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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft (MW) zur Förderung von begleitender Beratung (Coaching) kleiner und mittlerer Unternehmen in der Nachgründungsphase (CoNaG) - Richtlinie B - (CoNaG)


vom 19. Februar 2004
(ABl./04, [Nr. 11], S.145)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 durch Richtlinie des MW vom 19. Februar 2004
(ABl./04, [Nr. 11], S.145)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (Strukturfondsverordnung) und dem Operationellen Programm Brandenburg - Förderperiode 2000 - 2006, S. 57 - Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Nachgründungsphase zur Inanspruchnahme von begleitender Beratung (Coaching).

1.2 Durch die Förderung des Coaching soll die Qualität der Unternehmensführung verbessert und ein Beitrag zum dauerhaften Erfolg von Existenzgründungen geleistet werden.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d.h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.5 Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie werden nur gewährt bei Erfüllung der Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen. 

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Inanspruchnahme

2.1.1  von begleitender Beratung (Coaching) zur Lösung spezieller betriebswirtschaftlicher Probleme;

2.1.2 einer zweckorientierten Rahmenbetreuung durch einen Lotsendienst nach Nummer 2.1 Richtlinie A (siehe Anlage).

2.2 Gefördert werden nach Nummer 2.1.1 insbesondere folgende Coachinginhalte:
Anpassung und Weiterentwicklung von Unternehmenskonzepten, Ermittlung von Verkaufspreisen und Nachkalkulation, Liquiditätsplanung und Liquiditätssteuerung, Finanz- und Investitionsplanung, Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation, Personalauswahl und Personalentwicklung.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission.1) Die KMU müssen ihren Hauptsitz im Land Brandenburg unterhalten.

3.2 KMU des Einzelhandels sind von der Förderung ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die nachzuweisende Geschäftseröffnung muss weniger als vier Jahre zurückliegen (Nachgründungsphase).

4.2 Die Förderung nach Richtlinie A, dokumentiert durch das Bestätigungsschreiben eines Lotsendienstes im Sinne von Nummer 2.1 Richtlinie A, muss in Anspruch genommen worden sein. Von dieser Voraussetzung kann abgewichen werden. Dafür stehen maximal 25 Prozent des Bewilligungsvolumens zur Verfügung.

4.3  Die Coachingleistungen müssen von selbständigen Beratern oder von Beratungsunternehmen erbracht werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet ist. Die Coachingleistungen sind grundsätzlich im Land Brandenburg zu erbringen.

4.4 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung (Antragseingang gemäß Ziffer 7.2) noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Die Höhe der Förderung beträgt für die Inanspruchnahme

5.4.1 von Coachingleistungen bis zu 90 Prozent der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.600 Euro je KMU;

5.4.2 einer zweckorientierten Rahmenbetreuung durch einen Lotsendienst i. S. von Nummer 2.1 der Richtlinie A bis zu 90 Prozent der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 300 Euro.

5.5 Sachleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

5.6 Die mehrmalige Förderung eines KMU ist nicht möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Erhalt von Zuwendungen nach den "Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 11. September 2001, nach der "Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (Beratungsrichtlinie)" (in der jeweils gültigen Fassung), nach der "Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Förderung der Markterschließung brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen im In- und Ausland (Markterschließungsrichtlinie)" (in der jeweils gültigen Fassung), nach der "Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) zur qualifizierenden Beratung und beratenden Begleitung (Coaching) von Existenzgründerinnen und -gründern aus der Erwerbslosigkeit" vom 28. Dezember 2000 (ABl. 2001 S. 79) oder nach dem ESF-BA-Programm schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.

6.2 Die wesentlichen Ergebnisse der begleitenden Beratung sind in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist dem Zuwendungsempfänger auszuhändigen. 

7 Verfahren

7.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist das KMU, das Coachingleistungen und/oder einen Lotsendienst in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

7.2 Die Anträge sind auf einem vollständig ausgefüllten Antragsvordruck bei der 

Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde),
Steinstraße 104 - 106,
14480 Potsdam, 

zu stellen.

7.3 Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge des Einganges der Anträge durch schriftlichen Bescheid.

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Basis bezahlter Rechnungen in einer Summe.

7.5 Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 der Anlage 2 (ANBest-P) zu § 44 der LHO wird zugelassen.

7.6 Der Sachbericht zu Nummer 5.4.1 muss zur Wirkungskontrolle mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Darstellung der Problemlage
  • Beschreibung der daran anknüpfenden Coachingleistungen
  • voraussichtliche Wirkungen der erbrachten Coachingleistungen im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des geförderten KMU
  • Beurteilung der Qualität der erbrachten Coachingleistungen durch das geförderte KMU. 

7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage von Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren. 

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind, die §§ 2 - 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als solche bezeichnet.

9 Geltungsdauer

Richtlinie B der gemeinsamen Existenzgründungsförderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung von beratender Begleitung (Coaching) kleiner und mittlerer Unternehmen in der Nachgründungsphase (CoNaG) - Richtlinie B - vom 11. Dezember 2001 (ABl. S. 911) außer Kraft.


1) Vgl. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, Amtsblatt EG Nr. L 10 vom 13.01.2001, S. 39. Die dort genannte KMU-Definition gilt bis zum 31.12.2004. Danach kommt die KMU-Definition aus der Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (Amtsblatt EG L 124 vom 20.05.2003, S. 36, zur Anwendung.