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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung,des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kulturüber die Gewährung von Zuwendungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


vom 31. März 2004
(ABl./04, [Nr. 20], S.345-348)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2006
(ABl./04, [Nr. 20], S.345-348)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der jeweils geltenden Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg 2000 - 2006, Schwerpunkt 4, Zuwendungen auch unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen nach den §§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden §§ 260 ff. SGB III).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, durch ergänzende Förderung des Landes zusätzliche Arbeitsplätze auf der Grundlage der §§ 260 ff. SGB III zu schaffen und damit zur Entlastung der Arbeitsmarktsituation im Land Brandenburg beizutragen. Zudem sollen diese zusätzlichen Maßnahmen einen Beitrag leisten

  • zur Verbesserung des Angebots der sozialen Dienste oder
  • zur Verbesserung des Angebots in der Jugendhilfe oder
  • zur Erhöhung des Angebots im Breitensport oder
  • zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, vorrangig im ländlichen Raum
    oder
  • zur Handlungsinitiative des Landes Brandenburg für städtische Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf oder
  • zur Erhöhung des Angebots in der freien Kulturarbeit und zur Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege oder
  • zur Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen für besondere Zielgruppen des Arbeitsmarktes, insbesondere für arbeitslose Frauen ab 55 Jahren und Schwerbehinderte.

1.3 Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Langzeitarbeitslosen gefördert werden.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) werden gefördert:

2.1.1 Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen für ältere Arbeitslose ab 55 Jahren und Schwerbehinderte, wenn mindestens 60 Prozent der Beschäftigten in den Maßnahmen Frauen sind und

2.1.2 Maßnahmen, die zur Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten beitragen.

2.2 Durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) werden gefördert:

2.2.1 Maßnahmen zur Verbesserung des Angebots in der Jugendhilfe,

2.2.2 Maßnahmen zur Verbesserung des Angebots im Breitensport.

2.3 Durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) werden beschäftigungswirksame Projekte, die der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt dienen, gefördert. Vorrangig werden Projekte im ländlichen Raum gefördert, die zu einer nachhaltigen Strukturverbesserung führen. Die Projekte sollen in folgenden Schwerpunktbereichen durchgeführt werden:

  • Agenda 21/Stärkung der Gemeinwesenarbeit im ländlichen Raum,
  • umweltgerechte Landbewirtschaftung/artgerechte Tierhaltung,
  • Regionalentwicklung/Regionalvermarktung und umweltverträglicher Tourismus,
  • Naturschutz und Landschaftspflege/Schutz von nichtstaatlichen Waldflächen,
  • Umweltbildung/Umweltinformation/Verbraucherschutz,
  • technischer Umweltschutz/Umweltforschung,
  • Abfallwirtschaft,
  • Sanierung von Altanlagen/Flächenrevitalisierung.

2.4 Durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) werden Maßnahmen in allen entsprechend den §§ 260 ff. SGB III förderfähigen Maßnahmebereichen gefördert, wenn sie

  • einen Beitrag zur Handlungsinitiative des Landes Brandenburg für städtische Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf (Zukunft im Stadtteil - ZIS 2000) leisten oder
  • im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der ZIS-Gebietskulisse stehen oder
  • im sonstigen Stadtgebiet durchgeführt werden und nachweislich einen unmittelbaren Nutzen für die Bewohner des ZIS-Gebietes haben oder
  • in Bereichen des Programms „Die Soziale Stadt“ angesiedelt sind oder
  • für Projekte eingesetzt werden, die im Gebiet der Gemeinschaftsinitiative „URBAN II“ durchgeführt werden und keine Förderung aus „URBAN II“ erhalten.

2.5 Durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) werden Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots in der freien Kulturarbeit und zur Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Juristische und natürliche Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 ff. SGB III in den förderfähigen Bereichen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bewilligung eines Zuschusses nach den §§ 260 ff. SGB III durch die zuständige Agentur für Arbeit oder eine Bewilligung nach den §§ 272 ff. in Verbindung mit § 434j Abs. 12, Ziffer 4 SGB III.

4.2 Eigenmittel und mögliche Förderleistungen Dritter für denselben Zweck sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.3 Die Summe aller öffentlichen Fördermittel darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

4.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - , aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturförderperiode 2000 - 2006 oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln des Landes Brandenburg erfolgt, sofern in der entsprechenden Förderregelung, insbesondere der entsprechenden Richtlinie oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes (§ 35 Abs. 2 LHO) des jeweiligen Fachressorts, eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

4.6 Eine gleichzeitige Förderung nach mehreren der Nummern 2.1 bis 2.5 ist ausgeschlossen.

4.7 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden nur dann gefördert, wenn ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht und ein Zuschuss nach § 266 SGB III (Verstärkte Förderung) durch die zuständige Agentur für Arbeit erbracht wird. Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden vorrangig in den besonders von Langzeitarbeitslosigkeit betroffenen Regionen gefördert.

4.8 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2, Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten, ist durch den Landkreis/die kreisfreie Stadt zu bestätigen, dass die Maßnahmen in das dem Landkreis/der kreisfreien Stadt mitgeteilte Kreiskontingent eingeordnet werden. Die Festlegung der Kreiskontingente erfolgt durch das MASGF jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres. Die Höhe der Kreiskontingente wird auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Betroffenheitskriterien ermittelt.

4.9 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Verbesserung des Angebots in der Jugendhilfe, ist eine befürwortende Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes vorzulegen, die insbesondere bestätigt, dass

  • die nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Personalkosten von sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“ des MBJS förderbaren Stellen vom Landkreis/der kreisfreien Stadt vollständig in Anspruch genommen wurden,
  • das durch die Maßnahme geförderte Personal zusätzlich zur Regelpersonalausstattung der Einrichtung beschäftigt wird und
  • die jeweilige Maßnahme im Rahmen des dem Landkreis/der kreisfreien Stadt zur Verfügung stehenden Kreiskontingents durchgeführt wird.

Die Festlegung der Kreiskontingente erfolgt durch das MBJS jeweils zu Beginn des Haushaltsjahres. Die Höhe der Kreiskontingente wird auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Bedarfskriterien ermittelt.

4.10 Maßnahmen nach Nummer 2.2.2, Verbesserung des Angebots im Breitensport, werden nur dann gefördert, wenn sie in erheblichem sportpolitischen Interesse des Landes liegen. Über die Förderwürdigkeit entscheidet der Landessportbund im Benehmen mit dem MBJS.

4.11 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3, Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, wird über die Förderwürdigkeit auf der Basis von Fach- und Qualitätskriterien im Einvernehmen mit dem MLUR bzw. Landesumweltamt entschieden.

4.12 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 entscheidet das MSWV. Bei Maßnahmen im Rahmen von ZIS 2000, URBAN II und „Die soziale Stadt“ sind die Entscheidungen im Benehmen mit den zuständigen Lenkungskreisen zu treffen.

4.13 Maßnahmen nach Nummer 2.5, Erhöhung des Angebots in der freien Kulturarbeit und Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, werden nur dann gefördert, wenn sie in erheblichem kulturpolitischen Interesse des Landes oder der Kommunen liegen. Über die Förderwürdigkeit entscheidet das MWFK.

4.14 Alle Maßnahmen werden nur dann gefördert, wenn in ihnen überwiegend arbeitsmarktpolitische Zielgruppen berücksichtigt werden. Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden nur dann gefördert, wenn in ihnen ausschließlich die genannten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppen, d. h. Ältere ab 55 und Schwerbehinderte, berücksichtigt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Für alle Maßnahmen nach den Nummern 2.1. bis 2.5 können Personalausgaben (Arbeitgeber-Brutto) sowie Ausgaben für die Qualifizierung der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und unabweisliche, angemessene Ausgaben für das Projektmanagement des Projektträgers mit insgesamt bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und Monat gefördert werden, wobei der Personalkostenzuschuss auf die Höhe der Arbeitgeberanteile an den Personalausgaben begrenzt wird.

5.4.2 In begründeten Einzelfällen, insbesondere dann, wenn die Gewährung von Verstärkter Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 266 SGB III nicht möglich ist, kann die Förderhöhe nach Nummer 5.4.1 um bis zu 100 Euro pro Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und Monat erhöht werden.

5.4.3 Die Bagatellgrenze, unterhalb der eine Förderung ausgeschlossen ist, beträgt 900 Euro. Soweit ein Anteil der nationalen Kofinanzierung durch kommunale Mittel erbracht wird, findet dies bei der Ermittlung der Bagatellgrenze Berücksichtigung.

5.4.4 Die Förderung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Eine Verlängerung der Förderung nach dieser Richtlinie sowie eine Anschlussförderung für Maßnahmen, die nach der „Richtlinie des Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Gewährung von Zuwendungen für Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 ff. SGB III für arbeitslose Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ab 50 Jahre“ vom 17. Mai 2002 oder nach der „Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen für Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 ff. SGB III“ vom 23. Dezember 2002 gefördert werden, ist bis zum Ende der Förderung gemäß den §§ 260 ff. SGB III durch die Agentur für Arbeit möglich.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge sind zu stellen bei der

LASA Brandenburg GmbH,
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam

bzw.

Postfach 90 02 37
14438 Potsdam

Tel.: 0331/6002-200
Fax: 0331/6002-400

Elektronische Antragsformulare finden Sie unter folgender Adresse:

www.lasa-brandenburg.de

Eine elektronische Antragstellung ist möglich.

6.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.5 dieser Richtlinie sollen grundsätzlich am 1. Februar, 1. Juni oder 1. September des laufenden Jahres beginnen. Antragsschluss ist jeweils grundsätzlich drei Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn. Liegt die Frist zur Antragsannahme vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie, kann von den oben genannten Fristen zur Antragstellung abgewichen werden.

6.1.3 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung in der im Rahmen des Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

6.3 Anforderungs - und Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 v. H. der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 4.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender einschlägiger Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. März 2004 in Kraft und tritt am 28. Februar 2006 außer Kraft.