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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes - Änderung des Landesbeamtengesetzes - Neufassung der Beihilfevorschriften Ausland -


vom 7. April 2004
(ABl./04, [Nr. 19], S.328)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)

  1. Die Vorschrift über den Besitzschutz der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte wurde durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) geändert. Künftig sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte nur noch beihilfefähig, solange die Schwerbehinderung andauert. Diese Vorschrift tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft (1. Juli 2004).

    Um Beachtung wird gebeten.
  2. Als Anlage wird die Neufassung der vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Dritten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen an Bundesbedienstete im Ausland (Beihilfevorschriften Ausland) vom 10. März 2004 bekannt gegeben. Die Verwaltungsvorschrift trat rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft.

    Die Beihilfevorschriften Ausland gelten auf Grund des § 45 Abs. 3 Landesbeamtengesetz für Beamte des Landes Brandenburg, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte bzw. ab 1. Juli 2004 nur noch für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.

    Die Beihilfevorschriften Ausland wurden zuletzt mit Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 1. November 2001 (ABl. 2002 S. 112) veröffentlicht; diese Bekanntmachung ist damit gegenstandslos.

Anlagen