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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie)


vom 10. Juni 2004
(ABl./04, [Nr. 26], S.476)

Außer Kraft getreten am 18. Januar 2013 durch Runderlass des MIL vom 11. Februar 2013
(ABl./13, [Nr. 09], S.531)

I.

Die eingeführte Prüfungsrichtlinie fasst alle rechtlichen Grundlagen für die Fahrerlaubnisprüfung zusammen und soll gleichermaßen den Sachverständigen und Prüfern sowie den Fahrlehrern zur Orientierung und Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung dienen.

Für viele Bewerber ist die Fahrerlaubnisprüfung oft die erste Prüfung in ihrem Leben außerhalb der schulischen Ausbildung. Auch bei einer guten vorausgegangenen Ausbildung in einer Fahrschule sind sie wegen der noch fehlenden Erfahrung und wegen der Besonderheit der Prüfsituation häufig unsicher und ängstlich. Dem müssen Fahrlehrer sowie Prüfer in angemessener Weise Rechnung tragen.

Es gehört daher zur Vorbereitung der Prüfung durch die Fahrlehrer, ihren Schülern im Vorwege eine realistische Einschätzung der Prüfsituation zu vermitteln, die es diesen erlaubt, sich auch innerlich bestmöglich auf die Prüfung einzustellen. Den Bewerbern muss bewusst sein, dass von ihnen der Befähigungsnachweis erwartet wird, nicht nur mit dem „normalen“ Verkehrsablauf zurecht zu kommen, sondern auch mit schwierigen, oft plötzlich auftretenden Situationen, selbst wenn hierfür möglicherweise das verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ursächlich ist.

Dies erfordert bei der Prüfung eine hohe Konzentration der Bewerber auf das Verkehrsgeschehen und das eigene Verkehrsverhalten, damit sie auf der Grundlage und in Anwendung der in der Fahrschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Prüfung ihr Bestes geben. Es gehört daher auch zu den Aufgaben der Prüfer, mit Unterstützung der Fahrlehrer für ein leistungsförderliches Prüfungsklima zu sorgen und unnötige Belastungen für Bewerber und das Prüfungsklima zu vermeiden. Zu Beginn der Prüfung sollte sich der Prüfer daher namentlich vorstellen, den Prüfungsablauf skizzieren und sich Gewissheit über die Ortskenntnisse des Bewerbers verschaffen. Diese sollten nicht vorausgesetzt werden. Im Rahmen der Prüfung sollten vom Prüfer grundsätzlich folgende Regelungen Beachtung finden, sofern die Prüfsituation und die „Verfassung“ des Bewerbers dies möglich machen.

  • Anweisungen zum Ablauf der Prüfung klar und deutlich geben,
  • keine Anweisungen geben, die die Gefahr eines rechtswidrigen Verkehrsverhaltens in sich bergen, auch nicht teilweise,auf Sprach-, Verständnis- und Leseprobleme der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht nehmen,
  • das pädagogische Prinzip vom Leichten zum Schweren, soweit möglich, beachten und z. B. am Beginn der Prüfungsfahrt möglichst Gebiete meiden, die erhöhte Anforderungen stellen oder in denen erfahrungsgemäß häufig Fälle erheblichen Fehlverhaltens auftreten,
  • erfüllte Grundfahraufgaben bestätigen und gute Leistungen - ggf. erst gegen Ende der Prüfung - benennen,
  • sich Gewissheit über die Ortskundigkeit verschaffen und diese nur voraussetzen, wenn sie vom Prüfling bestätigt wird,
  • Gebiete mit unklarer oder nicht genügend erkennbarer Verkehrsregelung meiden,
  • bei besonders ungewöhnlichen und schwierigen Verkehrssituationen in maßvollem Rahmen helfende Hinweise geben, ohne die Prüfung zum Unterricht werden zu lassen,
  • auftretenden Unsicherheiten durch ein freundliches, sachliches Klima entgegenwirken und Ängste abbauen helfen,
  • lustig-lockere und auch sonst unpassende Bemerkungen sowie allgemeine Unterhaltungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern unterlassen und
  • eine Ablenkung der Bewerberinnen und Bewerber durch Gespräche zwischen Prüfer und Fahrlehrer vermeiden.

Bei erheblichem Fehlverhalten wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet und beendet. Die Auflistung dieser Fehler enthält Nr. 5.17.2.1 der Prüfungsrichtlinie. Die Wiederholung einzelner oder die Häufung verschiedener Fehler kann ebenfalls zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Eine beispielhafte Aufzählung derartiger Fehler enthält Nr. 5.17.2.2 der Prüfungsrichtlinie. Dabei handelt es sich um Fehler, bei deren Bewertung auch gute Leistungen zu berücksichtigen sind, so dass sich die Prüfer ein Gesamtbild aus guten und weniger guten Leistungen verschaffen müssen.

Bei negativem Ausgang der Prüfung soll ergänzend zum Prüfprotokoll in gebotenem Umfang und Klarheit eine begründende Erläuterung zur Prüfungsentscheidung gegeben werden, um den Bewerbern wie den Fahrlehrern eine bessere Einsicht in die Entscheidung zu vermitteln und auch aufzuzeigen, wo ggf. eine Ergänzung der Ausbildung notwendig sein könnte. Auch die Prüfer sollen ggf. ermutigende Worte für einen späteren erneuten Prüfungsversuch finden. Im Übrigen liegt es in der Verantwortung des Fahrlehrers, dem Bewerber nach einer nicht bestandenen Prüfung Empfehlungen zur weiteren Ausbildung zu geben.

Prüfer wie Fahrlehrer sind gleichermaßen gehalten, Meinungsverschiedenheiten nach der Prüfungsfahrt in Abwesenheit des Bewerbers sachlich zu besprechen und, wenn möglich, vor Ort zu entscheiden.

II.

Durch die Bekanntmachung Nr. 47 im Verkehrsblatt Heft 6 vom 31.03.2004, S. 130 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie) veröffentlicht.

Die jeweils aktuelle der auf dieser Fassung basierenden Prüfungsrichtlinie wird für das Land Brandenburg als verbindlich erklärt und zum 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt.

Die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie) vom 10. Februar 1999 (ABl. S. 514) wird aufgehoben.