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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzungvon Mietwohnungen (ModInstR)


vom 23. September 2004
(ABl./04, [Nr. 41], S.746)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005
(ABl./04, [Nr. 41], S.746)

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung
von Mietwohnungen (ModInstR)

Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Vom 23. September 2004

Die Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR), Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 29. August 2002 (ABl. S. 874) wird wie folgt geändert:

Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird im ersten Klammerzusatz die Angabe „§44 der Zweiten Berechnungsverordnung [II. BV]“ durch die Angabe „§ 4 der Wohnflächenberechnungsverordnung [WoFlV]“ ersetzt.

In Absatz 3 wird im zweiten Klammerzusatz die Angabe „II.BV“ durch die Angabe „der Zweiten Berechnungsverordnung [II. BV]“ ersetzt.
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe “2.1.4, 1. Spiegelstrich“ durch die Angabe „2.1.2, Satz 1, 3. Gliedsatz“ ersetzt.

In Absatz 4 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Anlage 3 zu § 27 II. BV“ durch die Angabe „der Betriebskostenverordnung [BetrKV]“ ersetzt.

Nummer 4.6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 49 a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „derzeit mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB“ gestrichen.

In Absatz 5 wir die Angabe „4.3“ durch die Angabe „4.4“ ersetzt.

Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung“ durch die Wörter „von dem auf die erste Auszahlung folgenden Quartal“ ersetzt.

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung“ durch die Wörter „von dem auf die erste Auszahlung folgenden Quartal“ ersetzt.

In Absatz 3 werden nach dem Klammerzusatz „(Wohnhochhäuser und - scheiben)“ die Wörter „Maßnahmen der Spitzenfinanzierung und Maßnahmen, bei denen eine Erhöhung der Förderung nach Nummer 6.3 bzw. 6.4 gewährt wird,“ eingefügt.

In Absatz 3 werden die Wörter „vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung“ durch die Wörter „von dem auf die erste Auszahlung folgenden Quartal“ ersetzt.

In Nummer 5.5.1 wird nach dem 4. Absatz folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„Hiervon kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die entsprechenden Anteile der gewährten Investitionszulagen zur Sondertilgung von Fremdmitteln innerhalb der geförderten Maßnahme oder für die Realisierung von Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele kommunaler Planungen in den Gebieten nach Nummer 1.4, 1. Absatz (Besondere Kulisse) eingesetzt werden.“

Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „die vor dem 1. Januar 1949 bezugsfertig waren und nicht denkmalgeschützt sind,“ gestrichen.

In Absatz 2 wird als neuer Satz 2 „Dies gilt auch für Wohngebäude in Mauerwerksbauweise in der Besonderen Kulisse (Nummer 1.4, 1. Absatz) ohne bisher ungeklärte Eigentumsverhältnisse, wenn aufgrund von Instandhaltungsrückstau und dauerhaftem Leerstand ein vergleichbarer zusätzlicher Bauaufwand zur Wiederherstellung der vollständigen Vermietbarkeit der Wohnungen gegeben ist.“ angefügt.

Als neue Nummer 6.4 wird eingefügt:

„Für die Bereitstellung von Umzugswohnungen für vom Abriss betroffene Bewohner im Rahmen des Stadtumbaus können die Eigentümer von Mietwohngebäuden eine erhöhte Förderung von bis zu 490,- €/m2 Wfl. analog Nummer 5.7 in Verbindung mit Nummer 5.4.2 für die Wiederherstellung der Vermietbarkeit dieser Wohnungen unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfslage der vom Umzug betroffenen Personen beantragen. Eine Kumulation mit Mitteln aus dem Stadtumbauprogramm Ost -Programmteil Aufwertung- ist möglich.“

Nummer 6.4 wird Nummer 6.5

Nummer 6.5 wird Nummer 6.6

Nummer 6.6 wird Nummer 6.7

In Nummer 7.4 wird nach dem 2. Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

„Das im Finanzierungsplan berücksichtigte Eigenkapital ist vorrangig einzusetzen.“

In Nummer 9 Satz 2

wird die Angabe „31.12.2004“ durch die Angabe „31.12.2005“ ersetzt.

Dieser Änderungserlass tritt am Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Er findet Anwendung für alle, der Bewilligungsstelle vorliegenden, noch nicht beschiedenen Anmeldungen und Anträge.