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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Zusammenarbeit zwischen den im Rahmen der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden


vom 8. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 83], S.1930)

Außer Kraft getreten
(ABl./92, [Nr. 83], S.1930)

1. Beteiligung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

1.1 Um eine konstruktive Zusammenarbeit der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und den Immissionsschutzbehörden zu ermöglichen, soll ein stetiger und dauerhafter Informationsfluss gesichert werden. Zu diesem Zweck treffen die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik möglichst frühzeitig mit den Ämtern für Immissionsschutz Vereinbarungen, um die vorhandenen Informationen über die beide Behörden betreffenden Anlagen auszutauschen. Vorrangig sollen dabei die Anlagen berücksichtigt werden, die der Störfallverordnung (12. BlmSchV) unterliegen.

1.2 Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen bedürfen nach § 4 Abs. 1 BImSchG einer Genehmigung. Derartige Anlagen sind abschließend im Anhang der 4. BImSchV aufgezählt.

1.3 Zuständige Behörde für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Genehmigungsbehörde) ist nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung ‑ ImSchZustVO ‑ entweder das Landesumweltamt (LUA) oder das Amt für Immissionsschutz (AfI), soweit Zuständigkeiten nach der o. g. Verordnung nicht den Bergbehörden zugewiesen sind.

1.4 Die unter 1.3 genannten Immissionsschutzbehörden beziehen nach § 6 Nr. BlmSchG die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie bei gegebenem Erfordernis die Ämter für Immissionsschutz in Genehmigungsverfahren ein und geben diesen rechtzeitig Gelegenheit, bereits an vorbereitenden Gesprächen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Sicht des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit neuartige technologische Verfahren vorgesehen gesehen sind.

1.5 Die Genehmigungsbehörde fordert das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (AAS) spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens auf, seine Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen abzugeben (§ 11 der 9. BlmSchV). Hierzu übersendet sie dem AAS unverzüglich nach Eingang und abgeschlossener Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit (§ 7 der 9. BImSchV) die Antragsunterlagen. Dies gilt ebenso für eine erforderliche Sicherheitsanalyse nach § 7 Störfallverordnung (12. BlmSchV).

1.6 Werden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens weitere Unterlagen oder Ergänzungen bzgl. der Angaben zum Arbeitsschutz benötigt, so erfolgt die Nachforderung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde. Der Schriftverkehr im Rahmen der von der Konzentrationswirkung nach § 13 BlmSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen, die auf das AAS entfallen, kann von diesem direkt mit den Antragstellern geführt werden. In diesem Falle ist die Genehmigungsbehörde abschriftlich zu benachrichtigen.

1.7 Das AAS prüft, ob Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik stehen der Genehmigung u. a. entgegen, wenn die baulichen und technischen Einrichtungen der Anlage den Arbeitsschutzvorschriften widersprechen. Hierzu gehören alle Vorschriften, die der Bund und das Land Brandenburg auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik erlassen haben. Zu den Arbeitsschutzbelangen gehört auch der Inhalt von Unfallverhütungsvorschriften.

Stehen der beantragten Genehmigung Belange des Arbeitsschutzes entgegen und kann dieses Entgegenstehen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden, darf die Genehmigung nicht erteilt werden (§ 6 Ziffer 2 BImSchG).

1.8 Sind überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 24 der Gewerbeordnung (GewO) Bestandteile von immissionsschutzrechtlichen Anlagen, so prüft das AAS diese Anlagen hinsichtlich aller Anforderungen, die sich aus den nach § 24 GewO erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.

1.9 Das AAS teilt das Ergebnis der Prüfung der Genehmigungsbehörde schriftlich mit. Sind aus der Sicht des Arbeitsschutzes Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen (§ 12 Abs. 1 BImSchG), so erfolgt die Mitteilung in der Regel mit Begründung bzw. unter Angabe der jeweiligen Vorschrift. Die Stellungnahme wird innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben. Sie wird derart abgefasst, dass die Genehmigungsbehörde die Maßgaben als Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid übernehmen kann. Bei sich abzeichnenden notwendigen Fristüberschreitungen informiert das AAS die Genehmigungsbehörde hiervon. Wird bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass das AAS sich nicht äußern will. (§ 11 der 9. BlmSchV).

1.10 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung teilt die Genehmigungsbehörde dem AAS die Einwendungen mit, die seinen Aufgabenbereich betreffen. In diesen Fällen ist das AAS am Erörterungstermin zu beteiligen.

1.11 Die Genehmigungsbehörde stellt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des AAS die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Voraussetzungen zusammen und bescheidet den Antrag auf Genehmigung.

Will die Genehmigungsbehörde gemäß Nr. 1.8 die mitgeteilten Nebenbestimmungen nicht berücksichtigen, stellt sie das Einvernehmen mit dem AAS her, insbesondere versucht die Genehmigungsbehörde, die Differenzen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange einvernehmlich zu klären, deren vorgeschlagene Nebenbestimmungen einander widersprechen.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BlmSchG alle sonstigen behördlichen Entscheidungen aufgrund öffentlich‑rechtlicher Vorschriften ein (z. B. Erlaubnisse nach den Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, Ausnahmegenehmigungen von den Arbeitsstättenvorschriften u. ä.); dies gilt nicht für die in § 13 BlmSchG genannten Ausnahmen.

Soweit eine nach § 24 GewO erlaubnisbedürftige Anlage (z. B. Dampfkessel, Tanklager, Füllanlage für Druckgase) davon betroffen ist, wird in den Genehmigungsbescheid folgender Hinweis aufgenommen:

"Diese Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Erlaubnis (z. B. nach § 10 der Dampfkesselverordnung) ein. Hierfür gelten die in der Anlage ... aufgeführten Nebenbestimmungen."

1.12 Das AAS erhält, sofern es am Genehmigungsverfahren beteiligt war, eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Anlagen.

1.13 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung (§ 8 BlmSchG) oder eines Vorbescheides (§ 9 BlmSchG).

2. Beteiligung des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei wesentlichen Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen

2.1 Die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf einer Genehmigung nach § 15 BlmSchG. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung sind solche Änderungen, die auf die Genehmigungsvoraussetzung bezogen nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang Anlass zu einer erneuten Prüfung geben. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Grundpflichten aus § 5 BlmSchG oder Konkretisierungen in anderen öffentlich‑rechtlichen Vorschriften Belange des Arbeitsschutzes oder Belange aufgrund anderer öffentlich‑rechtlicher Vorschriften wegen der Konzentrationswirkung von § 13 BlmSchG berührt sein können. Beabsichtigte oder festgestellte Änderungen im Sinne der Verordnungen gemäß § 24 GewO (Verordnungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen) sind dem Afl mitzuteilen; ob eine solche Änderung wesentlich i. S. des § 15 BlmSchG und damit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich ist, entscheidet das Afl im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde.

Für das Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 15 BlmSchG gelten die unter Nr. 1 genannten Regelungen entsprechend.

2.2 Über Änderungen an überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der genehmigungsbedürftigen Anlage vorgenommen wer den sollen und die von der Genehmigungsbehörde als nicht wesentlich im Sinne des § 15 BlmSchG eingestuft wurden, entscheidet das AAS. Die Genehmigungsbehörde leitet solche Anträge an das AAS weiter und dieses informiert dann die Genehmigungsbehörde über die getroffene Entscheidung. Hier ist vom AAS das entsprechende Erlaubnisverfahren nach § 24 GewO unter Beteiligung der von der Änderung betroffenen Behörden durchzuführen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne der Verordnung gen nach § 24 GewO handelt.

3. Überwachung

3.1 Zuständige Behörde für die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen ist das Amt für Immissionsschutz soweit sich aus der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung ‑ ImSchZustVO ‑ nichts anderes ergibt.

3.2 Daneben ist das AAS insoweit für die Überwachung zuständig, als ihm die fachliche Zuständigkeit zugewiesen ist.

3.3 Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich nicht nur auf die Überwachung nach der Inbetriebnahme der genehmigungsbedürftigen Anlage. Die Überwachungsbefugnisse und Überwachungspflichten aufgrund anderer Gesetze bleiben im vollen Umfang neben den Überwachungsaufgaben nach § 52 Abs. 1 BlmSchG bestehen.

Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Sicherheit der Anlagen sowohl unter immissionsschutzrechtlichen als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu gewährleisten, wird die Überwachungstätigkeit beider Behörden wie folgt geregelt:

3.3.1 Die für die jeweiligen Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden (AAS, Afl) überwachen, dass die Anlage entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Voraussetzungen sowie Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) errichtet wird. Nach Fertigstellung der Anlage wird von der Genehmigungsbehörde eine Endabnahme unter Einbeziehung der o. g. Behörden durchgeführt.

Wird hierbei festgestellt, dass Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides nicht eingehalten worden sind oder dass die Anlage Mängel aufweist, die dem Schutzzweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes, anderer öffentlich‑rechtlicher Vorschriften oder Belangen des Arbeitsschutzes zuwiderlaufen, so sorgt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Überwachungsbehörde für die Erfüllung der Nebenbestimmung oder für die Abstellung der Mängel. Das AAS erhält ein Protokoll der Endabnahme.

3.3.2 Nach Inbetriebnahme der genehmigungsbedürftigen Anlage und nach Durchführung der Schlussbesichtigung überwacht das AfI die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und das AAS die Einhaltung der Vorschriften über die überwachungsbedürftigen Anlagen sowie die sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

3.3.3 Werden bei der Überwachung genehmigungsbedürftige Anlagen Zuständigkeitsbereiche der jeweils anderen Behörde berührt, ist diese ohne Verzug zu informieren und gegebenenfalls eine Abstimmung herbeizuführen.

3.3.4 Um sicherzustellen, dass beiden Behörden der jeweilige Zustand der Anlage bekannt ist, ist die jeweils andere Behörde über Veränderungen an den der gemeinsamen Überwachung unterliegenden Anlagen durch die Übersendung von Änderungsgenehmigungen und nachträglichen Anordnungen auch dann zu unterrichten, wenn hierdurch der Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde nicht unmittelbar berührt wird. Das gilt insbesondere für die nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlichen Änderungsmitteilungen.

3.3.5 Das Afl übersendet dem AAS unverzüglich die Abschriften von Störfallmeldungen von Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen. Soweit erforderlich wird das AAS in die Beurteilung von Sicherheitsanalysen einbezogen.

Sind aufgrund der Auswertung der Sicherheitsanalyse oder der Störfallmeldungen nachträgliche Anordnungen aus der Sicht des Arbeitsschutzes oder des Immissionsschutzes erforderlich, so unterrichten sich die Ämter für Immissionsschutz und Arbeitsschutz gegenseitig, insbesondere über die in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Das LUA als Genehmigungsbehörde ist hiervon zu informieren.

3.4 Bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen gibt das zuständige AfI vor Erlass einer Anordnung dem AAS gegebenenfalls Gelegenheit zu prüfen. ob das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden kann (§ 24 BImSchG). Ist dies der Fall, so erlässt das AAS eine entsprechende Anordnung auf der Grundlage der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und teilt dies dem Afl mit.

4. Widerspruchsverfahren und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

4.1 Widerspruchsbehörde bei Genehmigungsbescheiden ist immer die Genehmigungsbehörde. Dies gilt auch dann, wenn gegen eine aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ergangene Nebenbestimmung Widerspruch eingelegt worden ist.

Will die Genehmigungsbehörde in solchen Fällen dem Widerspruch abhelfen, so kann sie das nur im Einvernehmen mit dem AAS, das dann auch eine Ausfertigung des Widerspruchsbescheides oder des Abhilfeschreibens erhält.

4.2 Bei Verstößen gegen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides, die aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlassen worden sind, ist das Afl wegen des formalen Verstoßes gegen den Inhalt des Genehmigungsbescheides gemäß § 62 Abs.1 Nr. 3 BImSchG für die Verfolgung derartiger Verstöße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zuständig.