Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III - Verstärkte Förderung -


vom 22. November 2002
(ABl./02, [Nr. 53], S.1128)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004
(ABl./02, [Nr. 53], S.1128)

1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg kann nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Rahmen der verstärkten Förderung gemäß § 266 Sozialgesetzbuch III (SGB III) gewähren. Grundlage für die Förderung sind die Bestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit für die verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III. Landesrechtliche Vorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), kommen nur dann zur Anwendung, soweit der Regelungstatbestand nicht durch die Bestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit erfasst ist.

1.2 Ziel der Förderung ist es, durch eine Ergänzung der Förderung der Bundesanstalt für Arbeit die Voraussetzungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen nach §§ 260 ff. i. V. m. § 416 SGB III (im Weiteren §§ 260 ff. SGB III) zu schaffen.

1.3 Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden.

1.4 Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Sachausgaben für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Sinne der §§ 260 ff. SGB III.

3. Zuwendungsempfänger

Träger von Maßnahmen nach §§ 260 ff. SGB III, die eine verstärkte Förderung gemäß § 266 SGB III durch die Bundesanstalt für Arbeit erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

Dies gilt nicht für:

  • Mittel der EU und des Bundes,
  • Mittel der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden,
  • Förderungen nach der Richtlinie zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM-fachliche Anleitung - des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung und
  • Förderungen nach der Richtlinie „Arbeit statt Sozialhilfe“ des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung.

4.2 Die Summe aller öffentlichen Fördermittel darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

4.3 Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch mögliche Förderleistungen Dritter nicht erreicht werden kann und die Bundesanstalt für Arbeit sich mindestens in gleicher Höhe und zu gleichen Bedingungen wie das Land an der zusätzlichen Förderung der Sachausgaben gemäß § 266 SGB III beteiligt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben:

Für die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben gelten die Regelungen der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen des § 266 SGB III zur Förderfähigkeit von Sachausgaben entsprechend.

5.5 Fördersatz/Förderbetrag:

5.5.1 Die Förderung erfolgt bis zu 10 % der als förderfähig anerkannten ABM-Personalausgaben.

5.5.2 Die Förderung kann bis zu 25 % der als förderfähig anerkannten ABM-Personalausgaben betragen, wenn

5.5.2.1 die Maßnahme zu keinen Erträgen führt oder der Zuwendungsempfänger ohne eine höhere Förderung nicht in der Lage ist die Maßnahme durchzuführen

und

5.5.2.2 die Maßnahmen an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden (Vergabe-ABM).

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren:

Anträge auf Förderung der Sachausgaben sind zusammen mit dem Antrag auf Förderung der Personalausgaben schriftlich bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Dabei sind die Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu nutzen.

6.2 Bewilligungsverfahren:

Die Antragsprüfung und Bewilligung erfolgt durch das zuständige Arbeitsamt.

6.3 Auszahlungsverfahren:

Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt auf Mittelanforderung des Zuwendungsempfängers durch das zuständige Arbeitsamt nach den hierfür einschlägigen Vorschriften zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren:

Die dem Förderungszweck entsprechende Verwendung des Landeszuschusses ist im Rahmen der Gesamtabrechnung dem Arbeitsamt gegenüber nachzuweisen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften:

6.5.1 Bewilligung und Abrechnung der Zuwendung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesanstalt für Arbeit.

6.5.2 Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen kann durch Erlass weiterer Regelungen Einzelheiten zur Steigerung des Frauenanteils an den Förderfällen (Nummer 1.3) festlegen.

6.6 Statistik:

Zur Erstellung einer Förderstatistik erfassen die Arbeitsämter Informationen zur Höhe der gebundenen und ausgezahlten Landesmittel.

7. Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie ist am 01. Januar 1998 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.