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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Hinweise zum Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg - Durchführungshinweise zum Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 -


vom 7. Oktober 2004
(ABl./04, [Nr. 45], S.854)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254) wurde erlassen aufgrund der Kompetenz, die eingeräumt wurde durch § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der durch Artikel 13 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) geänderten Fassung. Aufgrund des Artikels 18 Abs. 2 des vorgenannten Bundesgesetzes vom 10. September 2003 ersetzt das Brandenburgische Gesetz vom 16. Juni 2004 folgende Gesetze:

  1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und
  2. Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780).

Das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg enthält in Artikel 1 das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004 - 2006), das eine jährliche Sonderzahlung im Dezember an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für einen Zeitraum von drei Jahren regelt. Eine Sonderzahlung im Juli anstelle des bisherigen Urlaubsgeldes wird in den Jahren 2004 bis 2006 nicht gewährt.

Artikel 4 des Gesetzes - Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG) - regelt die Gewährung von Sonderzahlungen ab dem Jahr 2007.

Zur Durchführung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 werden folgende Hinweise gegeben:

Zu § 1 - Geltungsbereich -

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Gesetzes für Beamte, Richter und Empfänger laufender Versorgungsbezüge. Versorgungsbezüge im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sind die in § 3 Abs. 2 genannten Versorgungsbezüge.

Aufgrund des § 8 Abs. 5 des Brandenburgischen Ministergesetzes (BbgMinG) erhalten auch die Mitglieder der Landesregierung eine jährliche Sonderzahlung. Gemäß § 1 Abs. 3 BbgMinG gilt dies auch für ehemalige Mitglieder der Landesregierung. Bei ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung gehört das Übergangsgeld nach § 11 BbgMinG nicht zu den laufenden Versorgungsbezügen. Bei der Vergleichsberechnung nach § 11 Abs. 3 BbgMinG ist dem Ruhegehalt die Sonderzahlung hinzuzurechnen.

Zu § 2 - Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter -

Zu Absatz 1

Voraussetzung für den Anspruch ist nach Satz 1 Halbsatz 1 das Bestehen des Rechtsverhältnisses am 1. Dezember.

Nach Satz 1 Halbsatz 2 ist weitere Voraussetzung für den Anspruch von Beamten und Richtern eine mindestens dreimonatige Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienstherrn als Ausdruck des Treuegedankens. Hierbei zählen nur Zeiten im Beamtenverhältnis. Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst sind nicht mit einzubeziehen; damit weicht die Regelung von der bisherigen Regelung des Sonderzuwendungsgesetzes ab, wonach neben Zeiten als Beamter auch Zeiten als Arbeiter oder Angestellter im öffentlichen Dienst zählten.

Als allgemein arbeitsfreier Tag gilt auch der Sonnabend, auch in den Fällen, in denen wegen der Besonderheit des Dienstes (z. B. Polizei, Feuerwehr) von einem Teil der Beamten auch an diesem Wochentag Dienst zu leisten ist.

Satz 2 lässt Ausnahmen von der am 1. Oktober beginnenden Wartezeit nach Satz 1 zu, um eine Benachteiligung von Lehrkräften zu vermeiden, die sich aus Besonderheiten der allgemeinen Einstellungspraxis im Schulbereich im Gefolge der Ferienordnung ergibt. Die Ausnahmen gelten nur für die im Oktober beginnende Wartezeit und nur im Jahr der Einstellung. Es muss sich um den ersten Schultag nach den Ferien handeln; jede spätere Einstellung lässt den Anspruch nicht entstehen.

Zu Absatz 2

Wehrdienst umfasst nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes insbesondere den Grundwehrdienst und die Wehrübungen.

Zu § 3 - Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger -

Anspruchsvoraussetzung ist nach Absatz 1 Halbsatz 1 der Anspruch auf die in Absatz 2 genannten laufenden Versorgungsbezüge für den ganzen Monat Dezember. Nach Absatz 1 Halbsatz 2 sind den Zeiten mit Anspruch auf Versorgungsbezüge die Zeiten gleichgestellt, in denen den Berechtigten wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes keine Versorgungsbezüge zugestanden haben.

Zu § 4 - Ausschlusstatbestände -

Zu Absatz 1

Wenn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts durchgeführt wird und die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen beziehungsweise Ruhegehalt nach § 39 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) angeordnet wurde, ist die Sonderzahlung nach § 5 und der Sonderbetrag für Kinder nach § 6 erst dann zu gewähren, wenn und soweit die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

Endgültige Disziplinarmaßnahmen wie z. B. Geldbuße (§ 7 LDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG), Zurückstufung (§ 9 LDG) oder Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 LDG) schließen die Gewährung der jährlichen Sonderzahlung nicht aus.

Zu Absatz 2

Wurde die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt, ist die Sonderzahlung nicht zu zahlen, wenn die Bezüge für den Monat Dezember nur wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgezahlt werden. Die Sonderzahlung ist nachzuzahlen, wenn dem Berechtigten die Bezüge für den Monat Dezember wieder zustehen, weil der Verwaltungsakt aufgehoben oder zurückgenommen worden ist.

Zu Absatz 3

Der außerordentliche Versorgungsbezug des Unterhaltsbeitrages aufgrund Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung berechtigt Versorgungsempfänger nicht zum Bezug der Sonderzahlung. Bei einem Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis handelt es sich immer um einen partiellen Gnadenerweis. Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht lediglich in den Fällen, in
denen ein Gnadenerweis in vollem Umfang mit der Folge der Wiederzuerkennung des zuvor aberkannten Anspruchs erteilt worden ist.

Zu § 5 - Höhe der Sonderzahlung -

Zu Absatz 1

Mit der Gewährung eines einheitlichen (Fest)Betrages für aktive Beamte einerseits und Versorgungsempfänger andererseits werden die geleisteten Dienste unabhängig von den individuell zustehenden Bezügen anerkannt. Die Sonderzahlung ist eine Zahlung für das gesamte Jahr und steht nur einmal zu.

Die Sonderzahlung für Ruhegehaltsempfänger beträgt 545 Euro.

Nach den Anteilssätzen vom Ruhegehalt beträgt die Sonderzahlung für Bezieher von Witwen- oder Witwergeld bei einem Anteilssatz von 55 vom Hundert 299,75 Euro (unabhängig davon, ob im Ergebnis die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - eingreift) und bei einem Anteilssatz von 60 vom Hundert 327,00 Euro (§ 69e Abs. 5 BeamtVG), für Empfänger von Halbwaisengeld 65,40 Euro, von Vollwaisengeld 109,00 Euro und von Unfallwaisengeld 163,50 Euro. Die Kürzung des Witwengeldes nach § 20 Abs. 2 BeamtVG bleibt für die Bemessung der Sonderzahlung an Witwen außer Betracht. Wenn die Summe der Sonderzahlung an mehrere Hinterbliebene den Betrag von 545 Euro überschreitet, ist die anteilige Kürzung nach § 25 oder § 42 BeamtVG zu berücksichtigen.

Für die Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Anteilssätze maßgebend, die für die Bemessung des Versorgungsbezuges vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften festgesetzt sind.

Durch den Verweis auf § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) wird sichergestellt, dass Teilzeitbeschäftigten die jährliche Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird. Die Anteilsberechnung (auf der Grundlage der Dienstbezüge) gemäß § 6 ist unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Bezüge in den Monaten Januar bis November zugestanden haben. Die Stichtagsregelung des § 7 ist zu beachten.

Zu Absatz 2

Die Verminderung für Zeiten ohne Bezüge während des Kalenderjahres betrifft nur Beamte und Richter, nicht Versorgungsempfänger. Der Betrag nach Absatz 1, gegebenenfalls der wegen Teilzeitbeschäftigung errechnete Betragsanteil, vermindert sich um 1/12 für jeden Monat, in dem nicht wenigstens an einem Tag Bezüge zugestanden haben.

Beispiel:

Zeiten ohne Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge:

03.04. bis 30.05. = 58 Tage

Ergebnis:  Bezüge haben zugestanden am 01.04. und 02.04. sowie am 31.05.

Eine Zwölftelung für April oder Mai unterbleibt, obwohl mehr als 31 Tage keine Bezüge zugestanden haben.

Bezüge sind Dienst- oder Anwärterbezüge, auch wenn sie wegen Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zugestanden haben. Bezüge sind auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Entgegen den bisherigen Regelungen des Sonderzuwendungsgesetzes sind Vergütungen der Angestellten und die Löhne der Arbeiter, die vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sind, keine Bezüge im Sinne von Satz 1. Entsprechendes gilt auch für die Vergütung eines Auszubildenden und das Entgelt eines Praktikanten, ebenso für die Unterhaltsbeihilfe aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Zu Absatz 3

Die Anrechnungsvorschrift des Absatzes 3 soll es ermöglichen, alle anderweitigen mit der Sonderzahlung vergleichbaren Leistungen einmaliger oder laufender Art auf die nach diesem
Gesetz zu gewährende Sonderzahlung anrechnen zu können. In Betracht kommen hierbei Sonderzahlungen aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, die auf § 67 BBesG zurückzuführen ist. Anzurechnen ist auch eine besondere Zuwendung nach § 7 des Wehrsoldgesetzes.

Der Betrag, den ein Beamter in Höhe des ehemaligen Urlaubsgeldes im Juli von einem anderen Dienstherrn vor seinem Übertritt nach Brandenburg erhalten hat, ist auf die hier zu gewährende Sonderzahlung anzurechnen.

Eine Anrechnung der Zahlung von gegebenenfalls gewährtem Urlaubsgeld aus einem Arbeitsverhältnis auf die Sonderzahlung für Beamte und Richter erfolgt nicht.

Für Versorgungsempfänger sind § 50 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 BeamtVG zu beachten.

Die gesetzlich bestimmte Zahlungsweise im Sinne des § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG, die bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen ist, richtet sich nach der Zahlungsweise der zu den Versorgungsbezügen zu gewährenden Sonderzahlung. Maßgebend ist danach in Fällen des § 53, des § 54 (soweit dort nicht in Absatz 4 etwas anderes bestimmt ist) und des § 55 BeamtVG nach § 7 Abs. 2 des BbgSZG 2004 - 2006 der Monat Dezember. In den Fällen des § 54 Abs. 4 BeamtVG ist im Hinblick darauf, dass § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG anzuwenden ist, die Zahlungsweise der Sonderzahlung neben dem Witwengeld zu berücksichtigen; dies ist, wenn das Witwengeld auf einem Dienstverhältnis zum Land Brandenburg beruht, ebenfalls der Dezember, andernfalls der für die Sonderzahlung neben dem Witwengeld im jeweils maßgebenden Bundes- oder Landesrecht bestimmte Monat (bei Leistung einer Sonderzahlung bis zur Höhe des bisherigen Urlaubsgeldes im Juli auch der Monat Juli, bei monatlicher Leistung der Sonderzahlung jeder einzelne Monat).

Der Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung, um den sich nach § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG die maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen, bestimmt sich wie folgt:

  1. Für die Höchstgrenzen des § 53, des § 54 (soweit dort nicht in Absatz 4 etwas anderes bestimmt ist) und des § 55
    BeamtVG bestimmt sich die Erhöhung nach § 5 des BbgSZG 2004 - 2006. Daraus ergeben sich:
    • Erhöhungen der Höchstgrenzen nach § 53 BeamtVG
      • Absatz 2 Nr. 1 um 1.090 Euro,
      • Absatz 2 Nr. 2 um 436 Euro,
      • Absatz 2 Nr. 3 um 545 Euro zu dem aus der Be-soldungsgruppe des Ruhestandsbeamten errechneten Betrag und um 1.090 Euro zu dem Betrag, der mindestens als Höchstgrenze gilt.
    • Auszahlungsmonat im Sinne des § 53 Abs. 3 BeamtVG ist gemäß § 7 Abs. 2 des BbgSZG 2004 - 2006 der Monat Dezember. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus seiner Erwerbstätigkeit erhält, sind gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG im Dezember zu berücksichtigen, unabhängig davon, in welchem Monat die entsprechende Leistung dem Versorgungsberechtigten zugeflossen ist. Das bedeutet, dass die entsprechenden Leistungen nicht im Monat des Zuflusses, sondern im Dezember als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn entsprechende Leistungen gewährt werden und im Dezember ein anderes Einkommen nicht mehr zufließt und deshalb keine Höchstgrenze gebildet wird, ist nach folgender Ersatzregelung zu verfahren:
      Die Sonderzahlung ruht, soweit sie zusammen mit der entsprechenden Leistung die Sonderzahlungs-Höchstgrenze übersteigt; Sonderzahlungs-Höchstgrenze ist der oben genannte Betrag, um den die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG zu erhöhen wäre, wenn eine Ruhensregelung wegen laufenden Einkommens durchzuführen wäre.
    • Erhöhungen der Höchstgrenzen nach § 54 BeamtVG
      • Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 um 545 Euro,
      • Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 um die maßgebenden Anteile von 545 Euro,
      • Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 um 545 Euro.
    • Erhöhungen der Höchstgrenzen nach § 55 BeamtVG
      • Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 um 545 Euro,
      • Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 um die maßgebenden Anteile von 545 Euro.
  2. Für die Höchstgrenze des § 54 Abs. 4 BeamtVG bestimmt sich die Erhöhung im Hinblick auf die Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG nach dem für das Witwengeld maßgebenden Sonderzahlungsrecht; dies ist, wenn das Witwengeld auf einem Dienstverhältnis zum Land Brandenburg beruht, eine Erhöhung um 545 Euro, andernfalls um den Betrag, der sich für das in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG bezeichnete Ruhegehalt als Sonderzahlung (Anteilsbetrag oder Festbetrag) nach dem für das Witwengeld jeweils maßgebenden Bundes- oder Landesrecht ergibt.

    Der Mindestbetrag der Gesamtbezüge gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich eines Betrages von 20 vom Hundert des Witwengeldes erhöht sich im Dezember um den Betrag der Sonderzahlung von 545 Euro; die neben dem Witwengeld gewährte Sonderzahlung ist bei der Berechnung des Betrages von 20 vom Hundert zu berücksichtigen.

    Beispiel:

    Beim Zusammentreffen eines Ruhegehalts aus einem Beamtenverhältnis zum Land Brandenburg mit einem Witwengeld aus einem Beamtenverhältnis zum Land X ergibt sich Folgendes:

    Im Dezember ist eine Sonderzahlung von Brandenburg zum Ruhegehalt von 545 Euro zu berücksichtigen.

    Neben dem Witwengeld gewährt das Land X im Dezember eine Sonderzahlung von 56 vom Hundert des Witwengeldes.

    Die Höchstgrenze ist im Dezember um 56 vom Hundert des Höchstruhegehalts aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die der Berechnung des Witwengeldes zugrunde liegen, zu erhöhen.

    Zunächst ist die Ruhensberechnung durchzuführen und der Betrag des Restruhegehalts einschließlich Sonderzahlung festzustellen (Betrag a).

    Sodann ist der Betrag, der sich im Hinblick auf den Mindestbetrag der Gesamtbezüge ergibt, wie folgt festzustellen:

    Ruhegehalt vor Anwendung der Ruhensvorschrift,
    zuzüglich 545 Euro,
    zuzüglich 20 vom Hundert des Witwengeldes (einschließlich Sonderzahlung),
    abzüglich Witwengeld,
    abzüglich Sonderzahlung neben dem Witwengeld.

    Es ergibt sich der Betrag b.

    Der höhere Betrag (a oder b) ist zu zahlen.

    Sofern das für das Witwengeld maßgebende Sonderzahlungsrecht die monatliche Auszahlung der Sonderzahlung bestimmt, ist gleichermaßen auch die Höchstgrenze monatlich zu erhöhen (um den Sonderzahlungsbetrag, der neben dem in § 54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG bezeichneten Ruhegehaltsbetrag zustehen würde). Als Sonderzahlung zum Ruhegehalt ist in die Ruhensregelung ein Zwölftel des Betrages einzusetzen, der nach der im Zeitpunkt der Ruhensregelung maßgebenden Fassung des BbgSZG 2004 - 2006 als Sonderzahlungsbetrag für die Zahlung im Dezember vorgesehen ist. Wegen des gesetzlichen Überprüfungsvorbehalts in § 9 BbgSZG 2004 - 2006 ist dieser Betrag in der Ruhensberechnung, die dem Versorgungsberechtigten zuzusenden ist, mit folgendem Vorbehalt zu versehen:

    „Dieser Betrag ist vorläufig ermittelt als der Monatsbetrag aus dem Ihnen nach derzeitiger Rechtslage im Dezember zustehenden Jahresbetrag der Sonderzahlung. Das BbgSZG 2004 - 2006 enthält einen Überprüfungsvorbehalt. Falls aufgrund dessen die Ihnen im Dezember zustehende Sonderzahlung neu bestimmt wird, wird der in die Ruhensregelung einzusetzende Monatsbetrag rückwirkend ab Januar angepasst. Die Rückforderung etwa überzahlter Bezüge bleibt insoweit vorbehalten.“

Zu § 6 - Sonderbetrag für Kinder -

Zu Absatz 1

Die Regelungen über den Sonderbetrag für Kinder entsprechen den bisherigen Regelungen des Sonderzuwendungsgesetzes. Die Gewährung des Sonderbetrages - als eine ergänzende soziale Komponente - richtet sich nach den Voraussetzungen, die auch für die Gewährung des kindbezogenen Familienzuschlages maßgebend sind. Berechtigte sind alle in § 1 aufgeführten Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung erfüllen; der in der Gesetzesbegründung zu § 6 gegebene Hinweis auf § 12 ist gegenstandslos. Zu den Berechtigten gehören aufgrund der Verweisung im Brandenburgischen Ministergesetz auch die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung.

Der Sonderbetrag wird neben der Sonderzahlung und für jedes Kind nur einmal gewährt. Der Sonderbetrag unterliegt nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 BBesG. Eine Minderung für Zeiten ohne Bezüge entsprechend § 5 Abs. 2 erfolgt hier nicht.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift stellt sicher, dass Doppelzahlungen vermieden werden. Ein von anderer Seite gezahlter Sonderbetrag für ein Kind ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er aufgrund eines Tarifvertrages gewährt wurde.

Zu § 7 - Stichtag und Zahlungsweise -

Der auf den 1. Dezember festgelegte Stichtag ist für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung und des Sonderbetrages für Kinder maßgebend.

Für die Gewährung kommt es darauf an, dass am 1. Dezember die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt sein müssen und Ausschlusstatbestände nach § 4 nicht vorliegen dürfen. Für die Bemessung der konkreten Höhe der Sonderzahlung kommt es auf das Vorliegen der Minderungstatbestände des § 5 Abs. 1 am 1. Dezember an.

Die Geburt eines Kindes im Laufe des Monats Dezember wirkt sich zum Ersten des Monats aus, weil der Kindergeldanspruch immer zu Beginn des Monats entsteht. Damit steht auch in diesen Fällen der Sonderbetrag für Kinder zu, sofern am 1. Dezember Bezüge zustehen.

Bei Urlaub ohne Bezüge am 1. Dezember ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2, dass eine Sonderzahlung nicht zu leisten ist; in diesem Fall ist auch der Sonderbetrag für Kinder nicht zu zahlen.

Eine Sonderzahlung im Juli anstelle des bisherigen Urlaubsgeldes wird in den Jahren 2004 bis 2006 nicht gewährt.

Zu § 8 - Besoldungsdurchschnitt -

Die Regelung betrifft den Besoldungsdurchschnitt für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie den Bereich der Fachhochschulen im Sinne des § 34 Abs. 2 letzter Satz BBesG.

Zu § 9 - Überprüfungsvorbehalt -

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die gemäß den Eckpunkten für einen Solidarpakt vom 11. August 2003 angestrebten Einsparungen bei den Personalkosten für die Beamten und Richter des Landes in Höhe von 50 Millionen Euro in jedem der Jahre von 2004 bis 2006 auch tatsächlich erreicht werden. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung in den Jahren 2005 und 2006 die finanziellen Auswirkungen aus zusätzlicher Teilzeitbeschäftigung von Beamten außerhalb des Schuldienstes oder von Richtern und aus Verschiebungen der Bezügeanpassungen gegenüber dem Tarifbereich festzustellen.

Sofern die erwarteten Einsparungen nicht erreicht werden, sind die notwendigen Gesetzesinitiativen für entsprechende Kürzungen der Sonderzahlung zu ergreifen. Der Festbetrag wäre um rund 32 Euro für jede Million Euro fehlende Einsparung herabzusetzen.

Die haushaltsmäßige Überprüfung der Teilzeitinitiative wird erstmals zum 1. Juli 2005 vorgenommen.

Das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Zu dem am 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz ergehen zu gegebener Zeit gesonderte Hinweise.