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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Aufhebung der Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zum Bundesumzugskostengesetz über Gewährung von Trennungsgeld und Zusage der Umzugskostenvergütung


vom 21. September 2004
(ABl./04, [Nr. 43], S.831)

Auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2004 (GVBl. I S. 426) zuletzt geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) bestimmt die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

  1. Die Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zum Bundesumzugskostengesetz über Gewährung von Trennungsgeld und Zusage der Umzugskostenvergütung (UKVVwV) vom 15. Juli 1996 (ABl. S. 805) wird aufgehoben.
  2. Ist infolge von Auflösungen oder Verlegungen von Beschäftigungsbehörden im Einzelfall der Aufschub der Zusage der Umzugskostenvergütung nach der bis zum Aufhebungszeitpunkt geltenden Verwaltungsvorschrift beschieden worden, bestehen keine Bedenken, wenn für die Dauer des Vorliegens des anerkannten besonderen Grundes nach der in Nummer 1 genannten Verwaltungsvorschrift verfahren wird. Die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist im Einzelfall unter Beachtung der durch Bescheid getroffenen Aufschubregelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erteilen, wenn sie im Hinblick auf die verbleibende Verwendungsdauer noch geboten ist.
  3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.