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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Beratungsrichtlinie)


vom 22. März 2004
(ABl./04, [Nr. 13], S.163)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005
(ABl./04, [Nr. 13], S.163)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage

  • des Operationellen Programms Brandenburg 2000 - 2006 unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999 und VO (EG) Nr. 1145/2003,
  • des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung und des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplanes sowie
  • der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und
  • dieser Richtlinie.

Zuwendungen für nicht-investive Unternehmensaktivitäten der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrsgewerbes (nur für bereits bestehende Fremdenverkehrsunternehmen), um die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie die Innovationskraft der kleinen und mittleren Unternehmen im In- und Ausland zu stärken.

1.2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.4. Diese Fördermaßnahme gilt als Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L S. 33 vom 13. Januar 2001).

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden Beratungs- und Schulungsleistungen für Fach- und Führungskräfte für betriebliche Maßnahmen, zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung, die der Steigerung der Leistungskraft und der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen sowie der Existenzsicherung dienen und sich von Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben, unter anderem auch

  1. bei der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements mit zunehmend integrativem Ansatz, die mit einer Validierung, Zertifizierung oder Anerkennungsprüfung z. B. nach DIN EN ISO 9000:2000, DIN EN ISO 14001, EMAS II oder Levels of Excellence der European Foundation for Quality Management (EFQM) abschließen;
  2. im Hinblick auf den marktorientierten Einsatz technologisch neuer oder verbesserter Produktionsverfahren oder Erzeugnisse. Die Leistungen können sich auf alle Phasen des Innovationsprozesses beziehen, bis hin zur Prototypenfertigung und Markteinführung. Neben technischen Beratungshilfen können sie auch notwendige Aspekte betriebswirtschaftlichen Technologiemanagements umfassen (Maßnahmen des Wissenstransfers).

2.2. Im Rahmen von Markterschließungsmaßnahmen werden die Erstellung aussagefähiger strategischer Gesamtkonzepte und deren Umsetzung durch begleitende Beratung gefördert. Die Konzepte können sich aus mehreren nachfolgend genannten Maßnahmen zusammensetzen und müssen eine Darstellung der Einzelmaßnahmen (Arbeitsprogramm) und eines Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplanes enthalten.

Förderfähig sind im diesem Zusammenhang u.a. Beratungs-/Schulungsleistungen

  • bei der Erstellung von regionalen und sektoralen Marktanalysen und Umsetzung von Markterschließungs- und Vertriebskonzepten für den Absatz der eigenen Produkte und Dienstleistungen (einschließlich Informationsgewinnung über potenzielle in- und ausländische Handelsvermittler und Ausschreibungen);
  • zur Ausrichtung des Unternehmens auf bestimmte Märkte (dazu gehören auch kundenorientierte Zertifizierungs- und Normierungsverfahren, Produktanpassung und Anpassung des Designs sowie branchenbezogener Absatzstrategien);
  • bei der Erstellung von deutschen und fremdsprachigen Präsentations- und Werbematerialien (Layoutberatung) im Zuge einer Markterschließungsstrategie (z.B. für Druckschriften, Filme, Internet-Seiten, Multimedia);
  • bei der Erstellung fremdsprachlicher Angebote und spezifischer Übersetzungen;
  • im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie Nachbereitung von Messen, Ausstellungen, Kooperations- und Zulieferbörsen sowie Unternehmerreisen;
  • bei der Erstellung von Konzepten für die Kooperation und Vernetzung sowie markterschließender Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-, Anbieter- und Zuliefergemeinschaften sowie Dachmarkenbildung;
  • bei der Planung der Gründung von und Beteiligung an Firmenpools zur gemeinsamen Vertretung der Unternehmen im Ausland zur gemeinschaftlichen Erschließung ausländischer Märkte;
  • zu allen die Ausfuhr der Ware/Dienstleistung betreffenden Fragen. 

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des produzierenden Gewerbes sowie produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen und gewerbliche Unternehmen des Fremdenverkehrs im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission.1)

Die Unternehmen müssen eine Betriebsstätte i. S. von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg unterhalten.

3.2. Die Förderung kann auch einer Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nr. 3.4 (mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Brandenburg) gewährt werden, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich zeichnen muss.

3.3. Unbeschadet engerer nationaler Regelungen (siehe Nr. 3.4) sind die Ausschlüsse der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (siehe oben) zu beachten.

3.4. Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das antragstellende Unternehmen den Primäreffekt des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ erfüllt bzw. diesen unter den Bedingungen des Rahmenplans künftig erfüllen wird und das Vorhaben gemäß den Vorgaben des Rahmenplans als förderfähig und förderwürdig eingestuft ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die direkt und unmittelbar in Betriebsstätten im Land Brandenburg durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie (Markterschließungsmaßnahmen).

4.2. Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Anspruch auf Förderung.

4.3. Die Beratungs- und Schulungsleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden.

4.4. Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht ist dem Zuwendungsempfänger auszuhändigen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4. Höhe der Zuwendung

  • bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben
  • max. Zuschuss in Höhe von 50.000 Euro je gefördertes Unte rnehmen innerhalb von drei Jahren

5.5. Förderfähig sind Ausgaben für Beratungs- und Schulungsleistungen gemäß Nr. 2.

5.6. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die das antragstellende Unternehmen in eigener Regie und mit eigenen Mitabeitern durchführt sowie Beratungen, die sich überwiegend auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen;
  • eigene Sachleistungen;
  • eigene Personal-, Gemein- und Telekommunikationskosten;
  • Voruntersuchungen ohne spätere Umsetzung, wie z.B. reine Adressenangaben, allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen und Darstellungen oder deren Zusammenstellung;
  • Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen;
  • die Validierung, Zertifizierung oder Anerkennungsprüfung z.B. nach DIN EN ISO 9000:2000, DIN EN ISO 14001, EMAS II oder Levels of Excellence der European Foundation for Quality Management (EFQM) im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden. Insbesondere ist vor Inanspruchnahme der Förderung nach Nummer 2.1 zu prüfen, ob die geplante Maßnahme nicht unter Nutzung der Fördermittel des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) durchgeführt werden kann, für die die Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg vom 17. Dezember 2002 (Abl. 2003 S. 30) in ihrer jeweils geltenden Fassung gilt.

6.2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Beratungs-/Schulungsleistungen können dabei zusammenhängend oder in Einzelabschnitten in einem oder in mehreren Aufträgen erfolgen.

6.3. Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 2.500 EUR beträgt.

7. Verfahren

7.1. Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB),
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam

vor Beginn der Maßnahme auf Antragsvordruck unter Beifügung der im Antrag genannten Anlagen zu stellen. Anträge für innovative Maßnahmen und Maßnahmen des Wissenstransfers (siehe Nr. 2.1 Buchstabe b) sind nach einer Erstberatung durch die Zukunfts-Agentur Brandenburg GmbH an die ILB zu richten.

7.2. Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde.

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens sind die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung und die Rechtslage nach dieser Richtlinie bzw. des jeweils gültigen Rahmenplans (vgl. Nummer 3.2) in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Soweit Vorschriften des EU-Gemeinschaftsrechts betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.

7.3. Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt nur unter Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Nummer 7.6. Bei Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum von bis zu zwei Monaten erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Nummer 7.4) in einer Summe, in den übrigen Fällen in Teilbeträgen ab einer Leistung von 5.000 EUR nach Vorlage von Zwischennachweisen.

7.4. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis einschließlich eines ausführlichen Sachberichts zur Frage des Erfolges bzw. Auswirkungen für den Zuwendungsempfänger einzureichen. Dem Verwendungsnachweis ist ein Exemplar des Beratungsberichts beizufügen.

7.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.6. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat. 

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 - 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBI. I, S. 2034):

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9. Geltungsdauer, Schlussbestimmungen

9.1. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

9.2. Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie treten die nachfolgend genannten Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft außer Kraft:

Richtlinie

  • zur Förderung von nicht-investiven Unternehmensaktivitäten in kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsausgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Beratungsrichtlinie, GA-B) vom 26. November 2002 (Abl. S. 1176).
  • über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten /Hochschulabsolventen und zur Förderung des Wissenstransfers vom 25. Januar 2002 (Abl. S. 211), geändert durch die Bekanntmachung vom 13. November 2002 (Abl. S. 1062).

9.3. Soweit Förderbedingungen des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (vgl. Nummer 3.2) berührt werden, gilt Folgendes: Sofern sich zukünftig Förderbedingungen eines Rahmenplans nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ändern, findet diese Richtlinie auf Anträge, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, insofern Anwendung, als dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die Änderung im Rahmenplan tritt.


1) Vgl. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, Abl. EG Nr. L 10 vom 13.01.2001, S. 39; die dort genannte KMU-Definition gilt bis 31.12.2004 (Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. EUR; das Kapital oder die Stimmanteile des Unternehmens befinden sich nicht zu einem Viertel oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen, die diese Grenzen überschreiten).

Hinweis: Für alle Zuwendungsentscheidungen ab 01.01.2005 kommt die KMU-Definition mit neuen Grenzwerten aus der Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (Abl. EG Nr. L 124 vom 20.05 2003, S.36) zur Anwendung: Mitarbeiterzahl/ Zahl der Jahresarbeitseinheiten der im Unternehmen Beschäftigten für weniger als 250 Personen, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR, ggf. sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen.