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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg


vom 17. Dezember 2002
(ABl./03, [Nr. 4], S.30-33)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004
(ABl./03, [Nr. 4], S.30-33)

1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg 2000 - 2006 Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes zu den Ausgaben für die Qualifizierung in Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziele der Förderung sind die Stabilisierung und Sicherung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen durch integrierte Kompetenzentwicklung im Rahmen der Entwicklungsziele der Unternehmen. Dabei sollen die Erfordernisse der sich rasant verändernden Nachfrage nach bedarfsgerechter Qualifizierung neben den herkömmlichen Schulungsformen durch den Einsatz neuer Lehr- und Lernformen und prozessbegleitender Beratung zur Ermittlung von Qualifizierungsbedarfen erfüllt werden. Die Kooperation von Unternehmen im Weiterbildungsverbund hat dabei eine größer werdende Bedeutung für nachhaltige Kompetenzentwicklung.

1.3 Frauen sind mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten an der Förderung nach dieser Richtlinie zu beteiligen. Geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Projekte sollen die Karrierechancen von Frauen und qualifizierte Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen durch die Veränderung von Strukturen verbessern. Die Teilnahme von Frauen als Beschäftigte und als Geschäftsführerinnen soll aktiv forciert werden. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Qualifizierungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in den Unternehmen und Beratungsmaßnahmen zur Ermittlung von Qualifikationsbedarfen.

2.2 Die Maßnahmen müssen den drei folgenden Richtlinienelementen zuzuordnen sein:

2.2.1 Qualifizierung von Beschäftigten und Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen.

2.2.2 Prozessbegleitende Beratung des Managements kleiner und mittlerer Unternehmen zur Erarbeitung von bedarfspezifischen Qualifizierungskonzepten im Rahmen der jeweiligen Unternehmensstrategie.

2.2.3 Projekt- und Netzwerkmanagement bei Kooperationen von Unternehmen oder Beschäftigtenvertretungen (Weiterbildungsverbund).

Dieses Richtlinienelement umfasst die Ausgaben, die das Netzwerkmanagement bei Unternehmenskooperationen im Weiterbildungsverbund verursacht. Damit soll die Nachhaltigkeit der integrierten Kompetenzentwicklung sichergestellt werden. Insbesondere sollen hier folgende Aufgaben geleistet werden:

  • Vernetzung von Personalentwicklung und Regionalentwicklung, z. B. durch Herstellung von Querverbindungen zwischen Unternehmen und Erstausbildungsinitiativen oder durch regionale Verdichtung von Einzelergebnissen von Personal- und Qualifikationsbedarf der Unternehmen,
  • Öffnung und Gewinnung von Unternehmen für die aktive Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen in der Region, z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit mit best-practice-Beispielen und Erfahrungsaustausche zwischen den Unternehmen,
  • Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen im Unternehmensverbund, z. B. durch die Entwicklung von unternehmensübergreifenden Modulen oder Qualitätsstandards.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind alle berufsabschlussbezogenen Qualifikationen im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) (z. B. Meister oder meisterähnliche Qualifikationen im Sinne des AFBG).

3. Zuwendungsempfänger

3.1.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten. KMU werden nach den Vorgaben der Europäischen Union definiert als Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen EURO oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen EURO haben. Es muss sich um unabhängige Unternehmen handeln, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die genannte Definition der KMU nicht erfüllen.

3.1.2 Im besonders begründeten Ausnahmefall können Betriebe, die den Status des unabhängigen KMU nach EU-Definition nicht erfüllen (z. B. Betriebe mit öffentlichem Hauptgesellschafter) gefördert werden, insbesondere wenn:

  • es sich um Qualifizierungsmaßnahmen handelt, die im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze bei Neuansiedlungen von Unternehmen in Brandenburg oder Unternehmenserweiterungen nachweisbar erforderlich werden, oder
  • bei umfangreichen Umstrukturierungen in Unternehmen Arbeitsplätze nur durch Qualifizierung der Beschäftigten nachweisbar erhalten werden können.

3.2 Unternehmen können bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 einen Organisationsträger (z. B. Kammern, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Bildungsträger) mit der Beantragung und Organisation der Maßnahme beauftragen. Dies gilt insbesondere für gleichgerichtete Bildungsbedarfe mehrerer Unternehmen. In diesen Fällen ist der Organisationsträger Zuwendungsempfänger. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 ist immer der Organisationsträger Zuwendungsempfänger. Wenn in einem Konzept zur Antragstellung die Nummern 2.2.1 mit 2.2.2 oder 2.2.3 kombiniert werden, ist ebenfalls immer der Organisationsträger Zuwendungsempfänger.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in Unternehmen mit Betriebsstätte im Land Brandenburg.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 sollen in unternehmerische Entwicklungskonzepte eingebunden sein. Dies ist durch die Vorlage einer Qualifikationsbedarfsanalyse pro Unternehmen zu belegen, die nicht älter als ein Jahr sein darf und von der Unternehmensleitung bestätigt sein muss. Diese Analyse soll Aussagen zum Entwicklungsziel des Unternehmens und zu den zur Erreichung des Entwicklungsziels notwendigen Qualifikationen enthalten.

4.3 Die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen sollen sich nach folgenden Schwerpunkten richten:

  • Kompetenzverbesserung unternehmensbezogenen Handelns, Verbesserung des Einsatzes neuer Technologien und Stützung innovativer Potenziale sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  • fachspezifische Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen, vor allem für die Ausbildungsberufe Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/in, Informations- und Telekommunikations-Kaufmann/-frau, Fachinformatiker/in, Informatikkaufmann/-frau, Film- und Videoeditor/in sowie Mediengestalter/in Bild und Ton; Gender-Trainings für Ausbilder und Ausbilderinnen,
  • Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an neue unternehmerische Erfordernisse auf den Gebieten der Produktion sowie des Marketings und Managements (z. B. Arbeitszeitorganisation), insbesondere im ­Tourismus- und Dienstleistungsbereich sowie im Feld der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien.

4.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

Vor Inanspruchnahme einer Förderung ist zu prüfen, ob die geplante Maßnahme gemäß dem SGB III gefördert werden kann. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturfondsperiode 2000 - 2006 - sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.5 Die Lohnkosten für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Maßnahme werden nicht als Eigenanteil angerechnet.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind:

bei Antragstellung durch Organisationsträger:

  • Personal- und Sachausgaben,
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben bei Qualifizierungszeiten durch Maßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten;

bei Antragstellung durch Unternehmen:

  • Ausgaben für externe Qualifizierungsleistungen,
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben bei Qualifizierungszeiten durch Maßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Qualifizierung von Beschäftigten und Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen

Je Maßnahme nach Nummer 2.2.1 werden bis zu 3.000 EURO pro Teilnehmer oder Teilnehmerin gefördert. Dabei können Maßnahmen in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Form der Qualifizierung kann dabei in Seminarform, durch individuelle Begleitung, selbstgesteuertes Lernen oder durch online-learning erfolgen.

Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Betrieben, die den Status des unabhängigen KMU nach EU-Definition nicht erfüllen, beträgt der Eigenanteil mindestens 40 %.

Bei einer Beteiligung des Betriebes von mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben können in begründeten Ausnahmefällen über 3.000 EURO hinaus bis zu 10.000 EURO pro Teilnehmer oder Teilnehmerin gefördert werden. Begründete Ausnahmefälle sind besonders innovative Maßnahmen, Maßnahmen mit modellhaftem Gender-Mainstreaming-Bezug oder Maßnahmen, mit denen neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Kinderbetreuungsausgaben, die durch die Teilnahme an durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen entstanden sind, werden zu 100 % in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben bis zu 2.000 EURO pro Teilnehmer oder Teilnehmerin erstattet. Die Ausgaben schmälern nicht den Höchstbetrag für Qualifizierung pro Teilnehmer oder Teilnehmerin.

5.5.2 Prozessbegleitende Beratung des Managements kleiner und mittlerer Unternehmen zur Erarbeitung von bedarfspezifischen Qualifizierungskonzepten im Rahmen der jeweiligen Unternehmensstrategie

Je Maßnahme nach Nummer 2.2.2 werden bis zu 4.600 EURO pro Betrieb gefördert. Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für kleine Unternehmen unter 50 Beschäftigten beträgt der Eigenanteil mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5.3 Projekt- und Netzwerkmanagement bei Kooperationen von Unternehmen oder Beschäftigtenvertretungen (Weiterbildungsverbund)

Bei Einbeziehung von mindestens 10 Unternehmen nach Nummer 2.2.3 werden Ausgaben für Projekt- und Netzwerkmanagement bei der Kooperation von Unternehmen im Weiterbildungsverbund bis zu 30.000 EURO gefördert. Die Qualifizierung in diesen Unternehmen muss bei Kooperationsprojekten nicht aus Mitteln dieser Richtlinie erfolgen. Das Projektmanagement umfasst die Qualitätssicherung des Kooperationsprojekts und muss die Ergebnisse der Kooperation in geeigneter Form dokumentieren.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen1 (zukünftig: Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen).

Gefördert werden allgemeine Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 d und e der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen.

Beihilfen, deren Höhe für eine einzelne Maßnahme eines Unternehmens 1 Million EURO übersteigt, unterliegen der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Die in Artikel 4 und 5 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

6.2 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vor Maßnahmebeginn zu stellen bei der

LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam
oder
Postfach 90 02 37
14438 Potsdam

(Tel.: 03 31/6002-2 00,
Fax: 03 31/6002-400).

Unter dieser Anschrift sind Antragsformulare erhältlich. Antragsformulare sind auch im Internet unter abrufbar. Im Rahmen eines zunächst bis zum 31.12.2003 befristeten Modellversuchs ist eine elektronische Antragstellung möglich. Sofern sich ein oder mehrere Unternehmen eines Organisationsträgers bedienen, sind von diesem Bescheinigungen über Beauftragung durch das (die) Unternehmen beizubringen sowie Erklärungen darüber, dass das (die) Unternehmen selbst keinen Antrag auf Förderung stellt (stellen).

Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Maßnahme die unter den Nummern 2.1, 2.2 und 4.3 genannten Ziele und Voraussetzungen erfüllt.

7.2 Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 v. H. der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Letztzuwendungsempfänger, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

Die Auszahlung der Ausgaben für Kinderbetreuung nach Nummer 5.5.1 erfolgt nach Vorlage von Rechnung und Zahlungsbeleg.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 VV zu § 44 LHO wird zugelassen. Im Verwendungsnachweisverfahren ist von den Maßnahmeträgern durch Unterschrift der Unternehmensleitung und der Beschäftigten nachzuweisen, dass die Qualifizierung bzw. Beratung im Rahmen der Richtlinienelemente und des bestätigten Maßnahmekonzepts durchgeführt wurde. Ein Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben ist für Prüfungszwecke vorzuhalten.

7.4 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender einschlägiger Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.


1 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 10/20 vom 13. Januar 2001