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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinshaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtshaftsstruktur" - GA - (GA-I) (GA-I)


vom 12. März 2004
(ABl./04, [Nr. 18], S.302)

Außer Kraft getreten
(ABl./04, [Nr. 18], S.302)

1. Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1. Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplans, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturvorhaben, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist darüber hinaus die EU-Verordnung Nr. 12/1999 vom 21.06.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds zu beachten.

1.2. Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für die Infrastrukturmaßnahme (Nummer 2.1) zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Infrastrukturvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Bewilligungszeitraumes verwirklicht wurde und bei Erschließungsmaßnahmen die Belegung (Nummer 2.1.1) erfolgt ist (Zuwendungszweck). Die Bewilligungsbehörde hat den konkreten Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid ausdrücklich zu bezeichnen.

1.3. Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung, sie endet fünfzehn Jahre nach dem Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Bewilligungszeitraums. Werden Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so unterliegen diese bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist des Satzes 2 der Zweckbindung.

1.4. Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu holt die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern bzw. der Handwerkskammern des Landes sowie anderer fachlicher Einrichtungen ein.

1.5. Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.6. Das Land Brandenburg ist GA-Fördergebiet im Sinne von Ziffer 2.5 Teil II des derzeit gültigen Rahmenplanes. Das Fördergebiet wird in Teilgebiete mit Landesfördersätzen der Fördergebiete A und B gegliedert. Diese Teilgebiete entsprechen den in Anhang 14 des derzeit gültigen Rahmenplanes für das Land Brandenburg festgelegten A- bzw. B-Fördergebieten. Das Fördergebiet B ist das Gebiet mit Fördersatzminderung und umfasst im zeitlichen Anwendungsbereich des derzeit gültigen Rahmenplanes die Arbeitsmarktregion Berlin (alle Orte des engeren Verflechtungsraumes ohne die Städte Fürstenwalde, Strausberg sowie die Gemeinde Wünsdorf) und die Gemeinden des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastrukturförderung wird unter Zugrundelegung des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration und der zentralörtlichen Gliederung in der Regel auf Schwerpunktorte konzentriert (entsprechend dem Kabinettbeschluss 2561/1996 vom 17. Dezember 1996). Die Schwerpunktorte innerhalb der Fördergebiete A und B ergeben sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie (Schwerpunktorte).

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Folgende Infrastrukturmaßnahmen kommen für eine Förderung in Betracht (abschließender Förderkatalog):

2.1.1. Förderfähig ist die bedarfsgerechte Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird,

  • dass mindestens 2/3 des Geländes mit überwiegend GA-förderfähigen Betrieben belegt werden können und
  • dass in der Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen für die geplanten Ansiedlungen verfügbar sind.

Im Rahmen der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände werden insbesondere folgende Anlagen berücksichtigt:

  • Verkehrsanlagen, z.B. die öffentlichen, zum Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes; Sammelstraßen innerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes, die selbst nicht zum Ausbau bestimmt, aber zur Erschließung notwendig sind (sogenannte Baustraßen);
  • Parklücken und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil solcher Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Gelände zu deren Erschließung notwendig sind;
  • Straßenbeleuchtungsanlagen;
  • Anlagen für Wasserversorgung und Kanal;
  • Energieversorgungsanlagen (Strom, Gas, Fernwärme);
  • Industriestammgleise;
  • Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Förderfähig sind Umweltschutzmaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind. (Umweltschutzmaßnahmen sind insbesondere Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sowie ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Verursacher des Eingriffs gemäß §§ 8 Abs. 4, 8a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) zu erbringen hat.)

Die Erweiterung bestehender Industrie- und/oder Gewerbegebiete wird nur gefördert, wenn mindestens 75 v.H. des vorhandenen Industrie- und/oder Gewerbegebietes belegt sind. Für den neuen Erschließungsteil gilt Satz 1.

2.1.2. Förderfähig ist die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände. Die Wiederherrichtung umfasst:

  • die Beseitigung (Demontage) der auf dem brachliegenden Industrie- oder Gewerbegelände befindlichen Altanlagen (z.B. alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen);
  • die Wiederherrichtung von Erschließungsanlagen (Nummer 2.1.1) sowie Umweltschutzmaßnahmen (Nummer 2.1.1);
  • die Beseitigung von Altlasten, soweit dies für eine wirtschaftliche Nutzung des Geländes erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und nicht bereits durch andere Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt wird.

2.1.3. Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden (z.B. Zufahrten von überregionalen Straßen zu förderfähigen Gewerbegebieten oder zu förderfähigen Betrieben, Abbiegespuren von überregionalen Straßen zu Gewerbegebieten).

Der Bau oder Ausbau von Straßen mit netzbildendem Charakter, von Marktplätzen oder von Streckenabschnitten oder Netzen des öffentlichen Personennahverkehrs ist ausgeschlossen. Die Verkehrsverbindung darf nicht förderfähig sein nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

2.1.4. Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, soweit diese für die Nutzung der Industrie- und Gewerbegelände unverzichtbar sind. Es werden nur zusätzliche spezifische Mehraufwendungen aufgrund des spezifischen Standortes gefördert.

2.1.5. Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser, soweit diese für die Nutzung der Industrie- und Gewerbegelände unverzichtbar sind.

2.1.6. Förderfähig ist der Ausbau von Gewerbezentren, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen Unternehmen in der Regel für fünf, aber nicht mehr als acht Jahre Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste bereitstellen. (Sofern die Unternehmen einem innovativen Wirtschaftszweig (z.B. Hightech-Branche) angehören, können sich auch mittlere Unternehmen ansiedeln.) Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.

Kleine und mittlere Unternehmen müssen der derzeit geltenden Definition der Europäischen Kommission entsprechen.

2.1.7. Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus und öffentliche Einrichtungen des Tourismus werden nur gefördert, wenn

  • sie in touristischen Schwerpunktgebieten liegen und
  • diesen ein schlüssiges Konzept des Antragstellers zugrunde liegt, in dem die regionalwirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Infrastrukturmaßnahme mit realistischen Erfolgsperspektiven sowie die Maßnahmen zur Vermarktung der Infrastruktur und die Verbindung mit der Tourismuswirtschaft dargestellt werden.

Bis zur Ausweisung von touristischen Schwerpunktgebieten erfolgt die Einstufung durch die Bewilligungsbehörde.

Eine Geländeerschließungsmaßnahme muss im Rahmen der touristischen Konzeption erwarten lassen, dass die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der in der Region ansässigen Tourismusbetriebe begünstigt wird. Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben ist nicht förderfähig.

2.1.8. Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Radwegen, soweit diese Bestandteil der Landeskonzeption für Radwege sind.

2.1.9. Förderfähig sind Vorhaben des Wassertourismus, soweit diese Bestandteil des von der Landesregierung beschlossenen Wassersportentwicklungsplanes sind.

2.1.10. Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, nicht jedoch eine Beratung über die Antragstellung selbst. Die Leistungen dürfen nur gefördert werden, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind.

2.2. Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1. Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels;

2.2.2. Maßnahmen des Bundes und der Länder;

2.2.3. Erschließungsmaßnahmen "auf der grünen Wiese" (Ausnahme Geländeerschließung für Tourismus vgl. Nummer 2.1.7);

2.2.4. Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege; Maßnahmen des Denkmalschutzes; Naherholungsmaßnahmen; die Sanierung oder Instandsetzung kulturhistorischer Gebäude (z.B. Schlösser, Burgen, Museen); die Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen zur allgemeinen Steigerung der Attraktivität der Innenstadt, wenn diese ohne unmittelbare Bedeutung für die umliegenden Tourismusbetriebe ist; die Errichtung oder der Ausbau von Unterkünften (z.B. Jugendherbergen); lokale Sporteinrichtungen (Sportplätze, Stadien, sonstige Sporteinrichtungen); Parkplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Förderung einer Basiseinrichtung stehen;

2.2.5. Errichtungs- und Erweiterungsinvestitionen von Hallenbädern mit überwiegend touristischer Nutzung (Kombi-, Erlebnis-, Spaß- und Freizeitbäder außer Priorität der Bäderplanung des Landes Brandenburg), Kureinrichtungen, Häuser des Gastes, Kongress- und Tagungszentren;

2.2.6. Errichtung und Ausbau von Wirtschaftshäfen und Regionalflugplätzen;

2.2.7. Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung (Ausnahme OSZ-Bauprogramm der Landesregierung);

2.2.8. Errichtung von Gewerbezentren, Technologie- und Gründerzentren;

2.2.9. Errichtung, Ausbau und Sanierung von Industriemuseen;

2.2.10. Regionale Entwicklungskonzepte;

2.2.11. Nachförderung bereits geförderter Maßnahmen.

3. Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Träger der Infrastrukturmaßnahme. Träger einer Maßnahme ist eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband, welcher der Kommunalaufsicht untersteht.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Eine Infrastrukturmaßnahme ist unter Beachtung des Subsidiaritäts- und des Zusätzlichkeitsgrundsatzes (Nummer 1.5) nur förderfähig, soweit dies für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft (vorrangig der Primäreffektbetriebe) erforderlich ist.

4.2. Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses gewährt.

5.2. Der Fördersatz wird als Anteil des Förderbetrages an den förderfähigen Investitionskosten ermittelt. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der Infrastrukturmaßnahme. Dieser erhöht sich um 5 v.H.-Punkte in Schwerpunktorten im Fördergebiet B (Anlage Schwerpunktorte), in den Schwerpunktorten im Fördergebiet A (Anlage Schwerpunktorte) um 15 v.H.-Punkte. Die Fördersätze können bis zur Höhe des Regelfördersatzes für Schwerpunktorte im Fördergebiet A (50 v.H.) in Abhängigkeit von der strukturellen Bedeutung des Vorhabens erhöht werden.

Die strukturelle Bedeutung eines Vorhabens (Absatz 1 Satz 4) wird vermutet, wenn durch eine Infrastrukturmaßnahme

  • traditionelle Industriekerne erhalten werden oder
  • brachgefallene Industrie-, Verkehrs- und sonstige Wirtschaftsflächen sowie Militärflächen für die gewerbliche Nutzung bzw. Wiedernutzung - vorrangig zur Innenstadtentwicklung der Kommunen - revitalisiert werden oder
  • das Vorhaben Synergieeffekte beim Einsatz der Fördermittel erwarten lässt.

In den Vermutungsfällen des Absatzes 2 gilt der Regelfördersatz für Schwerpunktorte im Fördergebiet A.

5.3. Im Ausnahmefall kann bei besonderem Landesinteresse sowie bei Trägerinnen oder Trägern mit geringer Finanzkraft - das sind kommunale Körperschaften, die ihre Verwaltungshaushalte in der Mehrzahl der vergangenen drei Jahre nicht oder nur formell ausgleichen konnten - der Fördersatz von 50 v.H. überschritten werden, wenn der Maßnahmeträger die Realisierung ohne höhere Zuwendung nicht vornehmen kann. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune. Die Eigenbeteiligung darf 20 v.H. der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten. Anhand der mittelfristigen Finanzplanung ist nachzuweisen, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.

5.4. Förderfähig sind Kosten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wenn sie zur Durchführung notwendig sind und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

5.4.1. Zu den förderfähigen Kosten bei der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gehören:

  • Kosten der Baureifmachung: Geländegestaltung, Planung, Abbruch von Gebäuden und Leitungen;
  • Baukosten: Straßen, Straßenbeleuchtung, Wasserversorgung, Kanal, Energie (Strom, Gas, ggf. Fernwärme), Industriestammgleise, Lärmschutzwälle, Begrünung;
  • Baunebenkosten: Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten, Ingenieurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfsgenehmigung, Baubetreuung, Bauleitung usw. anfallen;
  • sonstige Projektnebenkosten: Projektmanagementkosten, soweit diese in einem angemessenen Rahmen zu den Gesamtkosten stehen.;
  • Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsabgaben nach Naturschutzrecht.

5.4.2. Nicht förderfähig sind: Kosten des Grunderwerbs (Nummer 2.1.6.bleibt unberührt); der Bauleitplanung (kommunale Pflichtaufgabe); Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau); Hausanschlusskosten; Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann; Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme; Richtfestkosten und Kosten der Einweihungsfeier u.ä..

5.4.3. Im Rahmen der Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände sind folgende Kosten zusätzlich zu den unter Nummer 5.4.1 genannten Kosten förderfähig:

Kosten der Altlastensanierung, soweit sie

  • für eine zweckentsprechende Nutzung des Geländes durch die anzusiedelnden Betriebsstätten erforderlich (z.B. zur Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen) und wirtschaftlich vertretbar sind (die Sanierungskosten sind nur dann wirtschaftlich vertretbar, wenn die durch die Sanierung anfallenden Kosten im Verhältnis zur Größe des Infrastrukturprojekts und der Anzahl der anzusiedelnden Betriebe wirtschaftlich vertretbar sind (Kosten-Nutzen-Relation)) und
  • nicht bereits durch andere Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt werden, z.B. durch Inanspruchnahme aus Störerhaftung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Altlastenfonds, Mittel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, Städtebauförderungsmittel, Mittel gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Soweit andere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, sind diese von den förderfähigen Kosten abzusetzen (vgl. Nummer 1.5, Subsidiaritätsgrundsatz).

5.5. Förderfähig sind Baunebenkosten und Projektnebenkosten in Höhe von insgesamt bis zu 10 v.H. der förderfähigen Investitionskosten innerhalb eines Vorhabens.

5.6. Die Zuwendung für Planungs- und Beratungsleistungen beträgt 80 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch für eine Maßnahme 50.000 Euro.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von sechs Monaten begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt.

6.2. Der Träger von Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.6 der Richtlinie hat die geförderte Einrichtung vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung zu stellen und sich bei Erschließungsmaßnahmen zu diesem Zweck intensiv um die Ansiedlung von Primäreffektbetrieben zu bemühen. Hierfür ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen, dessen Umsetzung grundsätzlich zu beauflagen ist.

6.3. Die mit Fördermitteln der GA erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung, wie z.B. Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis an den besten Bieter verkauft.

Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, ist der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil zu kürzen.

Werden die Grundstücke unter dem Marktpreis verkauft und die Erschließungskosten nicht vollständig überwälzt, ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung bei der einzelbetrieblichen Förderung im Rahmen der Förderhöchstsätze der GA für die gewerbliche Wirtschaft mit einem Subventionswert von höchstens 2,25 v. H. anzurechnen (vgl. Nummer 5.1 der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA-G).

6.4. Wird nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.7 der Richtlinie Gelände erschlossen, das sich nicht im Eigentum des Trägers befindet, über welches der Träger aber vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung hat, werden dem Eigentümer durch die geförderten Maßnahmen während der Zweckbindung (vgl. Ziffer 6.8) entstehende Vorteile (Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks) auf der Grundlage eines Abschöpfungsvertrages entzogen.

6.5. Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt auch an auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen. Eine Übertragung setzt voraus, dass:

  • die Förderziele der GA gewahrt bleiben und die geförderte Infrastruktureinrichtung vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird (Nummer 4.1) und
  • der Träger ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung (z.B. Geschäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag - vgl. Anhang 7 des 22. Rahmenplans, Bundestagsdrucksache 12/4850 vom 19. Mai 1993),
  • die Auswahl des Betreibers unter Beachtung der Vergabevorschriften erfolgt,
  • sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken hat. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

(Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Die Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen. Zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens gibt der Träger zweckmäßigerweise Anzeigen auf, in denen das geplante Infrastrukturvorhaben vorgestellt wird und private Unternehmen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Die Bewilligungsbehörde weist den Träger der Infrastrukturmaßnahme (Zuwendungsempfänger) in geeigneter Weise auf diese Vorgehensweise hin.)

6.6. Träger/Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

6.7. Der Träger einer Infrastrukturmaßnahme ist in vollem Umfang für die rahmenplankonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Subventionsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

6.8. Träger und ggf. Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Rahmenplan und in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von mindestens 15 Jahre gebunden.

7. Verfahren

7.1. Anträge sind bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde und Kooperationspartner der ZukunftsAgentur Brandenburg) durch den Träger des Infrastrukturvorhabens (Zuwendungsempfänger) auf amtlichem Formular zu stellen.

7.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung und die Rechtslage des jeweils gültigen Rahmenplans in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Soweit EU-Gemeinschaftsrecht sowie die Nummer 2.2 der Landesrichtlinie betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung maßgeblich.

7.3. Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.4. Vor der Gewährung der Zuwendung ist zu prüfen, ob

  • beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind;
  • das Investitionsvorhaben von den zuständigen Behörden - soweit erforderlich - gebilligt worden ist;
  • die Verhütung oder weitmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Projektes oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GA-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist;
  • das Investitionsvorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit dem zuständigen Arbeitsamt abgestimmt ist;
  • das Investitionsvorhaben den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein;
  • das Investitionsvorhaben mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch in Verbindung steht und - soweit das der Fall ist - die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149 BauGB, §§ 165 Abs. 4, 171 BauGB, §§ 164 a und b BauGB);
  • das Investitionsvorhaben mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Förderungsgrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" erstellt worden ist, in Einklang steht.

7.5. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelfallprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Rahmenplanes entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von einem besonderen Landesinteresse kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Infrastrukturmaßnahme in erheblichem Maße langfristigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für das Land hat, d.h.:

  • ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird und
  • nennenswerte, unmittelbare positive Auswirkungen auf die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft über die Region hinaus (z.B. Kreisgrenzen) hat oder
  • der Ansiedlung von Hochtechnologien dient oder
  • es sich um Verbundprojekte handelt, bei denen Förderprogramme anderer Ressorts eingebunden sind.

7.6. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7. Abweichend von VV/VVG Nr. 7 zu § 44 LHO wird bestimmt, dass Zuwendungs-(teil-)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden dürfen. Ein letzter Teilbetrag von 5 v.H. der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)/Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.8. Erfüllt die Infrastrukturmaßnahme die Voraussetzungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß §§ 260 ff Sozialgesetzbuch III oder von Strukturanpassungsmaßnahmen gemäß §§ 272 Sozialgesetzbuch III soll in Abstimmung mit dem Arbeitsamt der Einsatz förderfähiger Arbeitnehmer in Vergabemaßnahmen vorgesehen werden.

7.9. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Diese Richtlinie ist auf solche Anträge anzuwenden, die am Tage nach einer erstmaligen Veröffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg gestellt werden. Für Anträge, die bis zur Veröffentlichung im Sinne des Satzes 1 gestellt werden, gilt die Richtlinie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-I) vom 28. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 34).

8.2. Auf Anträge, die auf eine nach dem Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichte Änderung von Förderbedingungen eines Rahmenplanes gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Rahmenplanregelung tritt.

8.3. Verlieren Gemeinden bzw. Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertiggestellt worden sind.

Anlage zur Förderrichtlinie GA-I:

Schwerpunktorte der Fördergebiete A und B entsprechend landesplanerischer Zielstellung

Schwerpunktorte des Fördergebietes A:

Landkreis Barnim
Eberswalde, Stadt
Landkreis Dahme-Spreewald
Lübben/Spreewald, Stadt

Landkreis Elbe-Elster
Herzberg/Elster, Stadt
Finsterwalde, Stadt
Bad Liebenwerda, Stadt
Elsterwerda, Stadt

Landkreis Havelland
Rathenow, Stadt
Premnitz, Stadt

Landkreis Märkisch-Oderland
Strausberg, Stadt

Landkreis Oberhavel
Zehdenick, Stadt

Landkreis Oberspreewald, Lausitz
Lübbenau/Spreewald, Stadt
Senftenberg, Stadt
Lauchhammer/Schwarzheide, Stadt
Vetschau/Spreewald, Stadt

Landkreis Oder-Spree
Beeskow, Stadt
Eisenhüttenstadt, Stadt
Fürstenwalde/Spree, Stadt

Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Wittstock/Dosse, Stadt
Neuruppin, Stadt

Landkreis Prignitz
Pritzwalk, Stadt
Wittenberge, Stadt
Perleberg, Stadt

Landkreis Spree-Neiße
Guben, Stadt
Forst (Lausitz), Stadt
Spremberg, Stadt

Landkreis Teltow-Fläming
Luckenwalde, Stadt
Jüterbog, Stadt
Wünsdorf

Landkreis Uckermark
Prenzlau, Stadt
Templin, Stadt
Schwedt/Oder, Stadt

Brandenburg an der Havel, Stadt

Cottbus, Stadt

Frankfurt (Oder), Stadt

Schwerpunktorte des Fördergebiets B:

Landkreis Barnim
Bernau, Stadt

Landkreis Dahme-Spreewald
Wildau
Königs Wusterhausen, Stadt

Landkreis Havelland
Nauen, Stadt
Dallgow-Döberitz
Elstal

Landkreis Märkisch-Oderland
Rüdersdorf b. Berlin

Landkreis Oberhavel
Oranienburg, Stadt
Hennigsdorf, Stadt
Velten, Stadt

Landkreis Oder-Spree
Erkner, Stadt

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Stahnsdorf
Teltow, Stadt
Beelitz, Stadt
Belzig, Stadt

Landkreis Teltow-Fläming
Ludwigsfelde, Stadt

Potsdam, Stadt