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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung von fachlicher Anleitung bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß §§ 260 ff. in Verbindung mit § 416 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - ABM-fachliche Anleitung


vom 27. Dezember 2002
(ABl./03, [Nr. 4], S.33-35)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004
(ABl./03, [Nr. 4], S.33-35)

1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds Zuwendungen für die fachliche Anleitung bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. in Verbindung mit § 416 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden §§ 260 ff. SGB III), die im Land Brandenburg durchgeführt werden, gewähren.

1.2 Ziel der Förderung ist es, durch eine Ergänzung der Förderung der Bundesanstalt für Arbeit durch begleitende fachliche Anleitung die Qualität der durchgeführten Maßnahmen zu sichern bzw. zu erhöhen und zur Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt beizutragen.

1.3 Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen im Land Brandenburg gefördert werden.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.5 Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Ausgaben für die fachliche Anleitung der Maßnahmeteilnehmer/innen.

3. Zuwendungsempfänger

Juristische und natürliche Personen, die Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. SGB III sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Dies gilt nicht für:

  • Förderungen des Bundes, einschließlich der Bundesanstalt für Arbeit,
  • Förderungen der Landkreise und Kommunen,
  • Förderungen nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III - Verstärkte Förderung - in der jeweils geltenden Fassung und
  • Förderungen nach der Richtlinie “Arbeit statt Sozialhilfe“ des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturförderperiode 2000 - 2006 - sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Punkt 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist die Bewilligung eines Zuschusses nach §§ 260 ff. SGB III durch das zuständige Arbeitsamt.

4.4 Bewilligungen des Bundes und der Bundesanstalt für Arbeit, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, haben Vorrang und werden auf Zahlungen nach dieser Richtlinie angerechnet.

4.5 Eine Förderung der Ausgaben für fachliche Anleitung ist nur möglich

4.5.1 für Maßnahmen, die gezielt auf die Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt ausgerichtet sind, wie Maßnahmen für Frauen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Biotechnologie, der neuen Medien und in frauenuntypischen Tätigkeiten sowie Dienstleistungen, die geeignet sind, ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft zu verbessern, oder

4.5.2 für Maßnahmen, die auf die speziellen Bedürfnisse besonders benachteiligter Gruppen von Frauen, wie Ausländerinnen, Aussiedlerinnen, Alleinversorgerinnen von Kindern und älteren Menschen, Frauen mit Behinderungen, Frauen im Alter über 50 Jahre und Frauen, die länger als 2 Jahre arbeitslos waren, ausgerichtet sind und in denen diese überwiegend beschäftigt sind, oder

4.5.3 für andere Maßnahmen, die gezielt auf die Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt ausgerichtet sind, wenn dies von einer vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zu benennenden fachkundigen Stelle bestätigt wird, oder

4.5.4 für Maßnahmen, die wettbewerblich vergeben werden (Vergabe-ABM), oder

4.5.5 für Maßnahmen mit besonderen fachlichen Anforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, etwa des Denkmalschutzes, des Umweltschutzes oder des Gewässerschutzes, technischer Vorschriften oder bestimmter Anforderungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, die einer zusätzlichen fachlichen Anleitung bedürfen, oder

4.5.6 für Maßnahmen, in denen überwiegend Personen beschäftigt sind, die einer besonderen Problemgruppe des Arbeitsmarktes angehören, wie Jugendliche bis 25 Jahre und/oder Personen mit besonderen persönlichen (Alkohol, Drogen, hohe Schulden, Straffälligkeit und vergleichbare) und/oder sozialen (allein Erziehende, Empfänger ergänzender Sozialhilfe, Ausländer, Spätaussiedler und vergleichbare) und/oder gesundheitlichen (Schwerbehinderte und vergleichbare) Problemlagen.

4.6 Eine gleichzeitige Förderung nach mehreren der Nummern 4.5.1 bis 4.5.6 ist ausgeschlossen.

4.7 Voraussetzung zur Förderung der fachlichen Anleitung durch Eigenpersonal ist, dass das Anleitungspersonal im Berufsfeld der Maßnahme eine mehrjährige Berufserfahrung oder einen anerkannten Abschluss und pädagogische Erfahrung aufweist. Bei Maßnahmen nach den Nummern 4.5.2 und 4.5.3 ist beim Anleitungspersonal zusätzlich Erfahrung auf dem Gebiet der Berufswegeplanung, Berufsorientierung oder beruflicher Förderung von Frauen erforderlich.

4.8 Die fachliche Anleitung für eine/n Maßnahmeteilnehmer/in darf maximal 1.040 Stunden pro Jahr (50 % der Arbeitszeit) umfassen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Förderbetrag

Es wird ein Förderbetrag von bis zu 80,- EUR je Maßnahmeteilnehmer/in und Monat für die fachliche Anleitung durch Eigenpersonal oder durch Fremdleistung gewährt.

Der monatliche Zuschuss bei der fachlichen Anleitung durch Eigenpersonal ist pro Anleiterstelle (Vollzeit) auf 2.400,- EUR begrenzt.

Die Bagatellgrenze, unterhalb der eine Förderung ausgeschlossen ist, beträgt 1.500,- EUR.

5.5 Förderdauer

Die Förderung erfolgt für maximal 12 Monate. Eine Verlängerung der Förderung nach dieser Richtlinie und eine Anschlussförderung von Maßnahmen, die bisher nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß §§ 260 ff. in Verbindung mit § 416 SGB III vom 28. Dezember 2000 in der Fassung der Änderung vom 8. November 2001 gefördert wurden, ist möglich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10.2 VV zu § 44 LHO wird zugelassen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind zu stellen bei der

LASA Brandenburg GmbH,
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam

bzw.

Postfach 90 02 37
14438 Potsdam

(Tel.: 0331/60 02 200,
Fax: 0331/60 02 400).

7.2 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO sowie die für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006 bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen werden.

7.3 Statistik

7.3.1 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bzw. die LASA Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale, statistische Erhebungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern in der notwendigen Differenzierung.

7.3.2 Ein entsprechender Hinweis an den Zuwendungsempfänger ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.