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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes - In-Kraft-Treten der Regelungen zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln


vom 22. Juli 2004
(ABl./04, [Nr. 32], S.607)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)

In der Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 6. Januar und 3. Februar 2004 im Amtsblatt (ABl. S. 268) war der Hinweis enthalten (Seite 290), dass die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 2 BhV an dem Tag in Kraft treten, an dem die nächste Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft tritt.

Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 12. Juli 2004 ist am 20. Juli 2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1611) veröffentlicht worden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung sind die Apotheken verpflichtet auf Verordnungen von Arzneimitteln, vorübergehend ggf. auch auf einem gesonderten Blatt, ein bundeseinheitliches Kennzeichen (Pharmazentralnummer) anzubringen.

Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 2 BhV sind grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an in der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 6. Januar und 3. Februar 2004 (ABl. S. 268) anzuwenden.

Im Hinblick auf Aspekte des Vertrauensschutzes der Beihilfeberechtigten sind spätestens für Aufwendungen, die ab dem 1. August 2004 entstehen, die genannten Vorschriften in der jetzt gültigen Fassung anzuwenden.