Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Förderrichtlinie zur Reaktivierung städtebaulich relevanter Brachflächen


vom 3. März 2007
(ABl./07, [Nr. 15], S.815)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007
(ABl./07, [Nr. 15], S.815)

Das Förderprogramm Reaktivierung städtebaulich relevanter Brachflächen befindet sich am Ende der Laufzeit. Um die restlichen vorbereiteten Fördermaßnahmen abzuwickeln, wurde die bis Ende 2006 gültige Förderrichtlinie nochmals ohne inhaltliche Veränderungen in Kraft gesetzt. Die erneute Auflage eines Förderprogamms und die Durchführung eines entsprechenden Antragsverfahrens sind nicht vorgesehen. Die Förderrichtlinie wird nachfolgend veröffentlicht.

Förderrichtlinie zur Reaktivierung städtebaulich relevanter Brachflächen

Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Vom 3. März 2007

A. Allgemeiner Teil

A.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

A.1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung städtebaulich relevanter Brachflächen, sofern die Maßnahmen nicht von anderen Stellen durchzuführen beziehungsweise die Kosten nicht von anderen Stellen zu tragen sind oder gefördert werden können.

Hierbei werden Mittel der Europäischen Union eingesetzt auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 - 2006 und der Ergänzung zur Programmplanung (EzP) unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999.

A.1.2 Brachflächen im Sinne dieser Richtlinie sind minder-, fehl- oder nicht mehr genutzte städtebaulich relevante Flächen und Bereiche,

  • deren bisherige Nutzung infolge des wirtschaftsstrukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder aus sonstigen Gründen aufgegeben wurde und für die ökonomisch und stadtstrukturell tragfähige Folgenutzungskonzepte zu entwickeln sind,
  • die städtebaulichen Umstrukturierungsprozessen unterliegen und die einer Stabilisierung und behutsamen Aufwertung durch stadtentwicklungspolitische Maßnahmen bedürfen und
  • die aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage innerhalb oder zu der Stadt oder aus sonstigen Gründen eine besondere städtebauliche Bedeutung haben.

A.1.3 Die Zuwendungen dienen der gezielten Förderung von Maßnahmen, die kurz- und mittelfristig positive strukturpolitische Auswirkungen auf eine ausgewogene Stadt- und Landesentwicklung erwarten lassen (Schwerpunktförderung), insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung.

A.1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend diesen Richtlinien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

A.1.5 Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung. Bei Ausnahmen, die den Einsatz von EU-Mitteln betreffen, ist die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft einzuholen. Bei Ausnahmen von grundsätzlicher Bedeutung ist zusätzlich die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich.

A.2 Fördergrundsätze

A.2.1 Die Förderung ist mit dem Ziel der städtischen Innenentwicklung auf die Entwicklung städtebaulich relevanter Brachflächen sowie auf die Stabilisierung und strukturelle Verbesserung gewerblich beziehungsweise mischgenutzter städtischer Bereiche gerichtet. Sie muss aus den Zielen der Gesamtstadtentwicklung abgeleitet werden. Dabei sind städtebaulich-räumliche, funktionale, stadtwirtschaftliche und ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Besondere Beachtung finden Maßnahmen, die direkte oder indirekte positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt erwarten lassen.

A.2.2 Der Förderung werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zugrunde gelegt.

A.2.3 Die Förderung von Einzelmaßnahmen bezieht sich auf einen vor Bewilligung abzustimmenden räumlichen Förderschwerpunkt. Sie erfolgt grundsätzlich mit dem Ziel der integrierten Standortentwicklung.

Vorrangig werden solche Maßnahmen gefördert, die von besonderer Bedeutung für die Stadtstruktur und -entwicklung sind und die auf der Grundlage schlüssiger Gesamtkonzepte einschließlich realistischer Maßnahme-, Durchführungs- und Finanzierungskonzepte durchgeführt werden sollen. Die geförderten Einzelmaßnahmen können Bestandteil der Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme unter Anwendung des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs (BauGB) sein.

A.2.4 Die Förderung der notwendigen Einzelmaßnahmen ist auf die Durchführung von komplexen Gesamtmaßnahmen ausgerichtet. Hierzu gehören die Gesamtheit der vorbereitenden Einzelmaßnahmen der Planungs- und Untersuchungsphase, die Einzelmaßnahmen der Realisierungsphase sowie die Verfahrenssteuerung.

Dementsprechend wird die Förderung auf die Ermittlung der wesentlichen Entwicklungsbedingungen und -möglichkeiten, die planungsrechtliche Konkretisierung der Entwicklungsziele und deren verfahrensseitige Umsetzung sowie die Schaffung infrastruktureller Voraussetzungen für die Realisierung von Investitionen ausgerichtet.

A.2.5 Die Flächen sind entsprechend den städtebaurechtlichen Bedingungen zügig ihrer beabsichtigten Nutzung zuzuführen; Flächen, die von der Gemeinde beziehungsweise von Dritten nicht für eigene Zwecke benötigt werden, sind zu verwerten.

A.3 Gegenstand der Förderung

A.3.1 Gefördert werden die notwendigen Einzelmaßnahmen zur Untersuchung, Beplanung und Entwicklung von Brachflächen.

A.3.2Gegenstand der Förderung sind

  • bereichs- beziehungsweise vorhabensbezogene städtebauliche Untersuchungen und Planungen gemäß Nummer B.1,
  • durchführungsbezogene Maßnahmen gemäß Nummer B.2,
  • die Verfahrenssteuerung gemäß Nummer B.3.

A.3.3 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Personalausgaben und Sachkosten des Zuwendungsempfängers,
  • Nebenkosten für Steuerberatung und Maklergebühren,
  • Ausgaben, die durch Einnahmen finanziert werden,
  • Ausgaben für Kosten (einschließlich Zinsen) einer Kreditaufnahme, die dazu dient, den gemeindlichen Eigenanteil aufzubringen,
  • Ausgaben für Kosten (einschließlich Zinsen) einer Vor- und Zwischenfinanzierung,
  • Ausgaben für Maßnahmen, die eine andere Stelle als die Gemeinde auf anderer öffentlich-rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder die die andere Stelle ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich üblicherweise fördert beziehungsweise finanziert,
  • Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit sie von der Umsatzsteuer abgesetzt werden können,
  • Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen,
  • Maßnahmen nach B.2, soweit sie sich auf Flächen im Eigentum des Bundes beziehen.

A.4 Zuwendungsempfänger

A.4.1 Zuwendungsempfäger sind

  • Gemeinden,
  • Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit ihr Zweck die gemeinsame Erledigung von Aufgaben der kommunalen Planungshoheit ist und ihnen die Aufgaben per Satzung übertragen wurden.

A.4.2 Zuwendungsempfänger nach Nummer A.4.1 können Zuwendungen für durchführungsbezogene Maßnahmen nach B.2 gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO zur Erfüllung des Zuwendungszweckes an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, weiterleiten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Zuwendungszweck und die öffentliche Kontrolle über das Vorhaben werden gegenüber dem Dritten durch Festlegungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert, zum Beispiel in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) (siehe auch Nummer A.6.1, zweiter Absatz).
  • Die Weiterleitung der Fördermittel induziert keinen Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag.
  • Die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu öffentlichen Ausschreibungen müssen eingehalten werden. Eine Übertragung von Aufgaben auf Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen, die zur Erfüllung von Aufgaben gewerblicher Art gegründet wurden und die dabei im Wettbewerb mit anderen privaten und öffentlichen Wirtschaftsbeteiligten stehen, steht immer unter dem Vorbehalt der Ausschreibung.

A.5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn:

  • die Maßnahmen den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen,
  • die Durchführung der Maßnahmen von den zuständigen Organen des Zuwendungsempfängers beschlossen worden ist,
  • die Maßnahmen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zulässig sind,
  • der Zuwendungsempfänger die Sicherung des kommunalen Eigenanteils im Haushalt der Gemeinde rechtlich bindend nachgewiesen hat.

A.6 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für durchführungsbezogene Einzelmaßnahmen gemäß Nummer B.2 gelten über die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß A.5 hinaus folgende Regelungen:

A.6.1 Eigentumsverhältnisse

Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen auf Flächen erfolgen, die sich im Eigentum der Gemeinde beziehungsweise des Zweckverbands befinden oder an denen die Gemeinde beziehungsweise der Zweckverband eigentumsgleiche Rechte hat und auf denen ohne vorhergehende Maßnahmen zur Reaktivierung keine Investitionen vorgenommen werden können.

Für Maßnahmen auf Flächen, die sich nicht im Eigentum der Gemeinde beziehungsweise des Zweckverbands befinden, dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die Wahrung von kommunalen beziehungsweise Gemeinwohlinteressen durch öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Verträge sichergestellt ist. Durch diese Verträge ist die Realisierung der in der Entwicklungskonzeption für die Gesamtmaßnahme festgelegten Ziele zu gewährleisten.

Soll die beantragte Maßnahme auf einer Liegenschaft des Sondervermögens "Grundstückfonds Brandenburg" durchgeführt werden, so ist eine Zustimmung/Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen seitens der Brandenburgischen Boden GmbH beizufügen, sofern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag noch nicht besteht.

A.6.2 Planungsrechtliche Voraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist grundsätzlich das Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplans oder der Verfahrensstand gemäß § 33 BauGB beziehungsweise die Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB. Im Ausnahmefall, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen, ist das Vorliegen eines Rahmenplans ausreichend.

A.6.3 Stellungnahmen zur Flächenbelastung mit Munition / Altlasten

Dem Förderantrag sind im gegebenen Fall die Munitionsfreiheitsbescheinigung des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes sowie bei Maßnahmen mit Altlastenbezug eine Stellungnahme der unteren Abfallwirtschaftsbehörde beizufügen.

A.6.4 Verbindung mit Maßnahmen der Arbeitsförderung

A.6.4.1 Werden durchführungsbezogene Maßnahmen gemäß Nummer B.2 mit Maßnahmen gemäß § 260 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verbunden, so gelten die dabei bewilligten Fördermittel der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ganz oder teilweise als Eigenanteil.

A.6.4.2 Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von grundsätzlich 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten des Gesamtvorhabens selbst zu erbringen. Die förderfähigen Kosten der von der EU geförderten Maßnahme dürfen sich durch den Einsatz von Mitteln der BA nicht erhöhen.

A.6.5 Erbringung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers

Leitet der Zuwendungsempfänger die Zuwendung gemäß Nummer A.4.2 ganz oder teilweise an einen Dritten weiter, so kann dieser den Eigenanteil erbringen. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben des Dritten den öffentlichen Ausgaben gleichgestellt sind. Die Regelung unter A.6.4 behält dabei Gültigkeit.

A.6.6 Nachweis der Durchführbarkeit

Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ist der Nachweis der Durchführbarkeit der beantragten Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme durch ein Maßnahme-, Durchführungs- und Finanzierungskonzept zu erbringen, das die vorgesehene fristgerechte und haushaltsrechtlich einwandfreie Verwendung der Fördermittel darstellt.

A.7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

A.7.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Die in den Zuwendungsbescheiden ausgewiesenen Zuwendungen sind Förderhöchstbeträge.

A.7.2 Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Die Pflicht zur Erhebung von Einnahmen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen ist hiervon unberührt. Die dabei erzielten Einnahmen sowie weitere maßnahmebedingte Einnahmen (zum Beispiel Verkaufserlöse, Anliegerbeiträge) sind vorrangig einzusetzen und führen zur entsprechenden Verringerung der Zuwendung.

A. 7.3 Fördersatz

Der Fördersatz beträgt bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall bestimmt sich der Fördersatz nach den geltenden EU-Verordnungen zur Bestimmung des Interventionssatzes und den Regelungen zur nationalen Kofinanzierung auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 - 2006.

A.7.4 Kostenermittlung und Förderhöchstgrenzen

Bei der Ermittlung der Kosten sind die jeweils geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure - HOAI) anzuwenden.

Besondere Leistungen sind gesondert zu begründen und getrennt auszuweisen.

Soweit Leistungen nach der HOAI - in der jeweils gültigen Fassung - erbracht werden, werden als zuwendungsfähige Ausgaben maximal die dort ausgewiesenen mittleren Sätze der Honorarzone III anerkannt. Die Anerkennung einer höheren Honorarzone setzt den Nachweis eines höheren Schwierigkeitsgrades der beantragten Maßnahme voraus. Bei Maßnahmen nach § 6 HOAI beträgt der förderfähige höchste Stundensatz grundsätzlich 76,60 Euro (nach Absatz 2 Nr. 1) und 51,12 Euro (nach Absatz 2 Nr. 2).

Maßnahmen nach Nummer B.3 sind pro Jahr und Gesamtmaßnahme mit maximal 153.000 Euro förderfähig.

A.7.5 Ausschreibungs- und Vergaberegelungen

Bei der Vergabe von Aufträgen für Untersuchungs- und Planungsleistungen (Ingenieurleistungen) ist nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu verfahren.

Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten.

Die Bestimmungen der Europäischen Union zu öffentlichen Ausschreibungen müssen eingehalten werden.

A.8 Verfahren

A.8.1 Antragsverfahren

A.8.1.1 Anträge sind vollständig ausgefüllt der Investitionsbank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104 - 108 in 14480 Potsdam in einfacher Ausfertigung gemäß Antragsvordruck vorzulegen (Anlage 1*).

Sofern die Gemeinde erstmalig die Beantragung von Maßnahmen in einem Förderschwerpunkt gemäß Nummer A.2.3 beabsichtigt, der bisher nicht Gegenstand der Förderung der Brachflächenreaktivierung oder eines anderen Programms der Städtebauförderung war, ist zusätzlich ein Antrag auf Standortanmeldung vorzulegen (Anlage 2*).

Bei Maßnahmen, bei denen die Förderung mit EU-Mitteln mit der Förderung aus einem anderen Programm verknüpft werden soll, ist eine zusätzliche Finanzierungsübersicht gemäß Anlage 3* vorzulegen.

Bei Maßnahmen, die sich auf die Untersuchung von Altlasten beziehen, ist den Antragsunterlagen eine von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde (uAbfWB) abgegebene Stellungnahme in Form einer Checkliste (Anlage 4) beizufügen. Auf Nummer A.6.3 wird im Übrigen verwiesen.

Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind im Einzelfall ergänzende beziehungsweise erläuternde Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

Die Anträge sind bis 28. Februar 2007 vorzulegen. In begründeten Einzelfällen können auch nach diesen Terminen eingereichte Anträge berücksichtigt werden.

A.8.1.2 Anträge kreisangehöriger Gemeinden sind gleichzeitig in zweiter Ausfertigung dem Landrat als allgemeiner unterer Landesbehörde vorzulegen. Dieser leitet seine Stellungnahme zur

  • Einbindung der Gesamtmaßnahme in die Kreisentwicklung,
  • Einordnung der Gesamtmaßnahme in die Entwicklungskonzeption der Gemeinde,
  • Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen, insbesondere zur planungsrechtlichen Zulässigkeit,
  • Dringlichkeit,
  • Finanzierung des kommunalen Eigenanteils

unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Antragszuleitung an die Bewilligungsbehörde weiter (siehe Anlage 5).

A.8.2 Programmaufstellung

Die Bewilligungsbehörde erstellt den Programmentwurf und legt diesen dem Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR) vor. Das MIR entscheidet auf dieser Grundlage über das Förderprogramm.

Zusätzlich ist für die Einzelmaßnahmen eine zustimmende Entscheidung des EFRE -Ausschusses erforderlich.

A.8.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

A.8.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

A.8.4.1 Das Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich beim ausschließlichen Einsatz von Landesfördermitteln nach Nummer 7.4 VVG/Nummer 1.4.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers nach dem Muster der Anlage 6 durch die Bewilligungsbehörde.

A.8.4.2 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bei dem Einsatz von Mitteln der Europäischen Union (EU) bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß Nummer 7 VVG zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7 ANBest-G vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

A.8.5 Verwendungsnachweisverfahren

A.8.5.1 Für den Nachweis der Verwendung der Fördermittel gelten die Bestimmungen der Nummern 10 bis 11 VVG/Nummer 7 ANBest-G.

A.8.5.2 Für Zuwendungen von Einzelmaßnahmen, die für einen Bewilligungszeitraum von mehr als einem Jahr vorgesehen sind, ist jährlich zum 1. März ein Zwischen-Verwendungsnachweis vorzulegen (Anlage 7), der den aktuellen Stand der Gesamtmaßnahme sowie eine Zwischenabrechnung enthält.

Der rechtzeitig vorgelegte Zwischen-Verwendungsnachweis ist Voraussetzung für die Auszahlung weiterer Fördermittel.

A.8.5.3 Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster gemäß Anlage 8 für jeden Zuwendungsbescheid getrennt zu führen. Ist die endgültige Bemessung der Zuwendung noch von zu erzielenden Einnahmen oder Erträgen abhängig, ist zunächst ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu führen.

A.8.5.4 Kontrollen des Fördermitteleinsatzes können auch durch die EU-Kommission und den Europäischen Rechnungshof sowie durch die zuständigen Stellen des Landes vorgenommen werden.

A.8.6 Zu beachtende Vorschriften

A.8.6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden, soweit nicht diese Richtlinien Abweichungen zulassen.

A.8.6.2 Es sind über die Landeshaushaltsordnung hinaus die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

A.9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.

B. Besonderer Teil

B.1 Vorbereitungs- und Planungsphase

Gefördert werden die notwendigen angemessenen Ausgaben für städtebauliche Planungen und Untersuchungen zur Klärung aller berührten Planungsaspekte in Vorbereitung investiver Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung von städtebaulich relevanten Brachflächen gemäß den Nummern B.1.1 bis B.1.6.

B.1.1 Bestands- und Entwicklungspotentialanalysen

Bestands- und Entwicklungspotentialanalysen sollen der Ermittlung der wesentlichen Ausgangsdaten und Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Brachflächen dienen. Sie sollen insbesondere umfassen:

  • Analyse der Freiflächen, der Bausubstanz und des planungsrechtlichen Zustandes,
  • Analyse von Netzen und Anlagen der stadttechnischen sowie der verkehrlichen Infrastruktur,
  • Einschätzung, welche Einschränkungen insbesondere aufgrund von Altlastenverdachtsflächen für mögliche Nachnutzungen ausgehen können,
  • Entwicklung von stadtentwicklungspolitisch verträglichen Nutzungsvorstellungen unter Beachtung verkehrlicher Aspekte,
  • Erfassung und Bewertung entsprechender lokaler, regionaler beziehungsweise überregionaler Nachfragepotentiale sowie des wettbewerblichen Umfeldes,
  • Analyse und Prognose der von der zu entwickelnden Brachfläche potentiell ausgehenden Verkehrsbelastungen,
  • Vorschläge für Organisations- und Trägerformen zur Umsetzung der Konzepte,
  • Kostenschätzungen und Finanzierungsmodelle für die Gesamtmaßnahme.

Bestands- und Entwicklungspotentialanalysen können sich sowohl auf einzelne Standorte als auch im Sinne eines Fachbeitrages zur Stadtentwicklung auf mehrere Standorte mit ähnlicher oder gleicher Ausgangslage beziehen.

B.1.2 Städtebauliche Rahmenpläne

Städtebauliche Rahmenpläne dienen der Erarbeitung qualifizierter Nutzungs- und städtebaulicher Gestaltungskonzeptionen für die zu überplanenden beziehungsweise zu reaktivierenden Flächen.

Der Städtebauliche Rahmenplan trifft alle wesentlichen inhaltlichen Aussagen für die Vorbereitung von Bebauungsplänen und ihre Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und integriert alle öffentlichen und privaten Belange.

B.1.3 Städtebauliche Wettbewerbe

Städtebauliche Wettbewerbe können zur Sicherung einer hohen städtebaulichen und ökologischen Qualität bei der Entwicklung städtebaulich und wirtschaftspolitisch bedeutsamer Teilbereiche gefördert werden.

Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe 1995 (GRW 95) sind zu berücksichtigen.

B.1.4 Bebauungspläne

Bebauungspläne stellen verbindliche Regelungen für die Erschließung und Wiedernutzung städtebaulich relevanter Brachflächen dar. Sie können die Neuordnung gewerblich oder gemischt strukturierter Bereiche mit Funktionsschwächen vorbereiten.

Die Abgrenzung der Bebauungsplangebiete hat in der Weise zu erfolgen, dass die für das jeweilige Vorhaben relevanten potentiellen Konfliktbereiche erfasst werden. Die Bebauungsplangebiete sollten sich in ihrer Größe am kurz- bis mittelfristigen Bedarf orientieren; gegebenenfalls kann ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB für einen größeren Bereich erarbeitet werden, der schrittweise durch qualifizierte Bebauungspläne für Teilflächen ersetzt wird.

B.1.5 Fachgutachten, Fachkonzepte und sonstige fachbezogene Leistungen

Fachgutachten und Fachkonzepte werden als sonstige städtebauliche Leistungen insoweit gefördert, als sie zur Erarbeitung der jeweiligen informellen und formellen städtebaulichen Planungen erforderlich sind (vgl. B.1.2 bis B.1.4).

Gefördert werden insbesondere

  • grünordnerische Teilleistungen,
  • bereichsbezogene Verkehrsuntersuchungen und -planungen,
  • altlastenbezogene Untersuchungen mit einer der städtebaulichen Planungsebene entsprechenden Untersuchungsstufe,
  • stadttechnische Untersuchungen und -konzepte,
  • Vermessungsleistungen im notwendigen Umfang,
  • Gutachten im Zusammenhang mit der Standortsicherung von Betrieben in Gemengelagen,
  • sonstige Leistungen zu Einzelaspekten, zum Beispiel Umlegungskonzepte, Brachflächenkataster, planungs- und verfahrensrechtliche Fachbeiträge.

In Ausnahmefällen kann die Suche nach Kampfmitteln gefördert werden, wenn die notwendigen Kosten nicht durch den staatlichen Munitionsbergungsdienst erbracht werden können.

B.1.6 Maßnahmen-, Finanzierungs- und Durchführungskonzepte

Maßnahmen-, Finanzierungs- und Durchführungskonzepte werden als gemeindliche Entscheidungsgrundlagen zur zügigen Gesamtmaßnahmenrealisierung gefördert, soweit diese nicht als Bestandteil einer Verfahrenssteuerung im Sinne von Nummer B.3 erstellt werden.

B.2 Realisierungsphase (durchführungsbezogene Maßnahmen zur Reaktivierung städtebaulich relevanter Brachflächen)

Auf Grundlage städtebaulicher Planungen und Untersuchungen sowie umsetzungsbezogener Maßnahmen-, Durchführungs- und Finanzierungskonzepte können weitere Teilmaßnahmen gefördert werden, die der unmittelbaren Wiedernutzbarmachung und Entwicklung städtebaulich relevanter Brachflächen dienen. Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben für Teilmaßnahmen nach den Nummern B.2.1 bis B.2.4.

B.2.1 Abriss und Beräumung

Abriss- und Beräumungsmaßnahmen sind zuwendungsfähig, wenn und soweit diese Maßnahmen zur Baufreimachung des Geländes als Voraussetzung zur weiteren Entwicklung der Flächen erforderlich sind und sich diese Maßnahmen nicht auf Gebäude oder Anlagen beziehen, die nachnutzungsfähig und in den entsprechenden Konzepten für eine Nachnutzung vorgesehen sind.

B.2.2 Altlastensanierung

Maßnahmen der Altlastensanierung sind zuwendungsfähig, wenn und soweit diese Maßnahmen aufgrund der angestrebten Nachnutzung erforderlich sind und es sich dabei nicht um die Beseitigung von akuten Gefährdungsbeständen handelt, für die nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Regelungen Kostenübernahmepflichten festgelegt sind. Voraussetzung ist, dass der Sanierungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme steht. Umfang und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

B.2.3 Erneuerung und Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen und Freiflächen

Die Erneuerung und Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen und Freiflächen einschließlich der notwendigen Planungsleistungen ist zuwendungsfähig, wenn und soweit die Maßnahmen als öffentliche Aufgabe durch die Kommune zu tragen sind und die Maßnahme nicht oder nicht in der rechtlich möglichen Höhe über Einnahmen, insbesondere aus Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen refinanziert werden kann.

B.2.4 Sonstige Einzelmaßnahmen

Ausnahmsweise sind sonstige Einzelmaßnahmen zuwendungsfähig, wenn und soweit sie zur Sicherung einer zukünftigen Folgenutzung beziehungsweise zur Vermeidung zukünftig höherer Sanierungs- oder Entwicklungskosten unverzüglich durchzuführen sind.

B.3 Verfahrenssteuerung

Im Rahmen der Durchführung von Gesamtmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen der Verfahrenssteuerung zuwendungsfähig, wenn

  • ein erhöhter Koordinierungsbedarf nachgewiesen werden kann und
  • durch den Einsatz eines Verfahrenssteuerers eine wesentliche Beschleunigung und höhere Effektivität sowie Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung der Gesamtmaßnahme zu erwarten ist,
  • keine andere Fördermöglichkeit für die entsprechenden Leistungen besteht, insbesondere im Zusammenhang mit geförderten städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

B.3.1

Leistungen der Verfahrenssteuerung können insbesondere umfassen:

  • Erstellen und Überwachen von Maßnahmen-, Durchführungs-, Finanzierungskonzepten,
  • Koordinierung und Kontrolle der übrigen Projektbeteiligten,
  • fachliche und verfahrensseitige Koordination unterschiedlicher Verfahren (zum Beispiel Altlastenerfassung und städtebauliche Planung),
  • formelle Beteiligungsverfahren und Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese nicht im Rahmen anderer Planungsverfahren gefördert werden,
  • Mitwirkung bei der Ansprache und Beratung von Investoren und möglichen Nutzerzielgruppen und am Interessensausgleich zwischen den Projektbeteiligten (das heißt insbesondere zwischen Kommune, Flächeneigentümer und Investor),
  • Unterstützung der Gemeinde bei der Vergabe und Kontrolle von Leistungen an Dritte,
  • handlungsorientierte Vorbereitung von Trägerschaften.

B.3.2 Besondere Regelungen

B.3.2.1 Die Kostenkalkulation ist der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage detaillierter Leistungsbilder entsprechend § 6 HOAI vorzulegen.

Sind Leistungsumfang und Kosten der Verfahrenssteuerung für die Gesamtmaßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend verlässlich zu ermitteln, erfolgt die Bewilligung zeitlich begrenzt.

B.3.2.2 Der Bewilligungsbehörde ist jährlich, beziehungsweise mit dem Zwischen-Verwendungsnachweis und dem Verwendungsnachweis, ein gesonderter Bericht über die im Rahmen der Verfahrenssteuerung im Einzelnen erbrachten Leistungen vorzulegen.


* Die Anlagen werden hier nicht veröffentlicht.

* Die Anlagen werden hier nicht veröffentlicht.

* EFRE: Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung