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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen gemäß Art. 91 Absatz 1, Art. 89 Satz 1 Landesverfassung Brandenburg


vom 28. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 65], S.1306)

Außer Kraft getreten
(ABl./93, [Nr. 65], S.1306)

I. Vertretungsbefugnis beim Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen

  1. Ich behalte mir die Vertretung des Landes beim Abschluss von Staatsverträgen sowie Verwaltungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, anderen Bundesländern und auswärtigen Staaten (Art. 32 Absatz 3 GG) vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Vorbehaltlich abweichender Anordnungen wird den Ministern die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsabkommen mit anderen Bundesländern (Ressortabkommen) abzuschließen. Diese Befugnis kann sowohl allgemein als auch im Einzelfall auf nachgeordnete Behörden oder auf Personen übertragen werden.
  3. Vorbehaltlich abweichender Anordnungen im Rahmen der Richtlinienkompetenz haben die Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Vertretungsbefugnis bei Verhandlungen zum Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, anderen Bundesländern und auswärtigen Staaten (Art. 32 Absatz 3 GG). Vor der Aufnahme von Verhandlungen nach Satz 1 bin ich zu unterrichten. Über den Gang der Verhandlungen bin ich zu unterrichten, sofern es sich nicht um laufende Verwaltungsangelegenheiten handelt.
  4. Förmliche Verhandlungen mit auswärtigen Staaten (Art. 32 Absatz 3 GG) bedürfen meiner Zustimmung.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Beitritt zu Staatsverträgen oder Verwaltungsabkommen.

II. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 21. August 1992 in Kraft.