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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Durchführung des Bundesbesoldungsgesetzes - Bindungswirkung einer Kindergeldentscheidung für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag -


vom 28. Juli 2004
(ABl./04, [Nr. 35], S.678)

Mit dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 15 - 2004 - 40.3 - vom 21. August 1995 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) wurde das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 01. August 1995 - Az.: D II 3 - 221 400/1 - mit Durchführungshinweisen zu § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) mit der Bitte um Beachtung übersandt.

Das BMI hat nunmehr mit Rundschreiben vom 17. Juni 2004 - Az.: D II 1 - 221 400/1 - sein oben angeführtes Rundschreiben vom 1. August 1995 aufgehoben und nachfolgende Durchführungshinweise mitgeteilt:

Die besoldungsgesetzlichen Regelungen zum kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 2 und 3 BBesG knüpfen an den Tatbestand „zustehendes Kindergeld“ nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz an. Danach ist Voraussetzung, dass dem Besoldungsempfänger Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Der Besoldungsgesetzgeber hat den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags inhaltlich damit durch vollständige Verweisung auf das Kindergeldrecht geregelt. Insoweit geht der Gesetzgeber von der Gleichheit des sozialpolitischen Zwecks sowohl für die Zahlung von Kindergeld als auch für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags bei einer Person aus.

Die umfassende Anknüpfung des § 40 Abs. 2 und 3 BBesG an das Kindergeldrecht lässt erkennen, dass eine nach den kindergeldrechtlichen Regelungen ergangene Entscheidung ohne weiteres auch für den besoldungsrechtlichen Anspruch maßgebend sein soll. Aus der im Kindergeldrecht angelegten förmlichen Art der Entscheidung über zustehendes Kindergeld folgt, dass dieser Entscheidung Maßgeblichkeit für andere Behörden zukommt. Dies entspricht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 (2 C 16/92).

Auch mit dem Ziel der wirtschaftlicheren Durchführung des Familienleistungsausgleichs sowie der Bezügezahlung ist bei der Festsetzung des Familienzuschlags der Kindergeldentscheidung der Familienkasse zu folgen.

Es ist entsprechend zu verfahren. Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 21. August 1995 - Az.: 15-2004-40.3 - wird aufgehoben.