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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR)


geändert durch Änderung der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR) vom 23. September 2004
(ABl./04, [Nr. 41], S.746)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 durch Änderung der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR) vom 23. September 2004
(ABl./04, [Nr. 41], S.746)

Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR)

Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Vom 29. August 2002

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
9 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Auf Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen durch Förderzusage in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Fördervertrag) für die Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden in traditioneller und industrieller Bauweise und Mietwohnungsbaumaßnahmen in vorhandenen Gebäuden, die im Land Brandenburg gelegen sind.

1.2 Zuwendungszweck ist

  • die Wiederherstellung und die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietwohnungen, die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und die Anpassung von Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse;
  • die Behebung städtebaulicher Missstände (insbesondere Leerstandsbeseitigung z. B. durch Nachnutzung funktionslos gewordener Gesellschaftsbauten);
  • die Erhaltung von Wohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen versorgen können, zu sozial verträglichen Mieten und die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen;
  • die Verringerung des Wasserverbrauches, des Energiebedarfs und die Reduzierung der CO2-Emissionen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.4 Vorrangig gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden, wenn sie in folgenden Gebieten (Besondere Kulisse) gelegen sind:

  • Sanierungsgebiet (§ 142 Baugesetzbuch (BauGB));
  • innerörtlicher Entwicklungsbereich zur Wiedernutzung brachliegender Flächen;
  • Erhaltungssatzungsgebiet (§ 172 BauGB);
  • Kerngebiet (§ 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO)), festgesetzt durch Bebauungsplan oder auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entsprechend;
  • in einem sonstigen Gebiet, in dem eine Gemeinde städtebauliche Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungs- und sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse durchführt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Förderprogramme „Stadtumbau Ost“, „Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000“, „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“ und „Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete“;
  • Gebäude, die Denkmale sind oder in Denkmalbereichen liegen.

Maßnahmen an Gebäuden in anderen Gebieten (Allgemeine Kulisse) werden auch gefördert.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.1.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung und des Wohnungsbaus an vorhandenen Gebäuden im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WoFG in Verbindung mit § 16 Absatz 3 und Absatz 1 Nummer 2 - 4 WoFG, die nach Abschluss der Maßnahmen zur dauerhaften Wohnungsversorgung geeignet und bestimmt sind und mindestens 3 Mietwohnungen je Gebäude enthalten.

Sofern in einem Gebäude eine Wohnung zur Selbstnutzung durch den Eigentümer vorgesehen ist, soll sie nicht mehr als 50 v. H. der Gesamtwohnfläche des Gebäudes umfassen.

Wohnraum kann auch in Gebäuden mit Geschäftsräumen gefördert werden, wenn mehr als 2/3 der anrechenbaren Grundfläche (§ 44 zweite Berechnungsverordnung (II. BV)) des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (i.S. von § 2 Abs. 2 II. BV) auf Wohnraum entfallen und der Wohnwert oder der Nutzungswert der Freiflächen auf dem Grundstück durch die Art der Nutzung der Geschäftsräume nicht unzumutbar gemindert werden.

Gemäß § 44 Nummer 1 WoFG werden auch Instandsetzungsmaßnahmen gefördert, wenn diese im Zusammenhang mit umfassenden baulichen Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung durchgeführt werden.

2.1.2 Modernisierung ist die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen (Standard mittlerer Intensität), einschließlich Maßnahmen des Ausbaus und der Erweiterung von Wohnraum (z. B. Dachgeschossausbau, Schaffung Maisonettewohnungen) und die Schaffung bedarfsgerechter Wohnungsgrundrisse.

Zur Modernisierung gehören insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der

  • Energieversorgung, Wasserversorgung und Entwässerung; sanitären Einrichtungen;
  • Beheizung und Kochmöglichkeiten;
  • Sicherung vor Diebstahl und Gewalt durch den Einbau einbruchshemmender Eingangstüren, Rollläden oder Klappläden im Erdgeschoss;

Modernisierung sind auch bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken. Dies sind:

  • wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung in den Bereichen Dach, Fassade, Giebel, Fenster, Außentüren, Geschossdecken, Kellerdecken, Fußboden;
  • wesentliche Verminderung des Energieverlustes und des Energieverbrauches der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgung;
  • Änderungen von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den Anschluss an Anlagen zur Lieferung von Fernwärme und Warmwasser;
  • Rückgewinnung von Wärme;
  • Nutzung von Wärmepumpen und Solaranlagen sowie von Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten;
  • sonstige bauliche Maßnahmen bzw. der Einbau von Anlagen, die nachhaltige Energieeinsparung und die Absenkung von Verbräuchen ermöglichen, incl. Steuerungstechnik;
  • Ersatz von Einzelöfen durch Sammelheizungen;
  • Einbau von Regelungstechnik bei vorhandenen Sammelheizungen;
  • Einbau von Wasserzählern in allen Wohnungen des Gebäudes.

2.1.3 Instandsetzungen sind bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung bzw. Sicherung der Bewohnbarkeit.

2.1.4 Darüber hinaus können gefördert werden:

  • die Gestaltung der zum geförderten Gebäude gehörenden Hof- und Freiflächen;
  • Hausanschlusskosten (ohne Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen) für Elektrizitäts-, Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie Abwasserentsorgung,
  • soweit sie für die Verbindungsleitungen von der Grundstücks- bis zur Bauwerksgrenze entstehen und
  • sofern sie vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind;
  • Baunebenkosten ( z. B. Behördengebühren, Kosten für Architekten und Ingenieurleistungen, Umzugsmanagement, Finanzierungskosten) bis zur Obergrenze von 25 % der anerkannten förderfähigen Kosten, dazu gehören auch besondere Aufwendungen, wie z. B. kooperative Planungen verschiedener Wohnungsunternehmen, besonders komplexe Anlagen zur Verbrauchsreduzierung und Energieeinsparung, intensive Mieterbeteiligung und -betreuung, sofern sie im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen;
  • Maßnahmen zur Anpassung der Wohnungen an die Anforderungen des barrierefreien Bauens;
  • An- bzw. Einbau von Personenaufzügen, wenn damit die barrierefreie Zugänglichkeit der Gebäude und aller Wohnungen erreicht wird;
  • Einbau der Voraussetzungen für die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik, z. B. als Voraussetzung für Facility-Management oder Telearbeit, soweit notwendig, einschließlich der Kosten für Antennenanlagen bzw. Kabelanschluss;
  • Maßnahmen im Rahmen des abgestimmten Verfahrens zur Spitzenfinanzierung (Kombination von Fördermitteln nach dieser Richtlinie mit Fördermitteln der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung);
  • Teilrückbau von Wohngebäuden, wenn er in Verbindung mit geförderten Maßnahmen im Wohngebäude durchgeführt wird und eine anderweitige Finanzierung (z. B. aus Städtebaufördermitteln) nicht möglich ist.

2.2 Bei der Bauausführung sind Materialien zu bevorzugen, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Umweltverträglichkeit aufweisen.

2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

2.3.1 Maßnahmen, mit denen vor Abschluss des Fördervertrages begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Baubeginn;

2.3.2 den Einbau

  • ölbefeuerter zentraler Heizungsanlagen, wenn der Anschluss an ein Erdgasnetz oder eine Anlage zur Lieferung von Fernwärme und Warmwasser möglich ist;
  • von Nachtstromspeicherheizungen, elektrischen Heizungen und Warmwasserbereitern, die nicht nach dem Prinzip der Wärmepumpen oder der Solartechnik arbeiten;
  • von Einbauküchen.

2.3.3 für Bauleistungen, die durch den Bauherren in Eigenleistung ausgeführt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Maßnahme darf nur gefördert werden, wenn

4.1.1 die Wohnungen im Sinne von Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 bis 2.1.4 verbessert werden und die langfristige Vermietbarkeit sichergestellt wird;

4.1.2 die Wohnungen nach der Modernisierung und Instandsetzung mit Bad/Dusche, Innen-WC und einer Sammelheizung ausgestattet sind;

4.1.3 mindestens ein Drittel der als förderfähig anerkannten Kosten auf die Modernisierung entfällt; Sofern nachweislich nach dem 03. Oktober 1990 bereits Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und im Rahmen der geförderten Maßnahmen der Standard mittlerer Intensität hergestellt wird, kann der Anteil der Modernisierungsmaßnahmen ausnahmsweise weniger als ein Drittel der anerkannten Kosten betragen;

4.1.4 unter Berücksichtigung der Nummern 5.5 bis 5.11 die Tragfähigkeit der Finanzierung der Gesamtmaßnahme anhand der Liquiditätsberechnung, der Prüfung der Bruttobaukosten (incl. Nebenkosten) und der festgesetzten Förderhöhe nachgewiesen wird;

4.1.5 erhebliche Energieeinsparungen erreicht werden, die im Rahmen der bautechnischen Prüfung des Förderantrages durch eine energetische Grobdiagnose nachgewiesen werden;

4.1.6 eine qualifizierte technische Betreuung durch einen Bauvorlageberechtigten nach der Brandenburger Bauordnung gewährleistet ist. Bei Eignung kann die technische Betreuung auch durch Architekten/Ingenieure erfolgen. Architekten- bzw. Ingenieurverträge sind vorzulegen;

4.1.7 planungs- und/oder baurechtliche Belange nicht entgegenstehen und eine ggf. notwendige Baugenehmigung vorliegt.

4.2 Die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für Mietwohnungen, die nach dem 02. Oktober 1990 fertiggestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

4.3 Der Zuwendungsempfänger muss die für die Gewährung der Fördermittel erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 11 WoFG erfüllen.

4.4 Bindung/Belastung/Miete

Im Fördervertrag werden die Belegungsbindungen als Benennungsrechte (§ 26 Absatz 2 Satz 3 WoFG) unter Beachtung folgender Grundsätze begründet:

  • in der Regel unterliegen alle geförderten Wohnungen der unmittelbaren Belegungsbindung (§ 26 Absatz 1 Nummer 1 WoFG);
  • in Gemeinden, in denen die Voraussetzungen des § 44 Nummer 2 WoFG erfüllt sind, werden Belegungsbindungen regelmäßig nur für 1/4 der Wohnungen begründet;
  • zum Zwecke der Schaffung bzw. des Erhalts sozial stabiler Bewohnerstrukturen können die Belegungsrechte nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 WoFG auch an anderen Wohnungen begründet werden, wenn die Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind.
    Für die Miete gelten vorbehaltlich nachfolgender Regelungen die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Anwendung des § 559 BGB darf die Modernisierungsumlage insgesamt 1,53 EURO/m² Wohnfläche (Wfl.) monatlich nicht übersteigen (Kappungsgrenze).
    Darüber hinaus verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Fertigstellung der Wohnungen
  • bei Neuvermietung bzw. Wiedervermietung einer belegungsgebundenen freiwerdenden Wohnung, den belegungsgebundenen Wohnraum nur an Haushalte zu vermieten, deren Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG nicht übersteigt und die hinsichtlich der Zahl der Haushaltsangehörigen, die auf die Wohnung bezogene maßgebliche Wohnungsgröße (nach der Raumzahl oder der Wohnfläche) einhalten. Die Wohnberechtigung ist durch eine Bescheinigung nach § 27 WoFG nachzuweisen, die von der für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins (WBS) zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) ausgestellt wurde;
  • eine belegungsgebundene freiwerdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch zu überlassen. Die zuständige Stelle benennt dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl;
  • der Vereinbarung von Besetzungsrechten in begrenztem Umfang für die zuständige Stelle zur Unterbringung von Personen mit besonderen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt zuzustimmen, wenn in einem Wohngebäude mehr als 10 Wohnungen gefördert werden;
  • auf das Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zu verzichten (Verzicht auf Eigenbedarfskündigung und Kündigung wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung);
    das Grundstück, Grundstücksteile, Eigentumsanteile am Grundstück nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle zu veräußern und die Veräußerung von Gesellschafteranteilen am Unternehmen der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen;
  • bei einer Veräußerung des Grundstücks, die mit dem Fördervertrag übernommenen Verpflichtungen und der sich daraus ergebenden Bindungen seinem Rechtsnachfolger in der Weise aufzuerlegen, dass dieser wiederum verpflichtet ist, seinen Rechtsnachfolger in derselben Weise zu binden;
  • etwaige Mieterhöhungen nach Maßgabe des § 558 BGB innerhalb von jeweils 3 Jahren um nicht mehr als 10 v. H., erstmals 3 Jahre nach Fertigstellung der Wohnungen, geltend zu machen. Von der nach dieser Regelung festzusetzenden Miete darf auch im Falle einer Wiedervermietung nicht abgewichen werden. Abweichende Vereinbarungen nach § 557 ff BGB, die Vereinbarung einer Staffelmiete nach § 557 a BGB sowie die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557 b BGB sind nicht zulässig. Eine Mieterhöhung aufgrund einer weiteren Modernisierung darf vor Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss der geförderten Modernisierungsmaßnahmen nicht erfolgen.
    Bei Wohnungen, die vor der Durchführung der Fördermaßnahme dauerhaft leer standen oder bei Erstvermietung in Förderfällen nach den Nummern 1.2, 2. Spiegelstrich, 2.1.4, 1. Spiegelstrich bzw. bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nummer 2 - 4 WoFG, darf im Fördervertrag höchstens eine durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete (d.h. Miete ohne Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 II. BV) von 4,60 EURO/m² Wfl. vereinbart werden. Die Miete darf nach § 558 BGB erstmalig nach 3 Jahren nach Fertigstellung der Wohnungen, danach innerhalb von jeweils 3 Jahren, um nicht mehr als 10 v. H. erhöht werden.
    Die Regelungen zur Mietpreisbindung gelten auch für die geförderten Wohnungen, bei denen gemäß § 44 Nr. 2 WoFG von der Begründung von Belegungsbindungen abgesehen wurde.

4.5 Die Bildung von Wohnungseigentum nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedarf der Zustimmung der Bewilligungsstelle.

Die Veräußerung einzelner Wohnungen als Wohneigentum nach WEG ist für die Dauer der Zweckbindung der Darlehen nur an Mieter zulässig und bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle.

4.6 Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Verpflichtungen aus dem Fördervertrag bzw. gegen die Bindungen aufgrund des Fördervertrages oder gibt er den Zuwendungszweck auf, kann der Fördervertrag sofort gekündigt und die Erstattung ausgezahlter Darlehen verlangt werden, sofern ein weiteres Festhalten am Fördervertrag für den Kündigenden unzumutbar ist.

Ist die Bewilligungsstelle vom Fördervertrag zurückgetreten, hat gekündigt oder der Fördervertrag ist sonst unwirksam geworden, ist der zu erstattende Betrag nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Fördervertrages an zu verzinsen, derzeit mit 3 v. H. über den jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB. Ab Einsetzen des Zahlungsverzuges im Sinne von § 286 Abs. 3 BGB bestimmt sich die Verzinsung ausschließlich nach § 288 BGB. Wird der Förderungsbetrag nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet, kann die Bewilligungsstelle bis zur Zeit der zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 auch dann verlangen, wenn Sie nicht den Vertrag kündigt.

Wird im Fall des Verstoßes des Zuwendungsempfängers gegen die Verpflichtungen des Fördervertrages bzw. gegen die Bindungen aufgrund des Fördervertrages auf das Recht der vollständigen Kündigung des Fördervertrages bzw. des Rücktritts vom Fördervertrag durch die Bewilligungsstelle verzichtet, kommt eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe in Betracht, die im Fördervertrag zu vereinbaren ist. Sofern bei einem Verstoß das Erheben einer Geldleistung nach § 33 WoFG in Betracht kommt, soll regelmäßig die Geldleistungserhebung vollzogen werden. Eine Vertragsstrafe kommt dann nicht in Betracht.

Wird nur hinsichtlich einzelner Wohnungen eines Gebäudes der Zuwendungszweck aufgegeben, ist das gewährte Baudarlehen anteilig nach der Wohnfläche der betroffenen Wohnungen zurückzuzahlen und zu verzinsen bzw. kommt bei Verzicht auf das Verlangen der Anpassung des Fördervertrages eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe in Betracht, die im Fördervertrag zu vereinbaren ist. Die Regelungen bei der Möglichkeit des Erhebens einer Geldleistung nach § 33 WoFG aus dem vorherigen Absatz gelten analog.

Der Aufgabe des Zuwendungszweckes steht ein Verstoß gegen die nach Nr. 4.3 und 6 vom Erwerber zu übernehmenden Verpflichtungen gleich.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:
Darlehen

5.4 Darlehensbedingungen

5.4.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens und die Rückzahlungsverpflichtung durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an rangbereitester Stelle zu sichern. Ihr dürfen grundsätzlich nur Grundpfandrechte für objektbezogene eingetragene Altschulden nach dem Altschuldenhilfegesetz (AHG) und für Fremdmittel, die im Finanzierungsplan zur Deckung der Gesamtkosten ausgewiesen sind, im Range vorgehen. Bei noch nicht abgeschlossener Grundstücksübertragung ist die dingliche Sicherung nachzuholen, sobald die grundbuchmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die gewährten Darlehen sind zusätzlich durch ein persönliches Schuldversprechen des Zuwendungsempfängers in der Weise zu sichern, dass die Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Vermögen zulässig sein soll.

Außerdem ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, für die Gebäude und die beweglichen Gegenstände, auf welche sich die Grundschuld gemäß der §§ 1120 bis 1122 und 1192 BGB erstreckt, eine Wohngebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden sowie eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, sofern Heizöl auf dem Grundstück gelagert wird. Ausreichender Versicherungsschutz ist dann gegeben, wenn eine ausreichend hohe Versicherungssumme oder aber der Neuwert eines Objektes (Wiederherstellungskosten), in jedem Fall jedoch einschließlich Indizierung (Anpassung), vereinbart wurde.

5.4.2 Bei geförderten baulichen Maßnahmen in der Allgemeinen Kulisse (Nummer 1.4, 2. Absatz) wird das Darlehen für 2 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung an, zinsfrei gewährt. Danach ist es mit 0,5 v. H. jährlich zu verzinsen. Der Zinssatz steigt nach jeweils 3 Jahren um 1 v. H. jährlich.

Bei geförderten baulichen Maßnahmen in der Besonderen Kulisse (Nummer 1.4, 1. Absatz) wird das Darlehen für 5 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung an, zinsfrei gewährt. Danach ist es mit 1 v. H. jährlich zu verzinsen. Der Zinssatz steigt nach jeweils 3 Jahren um 1 v. H. jährlich.

Abweichend gilt für geförderte bauliche Maßnahmen an industriell gefertigten Wohngebäuden mit 7 und mehr Wohngeschossen (Wohnhochhäuser und -scheiben) in der Besonderen Kulisse (Nummer 1.4, 1. Absatz), dass die Verzinsung nach dem 5. Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung, mit 0,75 v. H. jährlich beginnt und der Zinssatz nach jeweils 3 Jahren um 0,75 v. H. jährlich steigt.

Das Darlehen ist ab dem auf die Vollauszahlung folgendem Quartal mit mindestens 1 v. H. jährlich zuzüglich der ersparter Zinsen und des ersparten laufenden Verwaltungskostenbeitrages zu tilgen.

Nach Ablauf der fünfzehnjährigen Zweckbindung der geförderten Wohnungen kann der Zinssatz des Darlehens auf bis zu 8 v. H. jährlich erhöht werden.

Bei freiwilliger, vorzeitiger und vollständiger Rückzahlung der gewährten Darlehen dauern die Bindungen bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens bis zu dem im Fördervertrag bestimmten Ende der Bindungen.

5.4.3 Bei der Bewilligung wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. des bewilligten Darlehens erhoben. Vom Darlehensrestbetrag ist jeweils ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von jährlich 0,5 v. H. zu zahlen.

5.4.4 Die weiteren Darlehensbedingungen (einschl. der Festlegungen gemäß Nummern 4.1.4, 5.5, 5.6, 5.7 und 5.8 der Richtlinie) werden in der Förderzusage nach § 13 Abs. 3 WoFG (in Form eines Fördervertrages) zwischen der Bewilligungsstelle und dem Zuwendungsempfänger vereinbart.

5.5 Berücksichtigung der steuerlichen Förderungen und Eigenkapital

5.5.1 Sofern der Zuwendungsempfänger Anspruch auf Gewährung von Investitionszulagen hat, ist er verpflichtet, diese rechtzeitig vor Ablauf etwaiger Fristen vollständig zu beantragen. Bei Gewährung von Investitionszulagen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, einen im Fördervertrag festgelegten Eigenanteil als Sondertilgung des Darlehens zu erbringen.

Basis für die Ermittlung des Eigenanteils bilden die im Ergebnis der Prüfung der Schlussrechnung für die geförderten Maßnahmen anerkannten Baukosten (einschließlich Nebenkosten).

Bei geförderten Maßnahmen, die unter den § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) fallen, werden bei der Bemessung des zu erbringenden Eigenanteils 15 v. H. der anerkannten Baukosten (einschließlich Nebenkosten) berücksichtigt, soweit sie 50 Euro/m² Wohnfläche überschreiten und 614 Euro/m² Wohnfläche nicht übersteigen. Von diesem ermittelten Betrag sind 70 v. H. als Sondertilgung des Baudarlehens innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des Investitionszulagenbescheides zu erbringen.

Bei geförderten Maßnahmen, die unter § 3a InvZulG 1999 fallen, werden bei der Bemessung des zu erbringenden Eigenanteils 22 v. H. der anerkannten Baukosten (einschließlich Nebenkosten) berücksichtigt, soweit sie 50 Euro/m² Wohnfläche überschreiten und 1.200 Euro/m² Wohnfläche nicht übersteigen. Von diesem ermittelten Betrag sind 80 v. H. als Sondertilgung des Baudarlehens innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des Investitionszulagenbescheides zu erbringen.

5.5.2 Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung (Kombination von Fördermitteln nach dieser Richtlinie mit einem Baukostenzuschuss aus der Städtebauförderung) werden die erhöhten Absetzungen nach dem Einkommensteuergesetz und die Investitionszulagen bei der Gewährung des Baukostenzuschusses aus der Städtebauförderung berücksichtigt.

5.5.3 Der Zuwendungsempfänger hat in der Regel Eigenkapital zur Deckung der anerkannten Gesamtkosten in Höhe von mindestens 15 v. H. zu erbringen.

Sofern der Darlehensnehmer erhöhte Absetzungen (§§ 7h, 7i Einkommensteuergesetz - EStG) oder Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch nimmt, ist Eigenkapital in Höhe von mindestens 20 v. H. der anerkannten Gesamtkosten zu erbringen.

5.6 Höhe der Zuwendung bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 WoFG an in traditioneller Bauweise errichteten Wohngebäuden (Mauerwerksbauten)

Die Förderung beträgt 2/3 der anerkannten Baukosten.

Je nach Wohnungsgröße gelten bezogen auf die Wfl. folgende Obergrenzen:

  • bis zu 50 m² Wfl.:
    Darlehen bis zu 445 EURO/m²;
  • bis zu 65 m² Wfl.:
    Darlehen bis zu 445 EURO/m² für 50 m² und bis zu 345 EURO/m² für weitere 15 m²;
  • bis zu 100 m² Wfl.:
    Darlehen bis zu 445 EURO/m² für 50 m², bis zu 345 EURO/m² für 15 m² und bis zu 240 EURO /m² für weitere 35 m² Wfl.

Für größere Wohnungen bildet der Höchstfördersatz für 100 m² Wfl. die Obergrenze.

5.7 Höhe der Zuwendung bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 WoFG an industriell gefertigten Wohngebäuden (Block- und Plattenbauten)

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu

  • 45 v. H. der anerkannten Baukosten, maximal 170 EURO/m² Wfl. für Gebäude bis zu 6 Wohngeschossen;
  • 60 v. H. der anerkannten Baukosten, maximal 380 EURO /m² Wfl. für Gebäude mit 7 und mehr Wohngeschossen (Wohnhochhäuser und -scheiben);
  • 65 v. H. der anerkannten Baukosten, maximal 490 EURO /m² Wfl. für Gebäude mit 7 und mehr Wohngeschossen (Wohnhochhäuser und -scheiben), wenn zusätzliche Brandschutzmaßnahmen gemäß Runderlass des MSWV Nr. 2/1994 vom 31. Januar 1994 erforderlich sind.

5.8 Höhe der Zuwendung bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 1, Ziffer 2 - 4 WoFG an bestehenden Gebäuden (z. B. neugeschaffene Wohnungen in funktionslos gewordenen Gesellschaftsbauten) Die Förderung beträgt 65 v. H. der anerkannten Baukosten, maximal 490 EURO/m² Wohnfläche.

5.9 Um wirksame Beiträge zur Stadterneuerung und Imageverbesserung von Wohnquartieren, z. B. durch Verbesserungen der stadtbildprägenden Elemente eines Gebäudes, des Wohnumfelds oder andere identitätsstiftende Maßnahmen, zu leisten, energetischen und ökologischen Forderungen nachzukommen und auf geänderte Anforderungen aus der Wohn- und Arbeitswelt (z. B. Verknüpfung von Wohnen und Arbeiten) reagieren zu können, kann zur Unterstützung von Aufwertungsstrategien in Wohnquartieren und zur Anpassung des Wohnraums an geänderte Wohn- und Lebensstile die jeweilige Förderobergrenze jeweils um bis zu 70 EURO/m² Wfl. erhöht werden, wenn zusätzliche Mittel eingesetzt werden müssen:

  • für die Gestaltverbesserung der Wohngebäude (z. B. Wiederherstellung ursprünglich vorhandener Fassadengliederung durch Stuckelemente, Anbau von Balkonen) bzw. Hof- und Freiflächen (z. B. intensive Begrünung, hochwertige Kinderspielplätze), für die Leerstandsbeseitigung im Sinne der Nummer 1.2, für die Schaffung bedarfsgerechter Grundrisse (z. B. barrierefreie Wohnungen, Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen);
  • für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wärmeschutz, die über die Mindestanforderungen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen, oder der Reduzierung von Verbräuchen, von CO2-Emissionen und der Energieeinsparung (z. B. Installation von Solarkollektoren, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung), einschließlich der zur Steuerung notwendigen technischen Voraussetzungen, die z. B. auch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Modelle der Telearbeit ermöglichen.

5.10 Um den Anforderungen an barrierefreies Bauen auch im Wohnungsbestand Rechnung zu tragen und die Nutzung des Wohnraumes und des Umfeldes auch Personen zu ermöglichen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, kann zur Finanzierung des An- bzw. Einbaus von Personenaufzügen die jeweilige Förderobergrenze jeweils um bis zu 135 EURO/m² Wfl. erhöht werden. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude bisher über keinen Personenaufzug verfügte und die barrierefreie Zugänglichkeit des Gebäudes und aller Wohnungen mit der Maßnahme gesichert ist.

5.11 Um im Rahmen des Stadtumbauprozesses Maßnahmen der Umsetzung von Aufwertungsstrategien zu unterstützen, die gleichzeitig mit der Aufwertung des Wohnungsbestandes den Teilrückbau erfordern, kann zur Mitfinanzierung von Kosten für den Teilrückbau von Wohngebäuden ein zusätzliches Darlehen in Höhe von 60 EURO/m² zurückgebauter Wohnfläche gewährt werden, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen durchgeführt wird, die Übereinstimmung mit den städtebaulichen und wohnungspolitischen Planungen der Kommune nachgewiesen und eine anderweitige Finanzierung (insbesondere aus dem Abrissteil des Programms Stadtumbau-Ost) nicht möglich ist. Abweichend von Nummer 5.4.2, 1. bis 3. Absatz wird dieses Darlehen in den ersten 10 Jahren nach Auszahlung der ersten Rate zinsfrei gewährt. Danach werden die Konditionen an die der Darlehen nach Ziffer 5.6, 5.7 b zw. 5.8 angepasst.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen über seine Verpflichtung nach § 554 Absatz 3 BGB hinaus nach Art und Umfang mit dem Ziel einer abgestimmten einvernehmlichen Lösung mit den Mietern zu erörtern. Die Bewilligung von Fördermitteln berührt die gesetzlichen Rechte der Mieter nicht.

6.2 Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

Nach erfolgter Programmaufnahme hat der Bauherr eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an die örtlich zuständigen Bearbeitungsstellen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung abzugeben.

Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nach Fachlosen auszuschreiben und zu vergeben. Die Gesamtvergabe der Bauleistungen ist nicht zulässig.

6.3 Bei Gebäuden, die Denkmale sind oder in Denkmalbereichen liegen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde dem Förderantrag beizufügen. Die jeweilige Förderobergrenze kann um bis zu 105 EURO/m² Wfl. erhöht werden, wenn ein entsprechender denkmalpflegerischer Mehraufwand nachgewiesen wird.

Bei Wohngebäuden in Mauerwerksbauweise, die vor dem 01.01.1949 bezugsfertig waren und nicht denkmalgeschützt sind, kann die Förderobergrenze ebenfalls um bis zu 105 EURO/m² Wfl. erhöht werden, wenn aufgrund der bisher ungeklärten Eigentumsverhältnisse ein zusätzlicher Bauaufwand zur Wiederherstellung der vollständigen Vermietbarkeit der Wohnungen nachgewiesen wird.

6.4 Wohnungsbaumaßnahmen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 WoFG können im Ausnahmefall gefördert werden, wenn sie zur Umsetzung abgestimmter Konzepte zum Stadtumbau erforderlich sind und mit dem Wohnungsangebot spezifische Bedarfe befriedigt werden sollen, die im Rahmen der Aufwertung und Anpassung vorhandener Gebäude nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen aufgrund von abgestimmten wohnungspolitischen und wohnungswirtschaftlichen Konzepten oder anderen kommunalen Planungen, die den vorgenannten Konzepten inhaltlich entsprechen, erforderlich sind.

Die Bedingungen für die Gewährung der Förderung (u. a. Zweckbestimmung, Förderhöhe, Dauer der Gewährung der Mittel, Verzinsung und Tilgung, Belegungs- und Mietbindungen) werden im Einzelfall im Fördervertrag festgelegt.

6.5 Die Aufnahme von Fremdmitteln zur Gewährleistung der Gesamtfinanzierung muss unter Beachtung folgender Bedingungen erfolgen.

6.5.1 Die Darlehen müssen auf Euro lauten. Es können grundsätzlich nur solche Finanzierungsmittel als Darlehen anerkannt werden, die von Institutionen gewährt werden, welche der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Die Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als die marktüblichen Bedingungen für Darlehen gleicher Art zur Zeit der Darlehenszusage. Die Zinsbindung soll in der Regel mindestens für die Dauer von 10 Jahren vereinbart werden. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern der marktübliche Kapitalzins zur Zeit des Fördervertragsabschlusses über dem Durchschnitt des langjährigen Mittels liegt.

6.5.2 Es muss vereinbart sein, dass die Darlehen nur aus Gründen gekündigt oder fälliggestellt werden dürfen, die mit der Beleihung, namentlich mit der Sicherheit des Darlehens oder der Person des Darlehensnehmers zusammenhängen. Das gilt nicht für Kündigungen zum Zwecke der Zinsanpassung, soweit sie zur Refinanzierung erforderlich sind. Für den Fall, dass die Darlehen fristlos gekündigt und fällig gestellt werden, darf für den sich anschließenden Zeitraum vom Darlehensnehmer höchstens der Vertragszins oder der nach Ablauf einer Festschreibungsfrist geltende Zinssatz jeweils erhöht um höchstens 1 v. H. p. a. verlangt werden.

6.5.3 Grundpfandrechte, die für Kapitalmarktdarlehen zur Finanzierung der Gesamtkosten bestellt werden, können der Grundschuld für Darlehen aus Fördermitteln im Range vorgehen. Der Darlehensnehmer muss verpflichtet sein, dass Darlehen mit mindestens 1 v. H. p .a. unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen ab Bezugsfertigkeit bzw. Fertigstellung zu tilgen (Annuitätendarlehen).

Sollen Annuitätendarlehen durch Grundschulden dinglich gesichert werden, ist zu gewährleisten, dass diese ausschließlich als Sicherheit für Darlehensforderungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den geförderten Baumaßnahmen stehen, dienen. Eingehende Zahlungen sind zuerst auf diese gesicherten Forderungen bzw. Zinsen zu verrechnen. Eine Verwendung als Sicherheit für andere Forderungen ist unzulässig. Gleich und im Vorrang gesicherte dingliche Gläubiger sowie die Sicherungsgeber haben entsprechende bankübliche Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Abtretung der Rückgewähransprüche, abzugeben.

6.5.4 Wird eine Tilgungsstreckung oder eine Tilgungsaussetzung vereinbart, so hat sich der Darlehensgeber zu verpflichten, die Bewilligungsstelle bei einer Zwangsvollstreckung so zu stellen, als wäre das Darlehen nach höchstens drei Freijahren ab Bezugsfertigkeit bzw. Fertigstellung mit 1 v. H. jährlich zuzüglich ersparter Zinsen getilgt worden.

6.5.5 Bei der Koppelung der Darlehensgewährung mit Bausparverträgen in der Art, dass die Tilgung zunächst ausgesetzt wird und das Darlehen aus der Bausparsumme bei deren Fälligkeit getilgt wird, hat die Bewilligungsstelle sicherzustellen, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden Tilgung die Bausparsumme bei Zuteilung des Bausparvertrages sowie im Falle der Zwangsvollstreckung mit dem Darlehen verrechnet wird.

Bei Darlehen von Versicherungen darf die Darlehensgewährung mit dem Abschluss von Lebensversicherungen nicht in der Weise gekoppelt werden, dass Darlehen bzw. Grundpfandrechte im Falle vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses gekündigt werden, z. B. durch Kündigung des Lebensversicherungsvertrages oder bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung oder in dem Falle, dass der Versicherer aus gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Gründen von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei wird. In diesen Fällen haben die Versicherungen die Darlehen als Annuitätendarlehen zu kapitalmarktüblichen Bedingungen zu belassen.

6.6 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr (MSWV). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen des MSWV mit dem Ministerium der Finanzen.

7 Verfahren

7.1 Anmelde-/ Antragsverfahren

7.1.1 Mauerwerksbauten

Anmeldungen zur Aufnahme in das Modernisierungs- und Instandsetzungsprogramm für das folgende Programmjahr sind auf dem vorgeschriebenen Anmeldeformular jeweils bis zum 30. Juni und 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Städte einzureichen. Die Kreis- und Stadtverwaltungen erfassen die Anmeldungen in einer Prioritätenliste mit einer Bewertung unter den Gesichtspunkten

  • Stadtentwicklung
  • Stadtplanung
  • Wohnungsversorgung und
  • unter Berücksichtigung der Besonderen und Allgemeinen Kulisse (Nummer 1.4).

Die Prioritätenliste einschließlich der entsprechenden Anmeldungen ist der Bewilligungsstelle bis zum 15. August bzw. 15. Februar des Folgejahres zuzuleiten. Die Bewilligungsstelle erstellt u. a. auf der Grundlage dieser Listen sowie nach landes- und wohnungspolitischen Kriterien den Entwurf eines Landesprogramms und legt diesen bis zum 15. September bzw. 15. März des Folgejahres dem MSWV zur Billigung vor. Die Bewilligungsstelle übersendet den Kreis- und Stadtverwaltungen das Landesprogramm mit der Aufforderung, die nicht berücksichtigten Bewerber zu benachrichtigen.

7.1.2 Industriell gefertigte Gebäude

Laufendes Antragsverfahren unter Beibringung der städtebaulichen und wohnungspolitischen Stellungnahme des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt auf dem entsprechenden Vordruck.

Die Bewilligungsstelle übergibt dem MSWV monatlich einen Programmvorschlag nach Fördervorrängen aus wohnungs- und landespolitischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung von

  • Förderobjekten in der Besonderen Kulisse (Nummer 1.4, Absatz 1)
  • Förderobjekten in Gebieten bzw. im Zusammenhang mit Maßnahmen des Stadtumbaus
  • Förderobjekten, die in der Gebietskulisse der Verwaltungsvereinbarung Weiterentwicklung großer Neubaugebiete erfasst sind
  • Siedlungen des Komplexen Wohnungsbaues
  • Hochhäuser und Wohnscheiben

zur Bestätigung der Programmaufnahme.

7.1.3 Bei Wohnungsbaumaßnahmen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 - 4 WoFG in vorhandenen Gebäuden gilt das zu Nummer 7.1.2 beschriebene Verfahren analog.

7.1.4 Sofern die zur Förderung vorgesehenen Gebäude in Kommunen gelegen sind, in denen ein kommunales Entwicklungskonzept zum Stadtumbau (Stadtumbaukonzept), ein wohnungspolitisches Konzept oder andere Konzepte bzw. kommunale Planungen, die den vorgenannten inhaltlich entsprechen, vorliegen oder erarbeitet werden, ist eine Stellungnahme der Kommune beizubringen, die die Kongruenz des Vorhabens mit den Zielen der vorgenannten Planungen bzw. Konzepten bestätigt.

In jedem Fall ist eine Erklärung der Kommune beizubringen, dass die zur Förderung vorgesehenen Mietwohngebäude auch zukünftig zur Wohnungsversorgung erforderlich sind und städtebaulichen Planungen nicht entgegen stehen.

7.1.5 Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung ist eine Vorprüfung (Auftragserteilung durch die Kommune an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)) erforderlich, die Voraussetzung für eine Entscheidung zur Programmaufnahme in der Wohnungsbauförderung im Mietwohnungsbestand und für die Einplanung in das Maßnahme-Durchführungs-Konzept (MDK) der Kommune ist. Der Förderantrag für die Städtebauförderung ist bei der Kommune einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Bewilligungsstelle ist die ILB. Sie entscheidet auf der Grundlage des Landesprogramms und den Ergebnissen der technischen Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und verwaltet die bewilligten Darlehen. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, teilt die Bewilligungsstelle mit, dass ein Angebot zum Abschluss eines Fördervertrages nicht gemacht werden kann.

Die Bewilligungsstelle kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Beauftragter bedienen.

7.2.2 Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Baubeginn kein Grund zur Versagung eines Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).

In der Unschädlichkeitsbestätigung ist dem Antragsteller mitzuteilen, dass ein Baubeginn nicht zur Versagung des Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages führt, wenn alle anderen Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind, dass aber der Baubeginn auf eigenes Risiko erfolgt und die Entscheidung keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung begründet.

7.2.3 Die Bewilligungsstelle wird zur Durchführung der Bestands- und Belegungskontrolle gemäß § 32 Abs. 2 WoFG sowie zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen des Bauherren, die mit dem Abschluss des Fördervertrages verbunden sind, an

  • die Kreisverwaltung/Verwaltung der kreisfreien Stadt, in deren Bereich das Wohngebäude liegt, und
  • die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte, die für die Überwachung der Zweckbindung zuständig sind,

die notwendigen Informationen übermitteln.

Das gilt auch für den Rücktritt vom Fördervertrag, die Änderung, die Kündigung oder Ergänzung bzw. bei Versagung des Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages.

7.2.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Kündigung oder Anpassung des Fördervertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Im Fördervertrag wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, binnen 3 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages die Bauarbeiten zu beginnen und in einer angemessenen Frist (in der Regel 12 Monate) zu vollenden.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf einer ihm von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist einen Kostennachweis zu führen. Der Kostennachweis ist mit den Belegen (Rechnungen, Zahlungsbelege und -nachweise) im Original der Bewilligungsstelle zur Prüfung vorzulegen.

7.3.2 Die Belege sind 5 Jahre aufzubewahren.

7.4 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung des bewilligten Darlehens erfolgt bis zu 85 v. H. nach Baufortschritt, wobei die einzelnen Auszahlungsraten mindestens 20 v. H. des benötigten Darlehens betragen sollen. Die restlichen 15 v. H. werden nach Prüfung der Schlussrechnung gezahlt.

Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist ein Baugeldsonderkonto einzurichten.

Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung sind die aus der Städtebauförderung bewilligten Mittel sowie das im Finanzierungsplan berücksichtigte Eigenkapital vorrangig einzusetzen.

7.5 Vordrucke und Vertragsmuster

Soweit einheitliche Vordrucke und Vertragsmuster vorgesehen sind, hat der Antragsteller diese zu verwenden.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vom Tage des Inkrafttretens an werden alle der Bewilligungsstelle vorliegenden, noch nicht beschiedenen Anmeldungen und Anträge nach der Neufassung der Richtlinie entschieden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Fördervertrag und seine inhaltliche Ausgestaltung finden sinngemäß Anwendung, sofern das MSWV entsprechend § 13 Abs. 3 WoFG das Verfahren auf Förderzusage durch Verwaltungsakt (zweistufiges Verfahren) umstellt.

Die in Nummer 4.4, Absatz 3, 7. Anstrich dieser Richtlinie festgelegten Mieterhöhungsmöglichkeiten nach § 558 BGB, begrenzt auf 10 v. H. innerhalb von jeweils 3 Jahren, finden Anwendung auf die Mietverhältnisse in Wohngebäuden, die mit Zuwendungen auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum vom 3. Mai 1991 modernisiert und instandgesetzt wurden. An die Stelle der Formulierung „Fertigstellung der Wohnungen“ in Nummer 4.4, Absatz 3, 7. Anstrich dieser Richtlinie tritt dann der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen. Die Regelung in Nummer 5.5 der Richtlinie vom 3.5.1991 wird damit ersetzt.

9 Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieser Richtlinie treten mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft. Sie treten am 31.12.2004 außer Kraft.