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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Regelung der Dienstpflichten und Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsregelung - LVR)


vom 5. April 2004
(ABl./04, [Nr. 19], S.318)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008
(ABl./04, [Nr. 19], S.318)

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Brandenburgischen Polizeifachhochschulgesetzes - BbgFHGPol - vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 270) erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für das hauptamtlich tätige Lehrpersonal nach § 13 BbgFHGPol. Die in dieser Vorschrift verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

1. Pflichten des hauptamtlichen Lehrpersonals

Zu den Dienstpflichten des hauptamtlichen Lehrpersonals gehören, unbeschadet gesetzlicher und tarifrechtlicher Bestimmungen, insbesondere:

1.1 Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der durch das BbgFHGPol zugewiesenen Aufgaben (§§ 2 und 3), einschließlich Vor- und Nachbereitung, Erstellung und Bewertung von Leistungsnachweisen und Leistungstests, Aufsicht, Übernahme von Vertretungen.

1.2 Mitwirkung an der Erstellung und Weiterentwicklung von Studien-, Ausbildungs- und Fortbildungsplänen, Erstellung und Aktualisierung von Lehr- und Lernmitteln.

1.3 Fachliche Betreuung der Lehrbeauftragten (§ 14 BbgFHGPol).

1.4 Durchführung von Projekten und wissenschaftlicher Arbeit.

1.5 Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahn- sowie Zwischenprüfungen aller Studien- und Ausbildungsgänge, insbesondere die Erstellung und Bewertung von Prüfungsaufgaben.

1.6 Mitwirkung an der Studienberatung sowie Teilnahme an Besprechungen und Konferenzen.

1.7 Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit Lehr-und Ausbildungstätigkeiten anfallen.

1.8 Teilnahme an Maßnahmen der eigenen dienstlichen Fortbildung.

1.9 Durchführung von Zentralen Fortbildungsveranstaltungen nach § 3 BbgFHGPol.

Abschnitt 2

2. Regellehrverpflichtung

2.1 Die Regellehrverpflichtung umfasst, unbeschadet der übrigen Dienstpflichten nach Nummer 1 und unter Berücksichtigung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg sowie der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg, für das hauptamtliche Lehrpersonal folgende Lehrveranstaltungsstunden (LVS): 

  1. Professoren und Lehrkräfte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte       684 LVS/Jahr
  2. Lehrkräfte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben      912 LVS/Jahr

    Werden Lehrkräfte des gehobenen Dienstes zu mehr als zwei Dritteln im Studium eingesetzt, gelten für sie die LVS unter a).
  3. Lehrverpflichtungen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen und Sonderveranstaltungen sind im Verhältnis 1:1 zu berücksichtigen.
  4. Bei Eintritt in den Lehrbetrieb oder bei Ausscheiden aus dem Lehrbetrieb während eines Jahres ist die Lehrverpflichtung anteilig zu erfüllen.
  5. 2.2 Eine LVS beträgt 45 Minuten.

2.3 Die Lehrverpflichtung soll in der Regel 6 LVS pro Tag und 24 LVS pro Woche nicht überschreiten.

2.4 Der Unterricht ist so zu planen, dass bei Über- oder Unterschreitung der Regellehrverpflichtung ein Ausgleich grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres erfolgt.

2.5 Entscheidungen zur Sicherung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung des hauptamtlichen Lehrpersonals treffen die Fachgruppenleiter in Abstimmung mit dem Planungszentrum. In Grundsatzfragen trifft diese der Präsident.

2.6 Erreicht die Lehrtätigkeit den Umfang der jährlichen Regellehrverpflichtung nicht, kann der Präsident nach Anhörung des jeweiligen Fachgruppenleiters der betreffenden Lehrperson zum Ausgleich andere Aufgaben im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit übertragen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.

Abschnitt 3

3. Anrechnung auf die Regellehrverpflichtung

Auf die jährliche Regellehrverpflichtung nach Nummer 2 werden wie folgt angerechnet:

3.1 Die Teilnahme an Dienstreisen und Studienfahrten (Exkursionen) wird mit den für diese Tage ursprünglich geplanten LVS angerechnet.

3.2 Jeder Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit wird mit den für diesen Tag ursprünglich geplanten LVS angerechnet.

3.3 Über weitere Anrechnungen auf die Regellehrverpflichtung entscheidet der Präsident.

Abschnitt 4

4. Ermäßigung der Regellehrverpflichtung

4.1 Für die Wahrnehmung nachfolgend genannter Funktionen wird die jährliche Regellehrverpflichtung wie folgt ermäßigt auf:

  1. Vertreter des Präsidenten    532 LVS/Jahr
  2. Fachgruppenleiter               456 LVS/Jahr
  3. Ausbildungsleiter h. D.        570 LVS/Jahr

4.2 Über weitere Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung entscheidet das Ministerium des Innern.

4.3 Für Schwerbehinderte nach § 2 SGB IX kann die jährliche Regellehrverpflichtung ermäßigt und durch die Übertragung anderer Aufgaben im Umfang der dieser Ermäßigung entsprechenden wöchentlichen Arbeitszeit ersetzt werden. Über den genauen Umfang der Ermäßigung entscheidet der Präsident im vorgesehenen Rahmen entsprechend der individuellen Art und Schwere der Behinderung wie folgt:

  1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 vom Hundert,
  2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 vom Hundert und
  3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 vom Hundert.

Abschnitt 5

5. Regelungen zur Anwesenheitspflicht

5.1 Während der lehrveranstaltungs- oder ausbildungsfreien Zeiten besteht für die unter Nummer 2.1 Genannten keine allgemeine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wehrnehmung der Pflichten nach Nr. 1 und die Erreichbarkeit gewährleistet sind. Der Präsident kann aus dienstlichem Anlass für bestimmte Zeiten die Anwesenheit des hauptamtlichen Lehrpersonals anordnen.

5.2 Erholungsurlaub ist nach Maßgabe der Brandenburgischen Erholungsurlaubsverordnung vorrangig in der lehrveranstaltungs- oder ausbildungsfreien Zeit zu nehmen.

5.3 Für die unter Nummer 2.1 Genannten kann bei Erfüllung der jährlichen Regellehrver­pflichtung jedes zweite Jahr ein studien- oder ausbildungsfreier Abschnitt für wissenschaftliche Arbeiten von maximal drei Monaten gewährt werden. In diesem Zeitraum ist der Erholungsurlaub des Jahres abzugelten, der nicht in der lehrveranstaltungs- und ausbildungsfreien Zeit genommen wurde beziehungsweise werden kann. Beamtenrechtliche und arbeitsrechtliche Urlaubsregelungen bleiben unberührt.

Abschnitt 6

6. Erfassung der Lehrverpflichtungen und Mitteilung an das Lehrpersonal

Das Planungszentrum erfasst monatlich Art und Umfang der durchgeführten Lehrveranstaltungen nach Soll und Ist und informiert den Betroffenen über den Stand der Erfüllung seiner Regellehrverpflichtung.

Abschnitt 7

7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift (VV) tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2008 außer Kraft.