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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungserlass)


vom 16. März 2004
(ABl./04, [Nr. 13], S.169)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2006
(ABl./04, [Nr. 13], S.169)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zur Verbesserung der Wohnsituation in vorhandenen Mietwohnungen für schwerstmobilitätsbehinderte Menschen, insbesondere zur Verbesserung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ausnahmen

Über Ausnahmen von dieser Richtlinie ent­scheidet die Bewilligungsstelle. Sie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Finanzierung der Kosten für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung vorhandener Mietwohnungen in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen an die Anforderungen der DIN 18025. Die Förderung von Teilmaßnahmen ist dann möglich, wenn die Gesamtheit der Maßnahmen nach der DIN 18025 bei Verbleib der berechtigten Person/en in der betreffenden Bestandswohnung nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar ist. Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verbreiterung der Wohnungseingangs- sowie sonstiger Türen innerhalb der Wohnung
  • Entfernung von Türschwellen
  • Einbau automatischer Türöffner für Haus- und Wohnungstüren
  • Einbau von Notruf- oder Gegensprechanlagen
  • Behindertengerechte bauliche Veränderungen in Küche und Bad
  • Bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen in der Wohnung
  • Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen, insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes
  • Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen einschl. der Rollläden

2.2 Als bauliche Maßnahme zur behindertengerechten Anpassung zählt auch der ausschließliche nachträgliche Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel, insbesondere Senkrecht-/Schrägaufzüge für Behinderte und die Schaffung barrierefreier Zugänge durch den Bau von Rampen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wohnung bedarfsgerecht nach der DIN 18025 gestaltet ist/wird. Ausnahmsweise kann auch die Förderung von Aufzugsanlagen zugelassen werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Aufzugsanlage zur Verbesserung der Mobilität mehrerer berechtigter Mieter in dem Wohngebäude erforderlich ist.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte (natürliche und juristische Personen) als Vermieter sowie Mieter von Mietwohnungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Berechtigter Personenkreis

Berechtigt zur Nutzung der geförderten Wohnungen sind Haushalte, zu denen schwerbehinderte Personen zählen, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausgestaltung des Wohnraums erforderlich macht. Hierzu zählen insbesondere Rollstuhlbenutzer, Personen mit einer (außergewöhnlichen) Gehbehinderung (aG) bzw. (G), Blinde, Multiple-Sklerose-Kranke und Heimdialytiker. Die Berechtigung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder einer Bescheinigung der Behindertenberatungsstelle des Gesundheitsamtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nachzuweisen.

4.2 Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Behindertenberatungsstelle des Gesundheitsamtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die Angemessenheit und Dringlichkeit der beantragten Maßnahme bestätigt.

Bei Förderanträgen von Mietern ist neben der Verpflichtungserklärung des Vermieters auch der Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme entsprechend der Anlagen des Antrages erforderlich.

4.3 Bei Maßnahmen für höhenüberwindende Hilfsmittel nach Ziffer 2.2 ist darüber hinaus die Bestätigung erforderlich,

  • dass die geförderte Mietwohnung bereits der DIN 18025 entspricht bzw. ohne Einsatz von Fördermitteln des Landes zeitgleich nach DIN 18025 bedarfsgerecht umgebaut wird (siehe Anlage zum Antrag).
  • dass die einzubauenden Hilfsmittel den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen.
  • dass die Aufzugsanlagen der Verordnung über Aufzugsanlagen entsprechen und bauordnungsrechtlich genehmigt sind. Diese Genehmigung ist in Kopie vorzulegen.

4.4 Die Förderung ist ausgeschlossen,

  • wenn die Erteilung des Auftrages an das durchführende Unternehmen oder der Baubeginn vor der Bewilligung der beantragten Fördermittel erfolgt (vorzeitiger Baubeginn)
  • wenn der Maßnahme planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen.
  • wenn Baumaßnahmen am gesamten Gebäude aus Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert werden oder deren Förderung bereits beantragt wurde (Kumulationsverbot), z. B. aus Mitteln der Modernisierungs- und Instandsetzungs-Förderung des Landes, Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau o. Ä.
  • wenn die zu fördernde Maßnahme ausschließlich durch Leistungen Dritter (z. B. der Hauptfürsorgestelle, Berufsgenossenschaften, der Pflegeversicherung oder sonstiger Versicherungen) finanziert wird

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss beträgt je geförderter Wohnung bis zu 80 vom Hundert der anerkannten förderungsfähigen Baukosten einschließlich Baunebenkosten gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung, höchstens jedoch

  • 8.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.1
  • 10.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.2

Die gleichzeitige Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist möglich. Die Restfinanzierung der Gesamtmaßnahme (einschließlich Eigenanteil) muss nachgewiesen werden.

Leistungen Dritter, die als Zuschuss gewährt werden, können als Eigenanteil anerkannt werden.

5.5 Für die mit der Zuschussgewährung verbundene Verwaltungstätigkeit wird von der Bewilligungsstelle ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 vom Hundert des bewilligten Zuschusses erhoben. Der Verwaltungskostenbeitrag wird bei der Auszahlung des Zuschusses bzw. der ersten Rate einbehalten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die geförderte Wohnung mindestens über einen Zeitraum von 15 Jahren nach Gewährung der Zuwendung entsprechend dem Zuwendungszweck einem Berechtigten im Sinne von Nummer 4.1 zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen. Ist der Mieter der Zuwendungsempfänger, ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter verpflichtet, die Wohnung für die Dauer der Zweckbindung nur Berechtigten nach Nummer 4.1 zu überlassen. Im Falle der Förderung von Teilmaßnahmen nach Nummer 2.1 kann die Bewilligungsstelle abweichende angemessene Bindungsfristen und gesonderte Auflagen im Bewilligungsbescheid festlegen.

Die Prüfung der Einhaltung der Zweckbestimmung obliegt der InvestitionsBank des Landes Brandenburg als Bewilligungsstelle.

Jede Änderung oder die Aufgabe der Zweckbestimmung ist der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Förderanträge sind unter Vorlage eines Kostenvoranschlages zur Durchführung der beantragten Maßnahme sowie der Bestätigung der Behindertenberatungsstelle nach Nummer 4.2 bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu stellen. Förderanträgen von Mietern ist die vom Eigentümer unterschriebene Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme sowie die Verpflichtungserklärung des Vermieters entsprechend der Anlagen des Antrages beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises/Schlussabrechnung über die Baumaßnahme auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes Konto. Auf Antrag kann, nach Einsatz des Eigenanteils, die Auszahlung in Höhe von bis zu 50 von Hundert des Zuschusses für Maßnahmen nach Nummer 2.2 bereits vor Nachweis der Schlussabrechnung erfolgen, sofern der Zuwendungsempfänger nach Auftragserteilung vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen zu leisten hat.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen, Ausgangsbelege, Zahlungsnachweise) im Original beizufügen.

Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag die Frist verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen nicht möglich ist, die er nicht zu vertreten hat.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbe­scheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, die Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft und sind bis zum 31.12.2005 befristet.

Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungserlass) vom 02. Juli 2002 (ABl. Nr. 30 S. 658) außer Kraft.