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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfen


vom 11. Juni 2004
(ABl./04, [Nr. 26], S.478)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Runderlass des MI vom 11. Juni 2004
(ABl./04, [Nr. 26], S.478)

I. Anwendungsbereich

  1. Dieser Runderlass gilt für die Dienststellen des Landes und regelt das Verfahren der Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfen für die Beschäftigten im Sinne
    • der Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996, Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (BGBl I S.1841), die nach § 48 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes auch für Beamte Anwendung findet und
    • des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (Ost) vom 5. Juli 1993.
  2. Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfen sind nur solche, die ausschließlich für die Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz benötigt werden.

II. Ärztliche Untersuchungen (§ 6 der Bildschirmarbeitsverordnung, § 4 des Tarifvertrages vom 5. Juli 1993)

  1. Die Dienststellen bieten den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch den Betriebsarzt an. Dieser führt die Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 durch.
    Der Betriebsarzt soll dem Beschäftigten anlässlich der Untersuchung einen Vordruck nach dem anliegenden Muster aushändigen.
  2. Der Betriebsarzt entscheidet, ob eine Ergänzungsuntersuchung durch einen Augenarzt erforderlich ist und erteilt hierüber und über die spezifischen Bedingungen am Arbeitsplatz des Betroffenen eine Bescheinigung nach dem anliegenden Muster.
    Die Wahl des Augenarztes ist dem Beschäftigten freigestellt, sofern nicht der Betriebsarzt die Untersuchung durch einen ermächtigten Augenarzt verlangt.
  3. Der Augenarzt entscheidet, ob eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit an dem Bildschirmarbeitsplatz erforderlich ist und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Er legt die Merkmale der speziellen Sehhilfe fest und erteilt hierüber eine Bescheinigung nach dem anliegenden Muster. Anschließend fertigt der Optiker die spezielle Sehhilfe entsprechend der Verordnung des Augenarztes.

III. Kostentragung, Erstattung

  1. Die Dienststellen tragen die Kosten der betriebsärztlichen und der augenärztlichen Untersuchung (§ 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes, § 6 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung, § 4 Abs. 4 des Tarifvertrages vom 5. Juli 1993).
  2. Die Dienststellen haben den Beschäftigten die notwendigen Kosten für eine geeignete, einfache und zweckmäßige, aufgrund augenärztlicher Verschreibung angeschaffte Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfe zu erstatten. Bei der Beschaffung ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Der Beschäftigte hat eine geeignete Sehhilfe zu dem im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis zu erwerben. Für die Beschaffung des Brillengestells werden bis zu 20 Euro erstattet.

    Zur Orientierung wird der niedrigste Durchschnittspreis der für die Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfe benötigten Brillengläser jährlich einmal von der Augenoptikerinnung Brandenburg ermittelt und vom Ministerium des Innern im Amtlichen Anzeiger für Brandenburg bekannt gegeben.

    Eine erneute Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfe ist nur möglich, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit der Beschaffung der bisherigen Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfe drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes die erneute Beschaffung der Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfe notwendig ist, weil

    • sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat oder
    • die bisherige Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist.

    Für den Erstattungsantrag soll das anliegende Muster mit den Bescheinigungen des Betriebsarztes und des Augenarztes verwendet werden, zusätzlich sind die Arzt- und die Optikerrechnung beizufügen.

IV. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass zur Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsplatz-Sehhilfen vom 11. Juni 2002 (ABl. S. 625) außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Anlagen