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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung von Ausbildungsverbünden im Land Brandenburg


vom 5. August 2004
(ABl./04, [Nr. 34], S.659-662)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2006
(ABl./04, [Nr. 34], S.659-662)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg 2000 - 2006, Schwerpunkt 4, Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes zur Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund sowie zur Erlangung von Zusatzqualifikationen während der Verbundausbildung. Verbundausbildung ist die Übertragung von Teilen der betrieblichen Ausbildung an einen Kooperationspartner. Zusatzqualifizierungen sind solche Qualifizierungen, die während der Lehre erfolgen und deutlich über die Inhalte der Ausbildungsordnungen hinausgehen (siehe Anlage). Die Zertifizierung hierüber erfolgt durch den die Zusatzqualifizierung durchführenden Kooperationspartner.

Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziele der Förderung sind die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten an betrieblichen Ausbildungsplätzen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, die Verbesserung der Qualität der Ausbildung sowie die Vermittlung von Zusatzqualifikationen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Teilen der betrieblichen Ausbildung bei einem Kooperationspartner, die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung sowie die Vermittlung von Zusatzqualifikationen in Verbindung mit Verbundausbildung. Unabhängig von der Verbundausbildung besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Zusatzqualifikationen für die in der Anlage zu Nummer 1.1 unter Buchstabe d aufgeführten Arbeitsbereiche.

Kooperationspartner für den den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb können ein oder mehrere Betriebe, ein Bildungsträger, die Ausbildungsstätten der Kammern beziehungsweise der Kreishandwerkerschaften sowie die Verbundausbildung organisierende juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.

Die Zusatzqualifizierungen erfolgen bedarfsorientiert und modular strukturiert im Rahmen der Regelausbildung beim ausbildungsvertragabschließenden Betrieb beziehungsweise beim Kooperationspartner, der die berufliche Ausbildung durchführt.

3 Zuwendungsempfänger

sind

3.1 bei Verbünden zwischen zwei Betrieben jeweils der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb,

3.2 bei Verbünden mit mehr als zwei Betrieben der die Verbundmaßnahme durchführende Betrieb,

3.3 Bildungsträger, die Ausbildungsstätten der Kammern und Kreishandwerkerschaften, die berufliche Ausbildung durchführen,

3.4 juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die beteiligten Betriebe die Verbundausbildung organisieren,

3.5 für Landkreise, kreisfreie und kreisangehörige Städte, Gemeinden, Ämter und Dienststellen anderer Gebietskörperschaften, die Ausbildungsverträge in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie der Handwerksordnung (HwO) im Rahmen einer Verbundausbildung innerhalb des Landes Brandenburg abschließen, jeweils der die Maßnahme im Verbund durchführende Kooperationspartner.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie schließt eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturfondsperiode 2000 - 2006 sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck aus.

Ist der die Ausbildung im Verbund durchführende Kooperationspartner ein Bildungsträger, eine Ausbildungsstätte der Kammer oder einer Kreishandwerkerschaft, ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn die Auszubildenden sich in bereits öffentlich geförderten Ausbildungsverhältnissen befinden oder derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Ausgenommen davon ist die Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

4.2 Der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb

4.2.1 muss

  • seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben,
  • die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchführen, der nach § 25 Abs. 1 BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A beziehungsweise B1 oder B2 der HwO gehört,
  • den Vertrag über die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei einer im Land Brandenburg gelegenen und nach den §§ 74, 75, 79, 87, 89, 91, 93 und 97 BBiG zuständigen Stelle (im Folgenden: nach BBiG zuständige Stelle) eintragen, wobei es unerheblich ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis zur Aufnahme oder zur Fortführung der beruflichen Ausbildung begründet wird, und
  • mit dem Verbundpartner einen Kooperationsvertrag abschließen (Bildet der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in Berufen des Handwerks aus, so sind die in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Kammern abzuleistenden Ausbildungsabschnitte im Kooperationsvertrag auszuweisen). Sofern auch eine Zusatzqualifizierung vorgesehen ist, muss diese Bestandteil des Kooperationsvertrages sein. Die Zusatzqualifizierung der in der Anlage zu Nummer 1.1 unter Buchstabe d aufgeführten Arbeitsbereiche kann auch unabhängig von einer Verbundausbildung gefördert werden.

4.2.2 soll insbesondere

  • bisher nicht in dem die Förderung betreffenden Beruf ausgebildet haben oder
  • nicht alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln können oder
  • ein Ausbildungsverhältnis begründen, das er ohne die Unterstützung durch einen Verbund nicht abschließen könnte.

4.3 Der die Maßnahme im Verbund durchführende Kooperationspartner muss die erforderliche Eignung für diese Maßnahme besitzen.

4.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) finanzierte Lehrgänge der Bauwirtschaft.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Die Förderung der Verbundausbildung beträgt

für Auszubildende

15 Euro in kaufmännischen Berufen und
20 Euro in gewerblich-technischen Berufen

jeweils pro Tag und Auszubildenden.

Die Gesamthöhe der Förderung darf

4.200 Euro pro Auszubildenden in kaufmännischen Berufen und
6.000 Euro pro Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen

für die gesamte Ausbildungszeit (1. - 4. Ausbildungsjahr) nicht übersteigen.

5.4.2 Die Vermittlung von Zusatzqualifikationen gemäß der Anlage zu Nummer 1.1 wird je Auszubildenden und Stunde mit 5 Euro bei mindestens 40 Stunden und maximal 100 Stunden für die gesamte Ausbildungszeit bezuschusst. Die Förderfallzahl ist auf bis zu 200 pro Ausbildungsjahr begrenzt.

5.4.3 Der zeitliche Gesamtumfang der Förderung der Ausbildung im Verbund darf

  • 280 Tage pro Auszubildenden in kaufmännischen Berufen und
  • 300 Tage pro Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen

für die gesamte Ausbildungszeit nicht übersteigen.

Die Entsendung zum Verbundpartner sollte in der Regel mindestens zehn zusammenhängende Ausbildungstage im Verbund in einem Ausbildungsjahr betragen. Diese Regelung gilt für alle Ausbildungsjahre.

5.4.4 Zuwendungsfähig sind: Personalausgaben; Ausgaben für Räume, Material und Unterbringung.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge sind vor Maßnahmebeginn zu stellen bei der

LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam
oder
Postfach 90 02 37
14438 Potsdam

Tel.: 0331/6002-200
Fax: 0331/6002-400

Unter dieser Anschrift sind Antragsformulare erhältlich. Antragsformulare sind auch im Internet unter www.lasa-brandenburg.de abrufbar. Eine elektronische Antragstellung ist möglich.

6.1.2 Dem Antrag sind beizufügen:

  • die Bestätigung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 4.2.2 und 4.3 durch die nach BBiG zuständige Stelle,
  • eine Liste der Auszubildenden im Verbund durch die nach BBiG zuständige Stelle,
  • Kopien der Gewerbeanmeldung beziehungsweise eines geeigneten Registerauszuges zum Nachweis der Rechtsfähigkeit der Antragsteller, die erstmals an der Verbundausbildung teilnehmen. Änderungen der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Registereintragung sind umgehend nachzureichen,
  • die Bestätigung des Betriebssitzes oder der Betriebsstätte im Land Brandenburg für alle ausbildungsvertragsabschließenden Betriebe, die über die Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.2 bis 3.5 gefördert werden, durch die nach BBiG zuständige Stelle,
  • der Entwurf eines zwischen den Partnern abzuschließenden Kooperationsvertrages, der nachfolgende Angaben enthalten muss:
    • Name und Anschrift des Maßnahmeträgers,
    • Name und Anschrift aller am Verbund beteiligten Betriebe,
    • Maßnahmedauer, aufgeschlüsselt nach Ausbildungsjahren, unter Angabe der tatsächlichen Ausbildungstage im Verbund,
    • Darstellung der Dienstleistung und des Inhaltes der Maßnahme entsprechend dem Berufsfeld/den Berufsfeldern,
    • Gesamtausgaben der Maßnahme pro Tag und Teilnehmer (ohne Lehrlingsentgelt).
    • Wenn die Ausbildung im Verbund für einen Auszubildenden/mehrere Auszubildende bei mehreren Maßnahmeträgern durchgeführt wird, ist zusätzlich ein Ablaufplan der Ausbildung im Verbund einzureichen. Er beinhaltet:
      1. Zeitdauer und Bezeichnung des einzelnen Ausbildungsabschnittes,
      2. Ort und
      3. Name des Auszubildenden.
    • Inhaltliche Konzeption und Ablaufplan zur Erlangung einer Zusatzqualifikation mit Bestätigung von der nach BBiG zuständigen Stelle. Er beinhaltet:
      1. Zeitdauer und Bezeichnung des Ausbildungsabschnittes,
      2. Ort und
      3. Name des Auszubildenden.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist der Bewilligungsstelle eine Kopie des zwischen den Verbundpartnern abgeschlossenen Kooperationsvertrages vorzulegen.

6.1.3 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000-2006, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung in der im Rahmen des Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in einer Summe nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung mit Ausnahme der in Nummer 6.3.4 aufgeführten Regelung.

6.3.1 Dazu ist von den Zuwendungsempfängern eine Kopie der Nachweise über die geleisteten Ausbildungstage im Verbund und/oder über die geleisteten Stunden der Zusatzqualifizierung von allen an der Verbundausbildung und/oder Zusatzqualifikation nach Nummer 3 beteiligten Partnern einzureichen.

6.3.2 Der Nachweis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Unterschrift des Auszubildenden,
  2. Anzahl der tatsächlich realisierten Ausbildungstage im Verbund, Anzahl der tatsächlich realisierten Stunden der Zusatzqualifizierung,
  3. Ausgaben pro Tag und Teilnehmer.

Die die Verbundausbildung und/oder Zusatzqualifikation durchführenden Partner bestätigen diese Angaben auf den Nachweisen durch Unterschrift und Stempel.

6.3.3 Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die erhaltenen Zuwendungen an die die Verbundausbildung und/oder Zusatzqualifizierung durchführenden Partner in nachgewiesener Höhe weiterzuleiten.

6.3.4 Bei Maßnahmen mit einer Dauer ab 6 Monaten kann die Auszahlung jeweils alle 3 Monate nachschüssig erfolgen. Dabei ist der erreichte Ausbildungsstand analog den Nummern 6.3.1 und 6.3.2 nachzuweisen.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Nachweise gemäß den Nummern 6.3.1 und 6.3.2 sind Teil des zugelassenen einfachen Verwendungsnachweises. Darüber hinaus ist ein Sachbericht vorzulegen, aus dem die erreichten Ausbildungsergebnisse hervorgehen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2000-2006 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

7 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. August 2004 in Kraft und tritt am 31. Juli 2006 außer Kraft.

Anlage zu Nr. 1.1

Zusatzqualifizierung

Zusatzqualifizierungen können die berufliche Erstausbildung ergänzen beziehungsweise auch zu einem höherwertigen zertifizierten Abschluss führen.

Arten von Zusatzqualifizierungen:

  1. horizontale Erweiterung beruflicher Fachkompetenz durch gewerke- und berufsfeldübergreifende Qualifizierung,
  2. spezielle Befähigung mit vertikaler Ausrichtung, z. B. Bündelung von gewerblich-technischen und kaufmännischen bzw. betriebswirtschaftlichen Kompetenzen oder die Vermittlung von Fremdsprachen und
  3. Vertiefung von Schlüsselqualifikationen in den Bereichen Organisation und Kooperation durch Vermittlung betriebsspezifischer Fachkenntnisse sowie Kommunikations- und Informationstechniken.
  4. Unabhängig von der Verbundausbildung besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Zusatzqualifikationen in den nachstehenden Arbeitsbereichen:
    • Erwerb des Gabelstaplerführerscheins,
    • Vervollkommnung in der Be- und Verarbeitung von Edelstahl bei Metallbauern und Klempnern,
    • Kommunikations- und Präsentationstechniken.