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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen


vom 5. Oktober 2004
(ABl./04, [Nr. 42], S.768)

Außer Kraft getreten am 31. Oktober 2007 durch Erlass des MSWV vom 5. Oktober 2004
(ABl./04, [Nr. 42], S.768)

Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der dazugehörigen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) führt in der Praxis bei bestimmten Personenkreisen von schwerbehinderten Menschen zu nicht gewollten Härten.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird daher zur Vermeidung von Härten bei der Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen Folgendes bestimmt:

1 Gleichzusetzender Personenkreis

Auf Antrag erhalten schwerbehinderte Menschen mit folgenden vom Landesamt für Soziales und Versorgung bestätigten Gesundheitsstörungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen, deren Auswirkungen den Mobilitätseinschränkungen schwerbehinderter Menschen mit einem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) fast gleichzusetzen sind, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Bewilligung von Parkerleichterungen):

Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und Zuerkennung der Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und Zuerkennung der Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Morbus-Crohn bzw. Colitis ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60.

Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung).

2 Verwaltungsverfahren

Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft im Wege der Amtshilfe bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades von Behinderungen, ob ein/e Antragsteller/Antragstellerin zu dem in Nummer 1 bestimmten Personenkreis gehört und erteilt eine Bescheinigung (s. Anlage) als Nachweis zum formlosen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen).

Der Antrag ist unter Vorlage der Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt in widerruflicher Weise eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde verwendeten Musters. Sie gilt für das Gebiet des Landes Brandenburg sowie gemäß Vereinbarung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch für das Gebiet des Landes Berlin und ist in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises zu erteilen, längstens jedoch nur bis zum Außer-Kraft-Treten dieser Regelung nach Nummer 3.

Daneben ist ein entsprechender Parkausweis auf der Grundlage des im Verkehrsblatt 2000 S. 624 ff. veröffentlichten Musters zu erteilen; die auf die Gebiete der Länder Brandenburg und Berlin beschränkte Gültigkeit ist zwischen dem Siegelfeld und dem Rollstuhlsymbol mittels des Zusatzes „BBg und Berlin“ zu vermerken.

Es wird empfohlen, die Ausnahmegenehmigung gebührenfrei zu erteilen (§ 5 Abs. 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

3 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt am 1. November 2004 in Kraft und am 31. Oktober 2007 außer Kraft.

Anlagen