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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1)

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Vergabe des Prädikates „Staatsprämienstute“ in der Pferdezucht des Landes Brandenburg


vom 17. Oktober 2003
(ABl./03, [Nr. 47], S.1034)

Außer Kraft getreten
(ABl./03, [Nr. 47], S.1034)

1 Grundlagen

Die Durchführung von Leistungsprüfungen und darauf aufbauenden Selektionsmaßnahmen sind für die brandenburgische Pferdezucht von zunehmender Bedeutung. Um die derzeitige Zuchtbasis zu festigen und zu erweitern, können leistungsgeprüfte Zuchtstuten besonderer Qualität das Prädikat „Staatsprämienstute“ erhalten.

Anliegen ist eine gezielte Auswahl und Anerkennung dieser Zuchtstuten.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Zuchtstuten müssen in Brandenburg ihren Wohnsitz haben und Mitglied in einer Zuchtorganisation sein, welche als Züchtervereinigung nach § 7 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung  der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) in Brandenburg von der obersten Tierzuchtbehörde des Landes anerkannt ist. Der Antrag auf Anerkennung der Stuten ist durch die jeweilige Züchtervereinigung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Das Prädikat „Staatsprämienstute“ kann erteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind und die Stute dem Zuchtziel ihrer Rasse entspricht.

2 Anforderungen an die Stute

2.1 Abstammung

Die Stute muss im Stutbuch I der Hauptabteilung oder einer dieser entsprechenden Abteilung des Zuchtbuches der Züchtervereinigung eingetragen sein. Vater und Muttervater der Stute sind im Hengstbuch I eingetragen bzw. können eingetragen werden (sind in einem vergleichbaren Abschnitt der Hauptabteilung eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen).

2.2 Alter

Der Antrag auf Zulassung zur Vergabe des Staatsprämientitels (Anerkennung) kann für drei- bis sechsjährige Stuten gestellt werden.

2.3 Stutbuchaufnahme

Auf einer zentralen Stutbuchaufnahme des Verbandes, bei dem die Stute im Stutbuch geführt wird, muss die Stute in der aus den Einzelnoten

  1. Rasse und Geschlechtstyp,
  2. Qualität des Körperbaus,
  3. Korrektheit des Ganges,
  4. Schwung und Elastizität (Trab),
  5. Schritt,
  6. Galopp,
  7. Gesamteindruck und Entwicklung

zusammengefassten Gesamtbewertung mindestens die Note 7,5 erreicht haben.

Verwendet eine Züchtervereinigung bei der Stutbuchaufnahme eine andere Merkmalsgliederung bzw. wird bei einer Rasse eine andere verwendet, so sind die geforderten Mindestnoten analog zu den oben angeführten Merkmalen zu ermitteln.

2.4 Leistungsprüfung

Haben Stuten unterschiedliche Leistungsprüfungen (auf Stationen, im Feld und auf Turnieren) abgelegt, wird das beste Ergebnis für die Errechnung des arithmetischen Mittels für die Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend Nummer 3 herangezogen.

2.4.1 Stations- und Feldprüfung

Die Stute muss eine der Verordnung über die Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 2. Februar 2001 (BGBl. I S. 186) entsprechende Leistungsprüfung auf Station bzw. im Feld mit einer Endnote von mindestens 7,0 absolviert haben, wenn das Zuchtprogramm Leistungsprüfungen für Stuten vorsieht. Das Ergebnis einer rassespezifischen Prüfung muss einer 7,0 in der Zehnerskala entsprechen.

2.4.2 Turniersporterfolge

Der Leistungsnachweis für die Stute kann auch über Turniersporterfolge erbracht werden.

  • Einmal platziert an 1. bis 3. Stelle in Dressur- oder Springpferdeprüfungen der Klasse L,
  • einmal platziert an 1. bis 3. Stelle in Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse A,
  • einmal platziert an 1. bis 3. Stelle in Fahrprüfungen der Klasse M.

In der Bewertung muss mindestens die Note 7,0 erreicht werden.

2.5 Staatsprämienstutenschau

Stuten, welche die Voraussetzungen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 erfüllt haben, müssen, um den Titel „Staatsprämienstute“ zu erhalten, auf einer zentralen Staatsprämienstutenschau vorgestellt und von der nach Nummer 4 gebildeten Bewertungskommission in folgenden Kriterien bewertet werden:

  • Typ
  • Exterieur
  • Schwung und Elastizität (Trab)
  • Schritt
  • Gesamteindruck und Entwicklung.

Das arithmetische Mittel dieser Bewertung wird für die Errechnung der Voraussetzungen nach Nummer 3 verwendet. Eine Wiederholungsvorstellung zur Staatsprämienschau ist möglich. Das Ergebnis der Wiedervorstellung ist dann verbindlich.

3 Anerkennung als Staatsprämienstute

Nach Erfüllung der Mindestanforderungen von Nummern 2.1 bis 2.5 muss im arithmetischen Mittel aus Nummern 2.3 bis 2.5 mindestens die Note 7,5 für eine Staatsprämienstute erreicht werden.

4 Aufgaben der Züchtervereinigungen

Die zuständige Züchtervereinigung beruft im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde eine Bewertungskommission. Die Kommission hat sich bei ihrer Tätigkeit nach den im Zuchtziel der Züchtervereinigung festgelegten Anforderungen zu richten.

Das Prädikat ist in der Zuchtbescheinigung der Stute und im Zuchtbuch zu vermerken; die Abkürzung lautet „StPrSt“.

5 Zuständige Landesbehörde

Zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Überwachung der Staatsprämienschau sowie die Anerkennung als „Staatsprämienstute“ ist laut Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 760) das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft.

Die Veröffentlichung der Staatsprämienstuten erfolgt jährlich im Tierzuchtreport des Landes Brandenburg. Über die Verleihung des Prädikats wird eine Urkunde ausgestellt.

6 In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anlagen