantwortlich, daß die vom Staatssekretär und vom Minister schlusszuzeichnenden Vorgänge diesem vorgelegt werden. Sie achten darauf, dass alle dem Minister vorzulegenden Vorgänge über den Staatssekretär geleitet werden.

§ 8
Referatsleiter

(1) Die Referatsleiter sind für die ordnungsgemäße Führung aller Geschäfte ihres Referates verantwortlich. Sie bearbeiten die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung.

(2) Die Referatsleiter sorgen durch eine sachgerechte Aufgabenverteilung zwischen den ihnen unterstellten Beschäftigten und durch sachverständige Anleitung dafür, dass die Vorgänge sachlich richtig und in angemessener Zeit erledigt werden. Sie sind für die Förderung der Selbständigkeit der Mitarbeiter sowie für die Zusammenarbeit im Referat verantwortlich. Sie haben die Abteilungsleiter unverzüglich über alle wesentlichen Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes zu unterrichten. Über dienstliche Rücksprachen, an denen die Abteilungsleiter nicht teilgenommen haben, haben sie diese zu unterrichten, wenn die Bedeutung der Sache es erfordert.

(3) Die Referatsleiter sind dafür verantwortlich, dass dem Abteilungsleiter die von ihm schlusszuzeichnenden Verfügungen vorgelegt werden.

(4) Die Referatsleiter achten darauf, dass alle dem Minister und dem Staatssekretär vorzulegenden Vorgänge über den Abteilungsleiter geleitet werden.

§ 9
Referenten und Sachbearbeiter

(1) Referenten sind die dem Referatsleiter zur Unterstützung beigegebenen Angehörigen des höheren Dienstes, vergleichbare Angestellte sowie Richter. Ihnen soll nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes ein abgegrenztes Teilgebiet der Referatsaufgaben zur selbständigen Bearbeitung übertragen werden.

(2) Sachbearbeiter sind die dem Referat oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesenen Angehörigen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte. In Ausnahmefällen können auch Angehörige des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte als Sachbearbeiter eingesetzt werden.

(3) Die Referenten sowie die Sachbearbeiter bearbeiten, vorbehaltlich der Befugnisse ihrer Vorgesetzten, grundsätzlich alle Vorgänge des ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabengebietes selbständig oder bereiten diese bis zur Entscheidungsreife vor. Soweit ihnen die Befugnis zur Schlusszeichnung schriftlich übertragen ist, arbeiten sie in eigener Verantwortung. Über dienstliche Rücksprachen, an denen die Referatsleiter nicht teilgenommen haben, haben sie diese zu unterrichten, wenn die Bedeutung der Sache es erfordert.

§ 10
Weitere Beschäftigte

Weitere Beschäftigte sind die den Referaten zugewiesenen Angehörigen des mittleren oder einfachen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer. Sie arbeiten nach Weisung ihrer Vorgesetzten. § 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt, § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

3. Abschnitt:
Besondere Funktionen

§ 11
Kabinettangelegenheiten

(1) Das mit der Bearbeitung der Kabinettangelegenheiten beauftragte Referat bereitet die Kabinettsitzungen vor (§§ 42 und 43). In der Sache selbst soll es nur tätig werden, wenn keine andere sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(2) Das Kabinettreferat der Staatskanzlei hat bei der Vorbereitung der Sitzungen des Kabinetts und des Landtages koordinierende Funktion.

§ 12
Landtagsangelegenheiten

Das mit der Bearbeitung der Landtagsangelegenheiten beauftragte Referat bereitet die Sitzungen des Landtages und der Landtagsausschüsse vor und koordiniert die Zusammenarbeit. In der Sache selbst soll es nur tätig werden, wenn keine andere sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

§ 13
Bundes- und Europaangelegenheiten im Bundesratsverfahren

(1) Das mit der Bearbeitung der Bundesratsangelegenheiten beauftragte Referat bereitet die Sitzungen des Bundesrates (Plenum und Europakammer) und der Bundesratsausschüsse vor. In der Sache selbst soll es nur tätig werden, wenn keine andere sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(2) Das beauftragte Referat sorgt für möglichst frühzeitige und umfassende Unterrichtung der zuständigen Abteilungen. Das fachlich zuständige Referat bereitet die Stellungnahme für den Bundesrat und die Bundesratsausschüsse vor. Das beauftragte Referat führt die hiernach noch erforderliche Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen herbei.

(3) Über Schriftverkehr in Ausschußangelegenheiten des Bundesrates ist das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zu unterrichten.

§ 14
Presseangelegenheiten

Die Pressestelle, insbesondere der verantwortliche Pressereferent, unterrichtet die Medien über Arbeiten und Ziele des Ministeriums und unterhält die Verbindung zum Presse- und Informationsamt der Landesregierung (§ 48). Schriftliche Verlautbarungen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Zustimmung des Ministers. § 2 bleibt unberührt.

§ 15
Gleichstellungsbeauftragte

Stellung und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach dem Landesgleichstellungsgesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254).

III. Kapitel
Geschäftsablauf

1. Abschnitt:
Behandlung der Eingänge, Ausgänge

§ 16
Posteingänge, Postausgänge

(1) Die an das Ministerium gerichteten Eingänge sind nach den Richtlinien der Anlage 1 zu behandeln.

(2) Sind Sendungen an Angehörige des Ministeriums persönlich gerichtet und stellt sich heraus, daß ihr Inhalt dienstlicher Art ist, so haben die Empfänger sie als Eingang in den Geschäftsgang zu geben.

(3) Alle Empfänger sind dafür verantwortlich, daß Eingänge von allgemeiner oder besonderer Bedeutung im Einzelfall rechtzeitig den Vorgesetzten und, unbeschadet der Auszeichnung, den beteiligten Stellen bekannt werden. Dem Minister werden nur Eingänge von besonderer Bedeutung und solche, deren Vorlage er allgemein angeordnet hat, zugeleitet. Alle Schreiben, die vom Minister in den Geschäftsgang gegeben werden, sind auch dem Staatssekretär vorzulegen. Er bestimmt, welche Eingänge ihm darüber hinaus vorzulegen sind.

(4) Eingänge sind bevorzugt durchzusehen, mit dem Sichtvermerk (§ 17) sowie der Tagesangabe zu versehen und der für die Bearbeitung zuständigen Organisationseinheit zuzuleiten.

(5) Regelungen über die Behandlung der Ausgänge kann jedes Ministerium nach Bedarf festlegen. Dabei sind die besonderen Regelungen der Abschnitte X und XI der Verschlußsachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg zu beachten.

§ 17
Vermerke im Geschäftsablauf

(1) Für Vermerke im Geschäftsablauf sind

  • dem Ministerpräsidenten und den
  • Ministern der Grünstift,
  • den Staatssekretären der Rotstift und
  • den Abteilungsleitern der Braunstift

vorbehalten.

Die jeweilige Vertretung benutzt bei Wahrnehmung der Vertretungsgeschäfte den gleichen Farbstift wie die Vertretenen.

(2) Es bedeuten:

Namenszeichen =  Kenntnis genommen (Sichtvermerk)
+ =  Vorbehalt der Unterzeichnung
KvA =  Kenntnisnahme vor Abgang
KnA =  Kenntnisnahme nach Abgang
bR =  bitte Rücksprache

(3) Weitere Vermerke für den Geschäftsablauf kann jedes Ministerium nach Bedarf festlegen.

2. Abschnitt:
Bearbeitung

§ 18
Zuständigkeit, Abgabenachricht

Bei fehlender Zuständigkeit sorgt der Empfänger für die Weitergabe des Eingangs. Wird die Sache an eine andere Dienststelle abgegeben, ist dies in der Regel dem Einsender mitzuteilen. Wird aus besonderem Grund keine Abgabenachricht erteilt, so ist die Empfangsbehörde darauf hinzuweisen.

§ 19
Eingangsbestätigung, Zwischenbescheid

Eine Eingangsbestätigung oder ein Zwischenbescheid ist zu erteilen, sobald sich übersehen läßt, daß die abschließende Bearbeitung voraussichtlich länger als drei Wochen dauern wird. Der Zwischenbescheid soll nach Möglichkeit angeben, wann mit einer Erledigung gerechnet werden kann.

§ 20
Rechtzeitige Erledigung, Fristen

(1) Vorgänge sind so schnell und so einfach wie möglich zu erledigen.

(2) Fristen sind einzuhalten, Fristverlängerungen rechtzeitig zu beantragen.

§ 21
Beteiligung

(1) In Angelegenheiten, die das Aufgabengebiet mehrerer Referate und Abteilungen berühren oder von denen mehrere Ministerien sachlich berührt sind, ist die federführende Stelle für die vollständige Beteiligung verantwortlich. Federführend ist die Stelle, die nach dem sachlichen Inhalt einer Angelegenheit überwiegend zuständig ist. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet die nächsthöhere vorgesetzte Stelle.

(2) Die Beteiligung geschieht in der Regel durch Mitzeichnung (§ 33). Wenn notwendig oder sachdienlich, ist die Verbindung mit den zu beteiligenden Stellen rechzeitig vor der Fertigung der Verfügung aufzunehmen. Über Einwendungen und Vorschläge, die den Vorgang betreffen, sind alle beteiligten Stellen zu unterrichten. Für die Einhaltung von Fristen ist die federführende Stelle verantwortlich.

(3) Ist ein Eingang von mehreren Stellen getrennt zu bearbeiten, so soll die federführende Stelle den neben ihr zuständigen Stellen Kopien oder auszugsweise Abschriften des Vorgangs mit einer kurzen Erläuterung übersenden, um eine schnelle Erledigung aller Einzelfragen zu ermöglichen.

§ 22
Rücksprachen

(1) Rücksprachen sind unverzüglich, möglichst binnen drei Arbeitstagen zu erledigen.

(2) Vorgesetzte, die eine Rücksprache anordnen, sollen darauf achten, daß die Erledigung nicht durch ihre Abwesenheit oder Verhinderung unnötig verzögert wird.

(3) Ist eine erhebliche Verzögerung zu erwarten oder ist eine Rücksprache nicht möglich, so ist die vorgesetzte Person, die die Rücksprache angeordnet hat, darüber zu informieren.

§ 23
Fristsetzen, Erinnern

(1) Fristen sind so zu bemessen, daß die angeforderten Berichte oder Mitteilungen innerhalb der gesetzten Frist sachgemäß erledigt werden können und zwecklose Wiedervorlagen, Erinnerungen und Anträge auf Fristverlängerung vermieden werden. Die Fristen sind auf einen Kalendertag festzusetzen und in der Verfügung deutlich hervorzuheben.

(2) Fehlanzeigen oder Mitteilungen über die Erledigung sind nur zu fordern, wenn sie unumgänglich sind.

3. Abschnitt:
Schriftliche Bearbeitung

§ 23a
Fax, elektronische Post

Zur Beschleunigung der Kommunikation werden Faxgeräte und elektronische Post genutzt. Dabei hat der Nutzer darauf zu achten, daß es zu keiner Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen oder sonstiger Geheimhaltungsinteressen kommt. Elektronisch übermittelte Dokumente sind nur in begründeten Ausnahmen zusätzlich in Papierform zu versenden. Soweit sie für die Bearbeitung von Bedeutung sein können, sind sie in Papierform zu den Akten zu nehmen. Auf § 33 Abs. 4 wird hingewiesen. Für die Nutzung der elektronischen Post gilt die Richtlinie in Anlage 1a.

§ 24
Förmliche Bearbeitung der Vorgänge (Verfügung)

(1) Zu jedem Vorgang muß eine schriftliche, schlußgezeichnete Verfügung ergehen, die die bearbeitende Person und die geschäftsmäßige und sachliche Erledigung erkennen läßt und deren Nachprüfung ermöglicht.

(2) Verfügung und Reinschrift sollen nach Möglichkeit in einem Arbeitsgang hergestellt werden. Ein entsprechendes Muster ist als Anlage 2 c) beigefügt.

(3) Am Schluß jeder Verfügung ist zu bestimmen, wie der Vorgang geschäftsmäßig weiter behandelt werden soll. Es kommen je nach Sachlage insbesondere in Betracht:

Wv. =  Wiedervorlage,
wenn der Vorgang noch nicht abschließend erledigt ist.
z.V. =  zum Vorgang,
bei dem bereits eine Frist läuft, wenn eine Einzelbearbeitung nicht erforderlich ist, z. B. bei Antworten auf Rundfragen oder Runderlasse.
z.d.A. =  zu den Akten,
wenn voraussichtlich in der weiteren Bearbeitung in absehbarer Zeit nichts zu veranlassen ist. In Fällen von besonderer Bedeutung kann es sich empfehlen, der Verfügung "z. d. A." eine Begründung in Form eines Vermerks voranzustellen.
wgl. =  weglegen,
wenn sich voraussichtlich kein weiterer Handlungsbedarf ergibt und eine Ablage auf Dauer nicht notwendig ist. In diesen Fällen hat die Registratur das Schriftstück ein Jahr nach Ablauf des Bearbeitungsjahres aufzubewahren.

(4) Die Reinschrift enthält keine Bearbeitungsvermerke und wird zusammen mit der Verfügung zur Abzeichnung und Schlußzeichnung weitergeleitet. Sie hat den Formerfordernissen nach § 29 zu entsprechen.

§ 25
Urschriftliche Erledigung

(1) Die urschriftliche ("U") Erledigung soll die Fertigung eines gesonderten Schriftstückes überflüssig machen. Sie ist angebracht bei kurzen Bearbeitungsvermerken und wenn der Inhalt des Schriftstücks für die eigenen Akten entbehrlich ist.

(2) Die urschriftliche Übersendung eines Vorganges unter Rückerbittung ("UR") ist bei Vorerhebungen, Rückfragen oder bei der Übersendung von Schriftstücken zur Kenntnis angebracht, wenn die empfangende Stelle das Schriftstück nicht für ihre Akten benötigt.

§ 26
Aktenvermerk

Mündliche und fernmündliche Rücksprachen, Anordnungen, Auskünfte und sonstige wichtige Hinweise sind, soweit sie für die weitere Bearbeitung einer Angelegenheit von Bedeutung sein können, in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Angaben sollen kurz, aber erschöpfend sein.

§ 27
Form und Sprache im dienstlichen Schriftverkehr

(1) Was geschrieben wird, soll klar und vollständig, aber so einfach und kurz wie möglich ausgedrückt werden; bei der Formulierung ist besonders auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten.

(2) In allen Schreiben ist nur das "Sie" ("Ihr Schreiben"...) und das "Ich" ("Mein Schreiben" ...) zu verwenden.

(3) Im Schriftverkehr der Behörden untereinander kann auf Anrede und Grußformel verzichtet werden, es sei denn, daß das Schreiben an den Minister oder Staatssekretär persönlich gerichtet ist oder der Anlaß des Schreibens eine persönliche Form der Anrede erfordert.

(4) Im Schriftverkehr mit Privatpersonen ist so fachgerecht wie nötig und so bürgernah wie möglich zu formulieren und dabei auf das jeweilige Anliegen einzugehen. Höflichkeitsanreden (z. B. "Sehr geehrte Frau .../Sehr geehrter Herr ...") und eine dem Einzelfall entsprechende Grußformel (z. B. "Mit freundlichen Grüßen") sind zu verwenden, soweit dem nicht ausnahmsweise der Inhalt des Schreibens entgegensteht.

§ 28
Verwendung von Abkürzungen, Anführen von Rechtsquellen

(1) Abkürzungen sind nur zu verwenden, wenn sie allgemein üblich und verständlich sind. In allen anderen Fällen ist das abzukürzende Wort erstmalig auszuschreiben und die Abkürzung in Klammern zu vermerken; später ist nur die Abkürzung zu verwenden.

(2) Gesetze und Rechtsverordnungen sind mit Kurzbezeichnung, Tag der Ausfertigung und mit der Fundstelle - in Klammern - anzuführen, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Rechtsvorschriften.

§ 29
Äußere Form der Schriftstücke

Zur Einheitlichkeit der äußeren Form von Schriftstücken sind für die Reinschrift Briefbögen nach landeseinheitlicher Gestaltung einschließlich Landeswappen zu verwenden. Die Reinschrift hat grundsätzlich das Geschäftszeichen (Bearbeiterzeichen und Aktenzeichen), die bearbeitende Person, das Datum und die Nummer des Hausapparates der bearbeitenden Person zu enthalten. Weitere Formfragen zu Schriftstücken betreffen Kanzleiaufgaben und werden in "Ergänzenden Vorschriften" geregelt. Bei der Verwendung von Abkürzungen von Behörden, Gerichten und Einrichtungen gilt das als Anlage 1 beigefügte Abkürzungsverzeichnis. Verschlußsachen sind nach Maßgabe des Abschnittes VI der Verschlußsachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg gesondert zu kennzeichnen.

§ 30
Sammelanschrift

(1) Werden Schreiben desselben Inhalts im Behördenverkehr an mehrere Stellen gerichtet, so können alle in der Anschrift aufgeführt werden. In den Reinschriften ist die jeweilige Empfangsstelle zu kennzeichnen; gegebenenfalls ist ein Zusatz "zur Kenntnis" oder "nachrichtlich" aufzunehmen. Behörden eines bestimmten Aufgabenbereichs sind mit gekürzter Sammelanschrift anzuschreiben (z. B. Oberste Finanzbehörden der Länder).

(2) Für wiederholt vorkommende Sammelanschriften sind in jedem Ministerium Verteilerverzeichnisse zu führen.

§ 31
Zustellungsvermerke

Bei zuzustellenden Schreiben ist die Art der Zustellung auf der Verfügung anzugeben (Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein, Postzustellungsurkunde, gegen Empfangsbekenntnis). Wertsendungen sind im Entwurf als solche zu kennzeichnen.

4. Abschnitt:
Zeichnung

§ 32
Abzeichnung, Schlußzeichnung

(1) Wer eine Verfügung vorlegt oder auf dem Dienstweg weitergibt, versieht sie rechts unten mit seinem Namenszeichen und dem Datum (Abzeichnung). Muster sind als Anlage 2 beigefügt.

(2) Ist die Verfügung auf Weisung erstellt, steht es der die Verfügung verfassenden Person frei, die abweichende Auffassung in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(3) Jede vorgesetzte Person kann eine ihr zur Abzeichnung oder Schlußzeichnung vorgelegte Verfügung förmlich oder sachlich ändern. Der Umfang der Änderung muß aus der Verfügung erkennbar sein. Wird eine neue Verfügung gefertigt, bleibt die ursprüngliche Verfügung durchgestrichen bei den Akten.

§ 33
Mitzeichnung

(1) Die durch Mitzeichnung zu beteiligenden Stellen und ihre Reihenfolge sind in der Verfügung zu bezeichnen. Ein entsprechendes Muster ist als Anlage 2 b) beigefügt.

(2) Die Mitzeichnung geht grundsätzlich der Schlußzeichnung voraus. Bei besonderer Dringlichkeit können den mitzeichnenden Stellen Verfügungsabschriften mit dem Zusatz zugeleitet werden, daß ihr Einverständnis angenommen wird, wenn Bedenken nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Kann eine dringende Sache den Beteiligten ausnahmsweise nicht zur Mitzeichnung vorgelegt werden, ist sie ihnen nach Abgang zuzuleiten. Satz 2 und 3 gelten nur, soweit dem nicht andere Bestimmungen entgegenstehen.

(3) Zu Änderungen sind die mitzeichnenden Stellen nicht befugt. Halten sie unter dem Gesichtspunkt ihrer Zuständigkeit Änderungen und Zusätze für erforderlich, so haben sie ihre Vorschläge der federführenden Stelle mit der Bitte um Berücksichtigung mitzuteilen. Will die federführende Stelle Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen nicht entsprechen, so entscheidet die nächsthöhere vorgesetzte Person. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Das Ergebnis der Beteiligung kann der federführenden Stelle auch mit Hilfe geeigneter Telekommunikationseinrichtungen (Telefax o. ä.) übermittelt werden. Die der federführenden Stelle zugehende Mitteilung ist als Nachweis gültig und wird der Verfügung nachgeheftet oder in sonstiger Weise dokumentiert.

(5) Das Mitzeichnungsverfahren zu Entwürfen von Kabinettvorlagen richtet sich nach den Vorschriften der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg und den dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften (Anlage 3).

§ 34
Verantwortung

(1) Wer abzeichnet oder schlußzeichnet, übernimmt damit die Verantwortung für Form und Inhalt der Verfügung. Vor der Zeichnung ist zu prüfen, ob sie durch eine vorgesetzte Person geboten ist. Wer mitzeichnet, ist für den sachlichen Inhalt der Verfügung nur insoweit verantwortlich, wie das eigene Aufgabengebiet berührt wird.

(2) Die Verantwortung der federführenden Stelle erstreckt sich darauf, daß alle Stellen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan, den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung oder nach allgemeiner oder besonderer Anordnung an der Bearbeitung mitzuwirken haben, beteiligt werden.

§ 35
Zeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den Minister

(1) Der Ministerpräsident oder der Minister unterzeichnet

  1. Vorlagen an die Landesregierung,
  2. Ernennungs- und Entlassungsurkunden sowie Urkunden über die Versetzung in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand, soweit die Landesregierung oder eine andere oberste Landesbehörde für den Vollzug der Urkunde zuständig ist. Das nähere Verfahren für die Personalangelegenheiten der Landesregierung regelt deren Geschäftsordnung.
  3. Urkunden, soweit nicht unter Nummer 2 genannt, Schreiben und Erlasse, deren Zeichnung er sich allgemein oder durch Vermerk im Geschäftsablauf vorbehalten hat,
  4. wichtige Schreiben an die Verfassungsorgane des Bundes, die obersten Bundesbehörden, den Landtag und die obersten Landesbehörden,
  5. Schreiben und Erlasse von besonderer Bedeutung,
  6. Verleihungsurkunden.

In den Fällen der Nummern 1, 4 bis 6 kann er diese Befugnis übertragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Ministerpräsidenten unterzeichnet vertretungsweise der von ihm ernannte Stellvertreter. Das weitere regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung.

(3) Unterzeichnet für den Minister ein anderer Minister, gilt folgendes Muster:

"Für die (den) Ministerin (Minister) für .......

Die (Der) Ministerin (Minister) für ...... 

.......................................... - Name -"

(4) Für die Unterzeichnung von Verordnungen gilt § 71.

§ 36
Zeichnung durch den Staatssekretär

(1) Der Staatssekretär zeichnet alle Verfügungen ab, die dem Ministerpräsidenten oder dem Minister zur Schlußzeichnung vorgelegt werden.

(2) Ihm obliegt die Schlußzeichnung von Verfügungen

  1. besonders wichtigen Inhalts, soweit nicht der Ministerpräsident oder der Minister schlußzeichnet (§ 35),
  2. deren Schlußzeichnung er sich durch allgemeine Anordnung oder durch Vermerk im Geschäftsablauf vorbehalten hat.

(3) Der Staatssekretär unterzeichnet ferner in den Fällen, die sich aus der ständigen Vertretung des Ministers ergeben.

§ 37
Zeichnung durch die Abteilungsleiter

(1) Abteilungsleiter zeichnen alle Verfügungen aus der Abteilung ab, die dem Ministerpräsidenten, dem Minister oder dem Staatssekretär zur Schlußzeichnung vorgelegt werden.

(2) Abteilungsleiter nehmen die Schlußzeichnung wahr für

  1. die nicht vom Ministerpräsidenten, vom Minister oder vom Staatssekretär zu unterzeichnenden wichtigen Verfügungen aus der Abteilung, vor allem die, bei denen dies durch allgemeine Anordnung oder Vermerk im Geschäftsablauf vorbehalten ist,
  2. Entscheidungen über Beschwerden oder Gegenvorstellungen gegen Bescheide, die von Beschäftigten der Abteilung schlußgezeichnet worden sind und Entscheidungen auf Beschwerden über Angehörige oder die Arbeitsweise der Abteilung, sofern die Unterzeichnung nicht dem Staatssekretär vorbehalten ist.

§ 38
Zeichnung durch die Referatsleiter, die Referenten und die Sachbearbeiter

(1) Referatsleiter, Referenten und Sachbearbeiter zeichnen alle Verfügungen ab, die ihre Vorgesetzten schlußzeichnen.

(2) Referatsleiter und Referenten zeichnen die Verfügungen aus ihrem jeweiligen Aufgabengebiet schluß, soweit sich nicht ihre Vorgesetzten die Schlußzeichnung vorbehalten haben oder sie nicht den Sachbearbeitern übertragen ist.

(3) Referenten, denen kein Aufgabengebiet zur selbständigen Erledigung übertragen ist sowie Sachbearbeiter zeichnen die Verfügungen aus dem Referat schluß, soweit ihnen die Zeichnungsbefugnis hierfür schriftlich übertragen ist. Die Befugnis der Vorgesetzten, sich im Einzelfall die Schlusszeichnung vorzubehalten, bleibt unberührt.

§ 39
Zeichnungsformen

(1) Es unterzeichnen

  1. der Staatssekretär mit dem Zusatz "In Vertretung", in der Verfügung abgekürzt "I.V.". Bei Verwendung seines Kopfbogens entfällt dieser Zusatz.
  2. alle sonstigen Zeichnungsberechtigten mit dem Zusatz "Im Auftrag", in der Verfügung abgekürzt "I. A.".

(2) "In Vertretung des Staatssekretärs" unterzeichnen die Abteilungsleiter, wenn sie den Staatssekretär vertreten und wenn es sich um eine von diesem zu unterzeichnende Verfügung handelt.

§ 40
Zeichnung der Reinschrift, Beglaubigung

(1) Eigenhändig sind zu unterzeichnen:

  1. die Reinschrift von Vorlagen an die Landesregierung,
  2. die Reinschrift von Kassenanordnungen durch die hierzu haushaltsrechtlich befugten Personen,
  3. Urkunden und Verträge, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Schriftform bedürfen,
  4. Schriftstücke, die für den Gebrauch im Ausland oder für ausländische Vertretungen im Inland bestimmt sind,
  5. Rechtsmittelschriften und sonstige bestimmende Schriftsätze in Gerichtsverfahren,
  6. Schreiben, bei denen es nach der Person des Empfängers angebracht erscheint oder allgemein angeordnet ist.

Unter die eigenhändige Unterschrift ist der Name der unterzeichnenden Person in Maschinenschrift zu setzen.

(2) Reinschriften, die nicht eigenhändig zu unterzeichnen sind, werden auf Grund der Verfügung beglaubigt. Dem Beglaubigungsvermerk ist ein Abdruck des Kanzlei-/Bürostempels beizufügen. Im innerbehördlichen Schriftverkehr ist hiervon im allgemeinen abzusehen.

(3) Reinschriften von schlußgezeichneten Verfügungen mit geringem Beweiswert können innerhalb der Verwaltung durch elektronische Post übermittelt werden. Die Namensangabe des Schlußzeichnenden mit dem Zusatz “gez.” ersetzt die eigenhändige Unterschrift oder den Beglaubigungsvermerk.

(4) Reinschriften von Schreiben mit Rechtswirkung oder besonderer Bedeutung können mit einem Dienstsiegelabdruck versehen werden.

(5) Weitere Vorschriften zur Durchführung von Beglaubigungen werden in ergänzenden Vorschriften geregelt.

§ 41
Führung von Dienstsiegeln

(1) Der Staatssekretär oder die von ihm beauftragte Stelle bestimmt, welche Beschäftigten ein Dienstsiegel führen dürfen. Der Kreis dieser Beschäftigten ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2) Dienstsiegel sind fortlaufend zu nummerieren, listenmäßig zu erfassen und nur gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(3) Dienstsiegel sind unter Verschluß zu halten. Ihr Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.

(4) Weitere Regelungen über Dienstsiegel sind in ergänzende Vorschriften für die einzelnen Ministerien zu fassen.

5. Abschnitt:
Kabinettsachen

§ 42
Vorbereitung der Kabinettsachen

Die Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen richtet sich nach den Vorschriften der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg und den dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften (Anlage 3).

§ 43
Behandlung der Kabinettsachen im Geschäftsablauf

(1) Kabinettsachen sind vertraulich und als "Sofortsachen" zu behandeln, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist.

(2) Als "Kabinettsache" bezeichnete Eingänge dürfen nur von den dazu besonders ermächtigten Beschäftigten entgegengenommen werden.

IV. Kapitel
Dienstverkehr nach außen

1. Abschnitt:
Verkehr mit Behörden und sonstigen Stellen

§ 44
Ausweispflicht

Angehörige eines Ministeriums weisen sich bei Zugang bei Behörden und sonstigen Stellen durch landeseinheitliche Dienstausweise aus; das Nähere zum Verfahren der Ausgabe, Geltungsdauer, Einziehung und bei Verlust regelt das Ministerium des Innern.

§ 45
Zusammenarbeit der Ministerien

(1) In Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung unterrichtet das federführende Ministerium die beteiligten Ministerien, die Staatskanzlei und, soweit es sich um Bundes- oder Europaangelegenheiten handelt, auch das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten. Hierzu sind Tagesordnungen und Sitzungsniederschriften der Gremien auf Europa-, Bundes- und Länderebene zu übersenden.

(2) Das federführende Ministerium ist dafür verantwortlich, daß die Angelegenheiten mit den zu beteiligenden Ministerien, der Staatskanzlei und, soweit es sich um Bundes- oder Europaangelegenheiten handelt, auch mit dem Ministerium für Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten rechtzeitig und ausreichend erörtert werden. Es führt die Beteiligung im Wege der Mitzeichnung (§ 33) oder in sonst geeigneter Weise herbei. Die Anschreiben sollen einen Hinweis auf das zuständige Referat enthalten. In eiligen und einfachen Fällen kann die Zustimmung auch fernmündlich eingeholt werden. Sie ist dann unter Angabe des Gesprächspartners aktenkundig zu machen. Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Entscheidungen, die von einem anderen Ministerium mitzuzeichnen sind, dürfen nicht herausgegeben werden, solange noch Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(3) Schreiben, die im Einvernehmen mit zu beteiligenden Ministerien ergehen, sind in der Regel durch das federführende Ministerium herauszugeben; sie erhalten im Text einen Zusatz, der die Mitverantwortung erkennen läßt.

(4) Bei allen prinzipiellen Fragen, die den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau betreffen, ist das für Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau zuständige Ministerium zu beteiligen.

§ 46
Verkehr mit Dienststellen anderer Verwaltungsstufen

Die Ministerien verkehren mit Dienststellen anderer Verwaltungsstufen grundsätzlich auf dem Dienstweg. Es ist darauf zu achten, daß auch die nachgeordneten Dienststellen den Dienstweg einhalten, soweit er nicht durch besondere Regelungen verkürzt worden ist.

§ 47
Verkehr mit obersten Bundesbehörden und Verfassungsorganen

(1) Der Geschäftsverkehr mit dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, dem Bundestagspräsidenten und dem Bundesratspräsidenten ist in der Regel dem Ministerpräsidenten vorbehalten.

(2) Die Ministerien verkehren mit den Bundesministerien und den anderen obersten Bundesbehörden unmittelbar, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in ihrer Bedeutung über den Geschäftsbereich des jeweiligen Ministeriums hinausgehen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit von Erklärungen und Maßnahmen sind dabei andere Ministerien, deren Zuständigkeit berührt ist, und in politisch bedeutsamen Fällen die Staatskanzlei sowie in Angelegenheiten, die Entwürfe von Bundesgesetzen oder -verordnungen betreffen, das Ministerium für Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zu beteiligen. Entsprechendes gilt für den Verkehr mit den Institutionen der Europäischen Union; in diesen Fällen ist das Ministerium für Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zu unterrichten.

§ 48
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Regierungssprecher unterrichtet die Medien über die Ziele der Landesregierung, ihre Absichten und Maßnahmen. Das Presse- und Informationsamt arbeitet dem Regierungssprecher zu. Er beruft die Pressekonferenz der Landesregierung ein und leitet sie. Der Regierungssprecher koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.

(2) Die Ministerien unterrichten das Presse- und Informationsamt der Landesregierung so bald und so weit wie möglich über Absichten und Maßnahmen, die für die öffentliche Diskussion Bedeutung gewinnen können.

(3) Unterrichtet ein Ministerium in politisch bedeutsamen Angelegenheiten unmittelbar die Öffentlichkeit, so ist der Regierungssprecher zu informieren.

2. Abschnitt:
Auskunft und Akteneinsicht, Freigabe von Akten

§ 49
Auskunft und Akteneinsicht

(1) Jeder Bürger hat nach Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg das Recht auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten bedarf der freiwilligen und ausdrücklichen Zustimmung des Berechtigten.

(2) Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht nach Artikel 21 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg i. V. m. dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) sowie Artikel 39 Abs. 7 der Verfassung des Landes Brandenburg sind zu beachten. Entsprechendes gilt für Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGB. I S. 1490).

(3) Den Abgeordneten des Landtages ist nach Artikel 56 Abs. 3 der Landesverfassung Zugang zu den Behörden und Dienststellen des Landes zu gewähren. Diese haben ihnen auf Verlangen Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen der Anlage 3 a.

(4) Akteneinsicht zu dienstlichen Zwecken durch Mitarbeiter anderer öffentlicher Stellen gestattet der zuständige Referatsleiter im Rahmen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. In Fällen von größerer Tragweite ist die Zustimmung der nach der Sachlage in Betracht kommenden vorgesetzten Person einzuholen.

(5) Werden telefonische Auskünfte erbeten, ist bei Zweifeln über die anrufende Person ein Gegenanruf (Kontrollanruf) vorzunehmen. Sind Mißverständnisse zu befürchten oder ist anzunehmen, daß die Auskunft als amtliche Stellungnahme der Landesregierung in einem Verfahren verwendet werden soll, so ist die anrufende Person auf eine schriftliche Anfrage zu verweisen. § 26 ist zu beachten.

(6) Die für das Land geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

§ 50
Freigabe von Akten für wissenschaftliche Zwecke

(1) Akten der Ministerien aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit, die sich noch nicht in einem Archiv befinden, stehen, sofern sie keine personenbezogenen Daten enthalten, der wissenschaftlichen Forschung offen. Vor Ablauf dieser Frist dürfen sie nur mit Zustimmung des Staatssekretärs oder der von ihm bestimmten Stelle für diese Zwecke freigegeben werden; das Einvernehmen der sonst beteiligten Ministerien ist vorher einzuholen.

(2) Bei Akten mit personenbezogenen Daten sind vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften die Interessen der Betroffenen mit dem Interesse an der wissenschaftlichen Verwendung abzuwägen.

(3) Bei der Freigabe der Akten ist darauf zu achten, daß das Land Anspruch auf Überlassung der wissenschaftlichen Ergebnisse erhält.

3. Abschnitt:
Verkehr mit dem Landtag und dem Bundesrat

§ 51
Unterrichtungspflicht der Regierung

Das Verfahren für die Unterrichtungspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag und seinen Ausschüssen nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach der Geschäftsordnung der Landesregierung.

§ 52
Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtages

Die an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilnehmenden Personen haben die Auffassung der Landesregierung zu vertreten. Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Geschäftsordnung der Landesregierung.

§ 53
Teilnahme an Sitzungen der Landtagsfraktionen

Die Beschäftigten der Ministerien dürfen an Sitzungen der Landtagsfraktionen nur im Auftrag des Ministers oder des Staatssekretärs teilnehmen; dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Arbeitskreisen der Fraktionen.

§ 54
Kleine Anfragen

Gemäß der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg sind Kleine Anfragen durch die Landesregierung grundsätzlich innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Das Verfahren richtet sich nach Anlage 4.

§ 55
Große Anfragen

(1) Die Beantwortung einer Großen Anfrage durch die Landesregierung erfolgt innerhalb von drei Monaten.

(2) Sofort nach Eingang leitet die Staatskanzlei die Große Anfrage zur Beantwortung unter gleichzeitiger Terminsetzung an das zuständige Ministerium sowie an eventuell zu beteiligende Ministerien. Im Zweifelsfall haben sich die Ministerien abzustimmen und die Staatskanzlei zu informieren.

(3) Die Antwort auf eine Große Anfrage ist der Staatskanzlei vom beantwortenden Ministerium über sein Kabinettreferat entsprechend dem Muster c) in Anlage 3 zu übergeben. Die Zuleitung der Antwort an den Landtag erfolgt nach Zustimmung des Kabinetts durch die Staatskanzlei.

(4) Kann eine Große Anfrage innerhalb dieser Frist ausnahmsweise nicht beantwortet werden, ist die Staatskanzlei unverzüglich unter detaillierter Angabe der Hinderungsgründe und verbindlicher Mitteilung des Termins, zu dem die Beantwortung vorliegen wird, zu unterrichten. Die Staatskanzlei stellt das Einvernehmen mit dem Einreicher der Großen Anfrage her und informiert den Landtag.

§ 56
Petitionen

(1) Ersuchen des Petitionsausschusses sind vordringlich zu bearbeiten.

(2) Petitionen, die der Landesregierung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Petitionsgesetzes zur Überprüfung oder mit einer Empfehlung überwiesen wurden, werden dem federführenden Ministerium von der Staatskanzlei zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Eine Berichterstattung nach § 7 Abs. 3 des Petitionsgesetzes erfolgt durch das federführende Ministerium gegebenenfalls nach Abstimmung mit anderen Ministerien, die von der Petition ebenfalls betroffen sind, im Namen der Landesregierung.

(3) Die Stellungnahme der Landesregierung zur Prüfbitte oder zur Empfehlung des Petitionsausschusses des Landtages ist in analoger Anwendung zum Muster zur Beantwortung Großer Anfragen (Muster c in Anlage 3) zu gestalten und der Staatskanzlei spätestens eine Woche vor Kabinettbefassung, die rechtzeitig vor Ablauf der in § 7 Abs. 3 des Petitionsgesetzes genannten Frist erfolgen muß, zu übergeben. Die Staatskanzlei leitet den von der Landesregierung beschlossenen Bericht an den Petitionsausschuß weiter.

(4) Eine Fristverlängerung ist nur mit Genehmigung des Petitionsausschusses zulässig. Ein entsprechender Antrag ist unter Mitteilung des Termins, zu dem die Antwort vorliegen wird, der Staatskanzlei zu übersenden, die die Weiterleitung an den Petitionsausschuß veranlaßt.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für Petitionen, die der Landesregierung nach § 7 Abs. 2 Satz 4 des Petitionsgesetzes zur Beantwortung überwiesen werden. Die Staatskanzlei ist nachrichtlich zu unterrichten.

§ 57
Verkehr mit dem Bundesrat

(1) Soweit der Geschäftsverkehr nicht dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist, wird er über das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten geleitet; eine Abschrift zum dortigen Verbleib ist jeweils beizufügen.

(2) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten stellt sicher, daß alle Protokolle, Beschlüsse und sonstigen Verhandlungsunterlagen des Bundesrates, der Europakammer und der Ausschüsse unverzüglich der Staatskanzlei und den Ministerien übermittelt werden.

(3) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten stellt sicher, daß die ihm im Rahmen von Artikel 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union über den Bundesrat zugeleiteten Unterlagen und Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an die jeweils fachlich zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei weitergeleitet werden.

4. Abschnitt:
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

§ 58
Einleitung des Verfahrens, Beitritt zum Verfahren, Vertretung im Verfahren

(1) Über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und über den Beitritt zu einem anhängigen Verfahren entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung wird vom Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten im Benehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium des Innern und den durch das Verfahren fachlich betroffenen Ressorts vorbereitet, soweit nicht aufgrund des § 4 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes etwas anderes festgelegt ist.

(2) Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vertritt das Land im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Er bestellt den Vertreter für die mündliche Verhandlung und erteilt ihm eine schriftliche Vollmacht zur Vorlage bei Gericht. Vertritt der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten persönlich das Land, so erteilt der Ministerpräsident die Vollmacht.

§ 59
Äußerung der Landesregierung im Verfahren

(1) Die Staatskanzlei leitet die der Landesregierung vom Bundesverfassungsgericht oder vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg übersandten Schriftsätze dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten und dem Ministerium des Innern zu. Das Ministerium des Innern erklärt gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, ob es im Verfahren beteiligt werden will.

(2) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten beteiligt alle fachlich berührten Ministerien, stets jedoch die Staatskanzlei, an der Erstellung einer abgestimmten Äußerung. Einer Abstimmung bedarf es auch, wenn von einer Äußerung abgesehen werden soll. Nach Einholung der Stellungnahme der fachlich berührten Ministerien wird die Äußerung der Landesregierung durch das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten erarbeitet.

(3) Wird über den Inhalt einer abzugebenden Stellungnahme keine Übereinstimmung erzielt, so ist die Frage dem Kabinett zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.

(4) Die Äußerung wird "namens der Landesregierung" vom Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten abgegeben. Sie soll vom Minister oder vom Staatssekretär gezeichnet werden. Je einen Abdruck der Stellungnahme erhalten die Staatskanzlei und das Ministerium des Innern sowie die durch das Verfahren fachlich betroffenen Ministerien.”

§ 60
Erteilung von Auskünften

Bei der Erteilung von Auskünften an das Bundesverfassungsgericht oder an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch einzelne Ministerien sind alle fachlich berührten Ministerien zu beteiligen. Die Auskünfte sind über das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten an das Bundesverfassungsgericht oder an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zu leiten. Soweit Auskünfte nicht reine Tatfragen betreffen, gilt § 59 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.

V. Kapitel
Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren

1. Abschnitt:
Vorbereitung der Gesetzentwürfe

§ 61
Beteiligung anderer Ministerien

(1) An der Vorbereitung von Gesetzentwürfen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ministerien und die Staatskanzlei möglichst frühzeitig zu beteiligen.

(2) Bei Fragen der Staats- und Landesorganisation ist das Ministerium des Innern als zuständiges Verfassungsressort zu beteiligen.

§ 62
Kontaktaufnahme mit anderen Ländern

Mit Ländern, in denen ein gleichartiges Gesetzgebungsverfahren zur gleichen Zeit stattfindet, soll schon bei den Vorarbeiten zu dem Entwurf Kontakt aufgenommen werden.

§ 63
Beteiligung außerhalb der Landesregierung stehender Stellen an Gesetzentwürfen

(1) Außerhalb der Landesregierung stehende Stellen dürfen bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen nur angehört werden, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Über Art und Umfang der Anhörung entscheidet der Minister. Soweit ein Gesetzentwurf für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung ist, führt der Minister eine Entscheidung des Ministerpräsidenten herbei.

(2) Den anzuhörenden Stellen soll eine beabsichtigte Regelung insoweit zugänglich gemacht werden, wie dies zur Abgabe einer sachgerechten Stellungnahme erforderlich ist. Von der Bekanntgabe eines vollständigen Entwurfs ist in aller Regel abzusehen. Bei der Anhörung ist darauf zu achten, daß die Entscheidungsfreiheit der Landesregierung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Vorbereitende Entwürfe zu Gesetzen, die die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden möglichst frühzeitig zugeleitet werden; gleichzeitig ist das Ministerium des Innern zu beteiligen. Soll der Entwurf vertraulich behandelt werden, ist dies zu vermerken. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(4) Die Beteiligung bestimmter Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie die Beteiligung der Gerichte und der Behörden des Landes bleibt unberührt.

(5) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn und soweit dies zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg notwendig erscheint.

2. Abschnitt:
Fassung und Vorlage der Gesetzentwürfe

§ 64
Fassung der Gesetzentwürfe

Bei der Erstellung von Gesetzentwürfen sind die federführenden Ministerien gehalten, die vom Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten herausgegebenen "Empfehlungen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen" (Anlage 5) zu beachten. Die Notwendigkeit der beabsichtigten Rechtsetzung ist unter Berücksichtigung des Fragenkataloges in der Vorbemerkung zur Anlage 5 in jedem Entwurfsstadium gesondert zu prüfen und in der Kabinettvorlage (Nr. 5 “Rechtsfolgenabschätzung”) sowie auf dem Vorblatt zum Gesetzentwurf (Buchstabe C “Rechtsfolgenabschätzung”) darzulegen.

§ 65
Vorlage der Gesetzentwürfe an die Landesregierung

(1) Gesetzentwürfe bedürfen vor ihrer Vorlage zur Beschlußfassung durch die Landesregierung der rechtsförmlichen Prüfung durch das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten; die Prüfung betrifft sowohl Rechts- als auch Formfragen des Entwurfs. Zu diesem Zweck ist er dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten frühzeitig, spätestens jedoch bei Beginn der Ressortabstimmung in zwei Exemplaren zu übersenden.

(2) Für die Kabinettvorlage sind die allgemeinen Vorschriften über die Vorbereitung der Kabinettsachen (§ 42) anzuwenden.

(3) Wenn ein umfangreicher Gesetzentwurf es erfordert, soll die Kabinettvorlage zum besseren Verständnis zusammengefaßt werden. Zweck, Inhalt und tragende Gründe sind zu erläutern.

(4) Der Beschlußvorschlag lautet:

  1. Die Landesregierung stimmt dem Entwurf des Gesetzes .... in der Fassung der Kabinettvorlage des Ministerpräsidenten /des Ministers/der Ministerin .... vom .... zu.
  2. Die Landesregierung beschließt die Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag.
  3. Federführend zuständig ist der Ministerpräsident/der Minister .... .

§ 65a
Verfahren bei Gesetzentwürfen, die der Notifizierung bedürfen

(1) Gesetzentwürfe, die gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung der Notifizierung bedürfen, sind nach der Beschlussfassung durch die Landesregierung vom federführenden Ressort der EU-Kommission zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt über das innerhalb der Bundesregierung in der Sache zuständige Ressort und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Stillhaltefristen sind einzuhalten.

(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen aus der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ist in dem Gesetzentwurf als Fußnote zu der Überschrift wie folgt zu dokumentieren:

“Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.”

(3) Bei der Zuleitung des Gesetzentwurfes an den Landtag ist auf die Einleitung des Notifizierungsverfahrens und auf die Verpflichtungen, die sich aus der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ergeben, hinzuweisen.

(4) Erfährt ein Gesetzentwurf bei seiner parlamentarischen Behandlung hinsichtlich seiner notifizierten Teile wesentliche Änderungen, so hat das federführende Ressort im Zusammenwirken mit dem Landtag den geänderten Entwurf rechtzeitig vor Beschlussfassung des Landtages erneut der EU-Kommission zur Notifizierung zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn ein Gesetzentwurf bei seiner parlamentarischen Behandlung Ergänzungen erfährt, die die Pflicht zur Notifizierung erstmals begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Das federführende Ressort hat der EU-Kommission den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen notifizierten Gesetzes mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 66
Einbringen der Gesetzentwürfe in den Landtag, Überprüfung der Landtagsdrucksachen

(1) Der Ministerpräsident leitet den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf mit Begründung dem Landtag zu. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei dazu zwei Exemplare des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfes und eine Diskette, auf der der Text enthalten ist. In dem Anschreiben ist die Übereinstimmung mit dem Kabinettbeschluß unter Angabe des Beschlußtages zu bestätigen.

(2) Ein vom Landtag beschlossenes Gesetz ist vom federführenden Ministerium hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Lesung gemäß der Geschäftsordnung des Landtages zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Staatskanzlei unverzüglich, spätestens zwei Kabinettsitzungen nach der Übermittlung des beschlossenen Gesetzes, durch die Landtagsverwaltung anzuzeigen. Die Staatskanzlei veranlaßt die Information des Landtages.

(3) Ergibt die Prüfung aus Sicht des federführenden Ministeriums die Notwendigkeit einer weiteren Lesung, legt dieses das vom Landtag beschlossene Gesetz dem Kabinett zur Entscheidung über die Beantragung einer weiteren Lesung vor.

§ 67
Vertretung der Gesetzentwürfe im Landtag und in den Landtagsausschüssen

(1) Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe sind vor dem Landtag und seinen Ausschüssen vom federführenden Ministerium zu vertreten. Ergeben sich dabei neue Fragen, die den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums berühren, ist es durch das federführende Ministerium unverzüglich zu unterrichten; sind solche Fragen von grundsätzlicher politischer Bedeutung, ist der Ministerpräsident zu verständigen.

(2) Für die Vertretung der Gesetzentwürfe in den Landtagsausschüssen gilt § 52.

§ 68
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages

(1) Wird ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages eingebracht, hat das federführende Ministerium die Stellungnahme der Landesregierung herbeizuführen und sie dem Landtag und seinen Ausschüssen gegenüber zu vertreten.

(2) Bittet der Landtag oder eine Fraktion des Landtages um Mitwirkung von Beschäftigten oberster Landesbehörden bei der Vorbereitung von parlamentarischen Beschlüssen, entscheidet der zuständige Minister über die Mitwirkung.

VI. Kapitel
Besondere Bestimmungen für den Erlaß von Verordnungen

§ 69
Fassung der Verordnungsentwürfe

Bei der Erstellung von Verordnungsentwürfen sind die federführenden Ministerien gehalten, die vom Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten herausgegebenen "Empfehlungen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen" (Anlage 5) zu beachten. Die Notwendigkeit der beabsichtigten Rechtsetzung ist unter Berücksichtigung des Fragenkataloges in der Vorbemerkung zur Anlage 5 in jedem Entwurfsstadium gesondert zu prüfen und in der Kabinettvorlage (Nr. 5 “Rechtsfolgenabschätzung”) darzulegen.

§ 70
Vorlage von Verordnungen an die Landesregierung

(1) Auf die Vorlage des Entwurfs einer Verordnung, die die Landesregierung zu erlassen hat, sind die allgemeinen Vorschriften über die Vorbereitung der Kabinettsachen (§ 42) anzuwenden. Für die Rechtsförmlichkeitsprüfung gilt § 65 Abs. 1 entsprechend.

(2) Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen, wenn die Verordnung aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich ist oder eine Begründung sonst zweckdienlich erscheint. Die Kabinettvorlage soll, wenn es bei umfangreichen Entwürfen zu ihrem Verständnis erforderlich erscheint, die Gesichtspunkte, die nicht in der Begründung der Verordnung enthalten sind, besonders hervorheben.

(3) Der Beschlußvorschlag lautet:

  1. Die Landesregierung stimmt der Verordnung ..... in der Fassung der Kabinettvorlage des Ministerpräsidenten/des Ministers/der Ministerin .... vom .... zu.
  2. Der Landtag ist nach Art. 94 der Verfassung des Landes Brandenburg zu unterrichten.
  3. Federführend zuständig ist der Ministerpräsident/der Minister/die Ministerin .... .

§ 70a
Verfahren beim Erlaß von Rechtsverordnungen, bei denen der Landtag zu beteiligen ist

Das Verfahren beim Erlaß von Rechtsverordnungen, bei denen der Landtag zu beteiligen ist, richtet sich nach den Richtlinien der Anlage 5a.

§ 70b
Verfahren bei Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die der Notifizierung bedürfen

(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen, die die Landesregierung zu erlassen hat und die gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung der Notifizierung bedürfen, sind nach ihrer Mitzeichnung vom federführenden Ressort der EU-Kommission zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt über das innerhalb der Bundesregierung in der Sache zuständige Ressort und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Stillhaltefristen sind einzuhalten. § 65 a Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das federführende Ressort hat der EU-Kommission den Wortlaut der von der Landesregierung beschlossenen notifizierten Rechtsverordnung mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nicht die Landesregierung zu erlassen hat und die gemäß der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie der Notifizierung bedürfen, bestimmt das federführende Ressort den Zeitpunkt der Notifizierung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 71
Unterzeichnung der Urschrift von Verordnungen

(1) Das federführende Ministerium veranlaßt die Unterzeichnung der von der Landesregierung beschlossenen Verordnung durch den Ministerpräsidenten und die beteiligten Mitglieder der Landesregierung. Die Verordnung wird auf der Urschrift unterzeichnet und der Staatskanzlei vom federführenden Ministerium mit der erforderlichen Zahl von Exemplaren zugeleitet.

(2) Die Verordnung eines Mitgliedes der Landesregierung wird durch dieses eigenhändig auf der Urschrift unterzeichnet. Ist das Mitglied der Landesregierung verhindert, wird es durch den Staatssekretär vertreten.

(3) Ist für die Verordnung eines Mitgliedes der Landesregierung die Herstellung des Einvernehmens mit einem anderen Mitglied erforderlich, wird das Schreiben zur Herstellung des Einvernehmens durch dieses unterzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 72
Verkündung von Verordnungen

(1) Die Staatskanzlei veranlaßt die Verkündung der Verordnungen der Landesregierung über das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei dazu zwei Exemplare (Urschrift und Abschrift) der vom Kabinett beschlossenen Verordnung und eine Diskette, auf der der Text enthalten ist. In dem Anschreiben ist die Übereinstimmung mit dem Kabinettbeschluß unter Angabe des Beschlußtages zu bestätigen.

(2) Die Ministerien veranlassen die Verkündung der Verordnungen ihrer Minister über das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II. Sie übersenden dazu die Urschrift und eine Abschrift der ausgefertigten Verordnung sowie eine Diskette, auf der der Text enthalten ist.

(3) Die Urschriften aller Verordnungen verbleiben zunächst beim Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten. Dieses übergibt die Urschriften am Jahresende an das Brandenburgische Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung.

VII. Kapitel
Besondere Bestimmungen für zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 73
Aufnahme von Verhandlungen

An der Vorbereitung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen hat das federführende Ministerium die Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, möglichst frühzeitig zu beteiligen, jedenfalls aber vor dem Abschluß der Verhandlungen. Der Erlaß des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen gemäß Artikel 91 Abs. 1, Artikel 89 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und die Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen (Anlage 5b) sind dabei zu beachten.

§ 74
Vorlage an die Landesregierung, Beteiligung des Landtages

(1) Der Entwurf eines Staatsvertrages oder Verwaltungsabkommens ist der Landesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Fall des Beitritts und der Kündigung.

(2) Für die Vorlage an die Landesregierung gilt § 42. Der Vorlage ist, soweit sich ein Staatsvertrag auf Gegenstände der Gesetzgebung bezieht oder Aufwendungen erfordert, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes beizufügen.

(3) Ist die Beteiligung des Landtages geboten, so richtet sich das Verfahren nach den §§ 66 ff.

§ 75
Landesbeteiligung beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen

Beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen durch den Bund nach dem Lindauer Abkommen gelten für das Verfahren innerhalb der Landesregierung die Richtlinien der Anlage 6.

VIII. Kapitel
Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern

§ 76
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

(1) Gesetze werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, verkündet.

(2) Entscheidungen des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, veröffentlicht, soweit die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, veröffentlicht, soweit sie Landesrecht berühren oder ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten veranlaßt die Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, soweit deren Bekanntgabe nach Absatz 3 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg erforderlich ist.

§ 77
Sonstige amtliche Verkündungsblätter

(1) Sonstige amtliche Verkündungsblätter sind

  1. das Amtsblatt für Brandenburg (Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg),
  2. der Amtliche Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt Brandenburg),
  3. das Justizministerialblatt für das Land Brandenburg,
  4. das Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

(2) Die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der Ministerien richtet sich nach Bestimmungen, die das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium des Innern erlässt.

(3) Sonstige amtliche Verkündungen der Landesregierung oder der Ministerien sowie Bekanntmachungen anderer öffentlicher Stellen werden im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) veröffentlicht.

Anlage 1
(zu § 16)

Behandlung von Eingängen

1. Öffnen und Auszeichnen der Eingänge

1.1 Die Eingänge werden in der Poststelle geöffnet, sortiert, mit dem Eingangsstempel versehen und nach dem Geschäftsverteilungsplan auf die Abteilungen ausgezeichnet. Die federführende Abteilung ist an erster Stelle aufzuführen. Eingänge in der elektronischen Poststelle sind unverzüglich - soweit möglich über die elektronische Post, sonst in Papierform - an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Bei direktem Empfang eines elektronischen Dokumentes obliegt dem Bearbeiter die Information seines Vorgesetzten nach § 16 Abs. 3. Posteingänge, die erkennbar Personalangelegenheiten betreffen, sind ungeöffnet der personalaktenverwaltenden Stelle zuzuleiten; entsprechendes gilt für Kabinettsachen und für Eingänge, die an den Geheimschutzbeauftragten gerichtet sind.

1.2 Die unter der persönlichen Anschrift oder mit dem Zusatz "eigenhändig" oder "persönlich" an den Minister gerichteten Sendungen werden dem Ministerbüro ungeöffnet vorgelegt.

1.3 Sendungen, aus deren Anschrift hervorgeht, daß sie an Beschäftigte des Ministeriums persönlich gerichtet sind, sind ungeöffnet der empfangenden Person zuzuleiten.

1.4 Sendungen an das Ministerium mit dem Zusatz "eigenhändig" oder "zu Händen von ..." sowie Sendungen, die durch Boten übergeben werden, sind von der Poststelle wie die übrige Post auf dem normalen Weg in den Geschäftsgang zu geben, soweit es sich nicht erkennbar um Verschlußsachen im Sinne der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg (VSA BB) handelt.

1.5 Ohne Anschreiben eingehende Urkunden (mit Ausnahme von Zustellungsurkunden) sind im Umschlag zu belassen, der den Eingangsstempel erhält.

1.6 Eingänge von besonderer Bedeutung oder Dringlichkeit sind durch entsprechende Aufschrift zu kennzeichnen.

1.7 Ist eine genaue Angabe der Eingangszeit notwendig oder erwünscht, so ist sie handschriftlich zu vermerken, wenn keine Uhrenstempel verwendet werden.

1.8 Die Zahl der Anlagen wird in oder neben dem Eingangsstempel vermerkt. Auf das Fehlen von Anlagen ist hinzuweisen. Umfangreiche Anlagen sind den Abteilungen unmittelbar zuzuleiten. Ihr Verbleib ist auf dem Eingang zu vermerken.

1.9 Bei Eingang von Frachtgütern ist die Stelle, für die die Fracht bestimmt ist, sofort zu verständigen; sie bestätigt den Empfang nach Prüfung der Fracht.

1.10 Sind Name und Anschrift der absendenden Person oder das Datum des Schreibens nicht deutlich erkennbar, ist der Briefumschlag unverändert beim Schriftstück zu belassen. Das gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post wichtig sein kann oder der Umschlag amtliche Vermerke trägt.

1.11 Sendungen, die an eine andere Dienststelle gerichtet oder offensichtlich für eine andere Dienststelle bestimmt sind, werden mit dem Eingangsstempel und dem Vermerk "Irrläufer" versehen und sofort der zuständigen Dienststelle zugesandt.

1.12 Bei Eingängen, die außerhalb der Dienstzeit an der Pforte abgegeben werden, sind auf dem Briefumschlag Datum und Uhrzeit des Empfangs durch den Pfortendienst zu vermerken. Auf Verlangen hat der Pfortendienst der überbringenden Person den Empfang zu bestätigen.

2. Eingänge besonderer Art

2.1 Telegramme, Telex-/Teletex- und Telefaxschreiben, förmliche Zustellungen sowie Eilbotensendungen oder sonstige Sendungen, deren besondere Eilbedürftigkeit offenkundig ist, sind vor allen anderen Postsendungen, mit der genauen Uhrzeit des Eingangs versehen, unverzüglich den zuständigen Referaten zuzuleiten. Von dort sind sie anschließend in den Geschäftsgang zu geben.

2.2 Wert- und eingeschriebene Sendungen sind von den Angehörigen des Ministeriums, denen Postvollmacht erteilt worden ist, in Empfang zu nehmen und zu öffnen. Ihr Inhalt ist in einem Eingangsbuch zu verzeichnen, in dem die empfangende Person die Entnahme bescheinigt. Trägt nur der Umschlag den Vermerk "Wert ... DM" oder "Einschreiben", so ist der Vermerk auf dem Schriftstück nachzuholen.

2.3 Aus Sendungen entnommene Münzen, Geldscheine oder Schecks sowie geldwerte Drucksachen oder andere Wertgegenstände sind sofort an die zuständige Kasse oder Zahlstelle gegen Quittung weiterzuleiten.

2.4 Postwertzeichen sind den Eingängen zu entnehmen, nachzuweisen und zur Freimachung von Dienstsendungen zu verwenden. Die Entnahme ist auf dem Eingang zu vermerken. Freiumschläge sind den Eingängen beizufügen und mit diesen in den Geschäftsgang zu geben.

2.5 Sendungen, die als Verschlußsachen im Sinne der Verschlußsachenanweisung des Landes Brandenburg zu erkennen sind ("Streng Geheim", "Geheim" und "VS- Vertraulich"), müssen nach den Vorschriften der VSA BB behandelt werden.

2.6 Eingängen mit Zustellungsurkunde ist die beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde, bei vereinfachter Zustellung der Umschlag, auf dem die Post den Tag der Zustellung vermerkt hat, beizufügen.

2.7 Eingänge ohne Unterschrift sind wie andere Eingänge zu behandeln.

2.8 Gesetz-, Verordnungs-, Ministerial-(Amts)blätter und Zeitschriften sind der Bibliothek zuzuleiten, die den regelmäßigen und vollständigen Eingang überwacht. Tageszeitungen erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Pressereferat.

Anlage 1a
(zu § 23a)

Vorläufige Richtlinie zur Nutzung der elektronischen Post

1. Geltungsbereich und Allgemeine Grundsätze

1.1 Die Richtlinie gilt für die Ministerien und die Staatskanzlei des Landes Brandenburg, sofern sie Zugangsmöglichkeiten zum System der elektronischen Post haben. Sie ist Grundlage für die Nutzung der elektronischen Post zwischen den obersten Landesbehörden des Landes Brandenburg und für hausinterne Regelungen.

1.2 Für die Behandlung elektronisch erstellter oder übermittelter Dokumente sind die Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) anzuwenden.

1.3 Die elektronische Post ist als Kommunikationsmittel, soweit technische, rechtliche oder wirtschaftliche Gründe dem nicht entgegenstehen, zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vorgängen vorrangig gegenüber der Briefpost und gegenüber dem Fax zu nutzen.

2. Organisatorische Grundsätze

2.1 Elektronisch erstellte Dokumente sind, soweit sie für den Geschäftsgang von Bedeutung sind, in Papierform zu den Akten zu nehmen. Dabei hat der Bearbeiter dafür Sorge zu tragen, daß sich Verfügungen, Abzeichnungen, Schlußzeichnungen sowie die elektronischen Zustellnachweise beim Vorgang befinden. Auf einen zusätzlichen Versand in Papierform soll dabei verzichtet werden.

2.2 Die Behörden richten bei Teilnahme an der elektronischen Post eine zentrale elektronische Poststelle ein.

3. Empfang elektronisch übermittelter Dokumente

3.1 Eingänge in der elektronischen Poststelle sind nach Möglichkeit elektronisch zum Empfänger weiterzuleiten. Anderenfalls sind sie - einschließlich sämtlicher elektronischer Zustellnachweise - auszudrucken und wie sonstige Eingänge zu behandeln.

3.2 Die elektronischen Briefkästen sind vom Nutzer, gegebenenfalls vom Vertreter, regelmäßig auf Eingänge zu prüfen.

3.3 In Fällen unmittelbarer Adressierung oder elektronischer Weiterleitung an den Bearbeiter obliegt diesem, insbesondere bei Vorgängen mit besonderer Bedeutung, eine umgehende Information seines Vorgesetzten.

3.4 Elektronische Irrläufer sind dem Adressaten in geeigneter Form zuzustellen. Bei Zweifeln an der richtigen Adresse sind sie an den Absender zurückzuschicken.

4. Versand von elektronischen Dokumenten

4.1 Der Absender sollte sich bei Erfordernis über den Empfang und Bearbeitungsstand der elektronischen Post informieren.

4.2 Der Absender hat dafür Sorge zu tragen, daß die Herkunft des elektronischen Dokumentes erkannt werden kann (siehe 5.1).

4.3 Beim Versand elektronischer Post, die sich nicht an einzelne Personen richtet oder bei der die Kennung des Adressaten nicht bekannt ist, ist als Adressat die elektronische Poststelle der jeweiligen Dienststelle zu wählen.

4.4 Empfängern, die nicht über einen Landesnetzanschluß verfügen, können Dokumente, insbesondere wenn sie eilig und möglichst kurz sind, über Fax zugeleitet werden. Darüber hinaus sollte nach Möglichkeit beim Versenden der Faxmitteilungen von den tarifgünstigen Zeiten Gebrauch gemacht werden.

5. Aufbau der elektronischen Dokumente

5.1 Elektronisch zu versendende Post muß die erforderlichen Angaben zum Absender (Dienststelle, Bearbeiter, Geschäftszeichen, Datum) und zum Adressaten enthalten. Die Versandadresse sollte der als Text auf dem Dokument angebrachten Adresse entsprechen. Sofern Briefköpfe erforderlich sind, ist der “vereinfachte Briefkopf “ (ohne Adler) zu verwenden.

5.2 Dokumente, die an andere Behörden oder Einrichtungen außerhalb der obersten Landesbehörden versandt werden, sollten keine besonderen Formatierungen (wie Tabellen, Spaltensätze, Graphiken, Kopftext, Fußnoten und ähnliches) enthalten, um die Umsetzung in andere Textverarbeitungen (Konvertierung) zu erleichtern.

5.3 Dokumente, die unter Verwendung der für die obersten Landesbehörden festgelegten Standardprogramme erstellt wurden, können unmittelbar elektronisch versandt werden. Beim Einsatz neuerer Versionen eines dieser Standardprogramme ist vor dem Versand eine Umsetzung in das allgemein verarbeitbare Format durchzuführen, sofern der Adressat nicht über die gleiche Version verfügt.

6. Datenschutz und IT-Sicherheit

6.1 Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. Personenbezogene Daten sind unter Berücksichtigung ihrer Schutzwürdigkeit verschlüsselt und, soweit erforderlich, digital signiert (elektronische Unterschrift) zu übermitteln. Die Einhaltung der erforderlichen technischen Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener Daten ist in den einzelnen Dienststellen in Abstimmung mit dem verantwortlichen Netzbetreiber zu gewährleisten. Näheres ist in den hausinternen Anweisungen zu regeln.

6.2 Das Übermitteln von ausführbaren Programmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen davon ist das für dienstliche Zwecke notwendige Versenden durch berechtigte Personen. Unzulässig übersandte Programme dürfen nicht angewandt werden.

7. Begriffe

elektronische Post: Die elektronische Post (auch E-Mail bzw. e-Post) ist ein Dienst zum Zwecke der Nachrichtenübermittlung über Telekommunikationsnetze. Sie besteht aus einer Nachricht (formlose schriftliche Mitteilung - analog Telefon), an die elektronische Schriftstücke (Dokumente) angefügt werden können. In den obersten Landesbehörden kommen überwiegend folgende elektronische Postsysteme zur Anwendung:

- GroupWise
- X.400
- Internet-Mail

Fax: Schriftstücke, die mittels eines Fernkopierers (Fax-Gerät) übertragen werden.
Dokument: Mittels Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- oder Graphikprogramm erzeugtes elektronisches Schriftstück (z. B. Brief, Vermerk, Protokoll).

Anlage 1b
(zu § 29)

Abkürzungsverzeichnis der Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes Brandenburg
Stand: August 2000

Schlüssel:

00 Landtag
01 Verfassungsgericht
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei
03 Ministerium des Innern
04 Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
08 Ministerium für Wirtschaft
10 Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
12 Ministerium der Finanzen
13 Landesrechnungshof
Bereich: LT
LT Landtag des Landes BB
LDA Bbg Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Bereich: VerfG
VerfG Verfassungsgericht des Landes BB
Bereich: MP
MP Ministerpräsident
CdS Chef der Staatskanzlei
Bereich: MI
MI Ministerium des Innern
LKA Landeskriminalamt
LDS Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
LVermA Landesvermessungsamt
ZAB Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber
PP Polizeipräsidium
PWSP Präsidium der Wasserschutzpolizei
FHPol Fachhochschule der Polizei
LPS Landespolizeischule
LESE Landeseinsatzeinheit der Polizei
ZTB Zentraldienst der Polizei für Technik und Beschaffung
StMB Staatlicher Munitionsbergungsdienst
LSTE Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz
LAköV Landesakademie für öffentliche Verwaltung
SPAV Staatliches Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen
Bereich: MdJE
MdJE Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten
JAA Jugendarrestanstalt
JVA Justizvollzugsanstalt
JA Justizakademie
DRA Deutsche Richterakademie
GStA Generalstaatsanwaltschaft
FG Finanzgericht
OLG Brandenburgisches Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
VG Verwaltungsgericht
LG Landgericht
StA Staatsanwaltschaft
AG Amtsgericht
Bereich: MBJS
MBJS Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
LJA Landesjugendamt
BlzpB Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
StSchA + Kfz.-KZ Staatliches Schulamt + Kfz.-KZ
PLIB Pädagogisches Landesinstitut
MPZ Medienpädagogisches Zentrum
STS Sek I Staatliches Studienseminar Sekundarstufe I
STS Sek II Staatliches Studienseminar Sekundarstufe II
LprA Landesprüfungsamt
SPFW Sozialpädagogisches Fortbildungswerk
NsGym Niedersorbisches Gymnasium
PK Potsdam Kolleg
CK Cottbus Kolleg
Bereich: MWFK
MWFK Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
BLADM Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
FONTAR Theodor-Fontane-Archiv
BLHA Brandenburgisches Landeshauptarchiv
KS Brandenburgische Kunstsammlungen
FMUS Filmmuseum Potsdam
STTH Staatstheater Cottbus
UNIP Universität Potsdam
HFF Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad-Wolf" Potsdam Babelsberg
BTUC Technische Universität Cottbus
EUV Europa-Universität Viadrina
FHL Fachhochschule Lausitz
FHB Fachhochschule Brandenburg
TFHW Technische Fachhochschule Wildau
FHE Fachhochschule Eberswalde
FHP Fachhochschule Potsdam
Bereich: MASGF
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
LASV Landesamt für Soziales und Versorgung
ASV Amt für Soziales und Versorgung
AAS Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
FK Beelitz Fachklinik für Lungenkrankheiten und Tuberkulose Beelitz
Lkl Landesklinik
LIAA Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BLR Brandenburgisches Landesinstitut für Rechtsmedizin
LSG Landessozialgericht
LAG Landesarbeitsgericht
SG Sozialgericht
ArbG Arbeitsgericht
Bereich: MW
MW Ministerium für Wirtschaft
OLB Oberbergamt
LME Landesamt für Meß- und Eichwesen
LGRB Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe
MPA Materialprüfungsamt
BA Bergamt
EA Eichamt
Bereich: MLUR
MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
LUA Landesumweltamt
LELF Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft
AfI Amt für Immissionsschutz
AfF Amt für Forstwirtschaft
AfFlE Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung
LAGS Landesanstalt für Großschutzgebiete
LfL Landesanstalt für Landwirtschaft
LFE Landesforstanstalt Eberswalde
LfG Landesanstalt für Gartenbau
SVLA Staatliches Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt
BHLG Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt
Bereich: MSWV
MSWV Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
LBVS Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
BSBA Brandenburgisches Straßenbauamt
BABA Brandenburgisches Autobahnamt
ISW Institut für Stadtentwicklung und Wohnen
Bereich: MdF
MdF Ministerium der Finanzen
OFD Oberfinanzdirektion
ZBB Zentrale Bezügestelle
FRZ Finanzrechenzentrum
LHK Landeshauptkasse
LARoV Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
GVA Grundstücks- und Vermögensamt
FA Finanzamt
LBA Landesbauamt
FHF Fachhochschule für Finanzen
LFS Landesfinanzschule
BZ Bildungszentrum der Finanzverwaltung
SBL Sonderbauleitung
Bereich: LRH
LRH Landesrechnungshof
SRPA Staatliches Rechnungsprüfungsamt

Abkürzungsverzeichnis der Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes Brandenburg nach Alphabet

BehördennameAbkürzungBereich
A    
Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik AAS MASGF
Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung AfFlE MLUR
Amt für Forstwirtschaft AfF MLUR
Amt für Immissionsschutz AfI MLUR
Amt für Soziales und Versorgung ASV MASGF
Amtsgericht AG MdJE
Arbeitsgericht ArbG MASGF
B
Bergamt BA MW
Bildungszentrum der Finanzverwaltung BZ MdF
Brandenburgische Kunstsammlungen KS MWFK
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung BlzpB MBJS
Brandenburgisches Autobahnamt BABA MSWV
Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt BHLG MLUR
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum BLADM MWFK
Brandenburgisches Landeshauptarchiv BLHA MWFK
Brandenburgisches Landesinstitut für Rechtsmedizin BLR MASGF
Brandenburgisches Oberlandesgericht OLG MdJE
Brandenburgisches Straßenbauamt BSBA MSWV
C
Chef der Staatskanzlei CdS MP
Cottbus Kolleg CK MBJS
D
Der Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht LDA Bbg LT
Deutsche Richterakademie DRA MdJE
E
Eichamt EA MW
Europa-Universität Viadrina EUV MWFK
F    
Fachhochschule Brandenburg FHB MWFK
Fachhochschule Eberswalde FHE MWFK
Fachhochschule Lausitz FHL MWFK
Fachhochschule Potsdam FHP MWFK
Fachhochschule der Polizei FHPol MI
Fachhochschule für Finanzen FHF MdF
Fachklinik für Lungenkrankheiten und Tuberkulose Beelitz FK Beelitz MASGF
Filmmuseum Potsdam FMUS MWFK
Finanzamt FA MdF
Finanzgericht FG MdJE
Finanzrechenzentrum FRZ MdF
G
Generalstaatsanwaltschaft GStA MdJE
Grundstücks- und Vermögensamt GVA MdF
H
Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad-Wolf" Potsdam Babelsberg HFF MWFK
I
Institut für Stadtentwicklung und Wohnen ISW MSWV
J
Jugendarrestanstalt JAA MdJE
Justizakademie JA MdJE
Justizvollzugsanstalt JVA MdJE
L
Landesakademie für öffentliche Verwaltung LAköV MI
Landesanstalt für Landwirtschaft LfL MLUR
Landesanstalt für Gartenbau LfG MLUR
Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen LBVS MSWV
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik LDS MI
Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft LELF MLUR
Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe LGR BMW
Landesamt für Meß- und Eichwesen LME MW
Landesamt für Soziales und Versorgung LASV MASGF
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen LARoV MdF
Landesanstalt für Großschutzgebiete LAGS MLUR
Landesarbeitsgericht LAG MASGF
Landesbauamt LBA MdF
Landeseinsatzeinheit der Polizei LESE MI
Landesfinanzschule LFS MdF
Landesforstanstalt Eberswalde LFE MLUR
Landeshauptkasse LHK MdF
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin LIAA MASGF
Landesjugendamt LJA MBJS
Landesklinik Lkl MASGF
Landeskriminalamt LKA MI
Landespolizeischule LPS MI
Landesprüfungsamt LprA MBJS
Landesrechnungshof LRH LRH
Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz LSTE MI
Landessozialgericht LSG MASGF
Landesumweltamt LUA MLUR
Landesvermessungsamt LVermA MI
Landgericht LG MdJE
Landtag des Landes BB LT LT
M    
Materialprüfungsamt MPA MW
Medienpädagogisches Zentrum MPZ MBJS
Ministerium der Finanzen MdF MdF
Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten MdJE MdJE
Ministerium des Innern MI MI
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen MASGF MASGF
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport MBJS MBJS
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr MSWV MSWV
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung MLUR MLUR
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie MW MW
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur MWFK MWFK
Ministerpräsident MP MP
N
Niedersorbisches Gymnasium NsGym MBJS
O
Oberbergamt OLB MW
Oberfinanzdirektion OFD MdF
Oberverwaltungsgericht OVG MdJE
P
Pädagogisches Landesinstitut PLIB MBJS
Polizeipräsidium PP MI
Präsidium der Wasserschutzpolizei PWSP MI
Potsdam Kolleg PK MBJS
S
Sonderbauleitung SBL MdF
Sozialgericht SG MASGF
Sozialpädagogisches Fortbildungswerk SPFW MBJS
Staatlicher Munitionsbergungsdienst StMBD MI
Staatliches Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen SPAV MI
Staatliches Rechnungsprüfungsamt SRPA LRH
Staatliches Schulamt + Kfz.-KZ StSchA + Kfz.-KZ MBJS
Staatliches Studienseminar Sekundarstufe I STS Sek I MBJS
Staatliches Studienseminar Sekundarstufe II STS Sek II MBJS
Staatliches Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt SVLA MLUR
Staatsanwaltschaft StA MdJE
Staatstheater Cottbus STTH MWFK
T
Technische Fachhochschule Wildau TFHW MWFK
Technische Universität Cottbus BTUC MWFK
Theodor-Fontane-Archiv FONTAR MWFK
U
Universität Potsdam UNIP MWFK
V
Verfassungsgericht des Landes BB VerfG VerfG
Verwaltungsgericht VG MdJE
Z
Zentraldienst der Polizei für Technik und Beschaffung ZTB MI
Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber ZAB MI
Zentrale Bezügestelle ZBB MdF

Anlage 2
(zu §§ 24, 32, 33)

Muster für Verfügungen

a) Muster für Verfügung (Schriftverkehr intern)

Ministerium des Innern1 2.09.1994
II/6.113
(C:\Brief1)4
App.: 2266
Bearbeiterin5: Frau Schmidt  
V6  
1. Ministerium für Umwelt,7
Naturschutz und Raumordnung
I/4.11
 

Entwurf der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien (GGO)

Ihr Schreiben vom 13.09.94

Anlage

In Beantwortung Ihres o. g. Schreibens übersende ich Ihnen als Anlage ein Exemplar des Entwurfs der GGO.

11

2. UR8
II/6.112

mit der Bitte um Kenntnisnahme und Ergänzung des Verteilers

3. z.d.A.
II/611
I. A.10

M a i e r 9

_________________________________________
Erläuterungen zu Muster a):

1 Die Behördenbezeichnung kann auch abgekürzt werden (z. B. für Ministerium des Innern - MI, Ministerium der Finanzen - MdF usw.)
2 Der Tag wird vom Schlußzeichnenden eingesetzt.
3 Dem Bearbeiterzeichen kann noch ein Aktenzeichen beigefügt werden. Beides zusammen ergibt das Geschäftszeichen.
4 In die Verfügung kann der Dateiname (einschließl. der Laufwerksangabe) aufgenommen werden.
5 Sowohl in der Verfügung als auch in der Reinschrift ist der/die Bearbeiter/in zu vermerken. Dem Namen ist "Herr bzw. Frau" voranzustellen.
6 Das Kürzel für "Verfügung" ist vor den ersten Verfügungspunkt zu setzen.
7 Bei Behörden, die dem internen Dienstpostaustausch angeschlossen sind, entfallen die Angabe von Straße und Ort.
Zur schnelleren Zuordnung beim Empfänger kann bereits in der Anschrift das Bearbeiterzeichen angegeben werden.
8 Ein Vorgang wird "unter Rückerbittung" (UR) immer dann übersandt, wenn anzunehmen ist, daß der Empfänger keine Unterlagen für seine Akten benötigt.
9 Unten rechts enthält die Verfügung die "Abzeichnungsleiste". Die Reihenfolge der Abzeichnungen ergibt sich aus dem Dienstweg zum Schlußzeichnenden.
Dabei ist "Schm" die Sachbearbeiterin mit Bearbeiterzeichen II/6.11; "Kl" ist der Referent II/6.1.
10 Bei behördeninternem Schriftverkehr entfällt der Zusatz "Im Auftrag, I. A".
Ist der Zusatz erforderlich (z. B. bei Schriftstücken, die die Behörde verlassen) ist er nur am Schluß der Verfügung zu verwenden, nicht jedoch innerhalb der Verfügung.
11 Die Schlußzeichnung wird vom Referatsleiter II/6 vorgenommen.
Das Namenszeichen des Schlußzeichnenden steht am Ende der Verfügung. Das Bearbeiterzeichen des Schlußzeichnenden ist links unten zu vermerken. Durch den Hinweis auf den Schlußzeichnenden kann (entgegen der bisherigen Praxis) im Falle der Vertretung der Zusatz "i. V. hinter dem Namen entfallen.

b) Muster für Verfügung (Schriftverkehr nach außen, ohne gleichzeitige Fertigung der Reinschrift)

Ministerium des Innern1 2 .10.1994
II/6.11 3
(C:\Brief2)4
App.: 2266
Bearbeiterin5: Frau Schmidt

Vermerk

Herr Emsig von der Druckerei Emsig + Co rief heute an und teilte mit, daß der für die Fertigstellung der GGO in Aussicht genommene Termin 30.10.94 von dort nicht eingehalten werden könne. Er bittet um Mitteilung, ob wir mit einer Fristverlängerung um eine Woche einverstanden wären.

  6
V 7  
1. Druckerei Emsig + Co
Dortustraße 46
14467 Potsdam
 

Druckauftrag für die GGO
Ihr Anruf vom 15.10.94

Sehr geehrter Herr Emsig,

ich teile Ihnen mit, daß ich mit einer Verlängerung des Termins für die Fertigstellung der GGO einverstanden bin.

Die Auslieferung erfolgt nunmehr am 07.11.94.

Mit freundlichen Grüßen

13

2.  Kopie von 1. an II/6.210

3.  UR 
II/6.1128 m. d. B. um Kenntnisnahme

4.  Wv. 07.11.94 (Auslieferung erfolgt ?)9 II/5:
)12 I/1: AL II13
I. A.10

L e h m a n n 11

___________________________________________
Erläuterungen zu Muster b):

1 Die Behördenbezeichnung kann auch abgekürzt werden (z. B. für Ministerium des Innern - MI, Ministerium der Finanzen - MdF usw.)
2 Der Tag wird vom Schlußzeichnenden eingesetzt.
3 Dem Bearbeiterzeichen kann noch ein Aktenzeichen beigefügt werden. Beides zusammen ergibt das Geschäftszeichen.
4 In die Verfügung kann der Dateiname (einschließl. der Laufwerksangabe) aufgenommen werden.
5 Sowohl in der Verfügung als auch in der Reinschrift ist der/die Bearbeiter/in zu vermerken. Dem Namen ist "Herr bzw. Frau" voranzustellen.
6 Der Vermerk ist vom Verfasser unter Hinzufügen des Datums zu unterschreiben.
7 Das Kürzel für "Verfügung" ist vor den ersten Verfügungspunkt zu setzen.
8 Ein Vorgang wird "unter Rückerbittung" (UR) immer dann übersandt, wenn anzunehmen ist, daß der Empfänger keine Unterlagen für seine Akten benötigt.
9 Die Wiedervorlage ist mit einem konkreten Datum und mit einem Stichwort zu verfügen und vom Bearbeiter zu notieren und zu überwachen.
10 Bei behördeninternem Schriftverkehr entfällt der Zusatz "Im Auftrag, I. A."
Ist der Zusatz erforderlich (z. B. bei Schriftstücken, die die Behörde verlassen) ist er nur am Schluß der Verfügung zu verwenden, nicht jedoch innerhalb der Verfügung.
11 Unten rechts enthält die Verfügung die "Abzeichnungsleiste". Die Reihenfolge der Abzeichnungen ergibt sich aus dem Dienstweg zum Schlußzeichnenden.
Dabei ist "Schm" die Sachbearbeiterin mit Bearbeiterzeichen II/6.11; "Kl" ist der Referent II/6.1 und "Ma" ist der Referatsleiter II/6.
12 Die Referate II/5 und I/1 zeichnen mit. Die Benennung der Mit- und Schlußzeichnenden erfolgt in der Mit- und Schlußzeichnungsleiste. Die mitzeichnenden Stellen unterscheiden sich von der schlußzeichnenden dadurch, daß sie mit einem Doppelpunkt gekennzeichnet werden.
13 Die Schlußzeichnung wird vom Abteilungsleiter II vorgenommen.
Das Namenszeichen des Schlußzeichnenden steht am Ende der Verfügung. Das Bearbeiterzeichen des Schlußzeichnenden ist links unten zu vermerken. Durch den Hinweis auf den Schlußzeichnenden kann (entgegen der bisherigen Praxis) im Falle der Vertretung der Zusatz "i. V." hinter dem Namenentfallen.

c) Muster für Verfügung (Schriftverkehr nach außen bei gleichzeitiger Fertigung der Reinschrift)

Briefkopf Ministerium

1  
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
14411 Potsdam Postfach 601165
 
  Datum:2 Sept. 1994
Stellenzeichen:II/6.113
(Bei Antwort bitte angeben)
  (C:\brief4)4
Bearbeiterin: Frau Schmidt5
Hausanschluß: 2266
V6  

1. lt. vorgeheftetem Verteiler

Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

Ressortabstimmung

Anlage

Ich erbitte Ihre Stellungnahme zu dem in der Anlage beigefügten Entwurf bis zum 17. September 1994. Für diese kurzfristige Terminstellung hoffe ich auf Ihr Verständnis.

Die Änderungsvorschläge der Ressorts und die Vorschläge aus der hausinternen Abstimmung wurden in dem überarbeiteten Entwurf weitestgehend berücksichtigt.

Im Auftrag

Lehmann

2. Wv.:  17.09.94 (Antworten?)7
Al II10
I. A.8

  9

(noch c)

Briefkopf Ministerium

1

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
14411 Potsdam × Postfach 601165

Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

Ressortabstimmung

Anlage

Ich erbitte Ihre Stellungnahme zu dem in der Anlage beigefügten Entwurf bis zum 17. September 1994. Für diese kurzfristige Terminstellung hoffe ich auf Ihr Verständnis.

Die Änderungsvorschläge der Ressorts und die Vorschläge aus der hausinternen Abstimmung wurden in dem überarbeiteten Entwurf weitestgehend berücksichtigt.

Im Auftrag

Lehmann

_______________________________
Erläuterungen zu Muster c):

1 Für Reinschriften, die das Ministerium verlassen, ist der Kopfbogen zu verwenden. Je nach Technikausstattung sind Orginal und Durchschrift (= Verfügung) in einem Arbeitsgang oder durch zweimaligen Ausdruck zu fertigen. Im letzterem Fall ist einer der beiden Ausdrucke als Verfügung zu benutzen.
2 Der Tag wird vom Schlußzeichnenden eingesetzt.
3 Dem Bearbeiterzeichen kann noch ein Aktenzeichen beigefügt werden. Beides zusammen ergibt das Geschäftszeichen.
4 In die Verfügung kann der Dateiname (einschließl. der Laufwerksangabe) aufgenommen werden.
5 Sowohl in der Verfügung als auch in der Reinschrift ist der/die Bearbeiter/in zu vermerken. Dem Namen ist "Herr bzw. Frau" voranzustellen.
6 Das Kürzel für "Verfügung" ist vor den ersten Verfügungspunkt zu setzen.
7 Die Wiedervorlage ist mit einem konkreten Datum und mit einem Stichwort zu verfügen und vom Bearbeiter zu notieren und zu überwachen.
8 Wenn Verfügung und Reinschrift gleichzeitig gefertigt werden, kann entgegen den Hinweisen zu den Mustern a, b und d der Zusatz "Im Auftrag" auch innerhalb der Verfügung verwendet werden.
9 Unten rechts enthält die Verfügung die "Abzeichnungsleiste". Die Reihenfolge der Abzeichnungen ergibt sich aus dem Dienstweg zum Schlußzeichnenden.
Dabei ist "Schm" die Sachbearbeiterin mit Bearbeiterzeichen II/6.11; "Kl" ist der Referent II/6.1 und "Ma" ist der Referatsleiter II/6.
10 Die Schlußzeichnung wird vom Abteilungsleiter II vorgenommen.

Das Namenszeichen des Schlußzeichnenden steht am Ende der Verfügung. Das Bearbeiterzeichen des Schlußzeichnenden ist links unten zu vermerken. Durch den Hinweis auf den Schlußzeichnenden kann (entgegen der bisherigen Praxis) im Falle der Vertretung der Zusatz "i. V." hinter dem Namen entfallen.

d) Muster für Verfügungen (hausintern)

Ministerium des Innern 2.09.94
II/6.113
App.: 2266
(C:\Brief3)4
Bearbeiterin:5 Frau Schmidt

Vermerk

Herr Müller - MdF - teilte heute telefonisch mit, daß er den Mitzeichnungstermin für den Entwurf der GGO (17.09.94) nicht einhalten könne.

Ich habe ihm eine Fristverlängerung bis 22.09.94 zugesagt.

6
V7

1. Notiz zur Überwachungsliste

2. UR8 II/6.12

mit der Bitte um Kenntnisnahme

3. Wv. 22.09.94 (Mitzeichnung eingegangen?)9 II/6
11
12

M a i e r 10

__________________________________
Erläuterungen zu Muster d):

1 Die Behördenbezeichnung kann auch abgekürzt werden (z. B. für Ministerium des Innern - MI, Ministerium der Finanzen - MdF usw.)
2 Der Tag wird vom Schlußzeichnenden eingesetzt.
3 Dem Bearbeiterzeichen kann noch ein Aktenzeichen beigefügt werden. Beides zusammen ergibt das Geschäftszeichen.
4 In die Verfügung kann der Dateiname (einschließl. der Laufwerksangabe) aufgenommen werden.
5 Sowohl in der Verfügung als auch in der Reinschrift ist der/die Bearbeiter/in zu vermerken. Dem Namen ist "Herr bzw. Frau" voranzustellen.
6 Der Vermerk ist vom Verfasser unter Hinzufügen des Datums zu unterschreiben.
7 Das Kürzel für "Verfügung" ist vor den ersten Verfügungspunkt zu setzen.
8 Ein Vorgang wird "unter Rückerbittung" (UR) immer dann übersandt, wenn anzunehmen ist, daß der Empfänger keine Unterlagen für seine Akten benötigt.
9 Die Wiedervorlage ist mit einem konkreten Datum und mit einem Stichwort zu verfügen und vom Bearbeiter zu notieren und zu überwachen.
10 Unten rechts enthält die Verfügung die "Abzeichnungsleiste". Die Reihenfolge der Abzeichnungen ergibt sich aus dem Dienstweg zum Schlußzeichnenden.
Dabei ist "Schm" die Sachbearbeiterin mit Bearbeiterzeichen II/6.11; "Kl" ist der Referent II/6.1.
11 Bei behördeninternem Schriftverkehr entfällt der Zusatz "Im Auftrag, I. A.".
12 Die Schlußzeichnung wird vom Referatsleiter II/6 vorgenommen.

Das Namenszeichen des Schlußzeichnenden steht am Ende der Verfügung. Das Bearbeiterzeichen des Schlußzeichnenden ist links unten zu vermerken. Durch den Hinweis auf den Schlußzeichnenden kann (entgegen der bisherigen Praxis) im Falle der Vertretung der Zusatz "i. V." hinter dem Namen entfallen.

Anlage 3
(zu § 42)

Ergänzende Vorschriften zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen

1. Arten der Kabinettbefassung

Über Angelegenheiten, die die Landesregierung zu entscheiden oder förmlich zur Kenntnis zu nehmen hat, ist ihr von dem zuständigen Mitglied eine Vorlage zu unterbreiten.

Als Vorlage zur Beschlußfassung werden der Landesregierung alle Angelegenheiten unterbreitet, für deren Entscheidung die Landesregierung zuständig ist (§ 12 der Geschäftsordnung der Landesregierung).

Berichte an die Landesregierung, von denen diese lediglich förmlich Kenntnis nehmen soll, sind als Vorlage zur Unterrichtung einzubringen, wenn eine Sachentscheidung durch die Landesregierung nicht herbeigeführt werden soll.

Besprechungspunkte kann ein Mitglied der Landesregierung aus seinem Geschäftsbereich -im Ausnahmefall auch ohne schriftliche Unterlage - in der Landesregierung zur Sprache bringen. Sie sind als "Besprechungspunkte" zur Aufnahme in die Tagesordnung beim Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - anzumelden.

Die mündliche Berichterstattung im Kabinett dient der allgemeinen Unterrichtung und/oder Meinungsbildung. Sie führt (mit Ausnahme von Verfahrensfragen) in keinem Fall zu materiellen Kabinettbeschlüssen und macht das Mitzeichnungsverfahren für eventuell nachfolgende Kabinettvorlagen nicht entbehrlich.

2. Form der Kabinettvorlagen

Kabinettvorlagen müssen aus sich heraus verständlich sein. Form und Gliederung richten sich nach dem als Anlage beigefügten Formblatt. Bei Kabinettvorlagen für Personalangelegenheiten, zur Beantwortung Großer Anfragen und Petitionen sind die als Anlagen beigefügten Muster zu verwenden.

  1. Kabinettvorlagen werden fortlaufend (für die Amtsperiode der Landesregierung) nummeriert und mit Jahreszahlen versehen (z. B. Kabinettvorlage 1/91, 283/92). Die Nummern für die Kabinettvorlagen werden vom Kabinettreferat der Staatskanzlei vergeben.
  2. In der Überschrift der Vorlagen ist anzugeben, ob es sich um eine Vorlage zur Beschlussfassung oder zur Unterrichtung handelt.
  3. Unter "Gegenstand der Vorlage" ist der Inhalt kurz und so verständlich zu bezeichnen, dass die Angabe eine Vorstellung vom Gegenstand der Vorlage vermittelt.
  4. Unter "Berichterstattung" ist das federführende Mitglied der Landesregierung zu benennen.
  5. Im "Beschlussentwurf" ist der Landesregierung vorzuschlagen:
  • welchen Wortlaut der beantragte Beschluss der Landesregierung haben soll,
  • ob, zu welchem Zweck und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Angelegenheit dem Landtag oder anderen Stellen zu unterbreiten ist,
  • von welchem Mitglied der Landesregierung der Beschluss federführend zu bearbeiten ist und welche anderen Mitglieder der Landesregierung gegebenenfalls an der Bearbeitung zu beteiligen sind.

Wird der Landesregierung vorgeschlagen, die Einbringung einer als Anlage beigefügten Vorlage an den Landtag zu beschließen, so soll auf die Anlage verwiesen werden.

  1. In der "Begründung" der Kabinettvorlage sind Zweck, Grundgedanken und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung zusammenfassend darzustellen.
  2. Unter “Rechtsfolgenabschätzung” ist darzulegen,
  • warum die vorgesehene Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich ist; ob es Alternativen zu der Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung gibt,[1]
  • ob für den Vollzug der geplanten Regelung neue Organisationseinheiten geschaffen oder Behörden mit neuen Aufgaben betraut werden,
  • ob mit der Regelung Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert werden und
  • wie sich der mit der Regelung verfolgte Zweck zu den mutmaßlichen Kosten gestaltet. Hier ist auszuführen,

aa) in welcher Höhe und wo Kosten entstehen (die Kosten sind nach Art und Umfang sowie Entstehungsort - rechtsetzende Behörde, Landesverwaltung, Kommunalverwaltung oder andere Selbstverwaltungskörperschaft, privater Sektor - für Dritte nachvollziehbar darzulegen),

bb) welche Deckungsmöglichkeiten für die unter aa) ausgewiesenen Kosten bestehen und in welcher Höhe (z. B. durch gleichzeitigen Abbau von Normen und Standards mit entsprechenden Kosteneinsparungen, andere Möglichkeiten),

cc)  welcher geldwerte Nutzen entsteht und wo (vgl. Erläuterungen zu aa)) er anfällt und

dd) welche sonstigen Vorteile sich ergeben.

  1. Unter "Rechtsgrundlage" ist anzugeben, auf welchen Bestimmungen die vorgeschlagene Regelung der Angelegenheit und die Zuständigkeit der Landesregierung beruht.
  2. Unter "Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung (Land)" ist anzugeben und zu erläutern,
  • welche Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
  • welche Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftlichen Auswirkungen (vom Haushaltsjahr 2000 an werden nach Art. 1 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 die Personalausgaben der Fachressorts nach sogenannten Globalsummen bewirtschaftet)
  • welche Auswirkungen auf die Finanzplanung von der vorgeschlagenen Regelung zu erwarten sind.

Unter “Auswirkungen auf Haushalt und Finanzen (Kommunen)” sind die finanziellen Folgen für die kommunalen Haushalte darzustellen.

  1. Unter "Beteiligung kommunaler Spitzenverbände" ist anzugeben, welche Art der Beteiligung vorgenommen wurde oder dass diese nicht erforderlich war.
  2. Unter "Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Berlin" ist anzugeben und zu erläutern, welche Auswirkungen von der vorgeschlagenen Regelung zu erwarten sind.
  3. Unter “Auswirkungen auf die Beschäftigung” ist anzugeben und zu erläutern, ob und welche Auswirkungen von der vorgeschlagenen Regelung auf die Beschäftigung zu erwarten sind.
  4. Unter “Auswirkungen auf den Prozess der Verwaltungsoptimierung” ist anzugeben und zu erläutern, ob und mit welchen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Regelung die Verwaltung weiter optimiert wird.
  5. Unter "Mitzeichnung" ist anzugeben, welche Mitglieder der Landesregierung die Kabinettvorlage mitgezeichnet haben. Ist keine Mitzeichnung erforderlich, ist dies zum Ausdruck zu bringen.

Bei nicht erfolgter Mitzeichnung die Streitpunkte im Anschreiben oder in der Vorlage unter Punkt 12 “Mitzeichnung(en)” einander gegenüber und entscheidungsreif darzustellen.

_________________________
[1] Die Prüfung bezieht sichebenso auf Staatsverträge, Verwaltungsabkommen und völkerrechtliche Verträge(letztere auch  im Zusammenhangmit dem Lindauer Abkommen).

3. Ressortabstimmung (Zusammenarbeit, Beteiligung, Federführung)

Die Ressorts sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Sie sichert die Einheitlichkeit der Maßnahmen der Landesregierung und ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt anzustreben.

Berührt eine Vorlage auch andere Ressorts, so ist das federführende Ressort für die frühzeitige und umfassende Beteiligung - schon an den Vorarbeiten - der anderen Ressorts verantwortlich.

Federführend ist dasjenige Ressort, das nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit überwiegend zuständig oder im Einzelfall dafür bestimmt worden ist.

Schritte der Ressortabstimmung sind:

  1. frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der betroffenen Ressorts auf Referenten- oder Referatsleiterebene,
  2. ggf. Einladung zu und Durchführung von Ressortbesprechungen,
  3. Erarbeiten eines ersten Entwurfes einer Vorlage,
  4. Versand dieses Entwurfes an alle Ressorts mit der Bitte um Stellungnahme zu einem festgesetzten Termin,
  5. hausinterne Überarbeitung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Fertigung des Referentenentwurfes,
  6. Versand des Referentenentwurfes an die zu unterrichtenden oder zu beteiligenden Spitzenverbände oder andere Institutionen,
  7. hausinterne Überarbeitung des Referentenentwurfes nach der Beteiligung Dritter,
  8. formelle Abstimmung dieses Entwurfes auf Referenten- oder Referatsleiterebene, mit denjenigen Ressorts, die nach Geschäftsverteilung der Landesregierung zu beteiligen sind und mitzuzeichnen haben,
  9. die Ressortabstimmung endet mit der Fertigstellung des Entwurfes der Vorlage zur Mitzeichnung.

Referentenentwürfe, Entwürfe von Kabinettvorlagen und Kabinettvorlagen sind den Ressorts über die jeweiligen Kabinettreferate zuzustellen, die in ihren Häusern die jeweils notwendige Koordination sicherstellen.

4. Mitzeichnungsverfahren

Das federführende Ressort ist dafür verantwortlich anzugeben, welche Mitglieder der Landesregierung eine Kabinettvorlage mitzuzeichnen haben.

Das Einverständnis zur Vorlage ist durch Mitzeichnung zu dokumentieren. Das federführende Ressort hat diese Mitzeichnung sicherzustellen.

Dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten sind alle Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen zur Prüfung der Rechtsförmlichkeit zuzuleiten.

Die Mitzeichnung hat so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen (nach Eingang) zu erfolgen.

Wird durch das jeweilige Kabinettreferat keine Fristverlängerung verlangt und wird keine Stellungnahme abgegeben, so gilt dies als Zustimmung und das Verfahren als abgeschlossen.

Dies gilt nicht für:

  1. das Ministerium des Innern bei allen Gesetzentwürfen und Verordnungen, soweit die ihm obliegenden Aufgaben der Landesorganisation oder der Kommunalaufsicht berührt sind;
  2. das Ministerium der Finanzen in allen Fragen von finanzieller Bedeutung;
  3. das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten bei allen Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung.

Die Mitzeichnung kann nur durch das verantwortliche Mitglied der Landesregierung oder in dessen Vertretung durch die zuständige Staatssekretärin/den zuständigen Staatssekretär erfolgen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einzelfall eine(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter seines/ihres Ressorts zur Mitzeichnung ermächtigen (das ressortinterne Mitzeichnungsverfahren nach GGO bleibt unberührt).

Das Mitzeichnungsverfahren kann parallel erfolgen. Wer einen Entwurf mitzeichnet, erklärt seine Zustimmung zu dem Inhalt insoweit, als sein Arbeitsgebiet berührt wird.

Hält ein Ressort unter dem Gesichtspunkt seiner Zuständigkeit Änderungen oder Zusätze für erforderlich, so hat es seine Vorschläge dem federführenden Ressort, nachrichtlich den mitbeteiligten Ressorts, mit der Bitte um Berücksichtigung mitzuteilen. Dabei kann die Mitzeichnung von der Übernahme des Änderungsvorschlages abhängig gemacht werden.

Wird eine Kabinettvorlage während des Mitzeichnungsverfahrens oder danach geändert, so sind die Mitglieder der Landesregierung, die bereits mitgezeichnet haben, erneut um ihre Mitzeichnung zu bitten.

Davon kann abgesehen werden, wenn die Änderung offensichtlich die Zuständigkeit eines mitzeichnenden Mitglieds der Landesregierung nicht berührt.

5. Chefgespräche

Bei nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts ist der Versuch zu unternehmen, diese durch Verhandlungen (Chefgespräche) zu beseitigen (§ 13 der Geschäftsordnung der Landesregierung).

Ist keine Übereinstimmung zu erreichen, so soll der Ministerpräsident von den Beteiligten gemeinsam oder von einem der Beteiligten unterrichtet und gebeten werden, erforderlichenfalls den Versuch einer Verständigung zu unternehmen. Führt der Verständigungsversuch zu keiner vollständigen Einigung, so sind die verbliebenen Meinungsverschiedenheiten im Anschreiben zur Kabinettvorlage darzustellen.

6. Zuleitung zur Beratung und Beschlußfassung im Kabinett

Eine Vorlage im Kabinett erfolgt erst, wenn das oben beschriebene Verfahren durchlaufen und eine Vorlage von allen zu beteiligenden Ressorts entweder mitgezeichnet oder entsprechende Chefgespräche und Einigungsversuche ohne Erfolg geblieben sind (vergleiche § 13 der Geschäftsordnung der Landesregierung).

7. Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre

Die Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre dient insbesondere der Vorbereitung der Kabinettsitzungen.

Die Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre berät und beschließt:

  • zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vor jeder regelmäßigen Kabinettsitzung die Gegenstände der Tagesordnung,
  • Vorlagen zum Abstimmungsverhalten des Landes im Bundesrat, bevor sie der Landesregierung zur Beschlußfassung vorgelegt werden,
  • Angelegenheiten, die ihr von der Landesregierung überwiesen worden sind,
  • Angelegenheiten, deren Erörterung ein Mitglied der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre vorgeschlagen hat.

Die Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre unterbreitet dem Kabinett:

  • Vorschläge für Formulierungen in Beschlußentwürfen und Vorlagen,
  • Erarbeitung von Verfahrensregelungen und sonstigen Maßnahmen.

Die Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre entscheidet:

  • über die Zurückstellung von Vorlagen
  • sonstige Vorschläge.

8. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Zur Intensivierung und Erleichterung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist jeder Kabinettvorlage vom federführenden Ressort eine Presseerklärung/Pressemitteilung beizufügen. Davon ausgenommen sind Beratungsgegenstände, die sich zur öffentlichen Erläuterung nicht eignen (z. B. Personalangelegenheiten).

Die Pressemitteilung soll in sehr knapper und verständlicher Sprache (höchstens 1 1/2 Seiten) den Inhalt einer Kabinettentscheidung, die politischen Zusammenhänge, die Ziele, die zu treffenden Maßnahmen und ihre Auswirkungen darstellen. Sie wird entweder im nächsten Landespressedienst veröffentlicht und/oder dient der Information der Landespressekonferenz nach der Kabinettsitzung.

Anlagen

  1. Formblatt für Kabinettvorlagen
  2. Formblatt für Kabinettvorlagen in Personalangelegenheiten
  3. Muster zur Beantwortung Großer Anfragen und Petitionen

Anlagen

a) Muster des Formblattes für Kabinettvorlagen

1. Blatt: normales Anschreiben (Kopfbogen) an den CdS mit der Bitte um Behandlung der Kabinettvorlage im Kabinett

Potsdam, den

Bearbeiter:

(Geschäftszeichen)

(Telefon)

Kabinettvorlage Nr. .../...

(Kurzbezeichnung der Vorlage)

Anlage

Sehr geehrter Herr ......./(geehrte Frau........),

als Anlage übersende ich Ihnen die o. g. Kabinettvorlage mit der Bitte, diese auf die Tagesordnung der Kabinettsitzung am ............... zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

2. Blatt: - Vorblatt der Kabinettvorlage -

Kopfbogen Ministerium .................

Der Minister/Die Ministerin

Potsdam, ..........

Kabinettvorlage Nr. .../...

- zur Beschlußfassung -

oder

- zur Unterrichtung -

1. Gegenstand der Vorlage  .........................................

  ..........................................

2. Berichterstattung: ..........................................

3. Beschlußentwurf:

I. (materieller Beschlußtext)

 1. .............

 2. .............

 3. .............

II. (Beteiligung des Landtages)

III. (Zuständigkeit für die Bearbeitung des Beschlusses, gegebenenfalls in Verbindung mit beteiligten Kabinettmitgliedern)

4. Begründung:

5. Rechtsfolgenabschätzung: 

  1. Ist die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich? Gibt es Alternativen zu einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung?
  2. Werden für den Vollzug der Regelung neue Organisationseinheiten geschaffen oder werden Behörden mit neuen Aufgaben betraut?
  3. Werden mit der Regelung Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert?
  4. Wie gestaltet sich der mit der Regelung verfolgte Zweck zu den mutmaßlichen Kosten?

aa) In welcher Höhe und wo entstehen Kosten?

bb) Welche Deckungsmöglichkeiten und in welcher Höhe bestehen für die unter aa) ausgewiesenen Kosten?

cc) Welcher geldwerte Nutzen entsteht und wo fällt er an?

dd) Welche sonstigen Vorteile ergeben sich?

6. Rechtsgrundlage:

7. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung:

I.  Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung (Land):

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
  2. Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftliche Auswirkungen:
  3. Auswirkungen auf die Finanzplanung:

II.  Auswirkungen auf Haushalt und Finanzen (Kommunen):

8. Beteiligung kommunaler Spitzenverbände:

9. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Berlin:

10. Auswirkungen auf die Beschäftigung:

11.Auswirkungen auf den Prozess der Verwaltungsoptimierung:

12. Mitzeichnung(gen):

Unterschrift

..................

b) Muster des Formblattes für Kabinettvorlagen in Personalangelegenheiten

1. Blatt: normales Anschreiben (Kopfbogen) an den CdS mit der Bitte um Behandlung der Kabinettvorlage im Kabinett

Potsdam, den

Bearbeiter:

(Geschäftszeichen)

(Telefon)

Kabinettvorlage Nr. .../...

(Kurzbezeichnung der Vorlage) .............................................................................

..................................................................................................................................

Anlage

Sehr geehrter Herr ...../(geehrte Frau.....),

als Anlage übersende ich Ihnen die o.g. Kabinettvorlage mit der Bitte, diese auf die Tagesordnung der Kabinettsitzung am ............... zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

2. Blatt: - Vorblatt der Kabinettvorlage -

Kopfbogen Ministerium ...

Der Minister/Die Ministerin

Potsdam, ..............

Kabinettvorlage Nr. .../...

 - zur Beschlussfassung -

1. Gegenstand der Vorlage:

2. Berichterstattung:

3. Beschlussentwurf:

I. (materieller Beschlusstext)

II. (Beteiligung des Landtages)

III. (Zuständigkeit für die Bearbeitung des Beschlusses, gegebenenfalls in Verbindung mit beteiligten Kabinettmitgliedern)

4. Begründung:

5. Rechtsgrundlage:

6. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung:

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
  2. Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftliche Auswirkungen:
  3. Auswirkungen auf die Finanzplanung:

7. Auswirkungen auf den Prozess der Verwaltungsoptimierung:

8. Mitzeichnung(en):

Unterschrift

....................

c) Muster zur Beantwortung Großer Anfragen und für Stellungnahmen der Landesregierung zu Petitionen (§§ 55 und 56)

1. Blatt: normales Anschreiben (Kopfbogen) an den CdS mit der Bitte um Behandlung der Kabinettvorlage im Kabinett

Potsdam, den

Bearbeiter:

(Geschäftszeichen)

(Telefon)

Kabinettvorlage Nr. .../...

Antwort auf die Große Anfrage Nr. ... der Fraktion der ...

Drucksache ./... vom .....

(Stellungnahme der Landesregierung zur Petition Nr. .... )

Kurzbezeichnung der Großen Anfrage (Petition) ....................................................

..................................................................................................................................

Anlage

Sehr geehrter Herr ...../(geehrte Frau.....),

als Anlage übersende ich Ihnen die Kabinettvorlage "Beantwortung der Großen Anfrage (Stellungnahme der Landesregierung zur Petition) Nr. ... " mit der Bitte, diese auf die Tagesordnung der Kabinettsitzung am ............... zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

2. Blatt: - Vorblatt der Kabinettvorlage -

Kopfbogen Ministerium

Der Minister/Die Ministerin

Potsdam, ...........

Kabinettvorlage Nr. .../...

 - zur Beschlussfassung -

1. Gegenstand der Vorlage:

Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. ... der Fraktion der .... ,

Landtagsdrucksache ./...

(Stellungnahme der Landesregierung zur Petition Nr. .... )

2. Berichterstattung:

3. Beschlussentwurf:

Die Landesregierung stimmt dem Antwortentwurf (der Stellungnahme) in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage der Ministerin/ des Ministers ......... vom .......... zu.

4. Mitzeichnung(en):  ..........................................

Unterschrift

.................

Anlage

zur Anlage: (auf weißem Blatt)

Antwort (Stellungnahme) der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der ...........,

Drucksache ./....

(auf die Petition Nr. .... )

................................................................................................................................

(Kurzbezeichnung des Wortlautes der Großen Anfrage (Petition) Nr. ... vom ...)

Wortlaut der Großen Anfrage (Petition) Nr. .... vom ................:

....................................................................................

....................................................................................

....................................................................................

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin / der Minister .

......................... die Große Anfrage wie folgt:

Frage 1:

........................................................................

........................................................................

zu Frage 1:

......................................................................

......................................................................

usw.

(Namens der Landesregierung nimmt die Ministerin/der Minister ...........

wie folgt Stellung:)

..................................................................................................................................................................................................................................

(ohne Unterschrift)

Anlage 3a (zu § 49 Abs. 3)

Verfahrensregelungen zu Art. 56 Abs. 3 der Landesverfassung

1. Einleitung des Verfahrens, Zuständigkeiten bei Informationsverlangen

  1. Begehrt ein Abgeordneter von der Landesregierung eine Auskunft oder die Vorlage einer Akte oder von amtlichen Unterlagen, so ist der Antrag von der Staatskanzlei unter Beteiligung von MI und MdJE an das zuständige Ressort weiterzuleiten.
  2. Wird ein Antrag direkt bei einem Ressort gestellt, so ist eine Abschrift des Antrages an Staatskanzlei, MdJE und MI und ggf. an weitere betroffene Ressorts zu senden. Geht das betreffende Ressort von seiner Unzuständigkeit aus, so hat es den Antrag an die Staatskanzlei weiterzuleiten und hierbei die Gründe für seine Unzuständigkeit und Gesichtspunkte für eine andere Zuständigkeit anzuführen.
  3. Zuständig ist das Ressort, auf dessen Dateien, Akten oder amtliche Unterlagen sich das Auskunftsverlangen oder das Vorlagebegehren nach dem Gegenstand des Antrages bezieht.
  4. Fehlt die Angabe des Ressorts, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, so ist das Ressort zuständig, bei dem die Originalakten geführt werden.
  5. Kann über den Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit nicht sofort entschieden werden, so ist darauf hinzuwirken, dass der Abgeordnete seinen Antrag konkretisiert. Ihm können zu diesem Zweck Auskünfte erteilt und Übersichten über die vorhandenen Akten zur Verfügung gestellt werden.
  6. Betrifft der Antrag Akten mehrerer Ressorts, so bestimmt die Staatskanzlei das Ressort als koordinierendes, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Begehrens des Abgeordneten fällt.

2. Entscheidung über das Begehren auf Informationserteilung

  1. Das zuständige Ressort entscheidet unter Beteiligung von MdJE und MI über das Begehren.
  2. Betrifft der Antrag mehrere Ressorts, liegt die Federführung bei dem Ressort, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Hauptakten führt.
  3. Wenn ein betroffenes Ressort es verlangt oder Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung berührt sind, ist eine Kabinettbefassung herbeizuführen.

3. Durchführung der Informationserteilung

  1. Das zuständige Ressort führt die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht in Absprache mit dem Abgeordneten und mit der betroffenen Stelle durch. Sie weist den Abgeordneten, soweit notwendig, auf das Erfordernis einer vertraulichen Behandlung der Information hin. Mit der Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, gilt die Genehmigung nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, § 9 des BAT/BAT-O, § 11 des MT Arb/MT Arb-O als erteilt.
  2. Die Aktenvorlage erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Stelle. Auskünfte über Akten erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form. Auskünfte aus Dateien sind in der Regel durch Ausdruck der Datei zur Einsichtnahme vorzulegen, wenn das für die Aktenvorlage vorgesehene Verfahren eingehalten ist.
  3. Hat die aktenführende Behörde ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse festgestellt, das gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Landesverfassung der Auskunft- oder Akteneinsicht entgegenstehen kann, ist zu prüfen, ob und wieweit dieses Interesse die Ablehnung des Informationsbegehrens zwingend erfordert. Ein zwingendes Erfordernis zur Geheimhaltung besteht in der Regel nicht, wenn bei besonders sensiblen Vorgängen durch die Anwendung der Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg (VSO), durch eine Erklärung des Abgeordneten oder durch sonstige geeignete Maßnahmen (z. B. durch einen Hinweis an den Abgeordneten hinsichtlich seiner Pflicht zur Beachtung der Grundrechte) dem Geheimhaltungsinteresse eines Dritten in ausreichender Weise Rechnung getragen werden kann. Die aktenführende Behörde hat den Akteninhalt deshalb zunächst daraufhin zu prüfen, ob sich darin Informationen befinden, die zu einer Einstufung der Akte oder des Aktenteils als Verschlusssache nac h § 3 VSO führen.

4. Behördenbesuche

Um einheitliche Verfahren bei allen Behörden und Dienststellen des Landes zu gewährleisten, stellt jedes Ressort sicher, dass es unverzüglich von dem nachgeordneten Bereich darüber informiert wird, wenn ein Abgeordneter unter Hinweis auf seine Rechte als Abgeordneter Zugang zu einer Behörde oder Dienststelle des Landes wünscht.

Anlage 4 (zu § 54)

Verfahren für die Beantwortung parlamentarischer Kleiner Anfragen

- Muster zur Beantwortung Kleiner Anfragen -

Stand: 19.01.99

A. Grundsätze

0. Vorbemerkung

Aufgrund der von der Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg vorgegebenen Frist zur Beantwortung von Kleinen Anfragen sind die Regelungen der Ergänzenden Vorschriften zur Vorläufigen Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg vom 03. Dezember 1990 nur eingeschränkt anzuwenden.

Der Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit der Beantwortung von Kleinen Anfragen geführt wird, ist analog dem Verfahren zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen ausschließlich über die Kabinettreferate der Ressorts zu leiten. Als "Ressort" gilt im Folgenden auch die Staatskanzlei.

Wegen der grundsätzlichen Eilbedürftigkeit sind neben den sonst üblichen Verfahren auch die elektronischen Medien zu nutzen.

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Kleine Anfragen werden vom jeweils federführend zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung beantwortet.

1.2 Die Beantwortung von Kleinen Anfragen darf nicht zum Anlass genommen werden, politische Grundsatzfragen, über die zwischen den Ressorts oder innerhalb der Landesregierung noch keine Entscheidung getroffen worden ist, zu klären.

Gegebenenfalls ist im Antworttext darauf zu verweisen, dass

  1. "die politische Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung zur Frage ... noch nicht abgeschlossen ist" oder
  2. "die Landesregierung sich zu gegebener Zeit zur Frage ... äußern wird" oder
  3. "die Landesregierung gegenwärtig keinen politischen Entscheidungsbedarf zur Frage ... sieht".
2. Form der Antworten auf Kleine Anfragen

2.1 Kleine Anfragen sind entsprechend dem als Anlage beigefügten Muster zu beantworten.

2.2 Kleine Anfragen sollten grundsätzlich knapp und präzise beantwortet werden.

2.3 Die Antworten können nur so umfassend sein, wie es die Beantwortungsfrist zuläßt.

Bei nicht erschöpfenden Antworten wird empfohlen, folgenden Text anzufügen: "Im Rahmen der gemäß § 60 Abs. 3 GOLT zur Verfügung stehenden Zeit für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage ist der Landesregierung die von der Fragestellerin (oder dem Fragesteller) erbetene Auskunft nicht möglich."

3. Fristverlängerungen

Kleine Anfragen sind grundsätzlich innerhalb der in der Geschäftsordnung des Landtages genannten Frist zu beantworten. Bitten um Fristverlängerung sollten nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In diesen Fällen ist der Präsident des Landtages von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des federführenden Ressorts schriftlich um Fristverlängerung zu bitten. Das Kabinettreferat der Staatskanzlei erhält eine Kopie der Fristverlängerungsbitte zur Kenntnis.

B. Verfahrensschritte

1. Beginn des Verfahrens

1.1 Der Direktor des Landtages übersendet der Staatskanzlei eine Kleine Anfrage mit der Bitte um Beantwortung durch die Landesregierung innerhalb der von der Geschäftsordnung des Landtages vorgesehenen Frist.

1.2 Die Staatskanzlei übermittelt diese dem für die Beantwortung federführenden Mitglied der Landesregierung. Alle übrigen Ressorts erhalten eine Kopie. Mitwirkungs- und Mitzeichnungswünsche sind dem federführenden Ressort umgehend mitzuteilen.

2. Abstimmungsverfahren

2.1 Das federführende Ressort fertigt (ggf. unter Einbeziehung der Zuarbeiten anderer Ressorts) einen Antwortentwurf und versendet diesen an die aus seiner Sicht zu beteiligenden Ressorts mit der Bitte um Mitzeichnung innerhalb von fünf Arbeitstagen (Ausschlussfrist). Die anderen Ressorts erhalten den Antwortentwurf nachrichtlich und können sich ebenfalls am Mitzeichnungsverfahren beteiligen.

2.2 Wird keine Stellungnahme abgegeben und keine Fristverlängerung verlangt, gilt dies als Mitzeichnung.

2.3 Die Mitzeichnung kann durch das verantwortliche Mitglied der Landesregierung, in dessen Vertretung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär oder deren bzw. dessen Vertreterin oder Vertreter erfolgen.

Eine weitere Delegierung ist nicht möglich.

2.4 Das federführende Ressort fertigt nach erfolgtem Mitzeichnungsverfahren die endgültige Antwort auf die Kleine Anfrage.

3. Meinungsverschiedenheiten im Abstimmungsverfahren

3.1 Bei nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts sind Gespräche auf Staatssekretär- und/oder Ministerebene ("Chefgespräche") zu führen.

3.2 Ist trotz Chefgesprächen keine Übereinstimmung zu erreichen, sind die verbliebenen Meinungsverschiedenheiten in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre zu klären.

3.3 Wird auch in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre keine Einigung erzielt, ist der Antwortentwurf dem Kabinett zur Entscheidung vorzulegen.

4. Verfahren nach Fertigstellung der Antwort

4.1 Die abgestimmte Antwort auf die Kleine Anfrage ist vom federführenden Mitglied der Landesregierung oder in dessen Vertretung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär zu unterzeichnen.

Eine weitere Delegierung ist nicht möglich.

4.2 Das federführende Ressort übersendet die unterschriebene Antwort an alle Ressorts und die Staatskanzlei per Telefax.

4.3 Gehen innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Absendung der Antwort beim federführenden Ressort ("Freigabefrist") keine schriftlichen Einwände der anderen Ressorts ein, übersendet dieses die Antwort an den Präsidenten des Landtages.

4.4 Bestehen trotz der Abstimmung seitens der Ressorts Einwände gegen die Antwort, ist dies dem federführenden Ressort durch ein Schreiben des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung oder der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs oder deren bzw. dessen Vertreterin oder Vertreters umgehend mitzuteilen. Ein derartiger Einwand führt zur Behandlung in der nächstmöglichen Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre oder im Bedarfsfall in der nächstmöglichen Kabinettsitzung.

4.5 Im Falle einer Einigung in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre oder im Bedarfsfall im Kabinett ist die analog Ziffer B.4.1 unterschriebene Antwort unmittelbar durch das federführende Ressort dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.

C. Staatssekretär- und Kabinettbefassung

1.1 Die Befassung des Kabinetts und der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre mit den Antworten auf Kleine Anfragen erfolgt grundsätzlich nur in den Fällen gemäß Ziffern 3.2, 3.3 und 4.4.

1.2 Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre können beim Chef der Staatskanzlei die Behandlung der Antwort auf eine Kleine Anfrage in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre oder in der Sitzung der Landesregierung wegen ihrer politischen Relevanz beantragen.

1.3 Für die Befassung des Kabinetts und der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre ist nicht die Form einer Kabinettvorlage, sondern die Form gemäß Ziffer A.2.1 erforderlich.

Anlage

Anlage

Muster zur Beantwortung Kleiner Anfragen

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. ....

des/der Abgeordneten ............

Fraktion der ...........,

Drucksache ./....

.......................................................................................

(Kurzbezeichnung des Wortlautes der Kleinen Anfrage Nr. ... vom ...)

Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. .... vom ................:

........................................................................

........................................................................

........................................................................

........................................................................

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin/der Minister ...

......................... die Kleine Anfrage wie folgt:

zu Frage 1:

........................................................................

........................................................................

zu Frage 2:

......................................................................

......................................................................

usw.

(ohne Unterschrift)

Anlage 5
(zu §§ 64, 69)

 Empfehlungen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

herausgegeben vom

Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheitendes
Landes Brandenburg

(Stand: 1. September 1993, zuletzt geändert August1999)

Inhaltsverzeichnis:

Vorbemerkung

1. Überschrift: Bezeichnung, Kurzbezeichnung, Abkürzung; Überschrift mit EG-Bezug
2. Eingangsformel: Gesetz oder Rechtsverordnung
3. Inhaltsübersicht: Übersicht und Orientierung
4. Gliederung: Einzelvorschriften und übergeordnete Gliederungseinheiten; Zwischenüberschriften; Aufbau
5. Gesetzessprache: Verständlichkeit und Fachsprachlichkeit; Personenbezeichnungen; Hinweise zum Satzbau und zur Wortwahl; Neuregelung der deutschen Rechtschreibung“.
6. Verweisungen: Arten der Verweisung und Zitierweise; Bezugnahme auf technische Regeln
7. Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen; Entscheidungsspielraum oder Verpflichtung des Ermächtigten; Subdelegation; Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung
8. Übergangsvorschriften: Notwendigkeit und Gestaltung
9. Folgeänderungen: Stimmigkeit mit der übrigen Rechtsordnung; Aufhebung von Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich bislang geltendes DDR-Recht (Rechtsbereinigung)
10. Inkrafttretensregelung: Festsetzung des Inkrafttretensdatums; Vorgaben für das Inkrafttretensdatum; rückwirkendes Inkrafttreten; Befristung

Vorbemerkung

Nach § 9 Abs. 2 Buchstabe c der Vorläufigen Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg hat das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten eine besondere Stellung im Gesetzgebungsverfahren. Das MdJBE ist bei allen Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen, insbesondere Fragen der Gesetzgebungskompetenz, oder bei der Einführung besonderer Strafvorschriften durch die federführenden Ressorts frühzeitig zu beteiligen.

Darüber hinaus werden die Entwürfe von Rechtsverordnungen und Gesetzen, bevor die Landesregierung sie beschließt, im MdJBE rechtsförmlich geprüft. Die Prüfung betrifft sowohl Rechts- als auch Formfragen des jeweiligen Entwurfs. Der Justizminister kann sogar nach § 22 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Vorläufigen Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg dem Entwurf unter Hinweis auf seine Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht seine Zustimmung versagen und einem anderslautenden Beschluß der Landesregierung widersprechen.

Um den Ressorts die rechtsförmliche Gestaltung von Normen zu erleichtern, legt das MdJBE im folgenden Empfehlungen vor, die es bei der Erstellung von Gesetzes- und Rechtsverordnungsentwürfen der eigenen Prüfung zugrundelegt. Sie betreffen Erstregelungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen und behandeln insbesondere deren förmliche Gestaltung. Die Empfehlungen basieren auf dem vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen detaillierten "Handbuch der Rechtsförmlichkeit" **, dessen ergänzende Anwendung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen den Ressorts empfohlen wird, und auf den bisherigen Erfahrungen bei der Bearbeitung von Entwürfen. Es ist beabsichtigt, die Empfehlungen demnächst um Hinweise für Änderungsregelungen zu ergänzen.

Bei der Erarbeitung von Entwürfen sind zuerst stets die folgenden Fragen zu prüfen, die für den Bereich der Bundesgesetzgebung auf Beschluß der Bundesregierung vom 11. Dezember 1984 Anwendung finden und hier für die Belange der Landesgesetzgebung entsprechend gefaßt sind:

_______________________
**(Köln: Bundesanzeiger, 1991 ISBN 3-88784-302-9)

1. Muß überhaupt etwas geschehen?

1.1 Was soll erreicht werden?

1.2 Woher kommen die Forderungen; welche Begründungen werden genannt?

1.3 Was ist demgegenüber die gegenwärtige Sach- und Rechtslage?

1.4 Welche Mängel sind festgestellt worden?

1.5 Welche Entwicklungen, z. B. in Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Gesetzgebung des Bundes und Rechtsprechung, stehen mit dem Problem in einem besonderen Zusammenhang?

1.6 Wie hoch ist die Zahl der Betroffenen und der zu lösenden praktischen Fälle?

1.7 Was geschieht, wenn nichts geschieht?

(z. B. das Problem wird sich voraussichtlich verschärfen; ... unverändert bleiben; ... sich durch Zeitablauf oder durch Selbstregulierung gesellschaftlicher Kräfte ohne staatliche Einwirkung lösen. Mit welchen Folgen?)

2. Welche Alternativen gibt es?

2.1 Was hat die Problemanalyse ergeben: Wo liegen die Ursachen des Problems? Welche Faktoren können beeinflußt werden?

2.2 Mit welchen generell geeigneten Handlungsinstrumenten kann das angestrebte Ziel vollständig oder mit vertretbaren Abstrichen erreicht werden? (z. B. Maßnahmen zur wirksamen Anwendung und Durchsetzung vorhandener Vorschriften; Öffentlichkeitsarbeit, Absprachen, Investitionen, Anreizprogramme; Anregungen und Unterstützen einer zumutbaren Selbsthilfe der Betroffenen; Klärung durch die Gerichte)

2.3 Welche Handlungsinstrumente sind insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte am günstigsten?

  • Aufwand und Belastungen für Bürger und Wirtschaft,
  • Wirksamkeit (u. a. Treffsicherheit, Grad und Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung),
  • Kosten und Ausgaben für öffentliche Haushalte,
  • Auswirkungen auf den vorhandenen Normenbestand und geplante Programme,
  • Nebenwirkungen, Folgewirkungen und
  • Verständnis und Annahmebereitschaft von Adressaten und Vollzugsträgern.

2.4 Bei welchem Vorgehen können neue Vorschriften vermieden werden?

3. Muß das Land handeln?

3.1 Kann das Handlungsziel - ganz oder teilweise - von Kommunen oder anderen staatlichen Stellen mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel erreicht werden?

3.2 Warum muß das Land tätig werden? Gibt es dafür eine EG- oder bundesrechtliche Verpflichtung?

3.3 Wie weit müssen die Kompetenzen des Landes ausgeschöpft werden?

4. Muß ein Gesetz gemacht werden?

4.1 Unterliegen die zu regelnden Gegenstände dem Vorbehalt des Gesetzes (unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie)?

4.2 Ist der Regelungsgegenstand aus anderen Gründen so bedeutsam, daß die Regelung dem Parlament vorbehalten bleiben sollte?

4.3 Soweit kein förmliches Gesetz erforderlich ist: Muß die Regelung in einer Rechtsverordnung getroffen werden? Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift oder z. B. die Satzung einer kommunalen Gebietskörperschaft?

5. Muß jetzt gehandelt werden?

5.1 Welche Sachverhalte und Zusammenhänge müssen noch erforscht werden? Warum muß gleichwohl schon jetzt eine Regelung getroffen werden?

5.2 Warum kann vorhersehbarer Änderungs- und Regelungsbedarf - z. B. mit gestaffeltem Inkrafttreten - nicht noch abgewartet und in demselben Rechtsetzungsverfahren zusammengefaßt werden?

6. Ist der Regelungsumfang erforderlich?

6.1 Ist der Entwurf frei von entbehrlichen Programmsätzen oder Planzielbeschreibungen?

6.2 Kann die Regelungstiefe (Differenzierung und Detaillierung) durch eine allgemeine Fassung (Typisierung, Pauschalierung, unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln, Einräumen von Ermessen) beschränkt werden?

6.3 Können Details einschließlich absehbarer Änderungen dem Verordnungsgeber (Länder oder Bund) überlassen oder in Verwaltungsvorschriften aufgenommen werden?

6.4 Sind dieselben Fälle bereits anderweitig, insbesondere durch höherrangiges Recht, geregelt (vermeidbare Doppelregelungen!)? Z. B. durch

  • Verordnung der Europäischen Gemeinschaft?
  • Bundesrecht (gegenüber erwogenem Landesrecht)
  • Rechtsverordnung (gegenüber erwogenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften).

6.5 Gibt es eingeführte technische Regeln (DIN o. ä.) über denselben Regelungsgegenstand?

6.6 Welche schon bestehenden Regelungen werden durch die geplante Vorschrift berührt? Können sie entfallen?

6.7 Ist aus Anlaß einer bestehenden Novellierung der Regelungsumfang auch über den konkreten Änderungsbedarf hinaus geprüft worden? Können nicht mehr notwendige Regelungen aufgehoben werden?

7. Kann die Geltungsdauer beschränkt werden?

7.1 Wird die Regelung nur für eine vorhersehbare Zeitspanne benötigt?

7.2 Ist eine befristete “Regelung auf Probe” vertretbar?

8. Ist die Regelung bürgernah und verständlich?

8.1 Wird die neue Regelung auf das Verständnis und die Annahmebereitschaft der Bürger treffen?

8.2 Warum sind vorgesehene Einschränkungen von Freiräumen oder Mitwirkungspflichten unverzichtbar? Z. B.:

  • Verbote, Genehmigungs- und Anzeigepflichten,
  • persönliches Erscheinen bei Behörden,
  • Antragstellungen, Auskunfts- und Nachweispflichten,
  • Geldbußen,
  • sonstige Belastungen.

Sind sie durch geringere Belastungen ersetzbar? Z. B.: Anzeigepflicht statt Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

8.3 Inwieweit können Anspruchsvoraussetzungen oder behördliche Genehmigungs-/Bewilligungsverfahren mit denen in anderen Rechtsbereichen abgestimmt und auf ein Minimum an Aufwand und Zeitbedarf reduziert werden?

8.4 Können die Betroffenen die vorgesehene Regelung hinsichtlich Wortwahl, Satzbau, Satzlänge, Länge der Einzelvorschrift, Systematik, Logik, Abstraktion verstehen?

9. Ist die Regelung praktikabel?

9.1 Reicht eine vertragsrechtliche, haftungsrechtliche oder sonst wie zivilrechtliche Regelung aus, damit ein Verwaltungsvollzug vermieden werden kann?

9.2 Warum kann auf neue behördliche Kontrollen und Einzelakte der Verwaltung (oder Einschaltung eines Gerichts) nicht verzichtet werden?

9.3 Sind die gewählten Vorschriften direkt befolgbar? Lassen sie einen möglichst geringen Bedarf an Einzelakten der Gesetzesausführung erwarten?

9.4 Können verwaltungsrechtliche Gebots- und Verbotsnormen mit den vorhandenen Mitteln durchgesetzt werden?

9.5 Kann auf besondere Vorschriften über Verfahren und Rechtsschutz verzichtet werden? Warum reichen die allgemeinen Vorschriften nicht aus?

9.6 Warum kann auf

  1. Zuständigkeits- und Organisationsregelungen,
  2. neue Behörden, beratende Gremien,
  3. Mitwirkungsvorbehalte,
  4. Berichtspflichten, amtliche Statistiken,
  5. verwaltungstechnische Vorgaben (z. B. Vordrucke)

nicht verzichtet werden?

9.7 Welche Behörden oder sonstigen Stellen sollen den Vollzug übernehmen?

9.8 Welche Interessenkonflikte sind bei den Vollzugsträgern zu erwarten?

9.9 Wird den Vollzugsträgern der erforderliche Handlungsspielraum eingeräumt?

9.10 Wie ist die Meinung der Vollzugsträger /-behörden zur Klarheit des Regelungszwecks und zum Vollzugsauftrag?

10.Stehen Nutzen und Kosten in einem angemessenen Verhältnis?

10.1 In welcher Höhe ist eine Kostenbelastung der Adressaten oder sonst Betroffenen zu erwarten? (u. U. schätzen oder zumindest Art und Umfang grob beschreiben)

10.2 In welcher Höhe entstehen zusätzliche Kosten und Ausgaben für die Haushalte von Land und Kommunen? Welche Deckungsmöglichkeiten bestehen für die zusätzlichen Kosten?

10.3 Auf welche Weise sollen Wirksamkeit, Aufwand und eventuelle Nebenwirkungen der Regelung nach Inkrafttreten ermittelt werden?

Wird anhand der Prüffragen die Notwendigkeit des Gesetzes- oder Rechtsverordnungsvorhabens bejaht, ist in einem weiteren Arbeitsschritt die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs zu prüfen.

Dazu wird auf die entsprechende Anwendung der verfassungsrechtlichen Prüfliste unter Randnummer 32 des "Handbuchs der Rechtsförmlichkeit" hingewiesen. Gegebenenfalls ist eine Klärung durch Beteiligung der Verfassungsreferate des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern herbeizuführen.

1. Überschrift: Bezeichnung, Kurzbezeichnung, Abkürzung; Überschrift mit EG-Bezug

Rn. 1 Jedes Gesetz muß eine Überschrift haben; sie besteht aus der Bezeichnung des Gesetzes und der Abkürzung.

Die Bezeichnung ist eine in wenigen Worten zusammengefaßte Inhaltsangabe, mit der das Gesetz identifiziert, von anderen Gesetzen abgegrenzt und vor allem zitiert werden kann. Sie ist der Zitiername des Gesetzes.

Die Abkürzung ist ein Buchstabenkürzel, das für die Identifizierung des Gesetzes in der Datenbank des Landesrechts wesentlich ist. Sie gehört ebenso wie die Bezeichnung zum amtlichen Wortaut des Gesetzes.

Rn. 2 Die Überschrift muß zitierfreundlich sein. Häufig ist die Bezeichnung zu lang und eignet sich deshalb nicht als Zitiername des Gesetzes. Wenn es der leichteren Anführung des Gesetzes dient, ist eine unmißverständliche Kurzbezeichnung vorzusehen. Sie ist dann immer als Zitiername des Gesetzes zu verwenden.

Die Kurzbezeichnung ist ein zusammengesetztes Hauptwort, das aus der Rangangabe und in der Regel einem, gelegentlich mehreren Schlüsselbegriffen besteht. Die Rangangabe steht dabei immer am Ende.

Beispiel: Arbeitsförderungsgesetz

Eine aus Bezeichnung, Kurzbezeichnung und Abkürzung gebildete Überschrift sollte die Ausnahme sein und nur bei der Regelung neuartiger Sachverhalte in Betracht gezogen werden.

Beispiel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)

Rn. 3 Aus der Überschrift muß erkennbar sein, ob es sich um ein Gesetz oder um eine Rechtsverordnung handelt. Als Rangangabe für Gesetze können "-Gesetzbuch" oder "-Gesetz" verwendet werden. Auf die Rangangabe "-Ordnung" sollte in der Überschrift neuer Gesetze verzichtet werden, da der Gesetzesrang mit diesem Wort wegen der Verwechslungsgefahr mit "Verordnung" nicht zweifelsfrei ausgedrückt werden kann.

Rn. 4 Unter der Überschrift steht das Ausfertigungsdatum:

Vom ...

Rn. 5 Werden Gesetze zur Durchführung von EWG-Verordnungen oder zur Umsetzung von EWG-Richtlinien erlassen, so kann der EG-Bezug dieser Gesetze in der Überschrift kenntlich gemacht werden. Sofern in der Überschrift auf einen Rechtsakt der EG Bezug genommen wird, muß dieser vollständig angeführt werden.

Rn. 6 Eine vollständige Bezeichnung einer EWG-Verordnung enthält in der nachstehenden Reihenfolge:

die Kennzeichnung als Verordnung,
die Kurzbezeichnung der erlassenden Organisation (EWG oder EAG),
die Ordnungsnummer unter Voranstellung der Abkürzung "Nr.",
das erlassende Organ (Rat oder Kommission),
das Datum des Erlasses und
den Gegenstand der Verordnung.

Beispiel: "Verordnung (EWG) Nr. 2286/79 des Rates vom 15. Oktober 1979 zur Festsetzung ...".

Rn. 7 Zur vollständigen Bezeichnung einer EWG-Richtlinie gehört in der nachstehenden Reihenfolge:

Kennzeichnung als Richtlinie,
Bezugsnummer ohne Voranstellung der Abkürzung "Nr." (dem ersten Teil der Bezugsnummer ist das Jahr des Erlasses zu entnehmen, dem letzten Teil die erlassende Organisation),
das erlassende Organ,
das Datum des Erlasses und der Gegenstand des Rechtsaktes.

Beispiel: "Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung ..."

Rn. 8 Die Fundstellen von EG-Rechtsakten werden wie folgt angegeben:

Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis zum 30. Juni 1967: "ABl. EG S. ..."

Veröffentlichungen vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967: "ABl. EG Nr. ... S. ..."

Veröffentlichungen ab 1. Januar 1968: "ABl.EG Nr. L ... S. ..."

oder "ABl.EG Nr. C ... S. ..."

Fällt das Jahr des Erlasses des Rechtsaktes nicht mit dem Jahr der Veröffentlichung zusammen, so muß die Angabe "ABl. EG" um das Veröffentlichungsjahr ergänzt werden.

2. Eingangsformel: Gesetz oder Rechtsverordnung

Rn. 9 Gesetze und Rechtsverordnungen müssen eine Eingangsformel haben; sie hat ihren Standort nach der Überschrift und dem Ausfertigungsdatum. Die Eingangsformel ist so wichtig, daß sie schon im Entwurf enthalten sein muß.

Rn. 10 Mit der Eingangsformel wird die Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens dokumentiert. Sie soll zugleich sichtbar machen, wer das Gesetz beschlossen hat und dafür verantwortlich ist.

Zum Erlaß von Rechtsverordnungen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 80 Satz 1 der Landesverfassung); diese Rechtsgrundlage (Ermächtigungsnorm) ist in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung anzugeben (vgl. Artikel 80 Satz 3 der Landesverfassung).

Rn. 11 Die Eingangsformel des Gesetzes lautet:

Bei Gesetzen, die nicht einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, "Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:"

bei Gesetzen, die die Landesverfassung ändern, "Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 der Landesverfassung ist eingehalten."

Rn. 12 Die Eingangsformel der Rechtsverordnung lautet:

"Auf Grund des §/der §§ des [Zitiername des Gesetzes, Ausfertigungsdatum, Fundstelle sowie gegebenenfalls letzte Änderung der Ermächtigungsnorm(en)] verordnet die Landesregierung/die Ministerin/der Minister ... :"

Wird eine Rechtsverordnung auf Grund einer Ermächtigung erlassen, die ihren Standort im Einigungsvertrag einschließlich seiner Anlagen hat, lautet die Eingangsformel zum Beispiel: "Auf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe n Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) verordnet die Landesregierung/die Ministerin/der Minister ...".

Die Passivformel "... wird verordnet:" ist zu vermeiden, weil sie den Verordnungsgeber nicht genau erkennen läßt.

3. Inhaltsübersicht: Übersicht und Orientierung

Rn. 13 Jedes umfangreichere Gesetz sollte eine Inhaltsübersicht erhalten. Sie erleichtert die Übersicht und die Orientierung bei der Gesetzesanwendung.

Rn. 14 Die Inhaltsübersicht hat ihren Standort nach der Eingangsformel; damit nimmt sie am Gesetzesrang teil. Sie muß die gesamte Gliederung des Gesetzes bis hin zu den Paragraphen enthalten. Die Überschriften aller Gliederungseinheiten (z. B. Paragraphen, Abschnitte, Kapitel, Teile) sind aufzunehmen.

4. Gliederung: Einzelvorschriften und übergeordnete Gliederungseinheiten; Zwischenüberschriften; Aufbau

Rn. 15 Die Einzelvorschrift eines Gesetzes ist die kleinste Gliederungseinheit, in der unter einer Bezeichnung Regelungen zusammengefaßt sind. Die Bezeichnung einer Einzelvorschrift beteht aus einer Art- und einer Zählbezeichnung. Die Artbezeichnung ist "Paragraph (§)", ausnahmsweise (bei Einführungsgesetzen) darf "Artikel" verwendet werden. Für die Zählbezeichnung müssen arabische Zahlen verwendet werden (z. B. § 3; Artikel 7).

Rn. 16 Alle Einzelvorschriften müssen dieselbe Artbezeichnung haben und durchlaufend numeriert werden. Die durchlaufende Numerierung darf nicht durch übergeordnete Gliederungseinheiten unterbrochen werden (richtig: Abschnitt 1 §§ 1 bis 10, Abschnitt 2 §§ 11 bis 18 usf.)

Rn. 17 Ein Buchstabenzusatz zur Zählung (z. B. § 10a) ist nur bei späteren Einschüben, nicht aber bei Erstregelungen zulässig. Die Paragraphen sind gegebenenfalls in Absätze zu gliedern. Innerhalb von Paragraphen und Absätzen können Nummern gebildet werden. Buchstaben sollen nur als Untergliederungen von Nummern verwendet werden.

Rn. 18 Eine übergeordnete Gliederungseinheit faßt mehrere Einzelvorschriften unter einer Bezeichnung zusammen. Auch hier muß die Bezeichnung aus einer Art- und einer Zählbezeichnung bestehen. Als Artbezeichnung können "Buch", "Teil", "Kapitel", "Abschnitt" sowie "Unterabschnitt" verwendet werden.

Rn. 19 Bei Gesetzen mit weniger als zwanzig Paragraphen sind i.d.R. keine übergeordneten Gliederungseinheiten notwendig. Bei Verwendung muß ihre Zählbezeichnung in arabischen Zahlen erfolgen, die hinter der Artbezeichnung stehen (z. B. Teil 2, Kapitel 1).

Rn. 20 Werden übergeordnete Gliederungseinheiten verwendet, so sollen sie neben der Art- und der Zählbezeichnung noch eine passende Zwischenüberschrift erhalten.

Beispiel: Abschnitt 7 Übergangsvorschrift
Zwischenüberschriften dienen der Information und können für den Gesetzesanwender eine wertvolle Auslegungshilfe sein.

Rn. 21 Werden Überschriften auch für die Einzelvorschriften gebildet, so müssen sie für alle Paragraphen bzw. Artikel vorgesehen werden. Feststehend sind dabei die Überschriften für die letzte Einzelvorschrift ("Inkrafttreten") sowie für die Einzelvorschrift zu den Übergangsbestimmungen ("Übergangsregelung" oder "Übergangsvorschrift").

Rn. 22 Der äußere Aufbau des Gesetzes richtet sich nach seinem wesentlichen Inhalt; ein starres Aufbauschema gibt es nicht. Für jeden Entwurf ist jedoch als Faustregel zu beachten, daß das Wichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor der Verfahrensregel, die Regel vor der Ausnahme und die Pflicht vor der Sanktion erscheinen.

Rn. 23 In der Regel bietet sich folgender Aufbau an:

  • Anwendungsbereich (einschließlich der notwendigen Begriffsbestimmungen)
  • Hauptteil
  • Verfahren und Zuständigkeit
  • Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
  • Übergangsregelung
  • Außerkrafttreten bisherigen Rechts, einschließlich DDR-Rechts
  • Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften
  • Inkrafttreten.

Rn. 24 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gehören in den Hauptteil des Gesetzes. Sie können am Schluß des Hauptteils oder unmittelbar im Zusammenhang mit denjenigen Bestimmungen aufgeführt werden, deren Ergänzung sie dienen. Tabellen, Listen und Abbildungen sollten möglichst in Anlagen aufgeführt werden, auf die im Gesetzestext verwiesen wird.

5. Gesetzessprache: Verständlichkeit und Fachsprachlichkeit; Personenbezeichnungen; Hinweise zum Satzbau und zur Wortwahl; Neuregelung der deutschen Rechtschreibung

Rn. 25 Die Gesetzessprache ist Teil der juristischen Fachsprache und als solche auf die Klarheit und Eindeutigkeit des Ausdrucks angewiesen. Damit kein für den Laien mißverständlicher oder gar unverständlicher Gesetzestext entsteht, müssen die Eigenheiten der Fachsprache und deren Wirkung auf die Betroffenen bei der Abfassung berücksichtigt werden.

Rn. 26 Fachausdrücke und Begriffe, die in einer von der Alltagssprache abweichenden Bedeutung verwendet werden, müssen zum Zwecke ihrer Verständlichkeit im Text der Rechtsvorschrift verdeutlicht werden. Die Regelung soll sich auf das jeweils Wesentliche beschränken und gleichgelagerte Sachverhalte zusammenfassen.

Rn. 27 Wenn in Rechtsvorschriften unter Beachtung des Regelungszusammenhangs Personen bezeichnet werden müssen, sollen diese Bezeichnungen - soweit sie nicht ausschließlich auf ein Geschlecht bezogen sind - nach Möglichkeit geschlechtsneutral formuliert werden. Die in Rechtsvorschriften verallgemeinernd verwandten maskulinen Personenbezeichnungen (sog. generische Maskulina) lassen sich vielfach durch ebenso präzise Ausdrücke und Beschreibungen ersetzen. An ihrer Stelle können zum Beispiel Partizipien und substantivierte Adjektive in der geschlechtsneutralen Pluralform verwendet werden (die Berechtigten, die Antragstellenden). In Betracht kommen auch Umschreibungen mit Person (die Vertrauensperson) oder Substantive auf -ung (die Leitung) sowie andere Satzkonstruktionen (passive Ausdrucksweise; wer ... wegnimmt, verletzt ..., wird bestraft).

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei einer Person seines Vertrauens bedienen. Behinderte Wahlberechtigte können sich hierbei einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Die Beratungsstelle kann im Bedarfsfall einen Arzt, einen Juristen und einen Psychologen hinzuziehen. Die Beratungsstelle kann im Bedarfsfall ärztliche, juristische und psychologische Fachberatung hinzuziehen.
Der Beirat besteht aus Wissenschaftlern. Der Beirat besteht aus wissenschaftlich qualifizierten Personen.
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß die Schülerin und der Schüler bei der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene ... Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen haben. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß bei der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene ... Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen ist.
Jedes ordentliche Mitglied im Prüfungsausschuß hat einen oder mehrere Stellvertreter Für alle ordentlichen Mitglieder im Prüfungsausschuß werden stellvertretende Mitglieder gewählt

Rn. 28 Wenn geschlechtsneutrale Formulierungen mit der erforderlichen Präzision und Verständlichkeit nicht gefunden werden können oder wegen der Einheitlichkeit des Landesrechts oder der Stimmigkeit zwischen Bundes- und Landesrecht zurückgestellt werden müssen, sollen die Personenbezeichnungen im Interesse der Rechtssicherheit in herkömmlicher Weise, d.h. unter Verwendung des generischen Maskulinums formuliert werden.

Soweit in diesen Fällen gleichwohl ressorteinheitlich statt des generischen Maskulinums die ausdrückliche Benennung beider Geschlechter gewollt ist, sollen voll ausgeschriebene Paarformeln verwendet werden, die das weibliche Geschlecht zuerst benennen und durch "und" oder "oder" verbunden sind (z. B. die Studentin oder der Student). Davon ausgenommen sind Bezeichnungen, die sich ausschließlich auf juristische Personen, Gremien oder sonstige Institutionen beziehen (z. B. Dienstherr, Landrat), und Personenbezeichnungen, für die eine entsprechende weibliche Bezeichnung fehlt (z. B. Vormund, Mündel, Gast, Flüchtling).

Zur Vermeidung von Unklarheiten in der Rechtsanwendung ist von der Verwendung von Paarformeln neben generischen Maskulina in ein und derselben Rechtsvorschrift abzusehen. Eine variierende Praxis bei Rechtsvorschriften, die derselben Regelungsmaterie angehören, muß vermieden werden.

Rn. 29 Bei Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen sind in den entsprechenden Gesetzen die für Frauen zutreffenden Bezeichnungen ausdrücklich festzulegen.

Beispiel: Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die auf "-mann" enden (z. B. Ersatzmann, Kaufmann, Obmann, Vertrauensmann), erwecken den falschen Eindruck, daß die so umschriebenen Berufe, Ämter und Funktionen ausschließlich für Männer in Betracht kommen. Außerdem sind diese Bezeichnungen in der konkreten Anwendung für Frauen unzumutbar. Sie sollten deshalb durch geschlechtsneutrale Ausdrücke (z. B. Ersatzperson) ersetzt oder um entsprechende Bezeichnung auf "-frau" ergänzt werden.

Rn. 30 Vorschriften im Zusammenhang mit Mutterschutz, Schwangerschaft etc. müssen geschlechtsspezifisch formuliert werden (z. B. Die Gefangene hat während der Schwangerschaft Anspruch auf ärztliche Betreuung). Regelungen, die ausschließlich Frauen betreffen, sollten von solchen Regelungen getrennt werden, die Männer und Frauen gleichermaßen betreffen, da hier nicht für alle Sachverhalte generische Maskulina verwendet werden können.

Beispiel:
Auf die Dauer der Tätigkeit als (Ärztin oder) Arzt im Praktikum werden Unterbrechungen wegen

1. Urlaubs

2. anderer (von der Ärztin oder) vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit ...

angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet.

Sofern der Regelungsgegenstand einer Rechtsvorschrift fast ausnahmslos Frauen betrifft (z. B. Kita-Personalverordnung), kommt im Einzelfall auch die Abfassung der Vorschrift in weiblicher Form in Betracht.

Rn. 31 Im Interesse der Lesbarkeit von Rechtsvorschriften sollten die Sätze inhaltlich nicht zu überladen und nicht zu lang gestaltet werden. Eine Häufung von Hauptwörtern sowie lange Beifügungen vor dem Hauptwort sind zu vermeiden, ebenso lange Satzketten mit mehrfachen Unterordnungen (Schachtelsätze). Das Hauptzeitwort soll möglichst bald nach dem Satzanfang folgen; Nebensätze sind hinter das Hauptzeitwort zu stellen.

Rn. 32 Die Wortwahl der Sätze soll zeitgemäß sein. Auf veraltete oder ungebräuchliche Ausdrücke sollte verzichtet werden, ebenso auf Modewörter (z. B. "multifunktional", "ganzheitlich"). Überflüssige Fremdwörter sind nicht zu verwenden.

Rn. 33 Gebote und Verbote sind imperativ zu fassen. Für Gebotsnormen sind die Formulierungen "müssen" und "sind (ist, hat) zu", für Verbotsnormen "dürfen nicht" zu verwenden. Das Wort "können" darf bei Geboten oder Verboten nicht verwendet werden. Das Wort "sollen" ist ebenfalls ungeeignet für Regelungen, die ein verbindliches Verhalten fordern.

Rn. 33 a Mit Beginn der Dritten Legislaturperiode des Landtages Brandenburg sind Gesetz- und Verordnungsentwürfe unter Beachtung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu erstellen. Dies gilt für neue Stammgesetze und Stammverordnungen ebenso wie für Gesetze und Verordnungen, durch die bestehende Regelungen geändert werden.

Rn. 33 b Gesetzes- und Verordnungstexte, die neu bekannt gemacht werden, sind unter Beachtung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu erstellen.

Rn. 33 c Soweit nach der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung bei einzelnen Wörtern und Kommasetzungen mehrere Schreibweisen zulässig sind, ist in Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie in Neubekanntmachungen die bisher gebräuchliche Schreibweise zu verwenden. Varianten sind ausgeschlossen.“

Rn. 34 Zahlen bis einschließlich zwölf sind, wenn sie als Grund- oder Ordnungszahlen verwendet werden, in Buchstaben, die Zahlen von 13 aufwärts in Ziffern auszudrücken. Abkürzungen dürfen lediglich in Tabellen , Übersichten etc. für Maße, Gewichte oder sonstige normierte Einheiten verwendet werden.

Rn. 35 Die Wörter "Artikel", "Buchstabe" und "Satz" sind stets auszuschreiben. Stehen die Wörter "Absatz" und "Nummer" am Beginn einer Textstellenbezeichnung, werden sie ausgeschrieben, sonst abgekürzt (z. B. "Absatz 5"; "Absatz 5 Satz 1"; "Nummer 7 Buchstabe a"; aber: "§ 2 Abs. 5"; "Buchstabe a Nr. 3"; "Satz 5 Nr. 4"). Das Wort "Ziffer" soll nicht verwendet werden.

6. Verweisungen: Arten der Verweisung und Zitierweise; Bezugnahmen auf technische Regeln

Rn. 36 Gesetzliche Tatbestände und Rechtsfolgen müssen durch den Gesetzgeber nicht immer in vollem Umfang beschrieben werden; er kann auf vorhandene Texte zurückgreifen und auf diese im Wege der Verweisung Bezug nehmen. Verweisungen können sich auf den Tatbestand oder/und den Rechtsfolgenteil einer Rechtsnorm beziehen.

Rn. 37 Verweisungen haben den Vorteil der Abkürzung und Vereinfachung von Texten, da sie Textwiederholungen ersparen. Ihr Nachteil besteht vor allem darin, daß der Gesamtregelungsgehalt allein aus der Ausgangsnorm nicht ersichtlich wird, sondern erst zusammen mit der Bezugsnorm. In die Ausgangsnorm sollten daher, um die Vorschrift übersichtlich zu gestalten, beim Verweis Hinweise auf den wesentlichen Inhalt der Bezugsnorm aufgenommen werden.

Rn. 38 Die Verweisung kann auf Teile desselben Gesetzes gerichtet sein (sog. Binnenverweisung). Dabei werden in Bezug genommene Einzelvorschriften nur mit der Textstelle, also ohne den Zitiernamen des Gesetzes, angeführt. Ist die Verweisung auf einen anderen Text gerichtet (sog. Außenverweisung), muß das in Bezug genommene Gesetz grundsätzlich mit einem Vollzitat, d. h. mit seinem Zitiernamen, dem Ausfertigungsdatum, der Fundstelle sowie der letzten Änderung, aufgeführt werden. Allgemein bekannte, d. h. grundlegende und an jedermann gerichtete Rechtsvorschriften (z. B. Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch), sowie grundlegende, aber an spezielle Personengruppen gerichtete Rechtsvorschriften können nur mit dem Zitiernamen angegeben werden. Für EG-Rechtsakte finden Rn. 6 bis Rn.8 Anwendung.

Rn. 39 Wird im laufenden Text einer Vorschrift auf den Einigungsvertrag verwiesen (z. B. ... das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ...), so reicht die Bezeichnung "Einigungsvertrag" aus, weil der Vertrag als allgemein bekannt angesehen werden kann.

Rn. 40 Wird im laufenden Text einer Vorschrift auf eine Textstelle in den Anlagen des Einigungsvertrages, insbesondere auf Maßgaben, verwiesen, so ist im Interesse der Rechtsklarheit die Fundstelle so klar wie möglich anzugeben.

Beispiel: Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nummer 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) aufgeführte Maßgabe bleibt unberührt.

Rn. 41 Eine gleitende bzw. dynamische Verweisung bezieht sich auf die jeweils aktuelle Fassung einer Rechtsvorschrift. Sie setzt voraus, daß Bezugsnormen nicht in einer Art und Weise geändert werden, daß die Ausgangsnormen einen wesentlich anderen Regelungsinhalt erhalten. Zwischen Ausgangs- und Bezugsnorm muß daher eine hinreichende Zweckverwandtschaft bestehen.

Rn. 42 Gleitende Verweisungen auf Regelungen anderer Gesetzgeber im grundrechtsrelevanten Bereich sowie auf private Regelwerke (z. B. DIN) sind nicht zulässig. EWG-Richtlinien eignen sich in der Regel nicht für Verweisungen; auf Anhänge von EWG-Richtlinien, die technische Regelungen enthalten und keinen Umsetzungsspielraum lassen, darf gleitend verwiesen werden.

Rn. 43 Eine Verweisung, die sich auf die Fassung einer Rechtsvorschrift zu einem bestimmten Stichtag bezieht, bezeichnet man als starre Verweisung. Sie darf auch auf Normen anderer Gesetzgeber und private Regelwerke Bezug nehmen.

Rn. 44 Wird in der Ausgangsnorm ausdrücklich die "entsprechende" oder "sinngemäße" Anwendung der Bezugsnorm angeordnet, spricht man von einer Analogieverweisung. Sie findet immer dann Verwendung, wenn die Bezugsnorm nicht wörtlich zu der Ausgangsnorm paßt.

Rn. 45 Die Verweisung auf technische Regeln sollte grundsätzlich mit Hilfe von Generalklauseln erfolgen. Dabei sollten die Generalklauseln,

allgemein anerkannte Regeln der Technik,
Stand der Technik und
Stand von Wissenschaft und Technik

verwendet werden. Sie beschreiben in dieser Reihenfolge das Aufsteigen des Anforderungsniveaus (vgl. die in der sog. Kalkarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Dreistufentheorie).

Rn. 46 Um eine gleitende Verweisung kenntlich zu machen, reicht es in der Regel aus, das in Bezug genommene Gesetz oder die Rechtsverordnung nur mit dem Zitiernamen anzuführen. Aus einem solchen Kurzzitat kann der Adressat schließen, daß die jeweils aktuelle Fassung der Bezugsnorm herangezogen werden soll.

Werden jedoch zusätzlich Datum, Fundstelle und letzte Änderung des Bezugstextes angeführt, etwa weil das Gesetz oder die Rechtsverordnung nicht allgemein bekannt und daher von dem Adressaten der Ausgangsnorm nur schwer aufzufinden sind, so muß der "Gleitwille" durch den Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung" zum Ausdruck gebracht werden.

Rn. 47 Soll im Wege der starren Verweisung ein allgemein bekanntes Gesetz oder eine allgemein bekannte Verordnung in Bezug genommen werden, die gemäß Rn. 38 nur mit dem Zitiernamen angeführt werden, so muß ein entsprechender Hinweis, z. B. "... in der am ... geltenden Fassung" aufgenommen werden.

Bei einem mit einem Vollzitat angeführten Text (d. h. mit dem Zitiernamen, dem Ausfertigungsdatum, der Fundstelle sowie der letzten Änderung) ist grundsätzlich kein Zusatz erforderlich, da allein durch das Vollzitat schon eine starre Verweisung ausgedrückt wird.

Rn. 48 Werden private Regelwerke in Bezug genommen, so wird die starre Verweisung durch die genaue Bezeichnung der Ausgabe ausgedrückt.

Beispiel: Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen.

7. Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen: Entscheidungsspielraum oder Verpflichtung des Ermächtigten; Subdelegation; Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung

Rn. 49 Der Gesetzgeber kann die Exekutive ermächtigen, zur Ergänzung und zur Ausführung der Vorschriften eines Gesetzes Verordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz (Ermächtigungsnorm) bestimmt werden (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 und Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 80 Satz 2 der Landesverfassung). In der Ermächtigungsnorm müssen alle Stellen, die vor Erlaß der Rechtsverordnung zu beteiligen sind, sowie die Art ihrer Beteiligung genau angeführt werden.

Rn. 50 Die Formulierung der Ermächtigungsnorm muß erkennen lassen, ob die ermächtigte Stelle verpflichtet sein soll, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, oder ob dem Ermächtigten ein Entscheidungsspielraum bleibt.

Eine Verpflichtung des Ermächtigten beschreibt die Formulierung "Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung Bestimmungen über ... zu erlassen".

Ein Entscheidungsspielraum wird durch die Formulierungen "Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ..." oder "Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ..." bezeichnet.

Rn. 51 In der Ermächtigungsnorm kann vorgesehen werden, daß die ermächtigte Stelle die Ermächtigung weiter übertragen kann (sog. Subdelegation). Die Landesregierung kann dann im Wege der Subdelegation die Ermächtigung an einzelne Landesminister weiterreichen.

Rn. 52 Die Ermächtigungsnorm muß erkennen lassen, in welcher Art von Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnungen haben werden (Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung).

8. Übergangsvorschriften: Notwendigkeit und Gestaltung

Rn. 53 Ob eine Übergangsregelung erforderlich ist, hängt von der Rechtsmaterie ab, die geregelt werden soll und muß für den konkreten Fall ermittelt werden. Ein nahtloser Übergang von einem Rechtszustand auf einen anderen ist nicht immer möglich, weil aus verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen Rücksicht auf bestehende Rechtsverhältnisse zu nehmen ist. Ihre Behandlung ist Gegenstand der Übergangsregelung.

Rn. 54 Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung von Übergangsregelungen einen relativ großen Spielraum. Oftmals reicht es aus, die Anwendung eines neuen Gesetzes oder einzelner Vorschriften desselben auf bestehende Rechtsverhältnisse auszuschließen bzw. die Anwendung auf nach dem Inkrafttreten entstehende Rechtsverhältnisse zu begrenzen.

Rn. 55 Übergangsvorschriften sind immer in einem eigenen Paragraphen zusammenzufassen, der, sofern Paragraphenüberschriften gebildet werden, mit "Übergangsregelung" oder "Übergangsvorschrift" überschrieben wird. Die Übergangs- und die Inkrafttretensregelung dürfen nicht in einem Paragraphen zusammengefaßt werden.

9. Folgeänderungen: Stimmigkeit mit der übrigen Rechtsordnung; Aufhebung von Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich bislang geltendes DDR-Recht (Rechtsbereinigung)

Rn. 56 Neue Gesetze müssen in sich selbst stimmig, insbesondere widerspruchsfrei sein; darüber hinaus müssen sie sich in die übrige Rechtsordnung einfügen. Widersprechen vorgefundene Regelungen dem neuen Gesetz oder werden sie unrichtig oder ergänzungsbedürftig, so sorgen Folgeänderungen für ihre Stimmigkeit mit dem neuen Gesetz.

Rn. 57 Bislang als Landesrecht fortgeltendes DDR-Recht muß dabei, in Abhängigkeit von der zu regelnden Rechtsmaterie des neuen Gesetzes, ganz oder teilweise ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden. Das völlige Außerkraftsetzen erfolgt durch Gesetze, die sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach dieselbe Rechtsmaterie wie bislang geltendes DDR-Recht regeln. Ein teilweises Außerkraftsetzen erfolgt durch solche Gesetze, deren Regelungsgegenstand durch anderslautende Einzelvorschriften bislang geltender DDR-Gesetze berührt wird.

Rn. 58 Wird bei Folgeänderungen Recht der ehemaligen DDR zitiert, so muß i. d. R. nicht ausdrücklich erwähnt werden, daß es sich um ein Gesetz oder eine Verordnung der ehemaligen DDR handelt. Das ergibt sich schon aus der anzugebenden Fundstelle "GBl. I Nr. ... S. ...". Handelt es sich bei der Fundstelle um einen Sonderdruck, wird wie folgt zitiert: "GBl. Sonderdruck Nr. ...". Der Standort des Paragraphen mit den Folgeänderungen befindet sich vor der Inkrafttretensregelung.

Rn. 59 Außer Kraft gesetzte Regelungen (Gesetze oder Einzelvorschriften) müssen vollständig zitiert werden, d.h. mit dem Zitiernamen des Gesetzes, dem Ausfertigungsdatum, der Fundstelle sowie gegebenenfalls der letzten Änderung. Werden viele Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt, so können diese in einem besonderen Paragraphen zusammengefasst werden, der mit "Außerkrafttreten bisherigen Rechts" überschrieben wird. Ein solcher Paragraph ist vor die Inkrafttretensregelung zu stellen. Dort müssen alle außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften aufgeführt werden; Formulierungen wie "Entgegenstehendes Recht tritt außer Kraft" sind wegen der damit verbundenen Unübersichtlichkeit zu vermeiden.

Rn. 60 Die Regelung über das Außerkrafttreten kann in der Regel mit der Inkrafttretensregelung zusammengefaßt werden. Diese Vorschrift erhält dann die Überschrift "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

Beispiel:

"(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

1. das Gesetz über ... vom 1. Februar 1991 (GVBl. S. ...)

2. die Verordnung über ... vom 20. April 1991 (GVBl. S. ...)

außer Kraft."

10.  Inkrafttretensregelung: Festsetzung des Inkrafttretensdatums; Vorgaben für das Inkrafttretensdatum; rückwirkendes Inkrafttreten; Befristung

Rn. 61 Für jedes Gesetz ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens entscheidend. Mit dem festgesetzten Zeitpunkt beginnt grundsätzlich die Außenwirksamkeit (Geltung) der Rechtsregeln einschließlich der Ermächtigungen, die das Gesetz enthält.

Rn. 62 Die Festsetzung des Inkrafttretens gehört zur Normgebung und kann daher nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Inkrafttretensregelung muß bereits im ersten Entwurf enthalten sein. Ihr Standort ist der letzte Paragraph des Gesetzes.

Rn. 63 Die Inkrafttretensregelung ist nach Bedarf spaltbar: für Teile desselben Gesetzes können verschiedene Inkrafttretenstage bestimmt werden (sog. gespaltenes Inkrafttreten).

Rn. 64 Es kann auch erforderlich sein, mehrere Rechtsetzungsakte ganz oder teilweise am selben Tag in Kraft treten zu lassen (sog. gekoppeltes Inkrafttreten). Dies sollte immer dann geschehen, wenn ein Hauptgesetz und ein Einführungsgesetz zwar in getrennten Verfahren verabschiedet wurden, aber am selben Tag in Kraft treten sollen.

Rn. 65 Unter Umständen kann im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes der Tag seines Inkrafttretens noch nicht bestimmt werden, weil er vom Eintritt eines externen Ereignisses abhängen soll. Die dabei vorzunehmende Anknüpfung des Geltungsbeginns an den Eintritt dieses Ereignisses ist eine wirksame "Bestimmung" des Inkrafttretens (sog. bedingtes Inkrafttreten).

Rn. 66 Im Normalfall gelten Gesetze nur für die Zeit nach ihrer Verkündung. Ein rückwirkendes Inkrafttreten bedarf immer einer besonderen Zulässigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung. Es ist unzulässig bei strafbegründenden oder strafschärfenden Gesetzen.

Rn. 67 Auch Regelungen, die ein bestimmtes Verhalten der Normadressaten steuern sollen, dürfen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im übrigen muß geprüft werden, ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und durch die Grundrechte verbürgte Grundsatz des Vertrauensschutzes einem rückwirkenden Inkrafttreten entgegensteht.

Rn. 68 Das rückwirkende Inkrafttreten wird mit der Formulierung "Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom ..... in Kraft" ausgedrückt.

Rn. 69 Der Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens muß im Interesse der Rechtssicherheit so präzise wie möglich festgelegt werden. Eindeutig und zugleich anwenderfreundlich ist die Angabe eines konkreten Inkrafttretensdatums.

Beispiel: Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.

Rn. 70 Es genügt jedoch auch, wenn das Inkrafttretensdatum dadurch errechenbar gemacht wird, daß man den Zeitabstand zwischen dem Verkündungstag und dem Beginn des ersten Geltungstages angibt. Verkündungstag ist der Tag der Ausgabe des Verkündungsblattes (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg). Die Formulierung hängt davon ab, ob die Rechtsvorschrift mit oder ohne Vorlaufzeit in Kraft treten soll und wie lange gegebenenfalls die Vorlaufzeit sein soll.

Beispiel:

  1. "Dieses Gesetz/Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." (Praktisch keine Vorlaufzeit.)
  2. "Dieses Gesetz/Diese Verordnung tritt am Montag der dritten auf die Verkündung folgende Kalenderwoche in Kraft." (Vorlaufzeit mindestens zwei volle Kalenderwochen zuzüglich gegebenenfalls Rest der Woche, in die der Verkündungstag fällt.)

Rn. 71 Im Gegensatz zum Inkrafttreten muß das Ende der Geltungsdauer eines Gesetzes regelmäßig nicht von vornherein festgelegt werden. Die meisten Gesetze regeln nicht das Ende ihrer Geltung; sie gelten dann auf unbestimmte Zeit.

Rn. 72 Eine Befristung kann angezeigt sein, wenn die Dauer des tatsächlichen Regelungsbedarfs fraglich oder die Problemlage so veränderlich ist, daß eine Dauerregelung nicht in Betracht kommt. Das betrifft insbesondere Gesetze, die den Charakter eines Vorschalt- oder Vorabgesetzes haben. Stellt sich bei solchen Gesetzen später heraus, daß ein Regelungsbedarf noch auf unbestimmte Zeit fortbesteht, so kann die Befristung durch Änderungsgesetz gestrichen werden.

Rn. 73 Liegen, was regelmäßig der Fall sein wird, die Voraussetzungen für eine mögliche Befristung nicht vor, so sollte auf eine Bestimmung des Geltungsen des überhaupt verzichtet werden.

Anlage 5 a
(zu § 70 a)

Richtlinien für das Verfahren beim Erlaß von Rechtsverordnungen, bei denen der Landtag mitwirkt

1. Rechtsverordnungen der Landesregierung

1.1 Verordnungsentwürfe sind zunächst der Landesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen.

1.2 Die in der Ermächtigungsgrundlage vorgesehene Beteiligung des Landtages und die Art der Beteiligung sind in der Eingangsformel zu nennen.

1.3 Der Ministerpräsident leitet den von der Landesregierung beschlossenen Verordnungsentwurf dem Landtag zu. Es empfiehlt sich die Beifügung einer Begründung, wenn die Verordnung aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich ist oder eine Einführung in dieser Form zweckdienlich erscheint. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei dazu zwei Exemplare des vom Kabinett beschlossenen Verordnungsentwurfes, gegebenenfalls nebst Begründung, und eine Diskette, auf der der Text enthalten ist. In dem Anschreiben ist die Übereinstimmung mit dem Kabinettsbeschluß unter Angabe des Beschlußtages zu bestätigen.

1.4 Ist die notwendige Mitwirkung des Landtages erfolgt, so unterzeichnen der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung die Verordnung ohne erneute Befassung der Landesregierung.

1.5 Erhebt der Landtag Einwendungen oder übermittelt er der Landesregierung Empfehlungen, so bringt das zuständige Mitglied der Landesregierung gegebenenfalls eine neue Kabinettvorlage ein und schlägt vor, ob und inwieweit die Stellungnahme des Landtages berücksichtigt werden soll. Der entsprechend geänderte Verordnungstext ist der Kabinettvorlage beizufügen. Folgt die Landesregierung den Einwendungen oder Empfehlungen des Landtages oder ist eine Zustimmung des Landtages nicht erforderlich, beschließt die Landesregierung die Verordnung endgültig, anderenfalls ist die Neufassung entsprechend Nummer 1.3 erneut dem Landtag zur Zustimmung zuzuleiten.

1.6 Erhebt der Landtag Einwendungen gegen Rechtsverordnungen, die ihm nur zur Kenntnis gegeben wurden, entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung, ob und inwieweit die Einwände zu berücksichtigen sind und bringt gegebenenfalls eine überarbeitete Kabinettvorlage mit dem geänderten Verordnungstext als Anlage ein.

1.7 Die Verordnung erhält in allen Fällen das Datum der Unterzeichnung.

2. Rechtsverordnungen der Mitglieder der Landesregierung

2.1 Rechtsverordnungen, die in der Ressortzuständigkeit eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung liegen, sind zunächst der Landesregierung ausschließlich zur Unterrichtung vorzulegen. Für sie gelten Nr. 1.2 und 1.7 entsprechend.

2.2 Nummer 1.3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das federführende Mitglied der Landesregierung die Übersendung vornimmt.

2.3 Nummer 1.4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Verordnung lediglich durch die beteiligten Mitglieder der Landesregierung zu unterzeichnen ist.

2.4 Nummern 1.5 und 1.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die vom zuständigen Mitglied der Landesregierung einzubringende Kabinettvorlage lediglich der Unterrichtung der Landesregierung dient.

Anlage 5b
(zu § 73)

Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen

herausgegeben vom

Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten”

Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen

A. Zweck, Inhalt und Verbindlichkeit der Bestimmungen

Die vorliegenden Bestimmungen sollen entsprechend § 73 GGO eine einheitliche und zweckmäßige Gestaltung und Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen sicherstellen, die vom Land Brandenburg, der Landesregierung oder einzelnen Ministerien abgeschlossen werden. Der Anwendungsbereich ist auf Abkommen im bundesstaatlichen Bereich beschränkt. Spezielle Probleme von nach Maßgabe des Art. 32 Abs. 3 GG möglichen Verträgen mit ausländischen Staaten, die dem Völerrecht unterfallen, sind nicht erfaßt.

Die Bestimmungen entsprechen den Grundsätzen, die das MdJBE seiner Prüfung der Vertragsförmlichkeit zugrunde legt und richten sich an alle mit dem Abschluß von Verträgen befaßten Stellen innerhalb der Landesregierung. Sie erfassen naturgemäß nur Standardsituationen der Vertragspraxis. Da es keinen abschließenden Kanon an Vertragsschlußformen gibt und immer auch ein Einvernehmen mit den Vertragspartnern herzustellen ist, können nicht alle denkbaren Fälle im voraus geregelt werden. Daher ist - unabhängig von der ohnehin nach den Regelungen der GGO erforderlichen Beteiligung - bei allen neu auftretenden Fragen die frühzeitige Konsultation des MdJBE und des MI angezeigt.

B. Regelungsbedarf und Rechtmäßigkeitsprüfung

Wie bei Gesetzen und Rechtsverordnungen (vgl. Empfehlungen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Anlage 5 zu §§ 64, 69 GGO) ist auch bei Verträgen die Notwendigkeit der beabsichtigten Regelungen in Vertragsform zu prüfen. In Berücksichtigung der Besonderheit vertraglicher Regelungen sind zuerst und ergänzend die folgenden Fragen zu prüfen:

  1. Besteht überhaupt Regelungsbedarf?
  2. Gibt es in formaler Hinsicht Alternativen unterhalb der Ebene des Vertragsschlusses (z. B. Beschlüsse der MPK oder Ressortministerkonferenzen)?
  3. Muß ein Vertrag mit normativer Wirkung geschlossen werden oder genügt Einvernehmen vorbehaltlich des Landesrechts, ohne daß ein Vertragsgesetz nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung erforderlich wird?

Im Zusammenhang damit ist die Vereinbarkeit mit höherrangigem oder gleichrangigem Recht zu prüfen.

C. Form der Übereinkünfte

Entsprechend der besonderen Situation bei der Regelung von Rechtsverhältnissen durch Übereinkommen ist die Vertragspraxis im Bundesstaat vielfach uneinheitlich und es lassen sich allgemeingültige und unbestrittene formale Regeln kaum feststellen. Aus diesem Grund verstehen sich auch die folgenden Ausführungen mehr als Leitfaden zu einer zweckmäßigen Praxis denn als unabdingbare Formvoraussetzungen. Sie sind zu berücksichtigen, sofern dies möglich und im Verhältnis zu den Vertragspartnern durchsetzbar ist.

I. Staatsverträge

Staatsverträge (siehe unter Muster A) werden im verfassungsrechtlich bestimmten Zuständigkeitsbereich des Landes (nicht lediglich der Landesregierung oder eines Fachministers) gemäß Art. 91 Abs. 1 Landesverfassung durch den Ministerpräsidenten geschlossen. In der Form des Staatsvertrages sind jedenfalls alle Übereinkünfte mit dem Bund, anderen Ländern, den Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schließen, die nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung der Zustimmung des Landtags bedürfen, weil sie sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind. Gegenstände der Gesetzgebung sind betroffen, wenn landesrechtlich ein Gesetz zur Regelung erforderlich wäre, insbesondere also dann, wenn Rechtspflichten der Bürger begründet, juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffen oder Hoheitsrechte übertragen werden. Darüber hinaus wird die Form eines (zustimmungsbedürftigen) Staatsvertrages auch bei erheblicher politisc her Bedeutung des Vertragsgegenstands zu wählen sein. In Zweifelsfällen sollte eine Übereinkunft stets als Staatsvertrag behandelt werden.

Staatsverträge müssen eine Ratifikationsklausel oder eine entsprechende Bestimmung enthalten, die sicherstellt, daß die Übereinkunft erst nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft tritt.

Soll ein Staatsvertrag ausnahmsweise bereits mit der Unterzeichnung in Kraft treten (einphasiger Vertragsschluß), ist vor der Unterzeichnung die Zustimmung des Landtags einzuholen oder bei der Unterzeichnung der schriftliche Zusatz "vorbehaltlich der Ratifikation" anzubringen.

II. Verwaltungsabkommen

Verwaltungsabkommen (siehe unter Muster B und C) sind alle staatsrechtlichen Übereinkünfte, die nicht nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung zustimmungsbedürftig sind. Da ihr Regelungsgehalt allein die Exekutive betrifft, werden sie im Zuständigkeitsbereich der Regierung oder des zuständigen Fachministers geschlossen. Verwaltungsabkommen dürfen nur dann statt eines Staatsvertrages geschlossen werden, wenn ihre Bestimmungen ohne Mitwirkung des Gesetzgebers zu vollziehen sind und die aus ihnen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen im Rahmen haushaltsrechtlicher Ermächtigungen erfüllbar sind. Letztere Frage ist jeweils mit dem MdF abzustimmen.

Verwaltungsabkommen werden grundsätzlich nicht ratifiziert, es sei denn, daß eine Vertragspartei darauf besteht. In der Regel ist vorgesehen, daß sie nach einer mit der Unterzeichnung beginnenden Frist in Kraft treten. Das Inkrafttreten kann aber auch von der wechselseitigen Mitteilung über das Vorliegen der landesrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Bei Verwaltungsabkommen wird nach der Form ihres Abschlusses zwischen Regierungsabkommen und Ressortabkommen unterschieden. Nicht immer werden bei Verwaltungsabkommen in der Staatspraxis Regierung oder Fachminister als Vertragspartner aufgeführt; sehr häufig werden auch in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung oder der Fachminister fallende Verwaltungsabkommen als Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern oder als Abkommen zwischen den Ländern geschlossen.

1. Regierungsabkommen

Regierungsabkommen werden im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung geschlossen. Sie sind nur zulässig, wenn es zur Vertragsdurchführung keines Gesetzgebungsaktes bedarf.

2. Ressortabkommen

Ressortabkommen werden im Zuständigkeitsbereich des zuständigen Fachministers geschlossen. Sie sind nur zulässig, wenn es zur Vertragsdurchführung keines Gesetzgebungsaktes bedarf und im Schwergewicht die Zuständigkeit eines einzigen Landesministers berührt ist.

D. Inhalt

I. Bezeichnung und Überschrift

Für die Bezeichnung der Verträge bestehen keine einheitlichen Regeln. Neben dem Ausdruck (Staats-)Vertrag sind in der Praxis von Bund und Ländern u. a. auch die Begriffe Abkommen, (Verwaltungs-)Vereinbarung und Übereinkommen üblich. Die Einordnung als Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen bestimmt sich allein nach inhaltlichen Merkmalen. Zu beachten ist aber, daß die Bezeichnung mit den übrigen die Form des Vertrages bestimmenden Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung der Vertragsparteien, übereinstimmen muß.

Die Überschrift des Vertrages soll möglichst kurz und zitierfreundlich sein. Es genügt die Bezeichnung der Vertragsparteien (bei zweiseitigen Verträgen) und des Vertragsgegenstandes. Ort und Datum des Abschlusses werden nicht in die Überschrift aufgenommen. Gegebenenfalls ist eine Kurzbezeichnung in Klammern hinzuzufügen.

II. Gliederung

Der Inhalt der Verträge wird im allgemeinen in folgender Reihenfolge angeordnet:

Präambel,
sachlicher Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen,
Hauptteil,
Verfahrensbestimmungen,
Verhältnis zu anderen (früheren) Verträgen,
Schlußbestimmungen.

Umfangreichen Verträgen kann eine Inhaltsübersicht vorangestellt werden. Sie können in Abschnitte gegliedert werden. Die einzelnen Artikel und Absätze sind mit arabischen Zahlen durchzunumerieren. Bei den Absätzen sind die Zahlen beidseitig einzuklammern. Soweit arabische Zahlen als Gliederungssymbole innerhalb eines Absatzes vor Aufzählungen oder Alternativbestimmungen stehen ("Nummern"), sind sie stets mit einem Punkt zu versehen.

Die Schlußbestimmungen enthalten insbesondere Angaben über Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt, Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. Es folgen die Unterzeichnungsformeln.

III. Präambel

Die auf die Überschrift folgende Eingangsformel (Präambel) kann neben der Aufzählung der Vertragsparteien die Beweggründe für den Vertragsschluß und die angestrebten Ziele enthalten. Die Präambel kann für die Auslegung der Bestimmungen des Vertrages Bedeutung haben. Zu vermeiden sind Präambeln, die lediglich die Überschrift des Vertrages mit anderen Worten wiederholen oder materielle Bestimmungen enthalten. Die Präambel endet in der Regel mit einer Vereinbarungsformel ("sind wie folgt übereingekommen", "haben vereinbart","schließen folgenden Vertrag" o. ä.), die zum materiellen Vertragstext überleitet.

IV. Formale Gleichberechtigung der Vertragspartner

Bei Verträgen im Bundesstaat erscheinen in der Überschrift, der Präambel und bei den Unterzeichnungsformeln der Bund an erster Stelle, die Länder in der alphabetischen Reihenfolge.

E. Entstehung von Vertragsentwürfen

I. Aufnahme von Verhandlungen, Unterrichtungspflichten und Beteiligungsrechte

Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit einem anderen Bundesland oder mit der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Mitteilung an den Ministerpräsidenten (über CdS). Der Ministerpräsident ist entsprechend § 3 Abs. 2 der Vorläufigen Geschäftsordnung der Landesregierung und Ziffer I.3 Satz 3 des Erlasses des Ministerpräsidenten vom 28. Juni 1993 (ABl. S. 1306) über den Gang der Verhandlungen zu unterrichten.

Die Entscheidung über die Aufnahme oder weitere Fortsetzung von Verhandlungen ist der Landesregierung in Form einer Kabinettvorlage zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten, wenn sie als Angelegenheit von grundsätzlicher politischer Bedeutung zu bewerten ist (§ 13 Buchst. e) der Vorläufigen Geschäftsordnung der Landesregierung).

Bei der Ausarbeitung von Übereinkünften beteiligt das federführende Ministerium rechtzeitig die jeweils berührten Ressorts entsprechend den für die Zusammenarbeit der Ministerien geltenden Regelungen der GGO. Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten ist zur Prüfung der Vertragsförmlichkeit schon an den Vorarbeiten zur Erstellung von Übereinkünften mit dem Bund oder anderen Ländern zu beteiligen. Die Prüfung der Vertragsförmlichkeit soll so frühzeitig veranlaßt werden, daß Änderungs- und Verbesserungsvorschläge noch berücksichtigt werden können, in jedem Fall aber vor der Paraphierung oder, falls keine Paraphierung erfolgt, der Unterzeichnung.

Soweit es bei den Verhandlungen um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, ist die Landesregierung nach Art. 94 Abs. 2 der Landesverfassung verpflichtet, den Landtag frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Zu diesem Zweck teilen die Ressorts in regelmäßigen Abständen die relevanten Vorhaben dem Chef der Staatskanzlei mit.

II. Paraphierung

Nach Abschluß der Verhandlungen wird der Vertragstext gelegentlich durch die Verhandlungsführer paraphiert. Damit wird bekundet, daß der Vertragsentwurf fertiggestellt ist und den Regierungen zur Entscheidung vorgelegt werden kann, ob er unterzeichnet werden soll. Paraphiert wird, indem die Initialien der Bevollmächtigten auf jede einzelne Seite des Entwurfs gesetzt werden. Eine Paraphierung sollte nur erfolgen, wenn nachfolgende wesentliche Änderungen des Wortlauts ausgeschlossen werden können.

III. Beschlußfassung der Landesregierung

Jeder unterschriftsreife Entwurf eines Staatsvertrages oder eines Verwaltungsabkommens ist der Landesregierung in Form einer Kabinettvorlage zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten (§ 74 GGO). Sofern vorgesehen ist, daß der Vertrag bereits mit der Unterzeichnung in Kraft tritt (siehe unter F), ist die Beschlußfassung des Kabinetts zwingend vor der Unterzeichnung zu veranlassen.

F. Unterzeichnung und Inkraftsetzung

I. Unterzeichnung

Durch die Unterzeichnung wird der Vertragstext endgültig festgelegt. Der Vertrag wird hierdurch aber in der Regel noch nicht rechtswirksam geschlossen, denn zwischen der Unterzeichnung und der Erklärung, die der Übereinkunft rechtliche Verbindlichkeit verleiht (Ratifikation), ist bei Staatsverträgen die Zustimmung des Landtages nach Art. 91 Abs.2 der Landesverfassung, bei Verwaltungsabkommen (sofern dies nicht schon vor der Unterzeichnung geschehen ist) die Zustimmung des Kabinetts einzuholen.

Eine vertragliche Bindung der Parteien tritt durch die bloße Unterzeichnung nur dann ein, wenn dies im Text bestimmt oder den Begleitumständen klar zu entnehmen ist (einphasiger Vertragsabschluß). Ein solches Verfahren ist bei Staatsverträgen selten, bei Verwaltungsabkommen hingegen in der Regel der Fall.

Für das Land Brandenburg dürfen Staatsverträge erst in Kraft treten, nachdem der Ministerpräsident in einem besonderen Akt (Ratifikation) die Übereinkunft aufgrund der vorherigen Zustimmung des Landtages bestätigt hat.

Die Unterzeichnung erfolgt bei Staatsverträgen und Regierungsabkommen regelmäßig durch den Ministerpräsidenten, der gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung das Land nach außen vertritt, oder die von ihm im Einzelfall bestimmten Bevollmächtigten. Bei Ressortabkommen ist die Unterzeichnungsvollmacht durch den Erlaß des Ministerpräsidenten vom 28. Juni 1993 generell erteilt worden. Hierdurch wird jedoch weder ein Kabinettbeschluß (§ 74 GGO) noch eine gesonderte Unterzeichnungsermächtigung in den Fällen, in denen der Bund Vertragspartei ist (Ziffer I.1. des Erlasses des Ministerpräsidenten vom 28. Juni 1993), entbehrlich.

Die Gestaltung der Unterzeichnungsformeln ist den im Anhang beigefügten Mustern zu entnehmen.

Nach Unterzeichnung leitet das federführende Ressort die für Brandenburg bestimmte Vertragsurkunde dem Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung zu. Bislang bei den Ressorts aufbewahrte Vertragsurkunden sind dem Landeshauptarchiv zuzuleiten.

II. Ratifikation

Ratifikation (siehe unter Muster D und E) ist die förmliche Bestätigung des von den Bevollmächtigten unterzeichneten Vertrages durch den nach Art. 91 Abs. 1 der Landesverfassung für den Vertragsabschluß zuständigen Ministerpräsidenten. Durch Ausstellung und Übergabe der vom Fachressort nach einheitlichem Muster vorbereiteten und vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Ratifikationsurkunde wird die Zustimmung des Landes ausgedrückt, durch die Übereinkunft gebunden zu sein. Die Übergabe der Ratifikationsurkunde erfolgt bei zweiseitigen Übereinkünften durch Austausch, bei mehrseitigen Üblreinkünften durch Hinterlegung.

Die Notwendigkeit, einen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Bundesland zu ratifizieren, ist grundsätzlich in einem besonderen Artikel, der Ratifikationsklausel, festzulegen; sie regelt gleichzeitig das Inkrafttreten. Wenn keine Ratifikationsklausel im Vertrag enthalten ist, hat die Unterzeichnung bei Staatsverträgen für das Land Brandenburg vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags zu erfolgen.

Die Ratifikation von Staatsverträgen erfolgt nach Vorliegen der Zustimmung des Landtages (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung). Die Zustimmung hat grundsätzlich durch Gesetz zu erfolgen (siehe zum Verfahren auch Punkt G.I.). Der Austausch oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist nach der Verkündung des Vertragsgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veranlassen.

III. Inkrafttreten

Zweiseitige Staatsverträge treten mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft oder nach einer mit diesem Zeitpunkt beginnenden Frist.

Bei mehrseitigen Verträgen ist unterschiedlich zu verfahren, je nachdem, ob Brandenburg als Hinterlegungsland für die Ratifikationsurkunden bestimmt ist oder nicht. Im zweiten Fall wird ein Übersendungsschreiben an die zuständige Stelle des Hinterlegungslandes (Staats- oder Senatskanzlei, Fachressort), nachrichtlich den übrigen Vertragspartnern, durch das Fachressort unterzeichnet und weitergeleitet.

Sofern Brandenburg als Hinterlegungsland für Ratifikationsurkunden bestimmt ist, verbleibt die vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Ratifikationsurkunde bis zum Eingang der letzten Ratifikationsurkunde beim Fachressort, das jeweils den Empfang bestätigt und die Vertragspartner über den Eingang der letzten Ratifikationsurkunde unterrichtet. Anschließend leitet das Fachressort alle Urkunden unter Angabe des Datums, an dem die letzte Ratifikationsurkunde eingegangen ist, dem Landeshauptarchiv zu.

G. Anwendbarkeit der Verträge als Landesrecht

Über den Vertragsschluß hinaus ist ein weiterer Rechtsakt erforderlich, um die Bestimmungen des Vertrages als Landesrecht anwendbar zu machen.

I. Staatsverträge

Bei Staatsverträgen, insbesondere Verträgen, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, erfüllt die nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung erforderliche Zustimmung des Landtages neben der Ermächtigung zum Abschluß auch diese Funktion, soweit das Vertragsrecht unmittelbar anwendungsfähig ist. Ob diese Zustimmung durch Gesetz erteilt werden muß oder ein Landtagsbeschluß ausreicht, ist in der Landesverfassung nicht ausdrücklich geregelt. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist in den Fällen, in denen die Zustimmungsbedürftigkeit darauf beruht, daß der Vertrag sich auf Gegenstände bezieht, die landesrechtlich nur durch ein Gesetz geregelt werden könnten, ein Vertragsgesetz (siehe unter Muster F und G) - wenn nötig mit der notwendigen Ausführungsgesetzgebung - erforderlich. Auch in anderen Fällen, in denen die Zustimmung des Landtages nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung erforderlich ist, empfiehlt sich ei n Vertragsgesetz schon deshalb, weil Abgrenzungsprobleme vermieden werden. Dem entspricht auch die Staatspraxis in Brandenburg. Sollten Abweichungen beabsichtigt sein, ist die Abstimmung mit den Verfassungsressorts MI und MdJBE erforderlich.

Das Verfahren ist so zu gestalten, daß das federführende Ressort nach Abstimmung mit den zu beteiligenden Ressorts Gesetzesvorlagen zu Verträgen mit dem Vertragsentwurf als Kabinettvorlage an das Kabinettreferat der Staatskanzlei übersendet. Dabei sind die für Kabinettvorlagen geltenden Regelungen der GGO (Anlage 3 zu § 42 GGO) zu beachten. Die Landesregierung soll in der Regel gleichzeitig über die Entwürfe des Vertrages und des Vertragsgesetzes beschließen. Der von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird von CdS nach der Unterzeichnung des Vertrages dem Landtag zugeleitet (§ 64 ff. GGO).

II. Verwaltungsabkommen

Bei Verwaltungsabkommen hat ein innerstaatlicher Anwendungsbefehl der Exekutive zu ergehen, um den Vertragsinhalt als Landesrecht anwendbar zu machen. Nach der Staatspraxis kann dieser Anwendungsbefehl als erteilt angesehen werden, wenn ein Kabinettsbeschluß gefaßt und der Vertrag bekanntgemacht worden ist (siehe unter Muster I).

H. Veröffentlichung und Archivierung

I. Veröffentlichung von Vertragstexten

Staatsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland und anderen Bundesländern werden durch den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I nachstehend zum Vertragsgesetz veröffentlicht.

Verwaltungsabkommen werden grundsätzlich, sofern sie als Landes- oder Regierungsabkommen geschlossen werden, vom Ministerpräsidenten und, sofern sie als Ressortabkommen geschlossen werden, durch den federführenden Ressortminister in den amtlichen Verkündungsblättern (§ 77 GGO) bekannt gemacht.

II. Archivierung und Bekanntgabe des Inkrafttretens

Das Fachressort leitet das Duplikat der Ratifikationsurkunde oder, falls Brandenburg Hinterlegungsland ist, die Ratifikationsurkunden dem Landeshauptarchiv im Nachgang zur Vertragsurkunde zur Aufbewahrung zu. Bislang in den Ressorts aufbewahrte Ratifikationsurkunden oder Duplikate sind dem Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung zuzuleiten.

Das Fachressort bereitet ferner den Bekanntmachungstext (siehe unter Muster H) über das Inkrafttreten des Staatsvertrages vor und übergibt diesen nebst Diskette dem Kabinettreferat der Staatskanzlei zur Unterschrift durch den Ministerpräsidenten. Nach Unterschrift leitet der Chef der Staatskanzlei die Bekanntmachung dem Präsidenten des Landtags zu mit der Bitte um Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I.

I. Verfahrensvorschriften nach Inkrafttreten

Das Fachressort überwacht die Laufzeit der Verträge und bereitet rechtzeitig eine Kabinettvorlage zur Beschlußfassung durch die Landesregierung vor, sofern Verträge nachverhandelt, verlängert oder gekündigt werden sollen. Auf die rechtzeitige Beteiligung des Ministerpräsidenten und des Landtages ist zu achten.

Anhang:

Muster

A. Staatsvertrag

Staatsvertrag
  zwischen dem Land Brandenburg und ...
über ...

Das Land Brandenburg und ...
[Erwägungsgründe, z. B.: "In dem Wunsch ...", "In der Absicht ..." usw.]
haben folgendes vereinbart:

Artikel 1
...

Artikel ...
...

Artikel ...

(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragsparteien. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ... ausgetauscht.
[bei mehrseitigen Verträgen: "Die Ratifikationsurkunden werden bei ... hinterlegt".]

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

[bei mehrseitigen Verträgen: "... nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde ..."]

.............. ..., den ...

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
[ggf.: vertreten durch den Minister ... ]

B. Regierungsabkommen

Abkommen
zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und ...
über ...

Die Regierung des Landes Brandenburg und ...
sind wie folgt übereingekommen: ...

Artikel 1
...

Artikel ...

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Unterzeichnung in Kraft.

Für die Regierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
[ggf.: vertreten durch den Minister ...]

C. Ressortabkommen

Abkommen
zwischen dem Minister ... des Landes Brandenburg und ...
über ...

Der Minister ... des Landes Brandenburg und ... haben folgendes vereinbart:

Der Minister ...
[ggf.: vertreten durch ... (Abteilungsleiter etc.)]

D. Ratifikationsurkunde

[auf Papier "Elefantenhaut" 21 x 29,7 cm Schmalbahn, Farbe 10/1 weiß, mit Landeswappen nach Hoheitszeichengesetz vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 26, GVBl. I 1993 S. 175)]

Ratifikationsurkunde

Dem am ... in ... unterzeichneten Staatsvertrag über ...

zwischen

Brandenburg und ...

haben Landesregierung und Landtag des Landes Brandenburg zugestimmt.

Ich bestätige hiermit den Staatsvertrag.

Potsdam, den ...

Der Ministerpräsident

E. Beitrittsurkunde

[auf Papier "Elefantenhaut" 21 x 29,7 cm Schmalbahn, Farbe 10/1 weiß, mit Landeswappen nach Hoheitszeichengesetz vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 26, GVBl. I 1993 S. 175)]

Beitrittsurkunde

Dem Beitritt zu dem am ... in ... unterzeichneten Staatsvertrag über ...

zwischen

... haben Landesregierung und Landtag des Landes Brandenburg zugestimmt.

Ich bestätige hiermit den Beitritt zu dem Vertrag.

Potsdam, den ...

Der Ministerpräsident

F. Vertragsgesetz

Entwurf

Gesetz
zu dem Vertrag vom...
zwischen dem Land Brandenburg und ...
über ...
Vom ...

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und ... über ... wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel ... in Kraft tritt, ist ... im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den ...

G. Beitrittsgesetz

Entwurf

Gesetz
zu dem Vertrag vom ...
über ...
Vom ...

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Vertrag vom ... zwischen ... über ... wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel ... für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den ...

H. Bekanntmachung des Inkrafttretens eines Staatsvertrags

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Staatsvertrages zwischen
dem Land Brandenburg und ...
über ...

Nach Art. ... des Gesetzes vom ... zu dem Vertrag vom ... zwischen dem Land Brandenburg und ... über ... (GVBl. I, S. ...) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Art. ...
am ... in Kraft getreten ist.

Potsdam, den ...

Der Ministerpräsident

I. Bekanntmachung von Text und Inkrafttreten eines Verwaltungsabkommens

I.

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung
des Landes Brandenburg und ...
über ...
Vom

Das in ... am ... unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung ... über ... ist nach seinem Artikel ... am ... in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den ...

Der Ministerpräsident

II.

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Minister ...
des Landes Brandenburg und ...
über ...
Vom

Das in ... am ... unterzeichnete Abkommen zwischen dem Minister ... des Landes Brandenburg und ... über ... ist nach seinem Artikel ... am ... in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den ...

Der Minister ...

Anlage 6
(zu § 75)

Richtlinien für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen, die Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957 behandelt werden

1. Das Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission leitet alle Entwürfe völkerrechtlicher Verträge des Bundes - gleichgültig, ob als Vertrag, Abkommen, Übereinkommen, Vereinbarung oder Notenwechsel bezeichnet -, die Kompetenzen oder wesentliche Interessen des Landes berühren, unverzüglich dem federführenden Ministerium und den beteiligten Ministerien sowie der Staatskanzlei zu. Es unterrichtet die Ministerien und die Staatskanzlei über die Stellungnahmen anderer Länder und über die Beratungen der Ständigen Vertragskommission.

2. Jedes beteiligte Ministerium nimmt gegenüber dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zu den Entwürfen, die ihm vom Vertreter des Landes in der Ständigen Vertragskommission übermittelt werden, Stellung. Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten führt eine Abstimmung der Standpunkte der betroffenen Ministerien herbei und übermittelt den Standpunkt des Landes an das Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission.

3. Sobald eine Empfehlung der Ständigen Vertragskommission nach Nummer 3 des Lindauer Abkommens vorliegt, bringt das federführende Ministerium die Kabinettvorlage nach Vorbereitung gemäß § 45 GGO ein. Für den Beschlußvorschlag kommen - ggf. mit Ergänzungen und Maßgaben - folgende Fassungen in Betracht:

  1. "Die Landesregierung stimmt dem/der...(genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... zu.", wenn der Vertrag noch nicht unterzeichnet ist.
  2. "Die Landesregierung stimmt dem/der am...unterzeichneten...(genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... zu.", wenn der Vertrag bereits unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist.
  3. "Die Landesregierung stimmt dem/der am ... unterzeichneten ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ...in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... nachträglich zu.", wenn der Vertrag bereits völkerrechtlich in Kraft getreten ist.

Ist außer der Zustimmung der Landesregierung auch die Zustimmung des Landtages erforderlich, so ist in der jeweiligen Kabinettvorlage darauf hinzuweisen, daß der Vertrag dem Landtag zur Zustimmung zuzuleiten ist.

4. Die Staatskanzlei gibt die Einverständniserklärungen gemäß Nummer 3 des Lindauer Abkommens ab.

5. Nachdem ein Vertrag über Gegenstände der ausschließlichen Landesgesetzgebung völkerrechtlich verbindlich geworden ist (z. B. durch Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil II), bringt das federführende Ministerium eine Kabinettvorlage mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes ein.

Text der "Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Staatskanzleien
der Länder über das Vertragsschließungsrecht des Bundes (Lindauer Absprache)
vom 14. November 1957":

1. Der Bund und die Länder halten an ihren bekannten Rechtsauffassungen über die Abschluß- und Transformationskompetenz bei völkerrechtlichen Verträgen, die ausschließlich Kompetenzen der Länder berühren, fest.

2. Die Länder halten ein Entgegenkommen bei der Anwendung der Art. 73 Ziff. 1 und 5, 74 Ziff. 4 des Grundgesetzes für möglich:

Eine Zuständigkeit des Bundes könnte danach z. B. für

  1. Konsularverträge,
  2. Handels- und Schiffahrtsverträge, Niederlassungsverträge sowie Verträge über den Waren- und Zahlungsverkehr,
  3. Verträge über den Beitritt zu oder die Gründung von internationalen Organisationen

auch insoweit anerkannt werden, als diese Verträge Bestimmungen enthalten, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie im Rahmen eines internationalen Vertrages unter die ausschließliche Landesgesetzgebung fallen, wenn diese Bestimmungen

  1. für solche Verträge typisch und in diesen Verträgen üblicherweise enthalten sind oder
  2. einen untergeordneten Bestandteil des Vertrages bilden, dessen Schwerpunkt im übrigen zweifelsfrei im Bereich der Zuständigkeit des Bundes liegt.

Hierzu gehören Bestimmungen über Privilegien bei auswärtigen Staaten und internationalen Einrichtungen hinsichtlich des Steuer-, Polizei- und Enteignungsrechts (Immunitäten) sowie über die nähere Ausgestaltung der Rechte von Ausländern in Handels-, Schiffahrts- und Niederlassungsverträgen.

3. Beim Abschluß von Staatsverträgen, die nach Auffassung der Länder deren ausschließliche Kompetenzen berühren und nicht nach Ziffer 2 durch die Bundeskompetenz gedeckt sind, insbesondere also bei Kulturabkommen, wird wie folgt verfahren:

Soweit völkerrechtliche Verträge auf Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder eine Verpflichtung des Bundes oder der Länder begründen sollen, soll das Einverständnis der Länder herbeigeführt werden. Dieses Einverständnis soll vorliegen, bevor die Verpflichtung völkerrechtlich verbindlich wird. Falls die Bundesregierung einen solchen Vertrag dem Bundesrat gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zuleitet, wird sie die Länder spätestens zum gleichen Zeitpunkt um die Erteilung des Einverständnisses bitten.

Bei den in Abs. 1 Satz 2 genannten Verträgen sollen die Länder an den Vorbereitungen für den Abschluß möglichst frühzeitig, in jedem Fall rechtzeitig vor der endgültigen Festlegung des Vertragstextes beteiligt werden.

4. Es wird weiter vereinbart, daß bei Verträgen, welche wesentliche Interessen der Länder berühren, gleichgültig, ob sie ausschließliche Kompetenz der Länder betreffen oder nicht

  1. die Länder möglichst frühzeitig über den beabsichtigten Abschluß derartiger Verträge unterrichtet werden, damit sie rechtzeitig ihre Wünsche geltend machen können,
  2. ein ständiges Gremium aus Vertretern der Länder gebildet wird, das als Gesprächspartner für das Auswärtige Amt oder die sonst zuständigen Fachressorts des Bundes im Zeitpunkt der Aushandlung internationaler Verträge zur Verfügung steht,
  3. durch Information dieses Gremiums und die von ihm abgegebenen Erklärungen die Vereinbarung nach Ziff. 3 nicht berührt wird.

5. Der Sonderfall des Art. 32 Abs. 2 GG wird durch Ziff. 4 nicht erfaßt.