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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4)

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzesund zur Verwendung von Fördermitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili GVFG Bbg)


vom 4. Dezember 2003
(ABl./04, [Nr. 14], S.178)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2005
(ABl./04, [Nr. 14], S.178)

Inhalt

I. Grundlagen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Förderprogramme

II. Verfahren

8 Anmeldeverfahren
9 Antragsverfahren und Antragsprüfung
10 Bewilligung
11 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
12 Nachweis der Verwendung
13 Prüfung der Verwendung
14 Zu beachtende Vorschriften

III. Inkrafttreten, Geltungsdauer

IV. Anlagen

Anlage 1 Förderung von Haltestellen, Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOB), Umsteigeanlagen an Bahnhöfen/P+R-, B+R-Anlagen, Straßenbahn- und Obus-Anlagen

Anlage 2 Fahrzeugförderung

Anlage 3 Förderung von Leit- und Informationssystemen

Anlage 4 Formblätter

I. Grundlagen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - GVFG - und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung sowie dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden.

Für Maßnahmen des ÖPNV gilt des Weiteren das ÖPNV-Gesetz des Landes Brandenburg, für Maßnahmen des kommunalen Straßenwesens gilt das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) in der jeweils gültigen Fassung.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Vorhaben nach § 2 GVFG. Das sind:

2.1 Bau oder Ausbau kommunaler Straßen und Brücken in der Baulast der Gemeinden, kreisfreier Städte, Landkreise oder kommunaler Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind. Dazu gehören:

  1. Verkehrswichtige innerörtliche Straßen und Brücken mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen.
  2. Besondere Fahrspuren für Omnibusse, Buswendeschleifen sowie Maßnahmen an Haltestellen für Omnibusse, sofern sie im Rahmen der Straßenbaumaßnahme mit realisiert werden müssen.
  3. Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz.
  4. Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen, insbesondere in strukturschwachen Gebieten.
  5. Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken.
  6. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVFG als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben.
  7. Verkehrsleitsysteme zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs.

2.2 Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

  1. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und Eisenbahnen, soweit sie dem übrigen ÖPNV dienen und auf einem besonderen Bahnkörper geführt werden.
  2. Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOB), Haltestelleneinrichtungen, Buswendeschleifen, sofern sie nicht mit Straßenbaumaßnahmen gem. Pkt. 2.1 b) gefördert werden.
  3. Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV.
  4. Bau oder Ausbau von Umsteigeparkplätzen (P+R-, B+R-Anlagen) als Umsteigeeinrichtungen vom Individualverkehr zum ÖPNV.
  5. Neufahrzeuge gemäß § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), soweit sie Verkehren nach § 42 PBefG dienen.

2.3 Nähere Einzelheiten sind in den Anlagen dieser Richtlinie zur Abgrenzung oder grundsätzlichen Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch das zuständige Ministerium geregelt.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse,
  • Für Maßnahmen des ÖPNV auch öffentliche oder private Unternehmen soweit sie ÖPNV-Leistungen im Land Brandenburg erbringen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung einer Zuwendung ist, dass

4.1.1 die Maßnahme

4.1.1.1 nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,

4.1.1.2 die Belange des Natur- und Denkmalschutzes sowie des Energiekonzeptes für das Land Brandenburg beachtet,

4.1.1.3 in einem Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan (z. B. aktueller Nahverkehrsplan gem. § 7 ÖPNVG) vorgesehen ist und bei Vorhaben des ÖPNV die Ziele und Grundsätze gem. § 2 ÖPNVG Berücksichtigung finden,

4.1.1.4 bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und die einschlägigen bau- und entwurfstechnischen Richtlinien berücksichtigt.

4.1.1.5 Belange Behinderter, alter Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt,

4.1.2 der Zuwendungsempfänger bereit und in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil der Investition zu übernehmen (Vorlage eines Finanzierungsplanes) und die Finanzierung auftretender Folgekosten gesichert ist. Dieses gilt für das Gesamtvorhaben oder für Bauabschnitte mit eigener Verkehrsbedeutung,

4.1.3 keine Zuwendungen nach § 5 a des Bundesfernstraßengesetzes, § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes oder § 1 des Investitionsförderungsgesetzes gewährt werden,

4.1.4 das Vorhaben mit Fördervorhaben weiterer Zuwendungsgeber im gleichen Gebiet abgestimmt ist,

4.1.5 die bau- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor dem Baubeginn vorliegen, dazu gehören vor allem:

  • bauplanungsrechtliche Zustimmung
  • Zustimmung der Träger öffentlicher Belange bzw. Herstellung des Benehmens bei Maßnahmen des Straßenwesens
  • baufachliche Prüfung
  • Nachweis der Finanzierungssicherung

4.1.6 die Maßnahme Bestandteil des bestätigten Förderprogramms ist,

4.1.7 die zuwendungsfähigen Ausgaben für den ÖPNV-Anteil im Regelfall von 25.000 € , bei Maßnahmen des kommunalen Straßen-/Brückenbaus für Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse von 25.000 € und für Landkreise und kreisfreie Städte von 100.000 € nicht unterschritten werden.

4.2 Bei der Vergabe von Bauleistungen ist unabhängig vom Gesamtbetrag immer die VOB bzw. VOL zu beachten. Für europaweite Ausschreibungen sind die jeweils geltenden Schwellenwerte zu beachten.

Die Ergebnisse der Ausschreibung und Vergabe sind dem Zuwendungsgeber unverzüglich nach abgeschlossener Submission mitzuteilen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt als Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Höhe der Förderung

Die Zuwendungen des Bundes betragen nach § 4 Abs. 1 des GVFG für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

5.4 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.5 Umfang der Zuwendungen:

5.5.1 Bei Straßen-/Brückenbauvorhaben gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Ausgaben für den Bau und Ausbau des Straßenkörpers und des Zubehörs ohne die Straßenbeleuchtung, Geh- und Radwege, Über- und Unterführungen im Zuge zuwendungsfähiger Vorhaben, Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers (soweit sie die Ausbaumaßnahme betreffen), Sicherungsanlagen und -einrichtungen sowie Rasenansaat und Ersatzpflanzungen 1:1, 3-fach verschult ohne Pflegemaßnahmen.

5.5.2 Bei Maßnahmen des ÖPNV gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben insbesondere die Ausgaben für Bau, Ausbau und Beschaffung, die Zuwegung, die zugehörigen Betriebsanlagen, die erstmalige Bepflanzung und Begrünung sowie Ausgaben für gesetzlich erforderliche Maßnahmen des Umweltschutzes und der Denkmalpflege.

Im Übrigen gelten die Anlagen dieser Richtlinie über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.6 Beim Grunderwerb im Zuge von Vorhaben des ÖPNV sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

5.7 Vorteile, die dem Träger on Maßnahmen des ÖPNV neben der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entstehen, sind angemessen auszugleichen.

5.8 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

5.8.1 Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist (z. B. Kostenanteile nach Kreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz) oder ohne Verpflichtung übernimmt.

5.8.2 Umsatzsteuerbeträge, die der Träger der Maßnahme als Vorsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz absetzen kann,

5.8.3 Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht und sonstige Verwaltungskosten (außer Leistungen der Leistungsphasen 5 und 6 entsprechend § 55 Abs. 2 HOAI, wenn sie Bestandteil der Ausschreibung sind).

5.8.4 Mehraufwendungen für denkmalpflegerische oder umfangreiche anderweitige gestalterische Maßnahmen bzw. die Verwendung besonderer Baustoffe aus Gründen des Denkmalschutzes,

5.8.5 landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen (außer 5.5.1),

5.8.6 Finanzierungskosten,

5.8.7 Grundsätzlich Kosten für Erschließungsanlagen außerhalb der Grundstücksgrenzen,

5.8.8 sowie speziell bei Maßnahmen des KStB:

  • der Grunderwerb,
  • Maßnahmen des ruhenden Verkehrs,

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Verwendung von Fördermitteln ist in dem Zuwendungsbescheid, soweit zutreffend, die Anwendung insbesondere folgender Bestimmungen für verbindlich zu erklären:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G),
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau),
  • Auflagen, die vor oder während der Maßnahmedurchführung erfüllt werden müssen,

6.2 Soll für den Bau oder Ausbau einer P+R-Anlage in Parkhäusern eine Zuwendung gewährt werden, so ist sie von der Eintragung dinglicher Sicherungen in das Grundbuch für die zweckentsprechende Verwendung der geförderten Anlagen und für eine etwaige Rückforderung der Zuwendung abhängig zu machen. Bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht.

7. Förderprogramme

7.1 Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, sind jeweils gesonderte Programme für Maßnahmen des ÖPNV und des kommunalen Straßenbaus aufzustellen:

  1. für einen Zeitraum von 5 Jahren (mittelfristiges Programm) auf der Grundlage der geprüften Anmeldungen gem. Nr. 8,
  2. für das folgende Haushaltsjahr (Jahresprogramm) auf der Grundlage des mittelfristigen Programms und der geprüften Anträge gem. Nr. 9.

7.1.1 Die Erarbeitung der Programmentwürfe sowie deren Anpassung und Fortführung obliegt bei Maßnahmen des ÖPNV dem Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS). Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg ist zu beteiligen.

7.1.2 Die Erarbeitung der Programmentwürfe des kommunalen Straßen-/Brückenbaus erfolgt durch das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Vorentwürfe der Brandenburgischen Straßenbauämter (BSBÄ).

7.1.3 Die Erarbeitung der Programmentwürfe schließt eine Prüfung und Koordinierung der Maßnahmen des ÖPNV und des kommunalen Straßenwesens untereinander sowie mit Maßnahmen an Bundes- und Landesstraßen und eventuell mit Maßnahmen Dritter ein.

7.2 In die Programmentwürfe werden die förderfähigen Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit und entsprechend dem vorgegebenen Finanzrahmen aufgenommen.

7.3 Der Programmentwurf für das mittelfristige ÖPNV-Programm ist jährlich zum 30.04. für den Zeitraum ab dem darauffolgenden Jahr für 5 Jahre durch das LBVS dem zuständigen Ministerium vorzulegen.

7.4 Der Programmentwurf/-vorentwurf des Jahresprogramms für das folgende Haushalts­jahr ist bis zum 30.10. jeden Jahres vom LBVS bzw. von den BSBÄ dem zuständigen Ministerium zur Bestätigung vorzulegen. Das bestätigte Programm ist Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln.

7.5 Treten bei der Durchführung des Jahresprogramms im Haushaltsjahr Veränderungen ein, ist eine Programmfortschreibung nach Bestätigung durch das zuständige Ministerium vorzunehmen.

7.6 Über die Programmdurchführung ist dem zuständigen Ministerium Bericht zu erstattenbeim ÖPNV

  • Quartalsweise bis zum 3. Werktag des Folgemonats durch das LBVS gemäß gesonderter Festlegung,
  • beim kommunalen Straßen-/Brückenbau
  • jeweils bis zum 3. Werktag des Folgemonats durch die BSBÄ

II. Verfahren

8. Anmeldeverfahren

8.1 Die Anmeldung einer Maßnahme dient der mittelfristigen Vorbereitung förderfähiger Investitionsmaßnahmen. Die Maßnahme findet Eingang in das mittelfristige ÖPNV-Förderprogramm des Landes, sofern sie Bestandteil des Nahverkehrsplanes eines Aufgabenträgers und mit 0,5 Mio. € Zuwendung geplant ist.

Die Anmeldung erfolgt bei der Bewilligungsbehörde, d. h.:

  1. für Maßnahmen des kommunalen Straßenbaues beim örtlich zuständigen Brandenburgischen Straßenbauamt (BSBA),
  2. für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs beim Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS).

Der Anmeldung vorausgehen soll ein Anmeldegespräch mit dem Ziel, das weitere Verfahren, die Prüfungsschwerpunkte und ggf. Vereinfachungen abzustimmen.

8.2 Der Zuwendungsempfänger meldet die Maßnahme in der Regel 5 Jahre im Voraus an. Grundsätzlich soll die Anmeldung spätestens bis zum 31. Januar des Jahres vorliegen, das dem Beginn der vorgesehenen Maßnahme vorausgeht.

8.3 Die Anmeldung entsprechend dem Muster in Anlage 4 einschließlich der erforderlichen Anlagen soll in 1-facher Ausfertigung eingereicht werden.

8.4 Der Anmeldung sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

8.4.1 bei Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus:

  • Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nr. 2.1,
  • Darlegung, in welcher Weise die Maßnahme nach Art und Umfang der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt und im Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist.
  • Ergebnis der Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich im Zusammenhang stehen, insbesondere Tiefbaumaßnahmen der Träger öffentlicher Belange,
  • Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung einschließlich Komplementärfinanzierung und der übrigen Finanzierung nach § 3 Abs. 2 GVFG (Finanzierungsplan) und vorgesehener Bauablaufplan,
  • Unterlagen in geeignetem Maßstab (Stadtplan o. ä.) mit Darstellung der Straßennetzklassifikation sowie der vorgesehenen Baumaßnahme mit Bauanfang und Bauende (HOAI, Leistungsstufe 2),
  • Regelquerschnitt und ggf. abweichende Querschnitte mit Begründung,
  • vereinfachte Kostenberechnung,
  • Information zum Stand der Vorbereitung.

8.4.2 bei Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV -:

  • Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nr. 2.2,
  • Darlegung, in welcher Weise die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt und im Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan (Nahverkehrsplan) vorgesehen ist.
  • Übersichtsplan (1 : 1000) mit Darstellung des Liniennetzes sowie Projektunterlagen gemäß HOAI, Leistungsstufe 2,
  • Vereinfachte Kostenberechnung und Finanzierungsmodell,
  • Informationen zum Stand der Bauvorbereitung und Abstimmung mit anderen verkehrlichen und städtebaulichen Maßnahmen,
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

8.5 Die Prüfung der Anmeldungen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Prüfung der Maßnahmen durch einen Prüfvermerk in Kenntnis gesetzt.

Wesentliche Änderungen der Maßnahme bezüglich Bauzeiten, Kosten, Finanzierung oder technischer Planung sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

9. Antragsverfahren und Antragsprüfung

9.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind bei den in Nr. 8.1 genannten Behörden zu stellen. Die landeseinheitlichen Formblätter sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlich.

9.1.1 Die Anträge entsprechend den Mustern in Anlage 4 einschließlich der erforderlichen Anlagen sind in der Regel in 2-facher Ausfertigung (3-fache Ausfertigung auf Anforderung) einzureichen, bei erforderlicher bautechnischer Prüfung (Zuwendung im ÖPNV über 0,5 Mio. € , im KStB über 1,5 Mio. €) immer in 3-facher Ausfertigung.

Eine Ausfertigung erhält der Antragsteller mit entsprechendem Prüfbescheid und eventuellen Auflagen von der Bewilligungsbehörde zurück. Die 2. Ausfertigung verbleibt bei dieser Behörde.

Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen Verfahrensvereinfachungen zulassen, soweit das Regelverfahren einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt. Dies gilt gleichermaßen für das Anmeldeverfahren.

9.2 Inhalt des Antrages

Dem Antrag sind außer etwaigen Änderungen gegenüber der Anmeldung mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

9.2.1 Bei Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus:

  • Bauentwurfsunterlagen (Pläne, Regelquerschnitte) in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Darstellung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, soweit für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach § 3 GVFG erforderlich (HOAI, Leistungsstufe 4). Im Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern einschließlich Nachweis über derzeitiges und zukünftiges Verkehrsaufkommen,
  • Auszug aus Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan, soweit er der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt,
  • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitplan/Planfeststellung), eventuell die Beteiligungsbereitschaft Dritter sowie über die erfolgte Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich mit der Straßenbaumaßnahme im Zusammenhang stehen,
  • Zusammenfassende Darstellung der Kosten und der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie des vorgesehenen Bauablaufes (Bauzeitplan),
  • Nachweis der Wahrung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage einschlägiger Verordnungen, Richtlinien (z. B. RStO) etc. und nachgewiesener fachtechnischer Erkenntnisse.

9.2.2 Bei Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV -:

  • Erläuterungsbericht mit ausführlicher Darlegung des angestrebten Verkehrswertes und Angaben über die Situation der derzeit vorhandenen Verkehrsanlagen und deren Kapazität (stationäre Betriebsanlagen, Straßenbahnen, Fahrzeuge des ÖPNV, Omnibushaltestellen, Linienführung des ÖPNV, vorgesehene Ziele; bei schienengebundenem ÖPNV, Straßenbahnen u. a. Bahnen sind die gewählten technischen Maßnahmen zu begründen),
  • prüffähige Projektunterlagen gemäß HOAI, aus denen die Massenermittlung und die Kostenberechnung nach DIN 276 Teil III, das Finanzierungsmodell sowie der Nachweis der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachvollzogen werden können,
  • für die Beurteilung der Maßnahme notwendige Pläne, insbesondere Lageplan 1 : 250, Längsschnitte 1 : 100, Regelquerschnitte 1 : 100/50, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse, darüber hinaus Sonderpläne 1:100 (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt) sowie Pläne zur Darstellung besonderer Bauwerke (Haltestellen, P+R-Anlagen, Parkeinrichtungen, Betriebshöfe, Zentrale Werkstätten usw.).

Es müssen erkennbar sein:

  • Bemaßung (Längen, Breiten, Radien),
  • Funktionelle Anforderungen auf der Grundlage von DIN und anderen Richtlinien,
  • Detailzeichnungen, wenn besondere Anforderungen erforderlich sind (z. B. behindertengerecht im ÖPNV),
  • Auszug aus Verkehrsentwicklungsplan, Nahverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan, soweit er der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt,
  • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der planungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Bauleitplan, Planfeststellung) sowie die Beteiligungsbereitschaft Dritter,
  • bei Verknüpfungsmaßnahmen an Bahnhöfen ist zur Beurteilung der verkehrlich einwandfreien Lösung die Stellungnahme des Fachausschusses Verkehr bei der Brandenburgischen Technischen Universität (BTU) einzuholen,
  • bei Straßenbahnen und sonstigen Bahnen Darstellung der Kosten und wesentlichen Bauabläufe unter Bezug auf die Rahmenplanung des Gesamtvorhabens,
  • Angaben zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges.
  • Darüber hinaus bei Erst- und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungen des öffentlichen Personennahverkehrs (vorrangige Förderung der Niederflurtechnik):
  • Für Erstbeschaffungen die Bestätigung der begründenden Leistungssteigerung im Bediengebiet durch den zuständigen Aufgabenträger,
  • für Ersatzbeschaffungen Angaben zur bisherigen Verwendung, z. B. durch Kopien des Kfz-Briefes, Prüfbuches, Steuerbefreiungsnachweises bei Fahrzeugen.
  • Ist eine baufachliche Prüfung durch die staatliche Bauverwaltung gem. 9.4.2 notwendig, gilt für die Unterlagenaufbereitung das mit dem zuständigen Ministerium abgestimmte Merkblatt des Ministeriums der Finanzen in der jeweiligen aktuellen Ausfertigung.

9.3 Vorlage des Antrages

Der Antrag ist mit den Unterlagen nach 9.2 bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30.6. des Jahres zu stellen, das dem vorgesehenen Beginn der Maßnahme vorausgeht.

9.4 Prüfung des Antrages

Die Prüfung der Anträge erfolgt analog der Anmeldung durch die Bewilligungsbehörde.

9.4.1 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung einer Maßnahme erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.

Bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs können zusätzlich Angaben verlangt werden, insbesondere die wirtschaftliche Lage des Vorhabenträgers sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse betreffend, sofern dies zur Sicherung der Dauer der Zweckbindung erforderlich scheint.

9.4.2 Baufachliche Prüfung

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen des ÖPNV über 0,5 Mio. € ist nach der VV Nr. 6.1 zu § 44 der LHO die zuständige staatliche Bauverwaltung (Ministerium der Finanzen) durch die Bewilligungsbehörde an der baufachlichen Prüfung zu beteiligen.

Anträge des kommunalen Straßen-/Brückenbaus mit einem förderfähigen Kostenanteil von mehr als 1,5 Mio. € werden von der Bewilligungsbehörde dem LBVS zur bautechnischen Prüfung übergeben.

9.4.3 Als Ergebnis der Antragsprüfung wird ein Prüfvermerk gefertigt.

Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dies dem Träger der Maßnahme unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

10. Bewilligung

10.1 Die Bewilligungsbehörde erlässt Zuwendungsbescheide auf der Grundlage der Jahresförderprogramme.

10.2 In dem Zuwendungsbescheid werden insbesondere festgelegt: Höhe der Zuwendungen mit einem Vom-Hundert-Satz der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. mit einer Begrenzung auf einen Höchstbetrag,

  • Zeitraum der Mittelbereitstellung (Bewilligungszeitraum),
  • Durchführungszeitraum,
  • Nebenbestimmungen gemäß § 36 VwVfG Bbg

10.3 Der Zuwendungsbescheid ist Voraussetzung für den Beginn der Fördermaßnahme. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

10.4 Änderungen eines Zuwendungsbescheides sind auf Antrag gem. VV-LHO § 44 Pkt. 4.5 bzw. 4.3 VVG zu regeln.

10.5 Geförderte Maßnahmen sind nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts auszuschreiben. Das Submissionsergebnis ist der Bewilligungsbehörde unmittelbar nach Vergabe vorzulegen.

11. Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung

11.1 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend der Mittelanforderung (Muster in Anlage 4) des Zuwendungsempfängers .

11.2 Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher anfordern, als sie innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Für Zuwendungen von ÖPNV-Hochbauvorhaben der Gemeinden gilt Nr. 7.3 VVG.

11.3 Der Zuwendungsempfänger hat gem. den geltenden "Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau)" für jede Baumaßnahme des ÖPNV eine Baurechnung zu führen, wobei an die Stelle des Bauausgabebuches ein Ausgabeblatt nach Muster des LBVS tritt.

11.4 Die Rechnungen der Liefernden und/oder Leistenden sind von den Zuwendungsempfängern zu begleichen. Die Verwendung von Fördermitteln zur Begleichung der Rechnungen hat anteilig und zeitgleich unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Eigenanteile zu erfolgen.

11.5 Die BSBÄ melden bis zum 25. des Monats den Gesamtmittelbedarf des übernächsten Monats an das LBVS.

12. Nachweis der Verwendung

12.1 Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis nach ANBest-G, ANBest-P bzw. NBest-Bau entsprechend dem Muster in Anlage 4 vorzulegen. Für mehrjährige Vorhaben ist im außergemeindlichen Bereich ein Zwischennachweis vorzulegen.

12.2 Als Zwischennachweis gilt ein Abdruck des zum 31. Dezember des Haushaltsjahres fortgeschriebenen Ausgabeblattes und ein Sachbericht. Der Zwischennachweis ist jeweils bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres in Form eines einfachen Verwendungsnachweises gem. § 44 LHO vorzulegen.

12.3 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des 6. auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.

Dem Verwendungsnachweis ist eine mit der Bauausführung übereinstimmende Zeichnung beizufügen, aus der der Umfang der ausgeführten Arbeiten in wesentlichen Teilen zu erkennen ist.

12.4 Das der Bewilligungsbehörde vorzulegende Ausgabeblatt muss Aufschluss darüber geben, welche Einzelausgaben für die Lieferungen und / oder Leistungen erfolgt sind und für welche Bauleistungen Fördermittel wann anteilig in Anspruch genommen worden sind.

13. Prüfung der Verwendung

13.1 Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Sie bescheinigt, dass das Vorhaben im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Antrag und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragsprüfung und den Auflagen im Zuwendungsbescheid ausgeführt ist.

Bei Baumaßnahmen des ÖPNV ist wie unter Pkt. 9.4.2 die zuständige staatliche Bauverwaltung zu beteiligen.

Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfprotokoll niederzulegen. Bei besonders festgelegten Maßnahmen sind dem zuständigen Ministerium die jeweiligen Prüfvermerke zuzustellen.

13.2 Das zuständige Ministerium sowie die prüfenden Behörden sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen vor Ort oder durch Einsicht in oder Anforderung von Büchern, Belegen einschließlich Ausgabeblättern und sonstigen Projekt- oder Geschäftsunterlagen zu prüfen.

Der Zuwendungsempfänger hat während der Durchführung der Maßnahme und nach deren Abschluss die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen. Alle Unterlagen zur geförderten Maßnahme (Rechnungen, Belege usw.) sind vom Zuwendungsempfänger 5 Jahre aufzubewahren.

13.3 Über die Durchführung der Förderprogramme des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse und Effektivitäten ist dem zuständigen Ministerium Bericht zu erstatten:

  • für Maßnahmen des ÖPNV bis zum 31.03. des Folgejahres durch das LBVS,
  • durch die BSBÄ für Maßnahmen des kommunalen Straßen-/Brückenbaues bis zum 31.01. des Folgejahres.

14. Zu beachtende Vorschriften

14.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.

14.2 Das zuständige Ministerium kann auf der Grundlage dieser Richtlinie und unter Beachtung von Zf. 1.3 Ergänzungen verfügen.

14.3 Die Förderungen nach dem GVFG sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Gesetz gegen den Missbrauch von Subventionen vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geregelt ist.

III. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Die bisher gültige RiLi-GVFG vom 01. 06. 2001 (ABl. S. 526) sowie die Runderlasse des MSWV, Abt. 5 Nr. 7/1995 vom 23.02.1995, Nr. 05/1997 vom 20.03.1997, Nr. 29/1997 vom 27.10.1997, Nr. 10/1998 vom 09.03.1998 und die Regelungen und Anweisungen, die nicht der jetzigen Fassung der Richtlinie entsprechen, werden außer Kraft gesetzt.

Anlagen