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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg


vom 1. August 2001
(ABl./01, [Nr. 37], S.611)

geändert durch Erlass des MWFK vom 17. März 2004
(ABl./04, [Nr. 13], S.172)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 durch Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg vom 7. April 2004
(ABl./04, [Nr. 13/04], S.172)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Musikschulgesetz – BbgMSchulG) vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 178), dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und nach den Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu sowie dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg Zuwendungen für die Förderungen der Musikschulen im Land Brandenburg, um ein regional ausgewogenes Musikschulangebot im Land zu sichern.

1.2 Ein Rechtsanspruch der einzelnen Musikschule auf Gewährung der Zuwendung in einer bestimmten Höhe der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund § 5 BbgMSchulG im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuwendung.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nach Maßgabe dieser Richtlinie Musikschulen mit Sitz im Land Brandenburg, die die Voraussetzungen nach §§ 3 und 6 BbgMSchulG erfüllen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können insbesondere sein

  • Gemeinden und Gemeindeverbände;
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Musikschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

4.2 Die Musikschule hat eine kontinuierliche und pädago gisch planmäßige Arbeit zu gewährleisten. Dafür sind sowohl Rahmenlehrpläne als auch eine angemessene Anzahl von fest angestellten Lehrern erforderlich. Das Unterrichtsjahr der Musikschule umfasst sämtliche möglichen Unterrichtstermine gemäß § 43 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VV-Schulb) vom 1. Dezember 1997 in der jeweils gültigen Fassung.

4.3 Die Musikschule hat Unterricht von mindestens 150 Unterrichtsstunden pro Woche in folgenden Bereichen anzubieten:

  1. Musikalische Früherziehung/Grundausbildung,
  2. Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel und Oberstufe mit einem Angebot an Instrumental und Vokalfächern aus mindestens fünf der folgen den Fachbereiche: Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente sowie Vokalfächer und Popularmusik,
  3. Ensemble- und Ergänzungsfächer und
  4. Angebote zur speziellen Talenteförderung.

Ergänzungsfächer sind insbesondere „Hörerziehung/ Musiklehre“, „Musikgeschichte“, „Akustik/Instrumentenkunde“, „Komposition“ und „Korrepetition“.

Ensemblefächer sind u. a. Sing- und Spielgruppen, Chöre, Orchester, Kammermusikensembles in allen Besetzungen, Big Bands, Combos, Jazz-, Rock- und Popbands, Folkloregruppen, Volksmusikgruppen.

4.4 Die Mehrheit der Lehrkräfte, das heißt mehr als 50 %, muss einen Abschluss entsprechend den gültigen Prüfungsordnungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer oder einen gleichwertigen Abschluss haben.

Fachlich gleichwertige Abschlüsse sind insbesondere

  • die erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien oder an Realschulen im Fach „Musik“ (Schulmusikerin/Schulmusiker) oder die Prüfung zur Diplom-Musikpädagogin/zum Diplom-Musikpädagogen,
  • die Prüfung zur Diplom-Musikerin/zum Diplom-Musiker (künstlerische Abschlussprüfung),
  • die Prüfung zur Diplom-Kirchenmusikerin/zum Diplom-Kirchenmusiker (A oder B) mit mindestens einjährigem musikpädagogischem Zusatzstudium,
  • die Prüfung zur Diplom-Musikpädagogin/zum Diplom-Musikpädagogen (FH),
  • der Abschluss als Orchestermusiker/Orchestermusi- kerin.

4.5 Die Musikschule muss unter der Leitung einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person ste hen, die vom Träger fest angestellt ist.

4.6 Eine Musikschule kann die Förderung nur erhalten, wenn sich der Träger an den Gesamtkosten für die Mu sikschule angemessen beteiligt. Ein ,angemessener‘ An teil an den Gesamtkosten liegt vor, wenn der Träger der Musikschule mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten für den Musikschulunterricht trägt.

Dies gilt nur für Musikschulen, deren Trägereine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder deren Träger einen Rechtsanspruch gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf Finanzierung der Musik schule haben.

4.7 Sollte die Musikschule zum Führen der Bezeichnung „Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg” berechtigt sein, muss sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen sowie die Voraussetzungen nach Nummer 4.6 erfüllen.

4.8 Ausnahmen können nach § 3 Abs. 8 BbgMSchulG zugelassen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektfinanzierung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss zu den Unterrichtskosten

5.4 Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Unterrichts stunden im Jahr multipliziert mit dem Zuschuss für eine Unterrichtsstunde.

Für die Ermittlung der Anzahl der Unterrichtsstunden gilt Folgendes:

  • Stichtag für die Ermittlung und Festsetzung der zu erteilenden Unterrichtsstunden ist der 1. Januar des  jeweiligen Haushaltsjahres.
  • Die Gesamtanzahl der Unterrichtsstunden im Jahr ist auf der Grundlage von 37 Unterrichtswochen festzulegen.
  • Da ein Zuschuss zu den Unterrichtskosten gewährt wird, sind auch die Abminderungsstunden für Leitungstätigkeit, die Unterrichtsstunden im Kunstbereich sowie die Stunden, die durch Lehrkräfte erteilt werden, die im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig sind, in die Berechnung der Anzahl der Unterrichtsstunden einzubeziehen.

    Auf der Grundlage der durch den Landesverband  der Musikschulen Brandenburg e. V. ermittelten Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schule bzw. der Gesamtanzahl der an allen Musikschulen anfallenden Unterrichtsstunden sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel legt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Höhe des Unterrichtskostenzuschusses pro Unterrichtsstunde fest.

5.5 Höhe der Zuwendung:

Der Zuschuss für die einzelne Unterrichtsstunde wird jährlich auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel nach Beschluss des Landeshaushaltes neu festgelegt und jährlich im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur einzureichen ist, sofern nicht eine juristische Person des Privatrechts nach § 5 Abs. 3 BbgMSchulG beliehen ist.

7.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Rahmenlehrpläne für sämtliche von der Musikschule angebotenen Fächer,
  • Übersicht über die Anzahl der Unterrichtsstunden in den geforderten Bereichen sowie über die Erteilung des Unterrichts in den Ergänzungs- und Ensemblefächern und über die Angebote zur speziellen Talenteförderung,
  • Übersicht über die Abschlüsse der Musikschullehrer und -lehrerinnen,
  • Nachweis über die Festanstellung, Ausbildung bzw. Berufserfahrung des Leiters der Musikschule,
  • Übersicht über die Finanzierung der Musikschule, über den Anteil des Trägers sowie über den Anteil der Nutzerinnen und Nutzer sowie bei Musikschulen in freier Trägerschaft ein Nachweis über die kommunale Unterstützung der Musikschule und
  • Nachweis über die Gemeinnützigkeit.

Ist die Musikschule berechtigt, den Namen „Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg“ zu führen, reichen die Vorlage des Bescheides sowie der Nachweis über die Gemeinnützigkeit aus.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf der Grundlage der Nummer 1.4.1 ANBest-G anteilig zum 1. Mai und zum 1. Oktober des Haushaltsjahres ohne Anforderung.

Dieses Verfahren wird auch bei privatrechtlichen Zuwendungsempfängern angewendet.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Nach Durchführung der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger spätestens bis zum 30. März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis vorzulegen.

Dieser Verwendungsnachweis enthält folgende Angaben:

  • einen aussagekräftigen Sachbericht über die Arbeit und die Entwicklung der Musikschule mit der Darstellung der Erreichung des Zuwendungszwecks,
  • einen Plan-Ist-Vergleich bezüglich der geplanten und tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden sowie die Begründung für Abweichungen.

Unterschreitungen von mehr als 250 im Vergleich zur Anzahl der gemeldeten Unterrichtsstunden sind der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 5 der ANBest-G bzw. ANBest-P unverzüglich mitzuteilen.

8. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

9. Geltungsdauer

9.1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

9.2 Die Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg vom 23. Februar 1995 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) tritt gleichzeitig außer Kraft.