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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Durchführungshinweise zur Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung und Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - Haushaltsgesetzliche Ausgabebeschränkungen für das Haushaltsjahr 2004 --


vom 23. Januar 2004
(ABl./04, [Nr. 7], S.90)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Nach den Verordnungen über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Brandenburgische Leistungsstufenverordnung - BbgLStV) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. II S. 586) sowie über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BbgLPZV) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. II S. 588) dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien/-zulagen an bis zu 10 v. H. der Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eines Dienstherrn vergeben werden. Die Höchstbeträge der Leistungsprämien und -zulagen dürfen das Anfangsgrundgehalt des Beamten (Leistungsprämie) bzw. 7 v. H. des Anfangsgrundgehalts (Leistungszulage) nicht übersteigen.

Für die Haushaltsjahre 2002/2003 ist hiervon abweichend für den Bereich der Landesverwaltung bestimmt worden, dass die Leistungsbesoldungselemente nur an bis zu jeweils 5 v. H. der Beamten vergeben werden können (Halbierung der Vergabequoten). Leistungsprämien und -zulagen können außerdem nur bis zur Hälfte der zulässigen Höchstbeträge gewährt werden. Insoweit wird auf die mit Rundschreiben vom 15. November 2001 (ABl. S. 450) ergangenen Hinweise zur Durchführung der Verordnungen verwiesen.

Diese haushaltsgesetzlichen Ausgabebeschränkungen gelten nach § 14 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2004 für den Bereich der Landesverwaltung auch für das Haushaltsjahr 2004 fort.

Das mit Schreiben der Ministerin der Finanzen vom 27. Dezember 2003 bekannt gegebene 1. Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2004 bleibt hiervon unberührt.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch für das Haushaltsjahr 2004 die für die Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente im Bereich der Landesverwaltung anfallenden Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Auslagen im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken sind (§ 14 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 2004). Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit innerhalb des jeweiligen Einzelplans finden auch im Haushaltsjahr 2004 Anwendung (§§ 5 und 6 des Haushaltsgesetzes 2004).