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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Konversion im Land Brandenburg (Richtlinie Konversionsförderung)


vom 20. März 2003
(ABl./03, [Nr. 20], S.534)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004
(ABl./03, [Nr. 20], S.534)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000-2006 unter Beachtung der hier geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen zur Entwicklung militärischer Hinterlassenschaften mit dem Ziel ihrer zivilen Nachnutzung (Konversion) im Land Brandenburg.

1.2. Militärische Hinterlassenschaften im Sinne dieser Richtlinie sind:

  • Flächen und Bereiche, deren bisherige militärische Nutzung aufgegeben wurde oder deren Aufgabe absehbar ist. Dazu gehören ehemalige WGT-, NVA-, MdI und Grenztruppen-Flächen sowie vormals von der Bundeswehr genutzte Flächen,
  • ehemalige Rüstungsbetriebe und ehemals durch Rüstungsbetriebe genutzte Flächen, die durch die dauerhafte Umstellung der militärischen auf eine zivile Produktpalette nicht mehr benötigt werden.

Die Aufwertung dieser militärischen Hinterlassenschaften schließt die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen der „De-minimis“-Regelung ein.

1.3. Mit den Fördermaßnahmen sollen kurz- und mittelfristig die durch die militärische Vornutzung der Liegenschaften entstandenen negativen Auswirkungen insbesondere auf Umwelt und wirtschaftliche Infrastruktur der betroffenen Standorte und Regionen beseitigt oder zumindest verringert werden.

1.4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Maßnahmen zur Wiederherrichtung und Sanierung von Konversionsliegenschaften mit dem Schwerpunkt „Schutz und Verbesserung der Umwelt“.

2.1.1. Vorbereitung und Durchführung von Abriss, Beräumung, Entsiegelung sowie Altlastenbeseitigung und Geländeaufbereitung, wenn dies zur Beseitigung von Gefährdungspotenzialen und zur Verbesserung der Umwelt beiträgt. Zur Vorbereitung gehören z. B. Projektplanung, Entwicklungskonzeptionen, Bestandserfassung und Altlastenuntersuchungen.

Insbesondere sind solche Gesamtmaßnahmen förderfähig, deren Finanzierung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig gesichert werden kann. Die Beseitigung von Altlasten ist förderfähig auch im Umgebungsbereich von ehemaligen militärischen Liegenschaften, wenn die Kontaminationen eindeutig der militärischen Nutzung zuzuordnen sind.

2.1.2. Kampfmittelräumung, wenn sie für die Entwicklung der Liegenschaft zwingend notwendig und keine andere Finanzierung möglich oder kein anderer Finanzierungsträger vorhanden ist.

2.1.3. Herstellung gefahrloser Zugänglichkeit und touristischer Erschließung von Konversionsflächen in öffentlicher Zuständigkeit (insbesondere auf ehemaligen Truppenübungsplätzen)

2.2. Maßnahmen auf Konversionsliegenschaften mit Schwerpunkt auf „Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur“

2.2.1. Herstellung und Verbesserung wirtschaftsnaher Infrastruktur auf Konversionsflächen zur vorrangigen gewerblichen und/oder industriellen Nutzung. Dazu gehören Flächenfreilegung und -sanierung in Verbindung mit innerer verkehrlicher und technischer Erschließung sowie äußere Erschließung im Umgebungsbereich von Konversionsliegenschaften.

2.2.2. Sicherung, Sanierung, Umbau und ggf. Einrichtung von früher militärisch genutzten Gebäuden für eine wirtschaftsrelevante Nachnutzung, insbesondere zur Ansiedlung von kleinen und mittleren Unternehmen, sowie von Existenzgründern; darüber hinaus für touristische, wissenschaftliche; kulturelle Zwecke, sofern sie der wirtschaftlichen Belebung sowie der Erhöhung der Attraktivität des Standortes für den Fremdenverkehr dienen.

2.2.3. Nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen zur Erschließung oder Entwicklung von Wohngebieten,
  • Schaffung kommunaler Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen,
  • Den Kommunen obliegende Planungsaufgaben zur Schaffung von Baurecht,
  • Maßnahmen zur Sicherung des Flugbetriebes auf ehemaligen Militärflugplätzen.

2.3. Effizienzerhöhung der Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 durch Organisation des Erfahrungsaustausches und von Informationsveranstaltungen unter Einschluss der internationalen Zusammenarbeit mit den MOE-Staaten.

2.4. Unterstützung von Unternehmen

Maßnahmen zur Erleichterung der Ansiedlung grundsätzlich kleiner und mittlerer Unternehmen und von Existenzgründern auf Konversionsflächen sowie zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit durch Unterstützung von Investitionen für Bauzwecke bzw. im produktiven Bereich (z. B. Maschinen und Anlagen) und zur Erhöhung der Beschäftigung im Rahmen der „De-minimis“-Regelung, d.h. mit maximalem Zuschuss von 100.000 EURO innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „Deminimis“-Beihilfe (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der EG L 10 vom 13.01.2001, S. 30 - 32). Dieser Betrag umfasst alle Arten öffentlicher Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt werden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhält. Dieser Betrag umfasst alle Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung, mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr, für die die Maßnahme nicht gilt. Die unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereiche, der Schiffsbau, der Verkehrssektor und die Beihilfen für Ausgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fischerei sind ausgeschlossen (s. auch Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/9 vom 6. März 1996).

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3:

Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen.

3.2. Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 3.1 können auf besonderen Antrag die Zuweisungen gemäß VV/VVG Nr. 12 zu § 44 LHO zur Erfüllung des Zuwendungszweckes an einen Dritten weiterleiten. In solchen Fällen kann der Dritte den Eigenanteil teilweise oder gänzlich erbringen, insoweit es sich bei dem Dritten um eine sonstige öffentliche Institution im Sinne der EU-Regelungen handelt. Die Weiterleitung darf keinen Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrages aufweisen.

3.3. Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind im Regelfall kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Gewerbesteuerrechts sowie Existenzgründer, wenn sie der derzeit geltenden Definition der Europäischen Kommission entsprechen:

KMU sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EURO erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. EURO erreichen und
  • sich nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die dieser Definition nicht entsprechen (Unabhängigkeitskriterium; Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und - soweit keine Kontrolle ausgeübt wird - institutionelle Anleger).

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Bauhauptgewerbe,
  • gewerbliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
  • Großhandel und großflächiger Einzelhandel,
  • Autohäuser.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für den von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid ausdrücklich bestimmten Zuwendungszweck einzusetzen.

4.2. Eine Zuwendung wird nur ausgereicht, sofern die Maßnahmen nicht von anderen Stellen durchzuführen bzw. die Kosten nicht von anderen Stellen zu tragen sind oder im Rahmen eines anderen Programms gefördert werden können. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

4.3. Mit der Maßnahme darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

4.4. Das Vorhaben muss den Belangen der Raumordnung und Landesplanung sowie des Natur- und Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

4.5. Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 dürfen in der Regel nur auf Flächen erfolgen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder an denen der Antragsteller eigentumsgleiche Rechte hat und auf denen ohne vorhergehende Maßnahmen zur Reaktivierung keine Investitionen vorgenommen werden können.

Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 dürfen bei Flächen, die sich nicht im Eigentum der Antragsteller nach Nummer 3.1 befinden, nur gewährt werden, wenn die Wahrung von kommunalen bzw. Gemeinwohlinteressen durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche (analog Anhang 7 des 22. Rahmenplans der GA, Bundestags-Drucksache 12/4850 vom 19. Mai 1993) städtebauliche Verträge sichergestellt ist.

Rechtliche bzw. gesetzliche Verpflichtungen des Eigentümers sind nicht Gegenstand der Förderung.

4.6. GA-Förderung

Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur, wenn dies aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) nicht möglich ist.

4.7. Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE) ist die Zustimmung des EFRE-Ausschusses des Landes Brandenburg.

4.8. Planungsrechtliche Voraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist für Infrastrukturvorhaben entsprechend Nummer 2.2 grundsätzlich das Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplans oder der Verfahrensstand gemäß § 33 des Baugesetzbuches (BauGB) bzw. die Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB.

4.9. Dem Förderantrag ist, wenn Erdarbeiten durchgeführt werden, die Munitionsfreiheitsbescheinigung des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes - sofern Munitionsberäumung nicht selbst Gegenstand der Förderung ist - sowie bei Maßnahmen mit Altlastenbezug eine Stellungnahme der unteren Abfallwirtschaftsbehörde beizufügen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3. Fördersätze

5.3.1. Der Fördersatz bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.2. Der Fördersatz bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (inklusive aller subventionswerthaltigen Beihilfen).

5.3.3. Werden Maßnahmen gemäß Nummern 2.1 und 2.2 mit Maßnahmen gemäß §§ 260 bzw. 272 SGB III verbunden, so können die dabei bewilligten Fördermittel der Bundesanstalt für Arbeit bei Vorliegen gegebener Voraussetzungen als kommunaler Mitleistungsanteil angerechnet werden. Von der antragsstellenden Kommune ist grundsätzlich ein kommunaler Mindestanteil der zuwendungsfähigen Gesamtkosten zu erbringen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Bei der Förderung ist grundsätzlich das Ziel der gesamten Standortentwicklung zu beachten. Mehrere durchzuführende Einzelmaßnahmen sind nach Möglichkeit zu einer Gesamtmaßnahme zusammenzufassen.

6.2. Eine Verzahnung mit anderen Förderprogrammen zu einem sinnvollen Fördermix ist grundsätzlich anzustreben. Vorrangig gefördert werden Vorhaben, die unmittelbar oder mittelbar positive Auswirkungen auf den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Ggf. ist die Koordination mit Maßnahmen anzustreben, die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie im ländlichen Raum auch aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) unterstützt werden.

6.3. Mit den geförderten Maßnahmen soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Projektdauer soll in der Regel 36 Monate nicht überschreiten.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Förderanträge für Maßnahmen dieser Richtlinie sind bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

Vor einer formalen Antragstellung ist eine Projektskizze (Maßnahmebeschreibung, Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens und Grobkostenschätzung) beim Ministerium für Wirtschaft, Ref. 25 V - Konversion - und der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1. Bewilligungsbehörde ist die

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

7.2.2. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind im Einzelfall ergänzende bzw. erläuternde Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

7.3. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften/Verwaltungsvorschriften für Gemeinden VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000-2006 zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.4. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil-)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden (VV/VVG Nr. 7 zu § 44 LHO).
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 v.H. der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) bzw. Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.5. Bei den Zuwendungen gemäß Nummer 2.4 handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.