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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und der Arbeitsschutzbehörde beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung


vom 1. Juni 2004
(ABl./04, [Nr. 27], S.509)

1. Anwendungsbereich

Dieser Erlass regelt

  1. die Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO),
  2. die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Arbeitsschutzbehörde im Erlaubnisverfahren nach § 67 Abs. 2 BbgBO und im Genehmigungsverfahren nach § 17 des Sprengstoffgesetzes,
  3. das Zusammenwirken der Arbeitsschutzbehörde und der Bauaufsichtsbehörde zur Überwachung der Errichtung, Abnahme und Beseitigung baulicher Anlagen, bei denen Belange des Arbeits- und Drittschutzes dies erfordern, sowie
  4. die Gebührenerstattung.

Dieser Erlass gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 BbgBO.

2. Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde am Baugenehmigungsverfahren

2.1 Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Arbeitsschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt am Baugenehmigungsverfahren,

  1. wenn aus den Antragsunterlagen (u. a. Anlagen 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung [VVBbgBauVorlV]) mögliche Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte erkennbar sind,
  2. wenn mit dem Bauvorhaben die Errichtung oder Änderung von Arbeitsstätten geplant ist; mit Ausnahme solcher Arbeitsstätten, in denen auf einer Fläche von weniger als 400 Quadratmetern, die sich auch über mehrere Geschosse erstrecken können, Büroarbeitsplätze errichtet oder verändert werden sollen,
  3. wenn Anlagen, zu deren Errichtung beziehungsweise Betreiben Genehmigungen auf Grund von Strahlenschutzvorschriften gefordert werden, Bestandteile des Bauvorhabens sind,
  4. bei Einbau/Errichtung von Aufzugsanlagen,
  5. bei Errichtung oder Änderung von Lageranlagen für leicht entzündliche, hoch entzündliche oder entzündliche Flüssigkeiten unterhalb 10 000 Liter.

Die Bauaufsichtsbehörde gibt der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, an vorbereitenden Beratungen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen im Vorplanungs- oder Planungsstadium teilzunehmen. Ist die Arbeitsschutzbehörde zu Beginn des Verfahrens einbezogen, können die Beteiligten vereinbaren, dass der Antragsteller einschlägige Unterlagen der Arbeitsschutzbehörde direkt zustellt. Die Bauaufsichtsbehörde ist darüber und über den Fortgang der Bearbeitung zu informieren.

2.2 Die Bauaufsichtsbehörde überprüft federführend die Vollständigkeit des Bauantrages und der Bauvorlagen, insbesondere unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1, 4 und 5 sowie des § 18 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV), einschließlich der ausgefüllten Formblätter (Anlage 4 oder 5 zur BbgBauVorlV) auch im Hinblick auf die Belange des Arbeitsschutzes. Gegebenenfalls beteiligt sie schon die Arbeitsschutzbehörde. Sind die Unterlagen vollständig, übersendet sie die Unterlagen an die Arbeitsschutzbehörde in einfacher Ausfertigung mit der Aufforderung um Abgabe einer Stellungnahme zu den Belangen des Arbeitsschutzes.

Jede konkrete Änderung der Antragsunterlagen muss über die federführende Behörde laufen. Auskünfte beziehungsweise Sachaufklärungen können direkt erfolgen. Die federführende Behörde sollte aber beteiligt werden.

Wenn neue Antragsunterlagen eingereicht werden, die planungsrechtliche Auswirkungen haben, ist die betreffende Gemeinde zu beteiligen.

2.3 Die Arbeitsschutzbehörde prüft, ob Belange des Arbeitsschutzes der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Das Ergebnis ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens bei der Arbeits-schutzbehörde schriftlich mitzuteilen. Einwände beziehungsweise Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung sind zu begründen.

Erforderliche Nebenbestimmungen sind durch die Arbeitsschutzbehörde mit Rechtsbezug beziehungsweise Begründung zu versehen und werden durch die Bauaufsichtsbehörde in den Baugenehmigungsbescheid eingearbeitet. Hinweise der Arbeitsschutzbehörde sind der Baugenehmigung beizufügen.

Wird bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, geht die Bauaufsichtsbehörde davon aus, dass Belange des Arbeitsschutzes der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen (§ 63 Abs. 4 Satz 2 BbgBO).

2.4 Soll in besonderen Einzelfällen ein Bauwerk so errichtet oder geändert werden, dass eine spätere Arbeitsstätte nur mit einer Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung nutzbar ist und der künftige Arbeitgeber noch nicht als Antragsteller in Frage kommt, kann die Arbeitsschutzbehörde dem Bauherren eine Zusicherung nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg erteilen. Darin kann in Abhängigkeit von bestimmten Bedingungen dem künftigen Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung in Aussicht gestellt werden. Die Arbeitsschutzbehörde setzt die Bauaufsichtsbehörde über die Zusicherung in Kenntnis.

Wird im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren durch einen Arbeitgeber ein Antrag auf Abweichung von Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung gestellt, so schließt die Entscheidung über den Bauantrag die Entscheidung über die Ausnahme mit ein, wenn die Arbeitsschutzbehörde ihr Benehmen erteilt hat. Die Arbeitsschutzbehörde behandelt in diesem Fall den Ausnahmegenehmigungsantrag wie im eigenen Verfahren, jedoch ohne eigenen Bescheid.

2.5 Die Arbeitsschutzbehörde erhält bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides.

3. Erteilung der Baugenehmigung durch die Arbeitsschutzbehörde im Erlaubnisverfahren

3.1 Bei Bauvorhaben mit nach § 13 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erlaubnisbedürftigen überwachungsbedürftigen Anlagen schließt die Erlaubnis die Baugenehmigung mit ein (§ 67 Abs. 2 BbgBO). Hierbei handelt es sich um

  1. Dampfkesselanlagen, die befeuerte oder anderweitig überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II, Diagramm 5 der Richtlinie 97/23/EG in die Kategorie IV einzustufen sind (siehe hinten Anlage 1),
  2. Füllanlagen mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm pro Stunde,
  3. Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Litern je Stunde und Tankstellen für leicht entzündliche und hoch entzündliche Flüssigkeiten und
  4. Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche, leicht entzündliche und hoch entzündliche Flüssigkeiten.

Dieses Verfahren gilt auch für Änderungen und wesentliche Veränderungen an erlaubnisbedürftigen Anlagen.

Die im Erlaubnisverfahren erteilte Baugenehmigung erfasst alle baulichen Anlagen eines beantragten Vorhabens.

Die Konzentrationswirkung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV greift jedoch nicht, soweit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung und die Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV mit ein.

Unklarheiten hinsichtlich der Zuordnung der vorgenannten Anlagenarten im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens sind durch die Bauaufsichtsbehörde mit der Arbeitsschutzbehörde zu klären.

3.2 Zuständig für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens ist die Arbeitsschutzbehörde. Sie holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Hierzu zählen u. a. auch die Bauaufsichtsbehörden.

3.3 Die im § 13 Abs. 4 BetrSichV festgelegte Frist von drei Monaten beginnt, wenn die Unterlagen bezüglich Inhalt und Zahl der Ausfertigungen vollständig bei der Arbeitsschutzbehörde eingegangen sind (§ 13 Abs. 2 BetrSichV und § 62 Abs. 2 BbgBO). Weitere Ausfertigungen für zu beteiligende Behörden sind von der Arbeitsschutzbehörde anzufordern.

3.4 Die Arbeitsschutzbehörde bezieht die Bauaufsichtsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt in das Erlaubnisverfahren ein, wenn aus den Antragsunterlagen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen erkennbar ist. Sie gibt der Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit, bereits an vorbereitenden Beratungen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen im Vorplanungs- oder Planungsstadium teilzunehmen. Die Arbeitsschutzbehörde übersendet der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Unterlagen, die bauaufsichtliche Belange betreffen, in zweifacher Ausfertigung zur Bearbeitung und fordert die Bauaufsichtsbehörde auf Grund von § 67 Abs. 2 BbgBO auf, ihre Stellungnahme abzugeben. Notwendige Kontakte mit dem Antragsteller zwecks Nachforderung von Unterlagen, Auskünften oder Ergänzungen werden von der Bauaufsichtsbehörde direkt aufgenommen. Die federführende Behörde sollte aber beteiligt werden.

Wenn neue Antragsunterlagen eingereicht werden, die planungsrechtliche Auswirkungen haben, ist die betreffende Gemeinde zu beteiligen.

3.5 Die Bauaufsichtsbehörde behandelt den Bauantrag gemäß § 63 BbgBO wie im eigenen Genehmigungsverfahren, jedoch ohne eigenen Bescheid. Sie bündelt die fachlichen Stellungnahmen der Behörden auf der Ebene des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und beteiligt die Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB. Das gemeindliche Einvernehmen ist auch erforderlich, wenn in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Versagt die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen und ist das Vorhaben auch nach der planungsrechtlichen Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde nicht zulässig, ergeht eine übereinstimmende ablehnende Stellungnahme an die Arbeitsschutzbehörde. In diesem Fall besteht seitens der Arbeitsschutzbehörde keine Veranlassung, von der Möglichkeit des § 70 BbgBO zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Gebrauch zu machen.

Ist die Bauaufsichtsbehörde der Auffassung, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt wurde, teilt sie dieses Ergebnis mit einer nachvollziehbaren Begründung der Arbeitsschutzbehörde mit. Ist das Vorhaben mit Ausnahme des versagten Einvernehmens der Gemeinde genehmigungsfähig, führt die Arbeitsschutzbehörde nach § 70 BbgBO das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch. Die Arbeitsschutzbehörde hört die Gemeinde unter Bezugnahme auf die planungsrechtliche Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde an und gibt der Gemeinde die Gelegenheit, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Danach entscheidet die Arbeitsschutzbehörde durch Erteilung der Genehmigung zugleich über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Die einvernehmensersetzende Entscheidung ist im Bescheid zu begründen (§70 Abs.3 Satz 2 BbgBO). Der Bescheid ist der Gemeinde bekannt zu geben.

3.6 Die Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde ist der Arbeitsschutzbehörde innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen. Für die internen Beteiligungsverfahren sind die Fristen nach § 63 Abs. 3 und 7 BbgBO einzuhalten. Einwän-de beziehungsweise Bedenken gegen die Erteilung einer Erlaubnis sind zu begründen. Kann die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten werden, ist die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich zu informieren. Eine Verlängerung der Frist ist nur gerechtfertigt durch die Schwierigkeit der Prüfung oder durch Gründe, die nicht durch die Bauaufsichtsbehörde zu vertreten sind.

Geht bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme oder Mitteilung bei der Arbeitsschutzbehörde ein, setzt diese kurzfristig einen gemeinsamen Besprechungstermin fest, um den weiteren Verfahrensablauf festzulegen. Durch das Fristversäumnis der Bauaufsichtsbehörde tritt eine Fiktion nicht ein. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in jedem Fall zu prüfen.

3.7 Die Arbeitsschutzbehörde bescheidet den Antrag auf Erlaubniserteilung. Durch die Bauaufsichtsbehörde ist sicherzustellen, dass die Stellungnahme die aus baurechtlicher Sicht erforderlichen Nebenbestimmungen mit Begründung in fertig formulierter Form enthält, so dass diese unmittelbar in den Erlaubnisbescheid übernommen werden können. Die Rechtsgrundlagen für die Nebenbestimmungen sind anzugeben. Hinweise der Bauaufsichtsbehörde sind dem Er-laubnisbescheid beizufügen.

4. Beseitigung baulicher Anlagen

Bei der Beseitigung baulicher Anlagen gibt die Bauaufsichtsbehörde der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, diese Vorhaben auf die Belange des Arbeitsschutzes hin zu prüfen und notwendige Anordnungen zu treffen. Dazu übermittelt sie unverzüglich die eingehenden Anzeigen nach § 18 BbgBauVorlV (Anlage 6/11).

5. Verfahren bei Asbestsanierungen und -abbrüchen

Wird der Bauaufsichtsbehörde bekannt, dass in einem Gebäude schwach gebundene Asbestprodukte ungeschützt vorhanden sind, so hat sie gemäß Einführungserlass der Asbest-Richtlinien dem Eigentümer der baulichen Anlage beziehungsweise dem Verfügungsberechtigten die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit aufzugeben und die Arbeitsschutzbehörde zu informieren. Diese überwacht im weiteren Verlauf die Durchführung der Arbeiten.

6. Genehmigungsverfahren nach § 17 des Sprengstoffgesetzes

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagern nach § 17 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bedürfen der Genehmigung durch die Arbeitsschutzbehörde. Diese Genehmigung schließt andere das Lager betreffen-de behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Die Arbeitsschutzbehörde beteiligt die Bauaufsichtsbehörde sowie andere Behörden, deren Belange berührt werden, im Genehmigungsverfahren.

Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 BImSchG als Genehmigung im Sinne von § 17 Abs. 1 SprengG.

7. Aufstellung Fliegender Bauten

Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt gemäß §71Abs.6 BbgBO die Arbeitsschutzbehörde. Für die Verfahrensweise zur Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde gelten die unter Nummer 2 getroffenen Regelungen entsprechend.

Führt die Bauaufsichtsbehörde eine Gebrauchsabnahme gemäß § 71 Abs. 6 und 7 BbgBO durch, ist die Arbeitsschutzbehörde über den Termin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

8. Baubeginnanzeigen

Die Bauaufsichtsbehörde übermittelt bei allen Bauvorhaben nach den Nummern 2 bis 6 die Baubeginnanzeige (§ 68 Abs. 2 BbgBO) an die Arbeitsschutzbehörde.

9. Ordnungsrechtliche Maßnahmen

9.1 Kontrollen über die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahrens nach den Nummern 2 bis 7 werden in der Errichtungsphase von der jeweils fachlich zuständigen Behörde in eigener Verantwortlichkeit durchgeführt.

9.2 Ergibt sich das Erfordernis, verwaltungsverfahrensrechtliche Maßnahmen durchzuführen, ist die für die Genehmigungs-/Erlaubniserteilung zuständige Behörde von der jeweils feststellenden Behörde zu unterrichten. Die feststellende Behörde informiert über den Sachverhalt, schlägt die geeigneten Maßnahmen vor und bereitet diese verwaltungsverfahrenstechnisch (einschließlich Anhörung) vor. Die Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde setzt dann die erforderlichen Maßnahmen durch.

9.3 Nebenbestimmungen einer Genehmigung/Erlaubnis werden durch die für die Genehmigungs-/Erlaubniserteilung zuständige Behörde durchgesetzt.

9.4 Ahndungsmaßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht werden durch die für den Vollzug der Vorschrift, in der der Ordnungswidrigkeitentatbestand genannt ist, zuständigen Behörde eingeleitet und durchgeführt.

10. Schlussabnahme

Die für die Genehmigungs-/Erlaubniserteilung zuständige Behörde setzt die beteiligte Behörde rechtzeitig über den Termin der Schlussabnahme in Kenntnis. Wird hierbei festgestellt, dass Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind oder dass andere Mängel bestehen, ist entsprechend Nummer 9 zu verfahren.

11. Widerspruchsverfahren

Widerspruchsbehörde ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

12. Gebührenregelung

Gebühren und Auslagen (Kosten) werden durch die für die Genehmigungs-/Erlaubniserteilung zuständige Behörde erhoben. Die beteiligte Behörde berechnet ihre Kosten wie im eigenen Verfahren und übersendet die nachvollziehbare Berechnung an die für die Genehmigungs-/Erlaubniserteilung zuständige Behörde. Diese Kosten werden als Auslage in den Kostenentscheid der für die Genehmigungs-/Erlaubniserteilung zuständigen Behörde übernommen. Nach Eingang der Kosten vom Kostenschuldner werden der beteiligten Behörde die von ihr berechneten Kosten zu 100Prozent erstattet (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg).

Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise, für die Bauzustandsbesichtigung und für die Bauüberwachung, durchgeführt durch die Prüfingenieure und die Bauaufsichtsbehörde, werden von diesen weiterhin mit einem eigenen Kostenentscheid direkt vom Kostenschuldner erhoben.

13. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 26. September 1994 (ABl. 1995 S. 58) außer Kraft.

Anlagen