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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für eine kommunale Gesundheitsberichterstattung


vom 19. März 1999
(ABl./99, [Nr. 17], S.451)

geändert durch Bekanntmachung des MASGF vom 7. Juli 2003
(ABl./03, [Nr. 31], S.779)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MSGIV vom 31. März 2023
(ABl./23, [Nr. 15], S.343)

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) bestimmt die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen folgendes:

1. Allgemeines

Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte erstellen Gesundheitsberichte für ihren Zuständigkeitsbereich.

Ziel der Gesundheitsberichterstattung ist es, wirksame, machbare und konsensfähige Handlungsmöglichkeiten insbesondere dort aufzuzeigen, wo besondere Anstrengungen und Maßnahmen erforderlich sind.

Es sind prioritäre Gesundheitsziele des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu setzen, die sich vor allem an der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Krankheitsverhütung orientieren.

Diese Berichte beinhalten insbesondere Analysen und Bewertungen der gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse sowie sich daraus ergebende Konsequenzen für bedarfsgerechte regionale Versorgungsstrukturen und Versorgungsplanungen. Nach Abstimmung mit Einrichtungen, Körperschaften, Behörden, Verbänden und Vereinigungen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, ist Handlungsbedarf aufzuzeigen und sind Schwachstellen deutlich zu machen.

Die Zusammenfassung von fachlichen Zielvorstellungen und trägerübergreifenden Planungen der Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsstrukturen sind Bestandteil der Gesundheitsberichte.

2. Aufbau kommunaler Gesundheitsberichte

Zu den Themenfeldern der regelmäßigen Gesundheitsberichte gehören insbesondere:

  • Beschreibung und Bewertung demographischer und sozio-demographischer Strukturen
  • Beschreibung und Bewertung des Gesundheitszustandes ausgewählter Bevölkerungsgruppen
  • Analyse und Bewertung von Gesundheitsrisiken aus der Umwelt und durch individuelle Verhaltensweisen
  • Darlegungen zu Angebotsstrukturen von Beratungs- und Versorgungseinrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen sowie ihrer Inanspruchnahme durch die Bevölkerung
  • Benennung typischer Problemfelder und daraus abgeleitete gesundheitspolitischer Prioritäten
  • Verlaufsbeobachtung und Evaluation bereits eingeleiteter Maßnahmen.

Die genannten Themenfelder können jederzeit, wenn die regionale gesundheitliche Situation es erfordert, erweitert und durch eigene Datenerhebungen oder Sonderberichte ergänzt werden.

Die kommunalen Gesundheitsberichte werden regelmäßig und zeitgleich der obersten Landesgesundheitsbehörde und den Kreistagen bzw. der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt.

Gesundheitsplanung im Sinne des § 16 BbgGDG beinhaltet einen kommunalen Gesundheitsförderplan, der die wichtigsten Gesundheitsziele unter Einbeziehung von Zeitvorhaben und Kostenschätzungen konkret benennt.

3. Datenverarbeitung

Die Datenerfassung, die Datenverwaltung und die Datenübermittlung erfolgen grundsätzlich elektronisch mittels Arbeitsplatzcomputern.

Folgende Datenbestände sind stichtagsbezogen zu erheben und fortzuschreiben:

  • Reihenuntersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes einschließlich Impfdaten
  • Reihenuntersuchungen und gruppenprophylaktische Maßnahmen des Zahnärztlichen Dienstes
  • Meldepflichtige Infektionskrankheiten einschließlich Geschlechtskrankheiten
  • Daten der Trinkwasserüberwachung
  • Daten der Badegewässerüberwachung

Darüber hinaus werden umwelthygienische und umweltmedizinische Daten sowie ausgewählte Daten der Hygieneüberwachung von Einrichtungen gemäß § 19 BbgGDG erhoben und fortgeschrieben.

Das Datenkonzept der Gesundheitsberichterstattung orientiert sich am Indikatorensatz für die Gesundheitsberichterstattung der Länder der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamtinnen und Medizinalbeamten der Länder (AGLMB) und an den Berichtspflichten der Länder an den Bund und die Europäische Union.

Es werden zwei Datenkörper unterschieden, die entweder zu erheben oder aus anderen Quellen zu beschaffen sind:

  1. Daten, die ausschließlich für die informatorische Selbstversorgung des Gesundheitsamtes im Jahresrhythmus vorgehalten werden sollten (Anlage 1).
  2. Daten, die an das Landesgesundheitsamt zu übermitteln sind (Anlage 2).

Auswertungsroutinen für die kommunale Gesundheitsberichterstattung können vom Landesgesundheitsamt auf der Basis von Standardsoftware programmiert und den Gesundheitsämtern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

4. Datenübermittlung für die Gesundheitsberichterstattung des Landes

Für die Gesundheitsberichterstattung des Landes werden dem Landesgesundheitsamt im Landesamt für Soziales und Versorgung durch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte stichtagsbezogen Datenbestände gemäß Anlage 2 dieser Richtlinie in einer definierten Struktur auf maschinenlesbarem Datenträger oder per Datenfernübertragung übermittelt.

Die Übermittlung der umwelthygienischen und umweltmedizinischen Daten sowie ausgewählter Daten der Hygieneüberwachung von Einrichtungen gemäß § 19 BbgGDG an das Landesgesundheitsamt erfolgt projektbezogen nach den Vorgaben des MASGF.

Für die Erstellung der benötigten Dateien werden vom Landesgesundheitsamt in Abstimmung mit den vom MASGF berufenen Fachausschüssen Schnittstellen definiert, deren programmtechnische Realisierung das MASGF mit den Vertragsfirmen für Softwareentwicklung vereinbart. Die Anwendung dieser Schnittstellen ist für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Up-Dates sind zeitgleich in allen Gesundheitsämtern zu installieren und anzuwenden.

Das Landesgesundheitsamt bearbeitet und bewertet die Datenbestände und legt der obersten Landesgesundheitsbehörde zeitnah, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, die Auswertungsergebnisse und sich daraus ergebende Schlussfolgerungen vor.

5. Datenschutz

Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach Maßgabe des § 28 BbgGDG in Verbindung mit dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG).

Die Gesundheitsberichterstattung bewertet ausschließlich anonymisierte Daten. Vor der Übermittlung von personenbezogenen erhobenen Daten zum Zweck der Gesundheitsberichterstattung an andere Behörden oder Einrichtungen sind diese zu anonymisieren.

6. Fortbildung

Die für die Gesundheitsberichterstattung zuständigen Mitarbeiter sowie deren Ansprechpartner in den einzelnen Sachgebieten der Gesundheitsämter sollten sich auf den Gebieten Grundlagen der Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie, Statistik, Datenschutz sowie Anwendung von Standardsoftware auf Arbeitsplatzcomputern fortbilden.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage 1

Datenträger A: Zu beschaffende und vorzuhaltende Daten

Datenbeschreibung Indikator nach AGLMB Datenquelle
Demographische Basistabelle nach Alter und Geschlecht 2.1 LDS
Demographische Basistabelle im Zeitvergleich 2.1a LDS
Lebendgeborene 2.6 LDS
Sozialhilfeempfänger 2.8 LDS, Sozialamt
Arbeitslosigkeit 2.9 Landesarbeitsamt
Allgemeine Sterblichkeit nach Geschlecht im Zeitvergleich 3.1 LDS
Allg. Säuglingssterblichkeit nach Alter und Geschlecht 3.4 LDS
Sterblichkeit nach ausgewählten Todesursachen 3.8 - 3.13 LDS
Todesursachenstatistik
Verkehrsunfälle 3.33 - 3.35 Verkehrsunfallstatistik
Tödliche Arbeitsunfälle   Landesinstitut für Arbeitsmedizin
Angaben zum Rettungswesen 6.5. MASGF, Träger
Zahlen zur stationären Versorgung 6.11 - 6.15 LDS
Krankenhausstatistik
Zahlen zur komplementären Versorgung,
Pflegedienste
6.16, 6.17, 6.18 Freie Träger

Anlage 2

Datenkörper B: Zu erhebende und zu übermittelnde Daten

Datenbestand Berichtsraum Stichtag für die Übermittlung an das LGA
Meldepflichtige Infektionskrankheiten einschließlich Geschlechtskrankheiten Kalenderwoche Wöchentlich bzw. Sofortmeldung
Reihenuntersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes in Kindertagesstätten einschl. Impfdaten Schuljahr 1. Dezember des laufenden Jahres
Schuleingangsuntersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes einschl. Impfdaten Schuljahr 1. September des laufenden Jahres
Schulabgangsuntersuchungen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes einschl. Impfdaten Schuljahr 1. November des laufenden Jahres
Reihenuntersuchungen des Zahnärztlichen Dienstes Schuljahr 1. Oktober des laufenden Jahres
Zahnmedizinische präventive Maßnahmen des Zahnärztlichen Dienstes Schuljahr 1. Oktober des laufenden Jahres
Daten der Trinkwasserüberwachung Kalenderjahr 1. März des nachfolgenden Jahres
Daten der Badegewässerüberwachung Badesaison 15. Oktober des laufenden Jahres