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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuschüssen zu den Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden


vom 23. September 2004
(ABl./04, [Nr. 43], S.823)

Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift des MIL vom 13. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 01], S.6)

1 Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land zahlt nach § 21 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) auf Antrag nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zuschüsse in Höhe von 80 vom Hundert zu den entstehenden Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden im Körperschafts- und Privatwald, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist.

1.2 Es besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf vorgenannten Zuschuss entsprechend der im § 11 Abs. 1 LWaldG festgesetzten Frist von 36 Monaten. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand des Zuschusses

2.1 Abräumkosten der infolge Waldbrand abgestorbenen 5- bis 40-jährigen Vorbestockung, sofern diese keiner wirtschaftlichen Nutzung zugeführt beziehungsweise für den Eigenbedarf verwendet werden kann.

2.2 Gutachterliche Standortbewertung

2.3 Bodenbearbeitung

2.4 Verjüngung

2.4.1 Ergänzung Naturverjüngung

2.4.2 Saat oder Anpflanzung

2.4.3 Anlage eines Waldrandes

2.5 Kulturpflege im Jahr der Begründung

2.6 Schutz gegen Wild (nur bei Laubholz- sowie Mischkulturen mit mindestens 30 Prozent Laubholzanteil)

2.7 Einmalige Nachbesserung von witterungsbedingt mehr als 40 Prozent Pflanzenausfällen

3 Zuschussempfänger

Besitzer von Privat- und Körperschaftswald im Land Brandenburg sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des § 29 LWaldG.

4 Zuschussvoraussetzungen

4.1 Die zu verjüngenden Flächen wurden durch Waldbrand so geschädigt, dass die Bäume abgestorben sind.

4.2 Die zu verjüngenden Flächen befinden sich im Land Brandenburg.

4.3 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf Grundlage einer fachlichen Beurteilung durch die für die Flächen zuständige untere Forstbehörde zulässig.

4.4 Die Maßnahmen werden nur dann bezuschusst, wenn die Verwendung standortgerechter Baumarten erfolgt und das verwendete Vermehrungsgut den für das Anbaugebiet geeigneten Herkünften gemäß den Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg entspricht.

4.5 Für die Anlage eines Waldrandes ist ausschließlich einheimisches und standortgerechtes Vermehrungsgut aus regionalen Herkünften zu verwenden. Näheres regelt der „Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Verwendung einhei-
mischer Gehölzarten aus regionalen Herkünften“ in der jeweils geltenden Fassung.

5 Art und Umfang, Höhe des Zuschusses

5.1 Art des Zuschusses: Projektzuschuss

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuschusses: Zuweisung

5.4 Bagatellgrenze: 1.000 Euro

5.5 Bemessungsgrundlagen:

5.5.1 Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der entstehenden Verjüngungskosten gemäß Nummer 2.4.2, jedoch höchstens:

  • 3.600 €/ha bei Nadelholzkulturen
  • 6.800 €/ha bei Laubholzkulturen
  • zzgl. 120 €/ha   für gutachterliche Standortbewertung.

5.5.2 Es werden höchstens folgende Pflanzenzahlen gemäß Nummer 2.4.2 bezuschusst, jeweils bezogen auf die Anteilfläche:

  • Kiefer, Schwarzkiefer: 10.000 Stück/ha
  • Fichte, Lärche, Douglasie: 2.400 Stück/ha
  • Stiel- und Traubeneiche: 9.000 Stück/ha
  • Sonstige Laubholzarten: 7.000 Stück/ha

5.5.3 Mischkulturen werden anteilig bezuschusst.

5.5.4 Gutachterliche Standortbewertungen werden bei Laubholzkulturen und bei Mischkulturen mit mindestens 30 Prozent Laubholzanteil bezuschusst.

5.5.5 Unbare Eigenleistungen (ohne Sachleistungen) des Begünstigten und seiner Familienangehörigen sind zuschussfähig bis zu 80 Prozent des durchschnittlichen Nettolohnes der Waldarbeiter des Landes Brandenburg.

5.5.6 Sachleistungen sind zuschussfähig bis zu 80 Prozent des Marktwertes.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Der Zuschuss vermindert sich um Leistungen Dritter. Bei Leistungen von Waldbrandversicherungen vermindert sich der Zuschuss um den Anteil der Kulturkosten; war der Vermögenswert Versicherungsgegenstand um den Anteil der kalkulatorischen Kulturkosten.

6.2 Der Waldbesitzer verpflichtet sich zur Abtretung seines Schadenersatzanspruches an das Land Brandenburg bis in Höhe des ausgereichten Zuschusses.

6.3 Ein Zuschuss nach dieser Verwaltungsvorschrift wird nur dann gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Förderung der Maßnahmen nach Richtlinien des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union nicht möglich ist.

6.4 Der Zuschuss wird versagt, wenn der Waldbesitzer seinen Pflichten nach § 20 LWaldG (vorbeugender Waldbrandschutz) trotz Aufforderung durch die Forstbehörden nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. 6.5 Der Begünstigte verpflichtet sich mit der Antragstellung, die notwendige Pflege der Verjüngung für fünf Jahre sicherzustellen.

7 Verfahren

7.1 Anträge auf Zuschüsse sind formgebunden bis zum 30. September des Jahres beim

Amt für Forstwirtschaft Templin
- Bewilligungsbehörde -
Waldstraße 2
16798 Fürstenberg/Havel

einzureichen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • die Maßnahmebeschreibung
  • eine Erklärung des Antragstellers über Art und Höhe seiner Waldbrandversicherung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.

7.2 Der Mittelabruf ist an das Amt für Forstwirtschaft Templin zu richten.

7.3 Der Verwendungsnachweis ist binnen sechs Monaten nach Mittelabruf gegenüber dem Amt für Forstwirtschaft Templin zu erbringen. Hierbei sind Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Original vorzulegen, unbare Eigenleistungen des Begünstigten und seiner Familienangehörigen durch Arbeitszeitnachweis zu belegen.

7.4 Das Amt für Forstwirtschaft Templin kann im Einzelfall in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen.

8 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 22. April 2004 in Kraft.