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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Technische Baubestimmungen - Fassung September 2002

1
vom 4. November 2003
(ABl./04, [Nr. 9], S.114)

Außer Kraft getreten durch Berichtigung zur Liste der technischen Baubestimmungen
(ABl./04, [Nr. 9], S.114)

Inhalt

A Allgemeines

B Liste der Technischen Baubestimmungen

Vorbemerkungen

1. Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung

2. Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung
2.1 Grundbau
2.2 Mauerwerksbau
2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
2.4 Metallbau
2.5 Holzbau
2.6 Bauteile
2.7 Sonderkonstruktionen

3. Technische Regeln zum Brandschutz

4. Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz
4.1 Wärmeschutz
4.2 Schallschutz

5. Technische Regeln zum Bautenschutz
5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen
5.2 Holzschutz

6. Technische Regeln zum Gesundheitsschutz

7. Technische Regeln als Planungsgrundlagen

C In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

A Allgemeines

  1. Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) werden die in der Liste enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt. Ausgenommen von der Einführung sind die in diesen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse.
  2. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
    Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
  3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.

B Liste der Technischen Baubestimmungen

Vorbemerkungen

Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind.

Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.

Technische Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der BbgBO zu beachten. Von Technischen Baubestimmungen kann nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BbgBO abgewichen werden.

Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden nach §§ 14 ff. BbgBO vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht.

Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten enthalten, wie Festlegung von Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen, einschließlich der Ermittlung von Rechen- bzw. Bemessungswerten von Produkteigenschaften aus Nennwerten, charakteristischen Werten o. Ä., gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten.

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen

Anlage 1.1/1

zu DIN 1055 Blatt 3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu den Abschnitten 4, 5 und 6.1

Voraussetzung für die Annahme gleichmäßig verteilter Verkehrslasten nach Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6.1, Tabelle 1, Zeilen 5b bis 7f, sind nur Decken mit ausreichender Querverteilung der Lasten.

Bei Decken unter Wohnräumen, die nach der Norm DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, bemessen werden, ist stets eine ausreichende Querverteilung der Lasten vorhanden; in diesen Fällen gilt Tabelle 1, Zeile 2a.

2. Zu Abschnitt 6.1, Tabelle 1

2.1 Spalte 3

Die Verkehrslastangabe für Treppen nach Zeile 5 (5,0 kN/m2 ) gilt in der Regel auch für die Zeilen 6 und 7. Für Tribünentreppen ist eine Verkehrslast von 7,5 kN/m² anzusetzen.

2.2 Zeile 1a ist mit folgender Fußnote zu versehen:

„Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- oder Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m.“

2.3 Zeile 4a, Spalte 3 ist zu ergänzen:

„in Wohngebäuden und Bürogebäuden ohne nennenswerten Publikumsverkehr“

2.4 Zeilen 4b und 5c sind mit Fußnoten zu versehen:

„Ergeben sich aus der maximalen Belegung des Parkhauses (auf jedem Einstellplatz von 2,3 m x 5 m mit vier Radlasten eines 2,5-t-PKW und Fahrgassen mit 3,5 kN/m2 belastet) Schnittgrößen, die kleiner sind als die, die aus einer Gesamtflächenlast von 3,5 kN/m2 resultieren, braucht für die Weiterleitung auf Stützen, Wände und Konsolen nur diese reduzierte Belastung berücksichtigt zu werden.“

2.5 Zeile 5, Spalte 3 ist zu ergänzen:

„und Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr“

3. Zu Abschnitt 6.3.1

Abschnitt 6.3.1 wird von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt folgende Regelung:

  1. „ Hofkellerdecken und andere Decken, die planmäßig von Personenkraftwagen und nur einzeln von Lastkraftwagen mit geringem Gewicht befahren werden (ausgenommen sind Decken nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1), sind für die Lasten der Brückenklasse 6/6 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2, zu berechnen.
    Muss mit schwereren Kraftwagen gerechnet werden, gelten - je nach Fahrzeuggröße - die Lasten der Brückenklassen 12/12 oder 30/30 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 oder 1.
  2. Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072: 1985-12 Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072: 1985-12 Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.“

4. Abschnitt 7.1.2 ist wie folgt zu korrigieren:

„In Versammlungsräumen, ... und Treppen nach Tabelle 1, ...“ wird hinter Zeile 5 Buchstabe “a” gestrichen.

5. Abschnitt 7.4.1.3 wird wie folgt geändert:

Nach dem 1. Satz wird folgender Satz angefügt:

„Für Personenkraftwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t ist eine Horizontallast von 10 kN in 0,5 m Höhe infolge Anpralls anzusetzen (dies gilt auch für Parkhäuser).“

Der erste Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Bei der Berechnung der Fundamente braucht die Anpralllast nicht berücksichtigt zu werden.“

6. Zu Abschnitt 7.4.2, 2. Absatz:

„In Parkhäusern für Fahrzeuge nach Tabelle 1, Zeilen 4b und 5c sind an offenen Fassadenseiten, die nur durch ein Geländer o. ä. gesichert sind, grundsätzlich Bordschwellen mit einer Mindesthöhe von 0,2 m oder gleichwertige Anprallsicherungen vorzusehen.“

7. Abschnitt 7.4.3 wird wie folgt geändert:

Hinter dem Wort “Sicherheitsbeiwert” werden die Worte “für alle Lasten” eingefügt.

Anlage 1.1/2

zu DIN 1055 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 6.2.1

„Unter den in Tabelle 2, Fußnote 2 benannten Gebäuden sind solche mit Traufhöhe hw < 8 m, Breiten a < 13 m und Längen b < 25 m zu verstehen.“

2. Zu Abschnitt 6.3.1

„Die Norm gibt in Abschnitt 6.3.1 mit Bild 12 in stark vereinfachter Form die Druck-Sog-Verteilung infolge Wind für Dächer beliebiger Neigungen an. Dabei wurde näherungsweise auch auf die Erfassung der im allgemeinen sehr geringen Unterschiede zwischen den Drücken in der Luv-seitigen (Wind zugewandten) und Lee-seitigen (Wind abgewandten) Dachfläche für Dachneigungen 0 < α < 25° (Flachdächer) verzichtet. Die damit vernachlässigte horizontale Windlastkomponente des Daches hängt in starkem Maße vom Verhältnis Traufhöhe (hw) zu Gebäudebreite (a) ab, auf das Bild 12 - wiederum aus Vereinfachungsgründen - nicht eingeht. Diese Vernachlässigung ist bei Flachdächern auf gedrungenen Baukörpern mit 0,2 < hw/a < 0,5 aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar. Daher ist bei Flachdächern in LUV alternativ auch eine Sogbelastung von

ws=(1,3 x sin α - 0,6) x q

gemäß nachstehender Ergänzung des Bildes 12 zu untersuchen.“

Grafik

Anlage 1.1/3

zu DIN 1055 Teil 5

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 4

Die Angaben der Tabelle 2 sind wie folgt zu ergänzen:

Tabelle

Sind für bestehende Bauwerksstandorte darüber hinaus höhere Schneelasten als hier angegeben bekannt, so sind diese anzuwenden.

Anlage 1.1/4

zu DIN 1055 Teil 6

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 3.1.1

„Außer den Schüttgütern nach der Tabelle 1 der Norm sind weitere Schüttgüter in Tabelle 1 des Beiblatts 1 zu DIN 1055 Teil 6, Ausgabe Mai 1987, Lastannahmen für Bauten; Lasten in Silozellen; Erläuterungen, genannt. Die für diese Schüttgüter angegebenen Rechenwerte können nur zum Teil als ausreichend gesichert angesehen werden. Für folgende Schüttgüter bestehen keine Bedenken, die Silolasten nach Abschnitt 3 der Norm mit den in Tabelle 1 des Beiblattes 1 angegebenen Anhaltswerten zu ermitteln: Sojabohnen, Kartoffeln, Kohle, Koks und Flugasche.

Die Anhaltswerte nach Tabelle 1 des Beiblattes 1 für die übrigen Schüttgüter - Rübenschnitzelpellets, Futtermittel, Kohlenstaub, Kesselschlacke, Eisenpellets, Kalkhydrat - dürfen nur dann ohne weiteren Nachweis als Rechenwerte verwendet werden, wenn die hiermit ermittelten ungünstig wirkenden Schnittgrößen um 15 % erhöht werden.

2. Zu Abschnitt 3.3.3

Bei der Berücksichtigung ungleichförmiger Lasten durch den Ansatz einer Teilflächenlast nach Abschnitt 3.3.3.2 geht die Norm davon aus, dass die Schnittgrößen nach der Elastizitätstheorie und bei Stahlbetonsilos für den ungerissenen Zustand bestimmt werden.

Anlage 1.1/5

zu DIN 1055-100

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen.
  2. Die in den Technischen Baubestimmungen von lfd. Nr. 1.1 geregelten Werte der Einwirkungen gelten als charakteristische Werte der Einwirkungen im Sinne von Abschnitt 6.1.
  3. Bei Anwendung der Kombinationsregeln nach DIN 1055-100 darf die vereinfachte Regel zur gleichzeitigen Berücksichtigung von Schnee- und Windlast nach DIN 1055-5:1975-06, Abschnitt 5 grundsätzlich nicht angewendet werden, stattdessen gelten die Beiwerte y nach DIN 1055-100, Tabelle A.2.
  4. Bei Anwendung von DIN 18800-1:1990-11 dürfen für die Ermittlung der Beanspruchungen aus den Einwirkungen alternativ zu den Regelungen von DIN 1055-100 die in DIN 18800-1, Abschnitt 7.2 angegebenen Kombinationsregeln angewendet werden.

Anlage 1.3/1

zur ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern”

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:

Anstelle des Satzes „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.” gilt:

„Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen.”

Anlage 2.1/1

zu DIN 1054

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 1054 wird hingewiesen:

  • Abschnitt 2.3.4 letzter Satz: Statt „Endwiderstand“ muss es „Erdwiderstand“ heißen.
  • Tabelle 8 Fußnote 1: Statt „Zeilen 4 und 5“ muss es „Zeilen 3 und 4“ heißen, wobei der Tabellenkopf als Zeile 1 gezählt wird.
  • Abschnitt 5.5, letzter Satz: Statt „50 m“ muss es „0,5 m“ heißen.

Anlage 2.1/2

zu DIN 4014

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 1:

Bis zur Neufassung von DIN 1054 sind als γM-Werte die in DIN 1054:1976-11, Tabelle 8, enthaltenen Sicherheitsbeiwerte ? zu verwenden.

2. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045:1988-07 ist die „DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden.

3. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045-2/DIN EN 206-1:2001-07 ist Abschnitt 5.3.4 von DIN 1045-2 sinngemäß anzuwenden. Der Gehalt an Zement und Flugasche (z + f) darf bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m3 und bei einem Größtkorn von 16 mm 400 kg/m3 nicht unterschreiten.

Anlage 2.1/3

zu DIN 4026

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 5.4

Die in der Norm erlaubten Stoßverbindungen zusammengesetzter Rammpfähle sind dort nicht geregelt; sie bedürfen daher des Nachweises der Verwendbarkeit.

2. Zu Tabelle 4

In der Überschrift zu den Spalten 2 und 3 ist die Fußnote 1) durch die Fußnote 2) zu ersetzen.

Anlage 2.1/4

zu DIN 4124

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.5 und 9 der Norm DIN 4124 erfasst.

Anlage 2.1/5

zu DIN 4125

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu den Abschnitten 6.3 und 6.5

Bei Verwendung von Kurzzeitankern sind die “Besonderen Bestimmungen” der Zulassungen für die zur Anwendung vorgesehenen Spannverfahren oder Daueranker zu beachten. Teile des Ankerkopfes, die zur Übertragung der Ankerkraft aus dem unmittelbaren Verankerungsbereich des Stahlzuggliedes auf die Unterkonstruktion dienen (z. B. Unterlegplatten), sind nach Technischen Baubestimmungen (z. B. DIN 18800 für Stahlbauteile) zu beurteilen.

2. Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sicher gestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z. B. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird.

Die rechtliche Sicherung hat durch eine Grunddienstbarkeit nach den Vorschriften des BGB zu erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

Anlage 2.1/6

zu DIN 4126

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045:1988-07 ist die „DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden.
  2. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045-2/DIN EN 206-1:2001-07 ist Abschnitt 5.3.4 von DIN 1045-2:2001-07 sinngemäß anzuwenden.

Anlage 2.2/2

zu DIN 1053 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 2

Anstelle der „Richtlinien für Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge“ sind als mitgeltende Normen DIN 4219-1:1979-12 - Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge; Anforderungen an den Beton; Herstellung und Überwachung - und DIN 4219-2:1979-12 - Leichtbeton und Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge; Bemessung und Ausführung - zu beachten.

Soweit in anderen Abschnitten der Norm auf DIN 1045 (Ausgabe Januar 1972) verwiesen wird, gilt hierfür nunmehr die Norm DIN 1045:1988-07.

2. Auf folgende Druckfehler in der Norm wird hingewiesen.

  • In Abschnitt 4.8 Abs. 5, Zeile 1 muss es richtig heißen:
    „... B 5 bis B 25 (Bn 50 bis Bn 250) ...“
    [statt: „...B 5 bis B 35 (Bn 50 bis Bn 350) ...“]
  • In Abschnitt 5.6.4.5 Abs. 3, Zeile 2 muss es richtig heißen:
    „... 0,1 MN/m² ...“ (statt: „... 0,1 MN/mm² ...“.)

Anlage 2.2/3

zu DIN V ENV 1996-1-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

DIN V ENV 1996 Teil 1-1, Ausgabe Dezember 1996, darf - unter Beachtung der zugehörigen Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1996-1-1 - alternativ zu DIN 1053-1 (lfd. Nr. 2.2.1) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Mauerwerksbauten zugrunde gelegt werden.

Anlage 2.2/4

zu DIN 1053-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 8.4.3.4:

Polystyrol-Hartschaumplatten und Polyurethan-Hartschaumplatten nach DIN 18164-1:1992-08 können als Wärmedämmstoff für zweischaliges Mauerwerk verwendet werden, wenn die Platten eine umlaufende Kantenprofilierung (Nut und Feder oder einen Stufenfalz) haben oder mit versetzten Lagen verlegt werden.

Anlage 2.3/1

zu DIN 1045

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Für die Zusammensetzung, Herstellung, Verarbeitung und für den Gütenachweis von Fließbeton sowie für die nachträgliche Zugabe von Fließmittel ist die „DAfStb-Richtlinie für Fließbeton - Herstellung, Verarbeitung und Prüfung, Ausgabe August 1995“ anzuwenden.

2. Für die Verwendung von verzögernden Betonzusatzmitteln (Verzögerer und Betonzusatzmittel mit verzögernder Nebenwirkung) ist die „DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitungszeit (verzögerter Beton - Eignungsprüfung, Herstellung, Verarbeitung und Nachbehandlung), Ausgabe August 1995“ anzuwenden.

3. Für die Verwendung von rezykliertem Zuschlag sowie von Betonsplitt und Betonbrechsand als Zuschlag ist die „DAfStb-Richtlinie - Beton mit rezykliertem Zuschlag - Teil 1: Betontechnik; Teil 2: Betonzuschlag aus Betonsplitt und Betonbrechsand, Ausgabe August 1998“ anzuwenden.

4. Für tragende und aussteifende Bauteile aus bewehrtem Beton in den Festigkeitsklassen B 65 bis B 115 ist die „DAfStb-Richtlinie für hochfesten Beton, Ausgabe August 1995“ anzuwenden.

4.1 Bei Anwendung der „DAfStb-Richtlinie für hochfesten Beton, Ausgabe August 1995“ ist Folgendes zu beachten:

4.1.1 Folgende Anwendungen bedürfen der Zustimmung im Einzelfall nach Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO):

4.1.1.1 Abschnitt 1.1:

Die Anwendung der Festigkeitsklassen B 105 und B 115,

4.1.1.2 Abschnitt 17.3.2:

Die Ausnutzung des traglaststeigernden Einflusses einer Umschnürbewehrung aufgrund eines genaueren Nachweises.

4.1.1.3 Abschnitt 26.2:

Der genauere Nachweis nach Theorie II. Ordnung. Die Hochtemperatur-Materialkennwerte des verwendeten Betons sind nachzuweisen.

4.1.1.4 Abschnitt 26.3 und 26.4

Der Verzicht auf Anordnung einer Brandschutzbewehrung bei Anwendung betontechnischer Maßnahmen. Die Wirksamkeit der vorgesehenen betontechnischen Maßnahmen ist anhand von Brandversuchen nach DIN 4102-2 nachzuweisen.

4.1.2 Zu Abschnitt 7.4.2.1

Der in Absatz 1 angegebene Zielwert der Eignungsprüfung bezieht sich auf den Mittelwert einer Serie von 3 Proben. DIN 1045:1988-07, Abschnitt 7.4.2.2 gilt in diesem Zusammenhang nicht.
4.1.3 Zu Abschnitt 7.4.2.1 Abs. 5

Als Mindestwerte für die Zugfestigkeit sind die Werte der Tabelle R 9 und für den Elastizitätsmodul die Werte der Tabelle R 4 einzuhalten.

4.1.4 Zu Abschnitt 7.4.3.5.2 Absatz 3

Die 3er Stichprobe ist gleichbedeutend mit den 3 Würfeln einer Serie nach DIN 1045:1988-07, Abschnitt 6.5.1 Abs. 2.

4.1.5 Zu Abschnitt 26.1

In Satz 1 ist hinter „Abschnitt 3” einzufügen „und Abschnitt 4”.

5. Für die Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 als Betonzusatzstoff ist die „DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden.

Anlage 2.3/2

zu DIN 1075

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 6.2

Anstelle der im 4. Absatz enthaltenen Bezugnahme auf die Norm DIN 1072, Ausgabe November 1967, gilt DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Abschnitt 3.3.9.

2. Zu Abschnitt 7

2.1 Zu Abschnitt 7.1

2.1.1 Zu Abschnitt 7.1.1

Dieser Abschnitt ist von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Abschnitt 4.4 Abs. 6.

2.1.2 Zu Abschnitt 7.1.2

Dieser Abschnitt ist von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt:

„Sind flach gegründete Widerlager von Platten- und Balkenbrücken aus Stahlbeton mit dem Überbau ausreichend verbunden, so darf vereinfachend für die Bemessung der Widerlager und deren Fundamente - bei Straßenbrücken mit einer Überbaulänge bis etwa 20 m, bei Eisenbahnbrücken bis etwa 10 m - an der Widerlager-Oberkante gelenkige Lagerung und am Fundament für das Einspannmoment der Wand volle Einspannung angenommen werden. Für das Feldmoment der Wand ist dann als zweiter Grenzfall am Fundament gelenkige Lagerung anzunehmen. Zwangsschnittkräfte dürfen vernachlässigt werden.“

2.2 Zu Abschnitt 7.2

2.2.1 Zu Abschnitt 7.2.1

Anstelle der im 1. Absatz enthaltenen Bezugnahme auf die Norm DIN 1072, Ausgabe November 1967, gilt DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Abschnitt 3.5 und 5.2.

2.2.2 Zu Abschnitt 7.2.2

Der 5. Absatz ist von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt:

„Für den Nachweis der Knicksicherheit ist bei Pfeilern mit Rollen- oder Gleitlagern der Bewegungswiderstand der Lager gleich Null zu setzen, d. h. weder als verformungsbehindernd noch als verformungsfördernd einzuführen, sofern sich im Knickfall die Richtung der Reibungskraft umkehrt. Dies darf bei sehr großen Verschiebungswegen, wie z. B. beim Einschieben von Überbauten, nicht immer vorausgesetzt werden, so dass dort besondere Untersuchungen erforderlich sind.“

3. Zu Abschnitt 8

Für die Kombination HA gilt der Wert βWN des unmittelbar angrenzenden Betons als zulässige Pressung unter den lastübertragenden Platten.

4. Zu Abschnitt 9

4.1 Zu Abschnitt 9.1.1

Anstelle der in der Norm definierten Kombination HB gilt folgende Definition:

„Kombination HB Summe der Haupt- und der Sonderlasten aus Bauzuständen.“

Die beiden letzten Absätze sind nicht zu beachten.

4.2 Zu Abschnitt 9.2.3.2

Anstelle der Bezugnahme auf DIN 1072, Ausgabe November 1967, gilt DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Abschnitt 5.3.

4.3 Zu Abschnitt 9.3

4.3.1 Zu Abschnitt 9.3.1

Anstelle des dritten Einschubes im 2. Absatz, Buchstabe a gilt:

„- häufig hoch beanspruchten Bauteilen, z. B. Konsolen an Fahrbahnübergängen, und Bauteile, die nach DS 804 nachzuweisen sind.“

4.3.2 Zu Abschnitt 9.3.2

Dieser Abschnitt ist von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt:

„Bei den unter Abschnitt 9.3.1 genannten nicht vorwiegend ruhend belasteten Bauteilen ist die Schwingbreite Δσs der Stahlspannung aus den Verkehrsregellasten nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Abschnitte 3.3.1, 3.3.4 und 3.3.6 bzw. DS 804 nachzuweisen für die beiden Grenzschnittgrößen

Smax=max (αpSp + αsSs) + Sg (5)
Smin=min (αpSp + αsSs) + Sg (6)

Aus Smax und Smin können die Grenzwerte der Stahlspannung max σs bzw. min σs bei Zug nach DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 17.1.3, bei Druck nach Abschnitt 17.8 (letzter Absatz) ermittelt werden.

Die Schwingbreite

Dss=max σs - min σs (7)

darf die zulässigen Werte nach DIN 1045 - Ausgabe Juli 1988 - Abschnitt 17.8 nicht überschreiten.

Darin bedeuten:

Sg Schnittgröße aus ständiger Last
Sp Schnittgrößen aus den Verkehrsregellasten nach DIN 1072 einschließlich Schwingbeiwert
Ss Schnittgrößen aus den Regellasten von Schienenfahrzeugen einschließlich Schwingbeiwert
αp Beiwert für Straßenverkehr
αs Beiwert für Schienenfahrzeuge

Die Beiwerte αp und αs ergeben sich aus DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Abschnitt 3.3.8.

Bei Bauteilen, die nach DS 804 nachzuweisen sind, gilt αs =1,0.

Der vereinfachte Nachweis nach DIN 1045, Ausgabe 1988, Abschnitt 17.8. Absatz 5 (berichtigte Fassung), ist zulässig; dabei sind die mit αp bzw. αs multiplizierten Verkehrsregellasten als häufig wechselnde Lastanteile anzusetzen. Bei der Bildung der Verhältnisse ΔQ/max Q und ΔM/max M ist der Lastfall H zugrunde zu legen.

Bei Straßenbrücken der Brückenklasse 60/30 ohne Belastung durch Schienenfahrzeuge darf der Nachweis der Schwingbreite auf die statisch erforderliche Bewehrung aus geschweißten Betonstahlmatten und auf geschweißte Stöße beschränkt werden.

Weitergehende Forderungen nach DIN 4227 Teile 1 bis 6 bleiben unberührt.“

4.4 Zu Abschnitt 9.4

Anstelle der Bezugnahme auf DIN 1045, Ausgabe Dezember 1978, gilt DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 17.6.3.

Die Absätze 2 und 3 sind nicht zu beachten.

4.5 Zu Abschnitt 9.5

Anstelle der Bezugnahme auf DIN 1072, Ausgabe November 1967, gilt DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985 Abschnitt 5.4.

4.6 Zu Abschnitt 9.6

Dieser Abschnitt ist von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt:

„Für den Nachweis der Sicherheit gegen Abheben und Umkippen gelten die Widerstands-Teilsicherheitsbeiwerte bzw. die Beiwerte zur Erhöhung der im Gebrauchszustand zulässigen Spannungen nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Anhang A.“

5. Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

  • Abschnitt 5, Bild 3
    Die Bildunterschrift zu Bild 3c muss heißen:
    ... (zu Bild 3b)“
  • Abschnitt 5.2.2 Abs. 2
    In Zeile 20 muss es heißen:
    ... Betondeckenfertiger zu verdichten;“
  • Abschnitt 8, Bild 7
    In Bild 7 gilt:

Formel

  • Abschnitt 10, Tabelle 5
    Die Überschrift in Tabelle 5, Zeile 1, Spalte 3 muss heißen:
    „Rechnerische Bezugsfläche Ab

Anlage 2.3/3

zu DIN 4028

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 7.1.2:

„Ausfachende Wandtafeln können als Voll- und Hohldielen mit beidseitiger Bewehrung ausgeführt werden. Ihre Dicke d muss mindestens 12 cm, die Breite b mindestens 50 cm betragen. Einzelne Passstücke mit Breiten b ≥ 20 cm sind zulässig. Bei Hohldielen sind die Abmessungsbedingungen nach Abschnitt 7.1.1 Abs. 3 und 4 einzuhalten.“

2. Zu Abschnitt 7.2.4.2 in Verbindung mit Abschnitt 4.3:

„Für Stahlbetondielen, die der Witterung ausgesetzt sind, ist die Betondeckung gegenüber den Werten von DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Tabelle 10 um 0,5 cm zu erhöhen.“

Anlage 2.3/4

zu DIN 4212

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Mit Rücksicht auf mögliche Ungenauigkeiten in der Vorausbeurteilung des Kranbetriebs ist eine wiederkehrende Überprüfung der Kranbahnen auf Schädigungen erforderlich, sofern die Bemessung auf Betriebsfestigkeit (mit Kollektivformen So, S1 oder S2) erfolgt. Sie ist in geeigneten Zeitabständen vom Betreiber der Kranbahn (oder einem Beauftragten) durchzuführen.

2. Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

  • Die Unterschriften der Bilder 2 und 3 sind zu vertauschen, wobei es in der neuen Unterschrift des Bildes 2 heißen muss:
    „...σub=0,20 × βws“.
  • In Abschnitt 4.2.4
    In der 5. Zeile muss es heißen:
    „...σub ≤ 1/6...“.

Anlage 2.3/5

zu DIN 4227 Teil 1, geändert durch DIN 4227-1/A1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 6.7.3

Der Abschnitt wird wie folgt geändert:

  • „ die Gleichung (1) erhält die Nr. (100),
  • die Tabelle 6 erhält die Nummer 5.1,
  • die Tabelle 7 erhält die Nummer 5.2,
  • die Bezüge auf die vorgenannte Gleichung und die Tabellen sind im Text entsprechend zu ändern,
  • die Anmerkung am Abschnittsende wird gestrichen.“

2. Zu Abschnitt 12 Abs. 7 Satz 2:

Für Stege gilt Tabelle 9, Zeile 62.

3. Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 4227 Teil 1 wird hingewiesen:

  • In der Tabelle 9 Zeile 31 Spalte 5 muss es richtig heißen „2,2“ (statt „2,0“).
  • Auf Seite 27 müssen die drei letzten Zeilen unter „Zitierte Normen und andere Unterlagen” richtig heißen:

„DAfStb-Heft 320 Erläuterungen zu DIN 4227 Spannbeton10)“,

„Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (vorläufiger Ersatz für DIN 1078 und DIN 4239)“,

„Mitteilungen des Instituts für Bautechnik Berlin“.

4. Für die Verwendung von Restwasser und Restbetonzuschlag als Zugabewasser bzw. Betonzuschlag ist die „DAfStb-Richtlinie für Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel, Ausgabe August 1995“ anzuwenden.

5. Für die Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 als Betonzusatzstoff ist die „DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden.

Anlage 2.3/6

zu DIN V 4227 Teil 2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 9.2

Der in Absatz 1 für die Dauerschwingfestigkeit angegebene Wert von 140 MN/m² gilt nur für Einzelspannglieder aus geripptem Spannstahl. Für Spannglieder aus Litzen oder glatten Spannstählen gilt anstelle des Wertes 140 MN/m² der Wert 110 MN/m².

2. Zu Abschnitt 12

Sofern die Querkraft aus Vorspannung gleichgerichtet ist zur Querkraft aus Last, ist in Absatz 2 zusätzlich der Nachweis nach folgender Gleichung zu führen:

1,75 Sg + 1,75 Sp + 1,5 Sv ≤ R.

Anlage 2.3/7

zu DIN V 4227 Teil 6

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 2

Absatz 3 ist überholt. Stattdessen gilt:

Auf den Ausführungszeichnungen für die Spannbewehrung ist der in der Zulassung für die verwendeten Litzen und gezogenen Drähte angegebene Relaxationswert zu vermerken. Im Übrigen gilt DIN 4227 Teil 1, Ausgabe Dezember 1988, Abschnitt 2.2.

2. Zu Abschnitt 12

Sofern die Querkraft aus Vorspannung gleichgerichtet ist zur Querkraft aus Lasteinwirkung, ist zusätzlich in Absatz 2 der Nachweis nach folgender Gleichung zu führen:

1,75 Sg + 1,75 Sp + 1,5 Sv ≤ R.

Anlage 2.3/8

zu DIN 18551

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 8.5

Die Bemessung von Stützenverstärkungen nach Abschnitt 8.5 in Verbindung mit DIN 1045 gilt nur für symmetrisch bewehrte Stützen mit quadratischem, rechteckigem oder kreisförmigem Querschnitt, die symmetrisch umlaufend verstärkt sind.

Anlage 2.3/11

zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert.

Anlage 2.3/13

zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.3

Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist.

Anlage 2.3/14

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(1), 2.3.6 und 2.3.7 dürfen bis zum 31. Dezember 2004 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(2) angewendet werden.

2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1(1), 2.3.6 und 2.3.7 (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit einer Ausnahme: Die Bemessung von Fertigteilen und vergleichbaren Bauteilen nach einem anderen Normenwerk ist möglich, wenn die betreffenden Bauteile mit dem Gesamttragwerk nicht monolithisch verbunden sind und die Übertragung der Schnittgrößen innerhalb des Gesamttragwerks sowie die Gesamtstabilität nicht berührt werden.

Anlage 2.3/15

zu DIN 1045-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-1, Ausgabe Juli 2002, ist zu berücksichtigen.

2. Die Norm ist noch nicht für Brücken anwendbar.

Anlage 2.3/16

zu DIN 1045-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-2, Ausgabe Juni 2002, ist zu berücksichtigen.

2. Die „DAfStb-Richtlinie Beton mit rezykliertem Zuschlag“ (1998-08) ist für die Festigkeitsklassen ≤ C 30/37 sinngemäß anzuwenden. Sie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton.

3. Die „DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)“ (1995-08) ist für die Festigkeitsklassen ≤ C 45/55 sinngemäß anzuwenden. Die Richtlinie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. Die Bestimmung der Richtlinie gemäß Abschnitt 1 Abs. 2 („Eine Fremdüberwachung der Baustelle ist bei Beton der Festigkeitsklassen ≤ B 25 in der Regel nicht erforderlich, sofern es sich um Transportbeton handelt, der nach DIN 1084 Teil 3 fremdüberwacht wird.“) ist nicht anzuwenden.

Anlage 2.3/17

zu DIN 1045-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-3, Ausgabe Juni 2002, ist zu berücksichtigen.

2. Abschnitt 11, Tabelle 3:

"Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften im Sinne der HAVO wird nach Tabelle 3 als Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 verstanden."

3. Anhang D, anstelle von Absatz 1 gilt Folgendes:

„(1) Das Herstellen von Einpressmörtel nach DIN EN 447 und das Einpressen in Spannkanäle nach DIN EN 446 sind durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen.“

4. Anhang D, anstelle von Absatz 3 gilt Folgendes:

„(3) Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit der von der Überwachungsstelle durchzuführenden Überprüfungen sind den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen.“

Anlage 2.4/1

zu den technischen Regeln nach den Abschnitten 2.4 und 2.7

Bei Anwendung der technischen Regel ist die Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt-Mitteilungen, Sonderheft 11/2*) in Verbindung mit den Berichtigungen zur Anpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt-Mitteilungen, Heft 6/1999, S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001, (DIBt-Mitteilungen, Heft 1/2002, S. 14) zu beachten.

Anlage 2.4/3

zu DIN 18 806

1. Bei Anwendung dieser technischen Regel sind die Normen

DIN 18800-1:1981-03 und
DIN 4114-1:1952-07,
DIN 4114-2:1953-02

zu beachten.

2. Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 18806 wird hingewiesen:

  • Auf Seite 3 muss es in Fußnote 1 heißen:
    „siehe Seite 1“ (statt „... Seite 2“)
  • Im Anhang A muss das letzte Glied in der Formel (A.1) zur Berechnung von x heißen:
    „4 λ²” (statt „4 λ4“).

Anlage 2.4/4

zu DIN 18809

1. Bei Anwendung der technischen Regel sind die Normen

DIN 18800-1, Ausgabe März 1981 und
DIN 4114, Blatt 1, Ausgabe Juli 1952, Blatt 2, Ausgabe Februar 1953

zu beachten.

2. Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 18809 wird hingewiesen:

In Bild 3, obere Skizze links muss es statt
„le=2/3”

richtig
„le=2 l3

heißen.

In Tabelle 1, erste Formel, muss es statt „lm“ richtig „lM“ heißen.

Anlage 2.4/5

zu DIN V ENV 1993 Teil 1 - 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. DIN V ENV 1993 Teil 1-1, Ausgabe April 1993, darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 103) - alternativ zu DIN 18800 (lfd. Nr. 2.4.4) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Stahlbauten zugrunde gelegt werden.

2. Bei Ausführung von Stahlbauten entsprechend DIN V ENV 1993 Teil 1-1, Ausgabe April 1993, ist DIN 18800 Teil 7, Ausgabe Mai 1983, zu beachten.

3. Auf folgende Druckfehler in der DASt-Richtlinie 103 wird hingewiesen:

Auf dem Deckblatt ist im Titel der 3. Absatz wie folgt zu ändern:

„Eurocode 3 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau“

Auf Seite 4, Abschnitt 3.2 beginnt der 2. Satz wie folgt:

„Für die nicht geschweißten Konstruktionen ...“

Auf den Seiten 28 und 29, Anhang C, Absatz 6 ist in den Formeln für Längsspannungen und für Schubspannungen jeweils das Zeichen ? (Großbuchstabe) zu ersetzen durch das Zeichen φ (Kleinbuchstabe).

Auf Seite 29, Anhang C, Absatz 9 ist das Wort „Ermüdungsbelastung“ durch das Wort „Ermüdungsfestigkeit“ zu ersetzen.

Anlage 2.4/6

zu DIN V ENV 1994 Teil 1-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

DIN V ENV 1994 Teil 1-1, Ausgabe Februar 1994, darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 104) - alternativ zu DIN 18806 Teil 1 und den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (lfd. Nr. 2.4.6) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton zugrunde gelegt werden.

Anlage 2.4/7

zu DIN 18807 Teil 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

1. Zu Bild 9

In der Bildunterschrift ist „nach Abschnitt 3.2.5.3” jeweils zu berichtigen in „nach Abschnitt 4.2.3.3”.

2. Zu Abschnitt 4.2.3.7

Unter dem zweiten Spiegelstrich muss es statt „... höchstens 30° kleiner ...“ heißen „... mindestens 30° kleiner ...”.

Anlage 2.4/8

zu DIN 18807 Teil 3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

Zu Abschnitt 3.3.3.1

Im zweiten Absatz muss es anstelle von „... 3.3.3.2 Aufzählung a) multiplizierten ...“ heißen „....3.3.3.2 Punkt 1 multiplizierten ...”.

Im dritten Absatz muss es anstelle von „... 3.3.3.2 Aufzählung b) nicht ...“ heißen „... 3.3.3.2 Punkt 2 nicht ...”.

Zu Abschnitt 3.6.1.5 mit Tabelle 4

In der Tabellenüberschrift muss es heißen „Einzellasten zul F in kN je mm Stahlkerndicke und je Rippe für ...”.

Anlage 2.4/9

zu DIN 4113 Teil 1

Alternativ zu DIN 4113-1:1980-05 darf die Norm BS 8118 Teil 1:1991 angewendet werden, wenn entweder die Sicherheitsbeiwerte nach Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.3 im Abschnitt 3 - Bemessungsgrundlagen - um 10 % höher angesetzt oder die Grenzspannungen nach den Tabellen 4.1 und 4.2 im Abschnitt 4 - Bemessung von Bauteilen - bzw. nach den Tabellen 6.1 - 6.3 im Abschnitt 6 - Bemessung von Verbindungen - um 10 % reduziert werden.

Anmerkung:

Sofern im Einzelfall ein genauerer Nachweis geführt wird, kann das bei Anwendung von DIN 4113-1:1980-05 erzielte Sicherheitsniveau mit einem geringeren Aufschlag auf die Sicherheitsbeiwerte bzw. einer geringeren Reduktion der Grenzspannungen erreicht werden.

Anlage 2.4/10

zu DIN 18807-1, -3, -6, -8 und -9

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nach DIN 18807-1, Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang A von DIN 18807-9 entspricht, siehe Bild.

DIN 18807-1, Abschnitt 4, bzw. DIN 18807-6, Abschnitt 3, gelten jedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Wellprofilen sind nach DIN 18807-2 oder DIN 18807-7 zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden.

Grafik

Anlage 2.5/1

zu DIN 1052 Teil 2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu den Abschnitten 6.2.3, 6.2.10, 6.2.11, 6.2.12, 6.2.15

Die genannten Mindestholzabmessungen und Mindestnagelabstände dürfen bei Douglasie nur angewendet werden, wenn die Nagellöcher über die ganze Nagellänge vorgebohrt werden. Dies gilt abweichend von Tabelle 11, Fußnote 1 für alle Nageldurchmesser.

2. Zu Abschnitt 7.2.4

Die Festlegungen gelten nicht für Douglasie.

Anlage 2.5/2

zu DIN V ENV 1995 Teil 1-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

DIN V ENV 1995 Teil 1-1, Ausgabe Juni 1994, darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie - alternativ zu DIN 1052 (lfd. Nr. 2.5.1) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Holzbauwerken zugrunde gelegt werden.

Anlage 2.5/3

zu DIN 1052-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 2.2:

Der Abschnitt wird ergänzt um folgenden Absatz:

“Holzwerkstoffe im Sinne dieser Norm sind auch OSB-Platten Typ OSB/3 und Typ OSB/4 nach DIN EN 300 mit einer Dicke ≥ 8 mm. Die Platten dürfen für alle Ausführungen verwendet werden, bei denen die Verwendung von Flachpressplatten nach DIN 68763 der Klassen 20 und 100 zulässig ist.

Für die Bemessung der Bauteile mit OSB-Platten gelten die Bestimmungen für Flachpressplatten mit folgenden Änderungen hinsichtlich der Rechenwerte der Elastizitäts- und Schubmoduln sowie der zulässigen Spannungen:

Tabelle

Hinsichtlich der Wärmeleitfähigkeit und des Brandverhaltens gelten die für Flachpressplatten nach DIN 68763 getroffenen Regelungen in den Normen DIN 4108 und DIN 4102.”

2. Zu Abschnitt 14:

Die Aufzählung b von DIN 1052-1/A1:1996-10 erhält folgende Fassung:

“Brettschichtholz aus Lamellen der Sortierklassen S 13, MS 10 bis MS 17, bei Bauteilen über 10 m Länge auch aus Lamellen der Sortierklasse S10, und zwar insbesondere Träger mit Rechteckquerschnitt mit unsymmetrischem Trägeraufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1), mit der Brettschichtholzklasse (Festigkeitsklasse), dem Herstellernamen und dem Datum der Herstellung; bei Brettschichtholz-Trägern mit unsymmetrischem Aufbau nach 5.1.2 zweiter und dritter Absatz sowie mit

symmetrischem Aufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1), müssen die Bereiche unterschiedlicher Sortierklassen erkennbar sein.”

Anlage 2.6/1

zu den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 1:

Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu werden auf Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z. B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß) bis zu 1,6 m2.

2. Zu Abschnitt 2.1 Buchstabe c:

Buchstabe c wird durch folgenden Text ersetzt:

„Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach DIN 1249-12:1990-09, aus Glas nach den Buchstaben a oder b, sowie Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.4.2, aus Glas nach den Buchstaben a und b.“

3. Zu Abschnitt 2.4:

Der Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt:

„Es ist Verbund-Sicherheitsglas mit PVB-Folie nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.8 zu verwenden.“

4. Zu Abschnitt 3:

Für sonstige Überkopfverglasungen von Wohnungen (z. B. Wintergärten, Balkonüberdachungen) mit einer Scheibenspannweite bis zu 80 cm und einer Einbauhöhe bis zu 3,50 m dürfen alle in Abschnitt 2.1 aufgeführten Glaserzeugnisse verwendet werden.

5. Zu Abschnitt 3.3.2:

Der Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt:

„In Einbausituationen

  • bei denen die Gefahr besteht, dass sie einer besonderen Temperaturbeanspruchung unterliegen können (z. B. einer Aufheizung aufgrund unmittelbar dahinter angeordneter Dämmungen) oder
  • die eine Energieabsorption von mehr als 65 % aufweisen (z. B. aufgrund von Einfärbung oder Beschichtung) oder
  • die nicht auf allen Seiten durchgehend eingefasst sind,

ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.4.2 zu verwenden.“

Anlage 2.6/2

zu DIN EN 1337-11

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die in der Norm zitierten prEN 1337-1, -2 und -3 sind noch nicht erschienen, stattdessen sind:

  • für prEN 1337-1 - die Norm DIN 4141-1 und -2,
  • für prEN 1337-2 - die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Gleitlager und Kalottenlager,
  • für prEN 1337-3 - die Norm DIN 4141-14 und -140

anzuwenden.

2 Zu Abschnitt 3, Satz 2:

Der für Brücken geltende Nachweis wird auch für andere bauliche Anlagen anerkannt.

Anlage 2.6/3

zu DIN 18516 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 1:

Der Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Es ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.4.2 zu verwenden.“

2. Der Abschnitt 2.5.1 entfällt.

3. Zu Abschnitt 3.3.4:

In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm.

Anlage 2.6/4

zu DIN 18516-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Anstelle von Abschnitt 5.1.1 gilt:

„Falls der Rechenwert der Eigenlast eines Baustoffs nicht DIN 1055-1 entnommen werden kann, soll dessen Eigenlast unter Berücksichtigung einer möglichen Feuchteaufnahme durch Wiegen nachgewiesen werden.“

2. Zu den Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2 gilt:

„Für andere Korrosionsschutzsysteme ist ein Eignungsnachweis einer dafür anerkannten Prüfstelle vorzulegen.“

3. Anhang C wird von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen.

4. Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:

Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1:

Im 4. Absatz muss es anstelle von „... nach Bild A.1.b) ...“ richtig „... nach Bild A.1.c) ...“ und anstelle von „... nach Bild A.1.c) ...“ richtig „ ... nach Bild A.1.d) ...“ heißen.

Zu Abschnitt A 3.2

Im 2. Absatz muss es anstelle von „... nach 8.1 ...“ richtig „ ... nach A.1 ...“ heißen.

Anlage 2.7/1

zu DIN 1056

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 10.2.3.1

Für die Mindestwanddicke gilt Tabelle 6, jedoch darf die Wanddicke an keiner Stelle kleiner als 1/30 des dazugehörigen Innendurchmessers sein.

Anlage 2.7/2

zu DIN 4112

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 5.17.3.4

Der 3. Absatz gilt nur für Verschiebungen in Binderebene bei Rahmenbindern mit mehr als 10 m Stützweite.

Anlage 2.7/3

zu DIN 4131

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt A.1.3.2.3

Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhendem Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen.

Anlage 2.7/4

zu DIN 4133

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt A.1.3.2.2

Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen.

Anlage 2.7/6

zu DIN 11622-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 4

Auf folgenden Druckfehler in Absatz 3 Buchstabe b wird hingewiesen:

Die 5. Zeile muss richtig lauten:

„Für Güllebehälter mit einem Durchmesser d > 10 m“.

Anlage 2.7/7

zu DIN 11622-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 3.3

Anstelle des nach Absatz 1 anzusetzenden Erdruhedrucks darf auch mit aktivem Erddruck gerechnet werden, wenn die zum Auslösen des Grenzzustandes erforderliche Bewegung der Wand sichergestellt ist (siehe DIN 1055 Teil 2, Abschnitt 9.1).

Anlage 2.7/8

zu DIN 4421

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss und Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen*, Heft 6/97 S. 181, veröffentlicht.

Anlage 2.7/9

zu DIN 4420 Teil 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen*, Heft 6/97 S. 181, veröffentlicht.

Anlage 2.7/10

zur Richtlinie für Windkraftanlagen

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Windenergieanlagen müssen mit einem Sicherheitssystem versehen sein, das jederzeit einen sicheren Zustand der Anlage gewährleistet und unabhängig vom Betriebsführungssystem wirkt.

1.1 Soweit die Windenergieanlage keine kleine Anlage nach Anhang A zur Richtlinie ist, muss das Sicherheitssystem mindestens folgende Betriebswerte überwachen:

  • Drehzahl,
  • Lastabwurf (Netzausfall),
  • Kurzschluss,
  • Überleistung,
  • Erschütterungen,
  • Funktionsfähigkeit des Betriebsführungsrechners.

1.2 Das Sicherheitssystem muss in der Lage sein,

  • die Drehzahl des Rotors innerhalb des zulässigen Drehzahlbereichs zu halten,
  • den Rotor in Ruhestellung zu bringen,
  • bei Lastabwurf, Kurzschluss, Netzausfall oder bei Betriebsstörungen die Anlage in einem ungefährlichen Zustand zu halten.

1.3 Das Sicherheitssystem muss bestehen aus

  • mindestens zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzenden Bremsanlagen. Jedes Bremssystem muss in der Lage sein, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen. Eines dieser Bremssysteme muss den Rotor zum Stillstand bringen können;
  • einer zum Betriebsführungssystem redundanten Signalführung zur Auslösung der Bremssysteme;
  • einer Not-Ausschaltung;
  • einem Zugriff auf den Lastabwurfschalter, falls die Last den Bremsvorgang behindert;
  • bei den im Anhang A zur Richtlinie definierten kleinen Windenergieanlagen ist ein Bremssystem ausreichend.

2. Windenergieanlagen, die keine kleinen Anlagen nach Anhang A zur Richtlinie sind, müssen eine Vorrichtung zur Arretierung des antriebs- und übertragungstechnischen Teiles und der Windrichtungsnachführung besitzen, damit Montage-, Überprüfungs-, Wartungs- und lnstandsetzungsarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können.

3. Soweit die Windenergieanlage keine kleine Anlage nach Anhang A zur Richtlinie ist, müssen durch Gutachten einer sachverständigen Stelle1) bestätigt werden:

  • die Schnittgrößen aus dem maschinen-technischen Teil der Windenergieanlage als Einwirkungen auf den Turm nach Abschnitt 10 der Richtlinie,
  • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweise für die Teile der Maschine einschließlich der Rotorblätter, die an der Aufnahme der Einwirkungen und ihrer Weiterleitung auf den Turm beteiligt sind,
  • das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit des Sicherheitssystems. Hierbei sind auch gegebenenfalls Auflagen für Prüfungen bei Inbetriebnahme, Inspektion und Wartung zu formulieren.

4. In dem Prüfbericht für Typenprüfungen sind die aufgrund der Herstellerangaben erforderlichen Mindestabstände zu anderen Windenergieanlagen oder Gebäuden für mindestens drei Werte der Umgebungsturbulenzintensität auszuweisen. Für die jeweilige Baugenehmigung ist die örtliche Umgebungsturbulenzintensität zu ermitteln und danach der Mindestabstand gegebenenfalls durch Interpolation festzulegen.

5. Um eine mögliche Gefährdung durch Eisabwurf zu vermeiden, sind betriebliche bzw. technische Maßnahmen oder geeignete Abstandsregelungen vorzusehen.

Anlage 2.7/11

zu den Lehmbau Regeln

Die technische Regel gilt für Wohngebäude bis zu zwei Vollgeschossen und mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Hinsichtlich des Brandschutzes müssen die Bauteile nach DIN 4102-4:1994-03 klassifiziert sein.

Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108:1998-10 anzusetzen.

Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109:1989-11.

Anlage 3.1/8

zu DIN 4102 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die Berichtigung 1 zu DIN 4102-4, Ausgabe Mai 1995, Berichtigung 2 zu DIN 4102-4, Ausgabe April 1996, und Berichtigung 3 zu DIN 4102-4, Ausgabe Juni 1998, sind zu beachten.

2. Die Anwendung wird ausgeschlossen für Bauteile, deren Bemessung für Normaltemperatur nach DIN 1045-1:2001-07 vorgenommen wurde.

Anlage 3.1/9

1. Die Vornormen DIN V ENV 1993- 1-2, DIN V ENV 1994- 1-2, DIN V ENV 1995- 1-2 und DIN V ENV 1996- 1-2 dürfen unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach den Vornormen DIN V ENV 1993- 1-1, DIN V ENV 1994- 1-1, DIN V ENV 1995- 1-1 bzw. DIN V ENV 1996- 1-1 unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente erfolgt ist.

2. Die Vornorm DIN V ENV 1992- 1-2 darf unter Beachtung der „DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992- 1-2 in Verbindung mit DIN 1045-1“ dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach DIN 1045-1:2001-07 erfolgt ist.

3. Bei der Anwendung der technischen Regel ist DIN V ENV 1991- 2-2:1997-05 - Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke; Einwirkungen im Brandfall einschließlich dem Nationalen Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1991- 2-2:1997-05 (DIN-Fachbericht 91) zu beachten.

4. Für DIN V ENV 1994- 1-2 und DIN V ENV 1996- 1-2 gilt:

Die in den Tabellen zu den Mindestquerschnittsabmessungen angegebenen Feuerwiderstandsklassen entsprechen den Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 bzw. den bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß nachfolgender Tabelle:

Tabelle

Es bedeuten:

R - Tragfähigkeit
E - Raumabschluss
I - Wärmedämmung
M - Widerstand gegen mechanische Beanspruchung

siehe auch Tabelle 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1

5. Das Nachweisverfahren der Stufe 3 ist nur im Rahmen der Zustimmung im Einzelfall anwendbar.

Anlage 3.5/1

zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL):

1. Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 der Verordnung des Landes Brandenburg über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.“

2. Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt:

„1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.“

3. Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu.

4. In Abschnitt 3.2 wird die Zeile „WGK 0: im Allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe“ gestrichen.

5. Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe - 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98 a vom 29.05.1999).“

Anlage 4.1/1

zu DIN 4108-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die Abschnitte 4.3 und 8 sind von der Einführung ausgenommen.

Anlage 4.1/2

zu DIN 4108-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.

2. Die Berichtigung 1 zu DIN 4108-3:2002-04 ist zu beachten.

Anlage 4.1/3

zu DIN V 4108-4

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Absatz nach Tabelle 1 (Seite 20):

Der Text unter Tabelle 1 muss richtig heißen:

„Die Werte nach Tabelle 1a gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B aufgeführt sind. Bei der Ermittlung des Bemessungswertes ist der Nennwert wegen der zu erwartenden Materialstreuung mit einem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2 zu multiplizieren (Kategorie II). In die Kategorie II werden alle Produkte aufgenommen, die CE gekennzeichnet sind.“

2. Tabelle 1a:

Für den rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes ist die Spalte „Kategorie I“ für den Bemessungswert λ nicht anzuwenden.

Anlage 4.1/4

zu DIN V 4108-10

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Tabelle 3, Fußnote a:

Die Fußnote a muss richtig heißen:

„Für diese Anwendung darf der Nennwert der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4 höchstens 0,040 W/(m ? K) betragen.“

2. Die Abschnitte 7 und 8 sind von der Einführung ausgenommen.

Anlage 4.2/1

zu DIN 4109

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2:

Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2. Zu den Abschnitten 6.3 und 7.3:

Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen.

3. Zu Abschnitt 8

Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R'w,res ≥ 50 dB betragen muss.

Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über „Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109” bei dem Verband der Materialprüfungsämter***) geführt werden.

4. Zu Abschnitt 6.4.1:

Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen.

5. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn

  1. der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder
  2. der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel” (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47 a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als
    • 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,
    • 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen,
    • 66 dB (A) bei Büroräumen.

    Anlage 4.2/2

    zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109

    Die Berichtigung 1 zu DIN 4109, Ausgabe August 1992, ist zu beachten.

    Anlage 5.1/1

    zu DIN 4149

    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

    Zu Abschnitt 5

    In den Erdbebenzonen 3 und 4 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2, 3 und 4 die frei stehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen gegen herabfallende Teile ausreichend geschützt sind.

    In den Erdbebenzonen 3 und 4 dürfen für Wände nur Steine verwendet werden, deren Stege in Wandlängsrichtung durchlaufen. Als solche Steine gelten auch bauaufsichtlich zugelassene Steine mit elliptischer oder rhombenförmiger Lochung. Andere Steine dürfen verwendet werden, wenn ihre Druckfestigkeit in der in Wandlängsrichtung vorgesehenen Steinrichtung mindestens 2,0 N/mm² beträgt.

    Anlage 5.2/1

    zu DIN 68800 Teil 3

    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

    Die Abschnitte 11 und 12 der Norm sind von der Einführung ausgenommen.

    Anlage 6.1/1

    zur PCB-Richtlinie

    Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfasst.

    Anlage 6.2/1

    zur Asbest-Richtlinie

    Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten:

    Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.

    Anlage 6.4/1

    zur PCP-Richtlinie

    Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst.

    Anlage 7.1/1

    zu DIN 18065

    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

    1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

    2. Von der Technischen Baubestimmung kann auch abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 BbgBO vorliegen.

    Anlage 7.2/1

    zu DIN 18024-1

    Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 45 BbgBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

    Die Abschnitte 8.4, 8.5, 9, 10.1 Satz 2, 12.2, 13 bis 16 und 19 sind nicht anzuwenden.

    Anlage 7.2/2

    zu DIN 18024-2

    Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 45 BbgBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

    Der Abschnitt 6 Satz 4, der Abschnitt 8, der Abschnitt 11 Satz 1 sowie die Abschnitte 13, 14 und 16 sind nicht anzuwenden.

    Anlage 7.3/1

    zu DIN 18025-1

    Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die als Wohnungen für Rollstuhlbenutzer errichtet werden und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

    Anlage 7.3/2

    zu DIN 18025-2

    Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die barrierefrei errichtet werden und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

    C In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    Diese Bekanntmachung tritt vier Wochen nach Veröffentlichung in Kraft.

    Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung - Technische Baubestimmungen (Fassung Dezember 2001) - vom 16. August 2002 (ABl. S. 970) außer Kraft.


    1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

    * Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin.

    * Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin.

    1)

    1. Germanischer Lloyd AG,
      Postfach 111 606
      D-20416 Hamburg
    2. Bureau Veritas Hamburg,
      Postfach 100 940
      D-20006 Hamburg
    3. Technischer Überwachungsverein Norddeutschland e. V.
      Postfach 540 220
      D-22502 Hamburg
    4. TÜV BAU- UND BETRIEBSTECHNIK GmbH
      - TÜV Bayern - (Zentralabteilung)
      Prüfamt für Baustatik für Fliegende Bauten
      Westendstraße 199
      D-80686 München
    5. HD-Technic, Engeneering Office,
      Venesch 6a
      D-49477 Ibbenbüren
    6. Det Norske Veritas,
      Nyhavn 16
      DK-1051 Kopenhagen K
    7. Energieonderzoek Centrum Nederland (ECN),
      Postbus 1
      NL-1755 ZG Petten

    ***) Verband der Materialprüfungsämter (VMPA) e. V. Berlin, Rudower Chaussee 5, Gebäude 13.7, D-12484 Berlin

    Hinweis: Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift “Der Prüfingenieur”, herausgegeben von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik.