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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg


vom 28. Mai 2003
(ABl./03, [Nr. 24], S.622)

geändert durch Runderlass des MASGF vom 7. Juni 2004
(ABl./04, [Nr. 26], S.475)

Außer Kraft getreten am 19. Februar 2009
(ABl./03, [Nr. 24], S.622)

  1. Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) werden die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen empfohlen, soweit nicht Sonderregelungen für das Land Brandenburg getroffen werden.

    Die Schutzimpfungen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Dabei ist der jeweils aktuelle Stand der Impfempfehlungen einschließlich der ergänzenden Hinweise und der Mitteilungen der STIKO zu Fragen und Antworten zu verschiedenen Schutzimpfungen, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI zu beachten.
  2. Grundsätzlich dürfen für alle Schutzimpfungen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt worden sind.

    Ausnahmen hiervon können in medizinisch begründeten Einzelfällen auf Antrag des behandelnden Arztes vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt werden.
  3. Für Personen, die die nachfolgenden Impfungen wünschen, gelten folgende Sonderregelungen für das Land Brandenburg:
    • Influenzaschutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen.
    • Hepatitis B-Schutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen

    Die Herstellerhinweise für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten.

    Die Empfehlung gilt unabhängig davon, ob die Krankenkassen die Kosten übernehmen.

  4. Tritt durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach diesem Runderlass öffentlich empfohlen und im Land Brandenburg vorgenommen wurde, ein Impfschaden ein, wird auf Antrag Versorgung nach § 60 ff des Infektionsschutzgesetzes gewährt. Der Antrag auf Versorgung ist beim dafür zuständigen Landesamt für Soziales und Versorgung zu stellen.

    Versorgung wird auch gewährt, wenn entsprechend dem Hinweis in den STIKO-Empfehlungen neben den dort empfohlenen Schutzimpfungen durch den Arzt auf der Basis der existierenden Impfstoff-Zulassungen die Indikation für eine im individuellen Fall sinnvolle Impfung gestellt wird.
  5. Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) und entsprechend der Vereinbarung über die Beteiligung an den Impfstoffkosten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Land Brandenburg wird bestimmt, dass an den Gesundheitsämtern zu öffentlichen Terminen Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten unentgeltlich angeboten werden.
  6. Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und wird auf sechs Jahre befristet. Gleichzeitig werden der Runderlass „Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg“ vom 23. August 1995 (ABl. S. 839) und der Runderlass „Änderung des Runderlasses über Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg“ vom 26. Mai 1998 (ABl. S. 544) aufgehoben.