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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1)

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen


vom 14. September 2004
(ABl./04, [Nr. 42], S.750)

Außer Kraft getreten
(ABl./04, [Nr. 42], S.750)

Inhalt:

Teil I

A. Aufgabe und Struktur des Regionalplanes

1. Aufgabe des Regionalplanes
2. Struktur des Regionalplanes

B. Aufstellungsverfahren des Regionalplanes

3. Erarbeitungsphase
4. Beteiligungsphase
5. Unterrichtung und Abstimmung
6. Abwägungsphase
7. Bericht über das Erarbeitungsverfahren
8. Satzungsbeschluss
9. Räumliche und sachliche Teilpläne

C. Genehmigungsverfahren

10. Genehmigungsverfahren
11. Einsichtnahme und Veröffentlichung
12. Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen

D. Entwicklungskonzeption (informeller Teil)

E. In-Kraft-Treten der Richtlinie

Teil II

Übersicht über die regelhaft zu verwendenden Planungskategorien

Teil I

A. Aufgabe und Struktur des Regionalplanes

1. Aufgabe des Regionalplanes

Regionalplanung ist konkretisierende Landesplanung im Gebiet einer Region. Aufgabe des Regionalplanes ist es, im Rahmen hochstufiger Festlegungen, die fachübergreifende und überörtliche Koordination der Raumnutzungsansprüche durch Festlegungen zur Sicherung, Ordnung und Entwicklung der Region zu sichern.

2. Struktur des Regionalplanes

Der Regionalplan besteht aus einem Leitbild (übergreifender Teil) und einem Festlegungsteil (formeller Teil). Zusätzlich kann eine Entwicklungskonzeption (informeller Teil) erarbeitet werden (vgl. Abschnitt D).

2.1 Leitbild

Das Leitbild (übergreifender Teil) gibt eine raumordnungspolitische Entwicklungsperspektive für die Region vor, begründet das Planungserfordernis, enthält Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der Planung, beschreibt die für die Raumentwicklung wesentlichsten Strukturdaten und Prognosen und orientiert auf die Umsetzung der Festlegungen des Planes.

2.2 Festlegungsteil

2.2.1 Gliederung

Beim Festlegungsteil (formeller Teil) ist bezüglich der Gliederung von folgender Grundstruktur auszugehen:

  1. Festlegungen einschließlich der zugeordneten Begründungen
  2. Fauna-Flora-Habitat (FFH) - Verträglichkeitsprüfung
  3. Strategische Umweltprüfung (SUP)

Im Festlegungsteil ist von folgender Binnengliederung auszugehen:

Kapitel Siedlung

  • Zentrale Orte
  • Besondere Gemeindefunktion
  • Siedlungsbereiche

Kapitel Freiraum

  • Integrierte Freiraumentwicklung
  • Monofunktionale Freiraumfunktionen

Kapitel Handlungsräume (soweit dafür Regelungen notwendig sind)

  • Historisch bedeutsame Kulturlandschaften
  • Suchraum Flächenpool
  • Entwicklungsraum
  • Sanierungsraum

Kapitel Verkehr und weitere Infrastruktur

  • Funktionales Schienennetz
  • Funktionales Straßennetz
  • Wasserstraße
  • Luftverkehr
  • weitere Infrastruktur (soweit dafür Regelungen notwendig sind)

Kapitel Verteidigung

  • Sonderfläche Bund

Die Festlegungen sind in einem gesonderten Kapitel einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der SUP ist ein Umweltbericht zu erstellen.

2.2.2 Form

  • Die Regionalpläne enthalten Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß § 3 Nr. 2 und 3 Raumordnungsgesetz (ROG) in textlicher (Plansätze mit Begründungen, Erläuterungen) und in zeichnerischer Darstellung.
  • Dabei sind die Vorgaben der Bundesraumordnung, insbesondere § 2 ROG, und die in hochstufigen verbindlichen oder in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplänen enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung auszuformen (Ableitungsgebot).
  • Den einzelnen Abschnitten des Festlegungsteils können Begriffsdefinitionen über die darin angewendeten Planungskategorien vorangestellt werden.
  • Die Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen ist durch einen Kartenverweis im Textteil des Planes und durch plansatzbezogene Querverweise (Plansatznummer), die dem Legendensymbol der Festlegungskarten zuzuordnen sind, zu gewährleisten.
  • Es ist eine klare Trennung von beachtenspflichtigen Zielen der Raumordnung und berücksichtigungspflichtigen Grundsätzen der Raumordnung vorzunehmen. Die Ziele sind mit „Z“, die Grundsätze mit „G“, die Übernahmen hochstufiger landesplanerischer Festlegungen mit „L“, ergänzt um die in Klammer stehende hochstufige Einordnung [(Z), (G)] und nachrichtliche Übernahmen aus Fachplänen mit „N“ zu kennzeichnen.
  • Festlegungen aus übergeordneten Programmen und Plänen der Raumordnung oder aus Fachplänen sollen nur dann nachrichtlich übernommen werden, wenn dies zum Verständnis der materiellen Inhalte des Regionalplanes erforderlich oder sinnvoll ist oder dies im Teil II dieser Richtlinie so bestimmt ist. Außerhalb des regionalen Planungsraumes liegende Ziele anderer Planungsträger sollen nachrichtlich aufgenommen werden, sofern dies zum Verständnis des Planungszusammenhanges über Grenzen hinweg notwendig ist. Nachrichtliche Übernahmen aus anderen Fachplänen (oder aus Raumordnungsplänen) erzielen keine eigenständigen raumordnungsrechtlichen Wirkungen.

2.2.3 Inhalt des Festlegungsteils

  • Im Festlegungsteil ist grundsätzlich nur raumordnerisch Regelbares und Adressierbares aufzunehmen. Von den in § 2 Abs. 1 Satz 3 Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) genannten Bereichen sind insbesondere Grundsätze und Ziele der Raumordnung zur Siedlung, zum Freiraum und zum Verkehr festzulegen.
  • Die Inhalte des Festlegungsteiles des Regionalplanes müssen einen überörtlichen räumlichen und sachlichen Bezug besitzen. Gebietsscharfe1, innergemeindliche Festlegungen können dann vorgenommen werden, wenn ein begründetes überörtliches Sachinteresse oder ein überörtlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann (z. B. einmalige topographische Lage, Standort oder Nutzung von regionaler Bedeutung).
  • Es sind die im Teil II der Richtlinie enthaltenen Planungskategorien, deren Bezeichnungen und Darstellungen (Signaturen) zu verwenden. Abweichungen von diesen Inhalten (Erweiterungen oder Reduzierungen) sind nur mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde, die eine Abstimmung mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vornimmt, möglich.
  • Die Begründung der Ziele der Raumordnung dient der Erläuterung des Zielinhaltes und ist Voraussetzung für eine effektive Rechtskontrolle hinsichtlich des Abwägungsvorgangs. Durch die Zielbegründung muss nachvollziehbar werden, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle erheblichen Belange und ihre objektive Gewichtung entsprechend in die Abwägung eingestellt wurden.
  • Es müssen die für die planerische Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte in der Begründung angesprochen werden.
  • Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19 f (jetzt §§ 32 bis 38) Bundes-Naturschutz-Gesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie vom 24. Juni 2000 (ABl. S. 358) zu beachten.
  • Bei der SUP sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Bis zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197/30) im Landesplanungsvertrag und im Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung gelten für die Umweltprüfung in der Regionalplanung die Regelungen in § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) unmittelbar.

2.2.4 Zeichnerische Darstellungen

  • Es ist zwischen Karten, die Festlegungen tragen (Festlegungskarten: Hauptkarte und Teilkarten), und solchen, die Erläuterungen aufnehmen (Erläuterungskarten), zu unterscheiden. Die Kartenart ist zu kennzeichnen.
  • Die Hauptkarte des integrierten Regionalplanes "Regionalplan - Siedlungsstruktur und Raumnutzung der Region ..." enthält die in Teil II der Richtlinie genannten wesentlichen Planungskategorien des Regionalplanes.
  • Bei räumlichen oder sachlichen Teilplänen werden entsprechend thematisch oder räumlich eingeschränkte Hauptkarten erstellt.

Die Hauptkarten sind im Maßstab 1 : 100.000 auf der Basis einer von der Landesplanungsbehörde festgelegten Grundlagenkarte zu erstellen. Einzelflächen sind ab einer Größe von fünf Hektar darzustellen.

  • Das Einholen der Genehmigung für Nutzungsrechte zur Vervielfältigung sowie zur Digitalisierung liegt in der Verantwortung der Regionalen Planungsgemeinschaften.
  • Vervielfältigungen der Festlegungskarten mit angepasster Maßstabsleiste können im begründeten Einzelfall nach Absprache mit der Landesplanungsbehörde in einer dem Zuschnitt der Regionen angemessenen und die Lesbarkeit nicht gravierend einschränkenden Verkleinerung erfolgen.

B. Aufstellungsverfahren des Regionalplanes

3. Erarbeitungsphase

3.1 Die Regionalversammlung fasst einen Beschluss über die Aufstellung des Regionalplanes.

3.2 Die Regionale Planungsgemeinschaft erarbeitet nach einer Bestandsaufnahme der raumstrukturellen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation der Region einen Entwurf des Regionalplanes, der in seinem Aufbau und in seiner inhaltlichen Gliederung dem Regionalplan entspricht. Er muss bereits alle wesentlichen beabsichtigten Festlegungen enthalten und so hinreichend konkret sein, dass die förmlich zu beteiligenden Stellen erkennen können, ob und inwieweit ihre Belange berührt werden.

Dieser Entwurf dient auch als Grundlage für das Scoping zur SUP, auf dessen Grundlage der Entwurf eines Umweltberichtes zu erstellen ist.

3.3 Der Entwurf des Regionalplanes einschließlich des Umweltberichtes wird der Regionalversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Regionalversammlung fasst den Beschluss zur Eröffnung des Beteiligungsverfahrens.

4. Beteiligungsphase

4.1 Die Regionale Planungsgemeinschaft beteiligt die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird, diejenigen öffentlichen Planungsträger und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben berührt werden, sowie Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG. Mit Billigung des Regionalvorstandes erarbeitet die Regionale Planungsstelle die für die Region geltende Übersicht über die bei der Erstellung des Regionalplanes zu beteiligenden Behörden und sonstigen Stellen. Diese wird der Regionalversammlung gleichzeitig mit dem Entwurf des Regionalplanes vorgelegt. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Liste der zu Beteiligenden liegt beim Träger der Planung.

Gemäß § 2 Abs. 5 RegBkPlG sind durch die Regionalen Planungsgemeinschaften regelmäßig einzubeziehen:

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte, die Ämter und die Gemeinden der Region und die kommunalen Spitzenverbände sowie in den von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Regionen der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg
  2. die Landesplanungsbehörde mit 15 Exemplaren und einer digitalen Fassung des Planes und die benachbarten Regionalen Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg
  3. die fachlich berührten obersten, oberen und unteren Behörden des Landes und
  4. auf der Basis der „Handreichung“ des Bundes den Bund und die Bundesstellen im Lande
  5. die gemäß § 4 Abs. 3 ROG zu beteiligenden Personen des Privatrechts, mindestens:
    • die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Post AG
    • die im Planungsraum betroffenen Verkehrsunternehmen
  6. die übrigen Träger öffentlicher Belange des Landes.

Die an die Region angrenzenden Bundesländer und deren Träger der Regionalplanung, insbesondere das Land Berlin, sowie die Nachbarstaaten, soweit sie berührt sein können, werden über die Landesplanungsbehörde beteiligt.

4.2 Die Regionale Planungsgemeinschaft leitet den zu beteiligenden Stellen den Entwurf des Regionalplanes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu. Die Frist soll regelhaft drei Monate betragen, so dass die Organe der Beteiligten Gelegenheit zur Beschlussfassung über ihre Stellungnahme haben. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Frist zur Abgabe der Stellungnahme verlängert werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei sachlichen oder räumlichen Teilplänen, ist eine Verkürzung der Beteiligungsfristen auf bis zu einem Monat möglich.

4.3 Mit einem Beschluss der Regionalversammlung zu materiell hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Planungsvorstellungen wird die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung in der Region eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich bei den in Aufstellung befindlichen Zielen um sonstige Erfordernisse der Raumordnung, die gemäß § 4 Abs. 2 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Abwägung einzustellen oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.

5. Unterrichtung und Abstimmung

5.1 Die Regionale Planungskonferenz (RPK) ist frühzeitig unter Angabe der Planungsabsichten zu unterrichten.

5.2 Die Regionalen Planungsgemeinschaften stimmen frühzeitig ihre Zielvorstellungen oder Leitbilder untereinander ab. Bei Zielkonflikten zwischen einzelnen Regionalen Planungsgemeinschaften entscheidet die Landesplanungsbehörde.

5.3 Die Landesplanungsbehörde kann mit der Regionalen Planungsstelle und weiteren, an der Aufstellung des Regionalplanes zu beteiligenden Stellen, insbesondere den anderen obersten Landesbehörden, Erörterungen durchführen, soweit dies zur Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung erforderlich ist.

Soweit die Stellungnahmen des Bundes und der Bundesstellen im Lande nach Abwägung nicht berücksichtigt werden, sind diese über die Landesplanungsbehörde über das Abwägungsergebnis zu informieren. Die Landesplanungsbehörde bemüht sich in Abstimmung mit der Regionalen Planungsgemeinschaft um die Herstellung des Einvernehmens im Sinne des § 5 Abs. 2 ROG.

5.4 Braunkohlen- und Sanierungspläne werden gemäß § 12 Abs. 1 RegBkPlG nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt.

Die in den durch Rechtsverordnung verbindlichen Braunkohlen- und Sanierungsplänen bereits enthaltenen Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen und in einen räumlich übergreifenden, sachlich integrierten Zusammenhang zu stellen. Soweit Braunkohlen- und Sanierungspläne noch in Aufstellung befindlich sind, ist eine gegenseitige Abstimmung der Festlegungsabsichten mit der Regionalplanung erforderlich.

6. Abwägungsphase

6.1 Die in den Stellungnahmen enthaltenen Anregungen und Bedenken der beteiligten Stellen werden nach Abwägung in den Regionalplanentwurf und gegebenenfalls in den Umweltberichtsentwurf eingearbeitet oder begründet verworfen. Die raumordnerischen Festlegungen in Regionalplänen sind damit das Ergebnis der Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange.

6.2 Der Abwägungsprozess und das Abwägungsergebnis ist zu dokumentieren. Zu diesem Zweck ist ein Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu erstellen. Dieser enthält die Abwägungsdokumentation (vgl. Nummer 6.3) und eine Verfahrensdokumentation (vgl. Nummer 7.1).

6.3 Die Abwägung ist in tabellarischer Form nachvollziehbar zu dokumentieren. In dieser Tabelle muss

  • der Stellungnehmer identifizierbar,
  • der Inhalt der Anregung plansatz- oder kontextbezogen sortiert in die Abwägung eingestellt,
  • die Art der Einzelaussagen (Bedenken, Anregung, Hinweis), ihre Inhalte und ihre Begründungen ablesbar und
  • das Ergebnis der Abwägung (berücksichtigt, nicht berücksichtigt, teilweise berücksichtigt, zur Kenntnis genommen) mit aussagekräftiger Begründung zu allen Teilaspekten der Anregungen und Bedenken unter Einschluss der sich daraus ergebenden Änderungsnotwendigkeiten des Planes (textliche und zeichnerische Festlegungen) enthalten sein.

Neben der nach Plansätzen strukturierten Tabelle ist zusätzlich das entsprechend dokumentierte Abwägungsergebnis für die Stellungnahmen der Behörden des Bundes im Lande, des Bundes, gegebenenfalls der Republik Polen und der Landesministerien aufzubereiten.

Die Abwägungsdokumentation ist Teil des Genehmigungsantrages (vgl. Nummer 10.2).

6.4 Sollten im Ergebnis der Abwägung Änderungen der Festlegungen des Regionalplanentwurfes vorgenommen werden, ist durch den Planträger unter Einbeziehung der Landesplanungsbehörde zu prüfen, ob eine partielle oder vollständige Wiederholung des Beteiligungsverfahrens notwendig ist oder nicht.

7. Bericht über das Erarbeitungsverfahren

7.1 Das Verfahren und die wesentlichen Ergebnisse der Beteiligung sind in einer Verfahrensdokumentation zusammenzufassen. Es sind darin

  • Angaben zum Gegenstand, zum zeitlichen Ablauf, zu den Phasen und zum quantitativen Umfang des Beteiligungsverfahrens zu machen,
  • der Nachweis über die Beteiligung der nach § 2 Abs. 5 RegBkPlG mindestens zu beteiligenden und der sonstigen beteiligten Stellen zu führen mit der Kennzeichnung, welche der aufgeforderten Träger öffentlicher Belange und Personen des Privatrechts eine Stellungnahme abgegeben haben und welche nicht. In einem gesonderten Abschnitt sind Angaben über die Beteiligung des Bundes, der Behörden des Bundes im Lande und gegebenenfalls der Republik Polen zu machen,
  • in zusammengefasster Form die in den Stellungnahmen der beteiligten Stellen zum Ausdruck kommenden fachlichen Schwerpunkte zu benennen,
  • im Falle von sachlichen oder räumlichen Teilplänen die wichtigsten Gründe darzulegen, wie sich die Festlegungen in die ausgewogene Gesamtentwicklung der Region einfügen (vgl. auch Nummer 9.2) und
  • Änderungsdokumentationen des Planes enthalten.

Die Gliederung dieser Dokumentation folgt den oben genannten Inhalten. Die Verfahrensdokumentation ist Teil des Genehmigungsantrages (vgl. Nummer 10.2).

7.2 Der Bericht über das Erarbeitungsverfahren (Abwägungs- und Verfahrensdokumentation) ist der Landesplanungsbehörde zusammen mit dem gegebenenfalls überarbeiteten satzungsreifen Planentwurf zur Prüfung mindestens vier Wochen vor dem Satzungsbeschluss zuzuleiten.

8. Satzungsbeschluss

8.1 Die Regionalversammlung billigt die Ergebnisse der Abwägung und erlässt den Regionalplan als Satzung. Die Satzung ist in wenigstens zwei Paragrafen, die den Inhalt und das In-Kraft-Treten festlegen, zu fassen und mit der Landesplanungsbehörde abzustimmen.

8.2 Die Regionalversammlung erteilt gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss dem Vorsitzenden den Auftrag, bei der Landesplanungsbehörde den Antrag auf Genehmigung des Regionalplanes zu stellen.

9. Räumliche und sachliche Teilpläne

9.1 Für die Teilpläne gelten die Vorschriften über das Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren gemäß § 2 Abs. 9 RegBkPlG entsprechend.

9.2 Bei der Aufstellung von Teilplänen ist anhand der in der Region ermittelten Prioritäten zu begründen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 RegBkPlG das Einfügen der Teile in eine ausgewogene Gesamtentwicklung gewährleistet ist.

C. Genehmigungsverfahren

10. Genehmigungsverfahren

10.1 Nach dem Satzungsbeschluss durch die Regionalversammlung reicht der Vorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft bei der Landesplanungsbehörde den Antrag auf Genehmigung ein.

10.2 Der Antrag der Regionalen Planungsgemeinschaft auf Genehmigung der Satzung muss mindestens enthalten:

  • die ausgefertigte Satzung
  • den als Satzung festgestellten Regionalplan einschließlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung und des Umweltberichts in der von der Landesplanungsbehörde festgelegten Anzahl (regelmäßig mit 50 Exemplaren) und zusätzlich in digitaler Form (Text und Karte)
  • den Satzungsbeschluss der Regionalversammlung über den Regionalplan
  • den Nachweis aller zum Regionalplan gefassten Beschlüsse
  • den Bericht über das Erarbeitungsverfahren (Abwägungsdokumentation gemäß Nummer 6.3 und Verfahrensdokumentation gemäß Nummer 7.1).

Von den Regionalen Planungsgemeinschaften sind außerdem die Originalunterlagen (Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Ergebnisprotokolle der Erörterungen) zur Prüfung durch die Landesplanungsbehörde bereitzuhalten.

10.3 Die Landesplanungsbehörde prüft, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und ob der als Satzung beschlossene Regionalplan nach Maßgabe des RegBkPlG aufgestellt ist und sonstigen Form- und Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Gegebenenfalls werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert oder der Regionalplan wird an die Regionale Planungsgemeinschaft zur erneuten Überarbeitung zurückgegeben. Die für eine Prüfung des Regionalplanes notwendigen Kriterien sind insbesondere:

  • Vollständigkeit der Unterlagen
  • Einhaltung der für die einzelnen Beteiligungsschritte angemessenen und vorgesehenen Zeiträume (Fristen)
  • erfolgte Beteiligung aller zu beteiligenden Stellen
  • Zustandekommen des Satzungsbeschlusses
  • Einhaltung der Vorschriften der Raumordnung, insbesondere der Bestimmungen des RegBkPlG und der Richtlinien zur Regionalplanung
  • Beachtung der rechtsverbindlichen, für die Region bedeutsamen und in den übergeordneten Programmen und Plänen enthaltenen Ziele der Raumordnung
  • Abwägung der Grundsätze der Raumordnung sowie der Bedenken und Anregungen gemäß Abwägungstabelle und Bericht über das Beteiligungsverfahren und
  • die Einhaltung der sonstigen Form- und Rechtsvorschriften.

10.4 Sind die Unterlagen vollständig und entspricht der Regionalplan den rechtlichen und rechtsförmlichen Anforderungen, stellt die Landesplanungsbehörde das Einvernehmen mit den übrigen fachlich zuständigen Landesministerien her, soweit es die Maßgaben des RegBkPlG und sonstige Rechtsvorschriften betrifft. Nach Herstellen des Einvernehmens erklärt sie den Regionalplan durch Genehmigung für verbindlich. Zugleich unterrichtet die Landesplanungsbehörde das für Raumordnung zuständige Bundesministerium über die Genehmigung des Regionalplanes.

10.5 Von der Genehmigung können einzelne in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung ausgenommen werden, soweit diese die Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung begründen, das heißt nicht nach Maßgabe des Gesetzes aufgestellt wurden oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren.

11. Einsichtnahme und Veröffentlichung

11.1 Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht die Satzung im Amtsblatt für Brandenburg. Bei der Bekanntmachung ist § 2 a Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG anzuwenden.

11.2 Nach seiner Bekanntmachung ist der Regionalplan in der Regionalen Planungsstelle, bei den Mitgliedern der Regionalen Planungsgemeinschaft und bei der Landesplanungsbehörde zur Einsicht und Information für jedermann auszulegen. Die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens beteiligten Stellen sind über die Auslegung und Veröffentlichung durch die Regionale Planungsgemeinschaft zu informieren.

12. Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen

12.1 Die Fortschreibung ist die Weiterentwicklung bzw. Aktualisierung bedeutender Teile des (fortzuschreibenden) Regionalplanes. Die Grundzüge des Regionalplanes werden verändert.

12.2 Die Änderung bezieht sich nur auf einzelne regionalplanerische Festlegungen, nicht auf die Grundzüge des Planes.

12.3 Die Ergänzung ist die Schaffung neuer regionalplanerischer Festlegungen, die bisher nicht Gegenstand des Regionalplanes waren.

12.4 Wesentliche Änderungen der dem Regionalplan zugrundeliegenden Annahmen und der tatsächlichen Verhältnisse in der Region oder Änderungen der vom Land festgelegten Ziele der Raumordnung können auch eine kurzfristige Fortschreibung erforderlich machen.

12.5 Für die Fortschreibung, Änderung und Ergänzung des Regionalplanes gilt das im RegBkPlG und in dieser Richtlinie für die Aufstellung festgelegte Verfahren über die Erarbeitung, Beteiligung, Genehmigung sowie Einsichtnahme und Veröffentlichung entsprechend.

D. Entwicklungskonzeption (informeller Teil)

In einer Entwicklungskonzeption (informeller Teil) sollten neben einer Stärken-Schwächen-Analyse die Entwicklungsvorstellungen der Region, sach- und fachbezogene Entwicklungslinien, für die Regionalentwicklung wesentliche Aktivitäten und Handlungserfordernisse, themen- und raumbezogene Regionale Entwicklungskonzepte, Initiierung und Begleitung von Stadt-Umland-Kooperation usw. enthalten sein. Sie unterliegt der politischen Selbstbindung der Region und entfaltet keine drittbindende Wirkungen. Er bedarf keiner Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

E. In-Kraft-Treten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die „Richtlinie über das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen (Verfahrensrichtlinie)“ vom 31. Juli 1995 (ABl. S. 829) und die „Richtlinie über den Inhalt und die Darstellung sowie die Gliederung der Regionalpläne (Darstellungsrichtlinie)“ vom 9. Januar 1997 (ABl. S. 134) außer Kraft.


1 Die regionalplanerischen Festlegungen können nach Stufen ihrer räumlichen Konkretisierung unterschieden werden, wobei immer gilt, dass maßstabsbedingte Unschärferelationen raumordnerischer Festlegungen immanent sind, soweit sie nicht auf topographische Elemente oder fachplanerische bzw. fachrechtliche Festlegungen ausdrücklich Bezug nehmen. Man kann unterscheiden:

  • übergemeindliche Festlegungen: sind größere, nicht auf den Raum einer Gemeinde beschränkte gebietliche Festlegungen
  • gemeindliche (oder gemeindescharfe) Festlegungen: sind Festlegungen, in denen die Kommune als räumlicher Bezug herangezogen wird
  • gebiets- oder gemeindeteilscharfe Festlegungen: sind Festlegungen zu einzelnen, innergemeindlichen Gebieten und
  • parzellen- oder flächenscharfe (auch als grundstücksscharf bezeichnete) Festlegungen: sie sind regelhaft nicht Gegenstand der raumordnerischen Festlegungen

Anlagen