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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Förderung der Markterschließung brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen im In- und Ausland (Markterschließungsrichtlinie (Teil A) - MER Teil A)


vom 22. März 2004
(ABl./04, [Nr. 13], S.166)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005
(ABl./04, [Nr. 13], S.166)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage

  • des Operationellen Programms Brandenburg 2000 - 2006 unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1145/2003,
  • der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie
  • dieser Richtlinie.

Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen zur Förderung der Markterschließung auf in- und ausländischen Märkten einschließlich der Teilnahme als Aussteller an Messen im In- und Ausland.

1.2. Ziel dieser Richtlinie ist die Markterschließungs- und Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen vor allem für kleine, aber auch für mittlere Unternehmen sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich der strukturellen Wettbewerbsnachteile der brandenburgischen Unternehmen. Die Förderung soll sich entweder auf die Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen oder die Erschließung neuer Märkte richten.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.5. Diese Fördermaßnahme gilt als Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABI. EG Nr. L 10 S. 33 vom 13. Januar 2001).

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Beratungs- und Schulungsleistungen für Fach- und Führungskräfte

Gefördert werden Beratungs- und Schulungsleistungen für Fach- und Führungskräfte für betriebliche Maßnahmen, zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung, die der Steigerung der Leistungskraft und der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen sowie der Existenzsicherung dienen und sich von Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben, unter anderem auch bei der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements mit zunehmend integrativem Ansatz, die mit einer Validierung, Zertifizierung oder Anerkennungsprüfung z.B. nach DIN EN ISO 9000:2000, DIN EN ISO 14001, EMAS Il oder Levels of Excellence der European Foundation for Quality Management (EFQM) abschließen.

2.2. Markterschließung im In- und Ausland

Im Rahmen von Markterschließungsmaßnahmen werden die Erstellung aussagefähiger strategischer Gesamtkonzepte und deren Umsetzung durch begleitende Beratung gefördert. Die Konzepte können sich aus mehreren nachfolgend genannten Maßnahmen zusammensetzen und müssen eine Darstellung der Einzelmaßnahmen (Arbeitsprogramm) und einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan enthalten.

Förderfähig sind in diesem Zusammenhang unter anderem Beratungs-/Schulungsleistungen

  • bei der Erstellung von regionalen und sektoralen Marktanalysen und Umsetzung von Markterschließungs- und Vertriebskonzepten für den Absatz der eigenen Produkte und Dienstleistungen (einschließlich Informationsgewinnung über potenzielle in und ausländische Handelsvermittler sowie Ausschreibungen),
  • zur Ausrichtung des Unternehmens auf bestimmte Märkte (dazu gehören auch kundenorientierte Zertifizierungs- und Normierungsverfahren, Produktanpassung und Anpassung des Designs sowie branchenbezogene Absatzstrategien),
  • bei der Erstellung von deutschen und fremdsprachigen Präsentations- und Werbematerialien (Layoutberatung) im Zuge einer Markterschließungsstrategie (z.B. für Druckschriften, Filme, Internetseiten, Multimedia),
  • bei der Erstellung fremdsprachlicher Angebote und spezifischer Übersetzungen,
  • im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie Nachbereitung von Messen, Ausstellungen, Kooperations- und Zulieferbörsen sowie Unternehmerreisen, bei der Erstellung von Konzepten für die Kooperation und Vernetzung markterschließender Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-, Anbieter- und Zuliefergemeinschaften sowie Dachmarkenbildung,
  • bei der Planung der Gründung von und Beteiligung an Firmenpools zur gemeinsamen Vertretung der Unternehmen im Ausland zur gemeinschaftlichen Erschließung ausländischer Märkte,
  • zu allen die Ausfuhr der Ware/Dienstleistung betreffenden Fragen.

2.3. Messen und Ausstellungen

  • Erstmalige Einzel- und Gemeinschaftsteilnahmen an überregionalen Messen und Ausstellungen mit vorwiegend fachspezifischer Ausrichtung, soweit diese nicht überwiegend dem Direktverkauf dienen,
  • erstmalige Einzelteilnahmen an regionalen Messen, wenn sie im Messeplan des Ministeriums für Wirtschaft enthalten sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission.1

Die Unternehmen müssen eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg unterhalten.

Vorrangig sollen kleine Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 7 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Millionen Euro haben, gefördert werden.

3.2. Die Förderung kann auch einer Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nummer 3.1 (mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Brandenburg) gewährt werden, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich zeichnen muss.

3.3. Unbeschadet engerer nationaler Regelungen sind die Ausschlüsse der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (siehe oben) zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Es werden nur solche Vorhaben gefördert; die direkt und unmittelbar in Betriebsstätten im Land Brandenburg durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie (Markterschließungsmaßnahmen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen).

4.2. Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Anspruch auf Förderung.

4.3. Die Beratungs- und Schulungsleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden.

4.4. Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht ist dem Zuwendungsempfänger auszuhändigen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4. Höhe der Zuwendung:

  • bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • max. Zuschuss in Höhe von 50.000 Euro je gefördertes Unternehmen innerhalb von drei Jahren.

5.5. Förderfähig sind Beratungs- und Schulungsleistungen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2, die von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Bei der Teilnahme gemäß Nummer 2.3 an Messen, Ausstellungen und Kooperationsbörsen sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes bis zur Höhe von 15.000 Euro je Veranstaltung und Unternehmen zuwendungsfähig.

5.6. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die das antragstellende Unternehmen bzw. die Gruppe gemäß Nummer 3.2 in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeitern durchführt, sowie Beratungen, die sich überwiegend auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen,
  • eigene Sachleistungen,
  • eigene Personal-, Gemein- und Telekommunikationskosten,
  • Voruntersuchungen ohne spätere Umsetzung, wie z.B. reine Adressangaben, allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen und Darstellungen oder deren Zusammenstellung,
  • Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen,
  • die Ausgaben für Validierung, Zertifizierung oder Anerkennungsprüfung z.B. nach DIN EN ISO 9000:2000, DIN EN ISO 14001, EMAS II oder Levels of Excellence der European Foundation for Quality Management (EFQM) im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden. Insbesondere ist vor Inanspruchnahme der Förderung nach Nummer 2.1 zu prüfen, ob die geplante Maßnahme nicht im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Beratungsrichtlinie) vom 22. März 2004 (ABI. S. 163) oder unter Nutzung der Fördermittel des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) durchgeführt werden kann, für die die Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg vom 17. Dezember 2002 (ABI. 2003 S. 30) in ihrer jeweils geltenden Fassung gilt. In Fällen nach Nummer 2.3 ist eine Förderung insbesondere nicht zulässig, wenn die geplante Maßnahme im Rahmen der Bundesmesseförderung durchgeführt werden kann.

6.2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Beratungs-/Schulungsleistungen können dabei zusammenhängend oder in Einzelabschnitten in einem oder mehreren Aufträgen erfolgen.

6.3. Die Bewilligungsbehörde kann die Entscheidung über die Förderung in Einzelfällen wegen der nur begrenzten Verfügbarkeit von Fördermitteln zurückstellen. Damit soll eine zu frühzeitige Ausschöpfung der verfügbaren Fördermittel im Haushaltsjahr vermieden werden.

6.4. Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden grundsätzlich nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt.

Im Falle der Messeteilnahme nach Nummer 2.3 kann abweichend hiervon eine Förderung gewährt werden, wenn der Zuschuss im Einzelfall

  • bei überregionalen Messen mehr als 1.500 Euro und
  • bei regionalen Messen mehr als 500 Euro

beträgt.

7. Verfahren

7.1. Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, vor Beginn der Maßnahme auf Antragsvordruck unter Beifügung der im Antrag genannten Anlagen zu stellen. Die Antragsformulare sind bei der ILB erhältlich.

7.2. Über die Vergabe der Mittel entscheidet die ILB als Bewilligungsbehörde.

7.3. Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt nur unter Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Nummer 7.6. Bei Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum von bis zu zwei Monaten erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Nummer 7.4) in einer Summe, in den übrigen Fällen in Teilbeträgen ab einer Leistung von 5.000 Euro nach Vorlage von Zwischennachweisen.

7.4. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis einschließlich eines ausführlichen Sachberichts zur Frage des Erfolges bzw. Auswirkungen für den Zuwendungsempfänger einzureichen. Dem Verwendungsnachweis ist ein Exemplar des Beratungsberichts beizufügen.

7.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.6. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.


1Vgl. Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABI. EG Nr. L 10 S. 33 vom 13. Januar 2002; die dort genannte KMU-Definition gilt bis 31. Dezember 2004 (Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Millionen Euro; das Kapital oder die Stimmanteile des Unternehmens befinden sich nicht zu einem Viertel oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen. die diese Grenzen überschreiten). - Hinweis: Für alle Zuwendungsentscheidungen ab 1. Januar 2005 kommt die KMU-Definition mit neuen Grenzwerten aus der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABI. EG Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003) zurAnwendung: Mitarbeiterzahl/Zahl der Jahresarbeitseinheiten der im Unternehmen Beschäftigten für weniger als 250 Personen, Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro, gegebenenfalls sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen.