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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Sicherung der Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung


vom 1. Juli 2003
(ABl./03, [Nr. 29], S.726)

Außer Kraft getreten am 20. Mai 2010 durch Gemeinsames Rundschreiben des MIL und MUGV vom 23. April 2010
(ABl./10, [Nr. 19], S.812)

In den Regionen Prignitz-Oberhavel, Havelland-Fläming, Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree befinden sich Teil-Regionalpläne zur Windnutzung im fortgeschrittenen Stadium des Aufstellungsverfahrens. Gemäß Artikel 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesplanungsvertrag (LPlV) können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Windenergienutzung auch im Rahmen der Zulassungsverfahren befristet untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

  1. Soweit vor Antragstellung ein Beratungsgespräch stattfindet, soll die Genehmigungsbehörde den Antragsteller frühzeitig auf die wahrscheinliche Unzulässigkeit bzw. Untersagung des Vorhabens bei Standorten außerhalb von Eignungsgebieten der in Aufstellung befindlichen Regionalpläne hinweisen. Die Genehmigungsbehörde macht darauf aufmerksam, dass mit dem Eingang des Antrags die Kostenschuld entsteht, die mit der Entscheidung über den Antrag (Genehmigung, Ablehnung) fällig wird.
  2. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) werden die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) und die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft über Anträge mit den wesentlichen Anlagendaten unterrichtet (bezüglich immissionsschutzrechtlicher Verfahren gemäß dem Gemeinsamen Rundschreiben MLUR 6 [Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung]/GL vom 27. Juni 2002, Nummer 2.2.1, bezüglich Baugenehmigungsverfahren gemäß dem Gemeinsamen Rundschreiben MSWV [Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr]/MLUR vom 16. Februar 2001, Nummer 2.2).

    Auf dieser Grundlage gibt die GL eine Stellungnahme zur Beurteilung des beantragten Vorhabens und zum Stand des Aufstellungsverfahrens des Regionalplans ab. Liegt hinsichtlich der Regionalpläne nach entsprechender Abwägung das Stadium der Planreife vor, können diese je nach den Umständen des Einzelfalls einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs entgegenstehen (BVerwG 4 C 3.02 vom 13. März 2003). Planreife ist dann als gegeben anzusehen, wenn hinreichend vorauszusehen ist, dass der Regionalplan in dieser Form in Kraft gesetzt werden wird.

    Bei Planreife sind alle Möglichkeiten für die Sicherung der Ziele der Raumordnung zur Konzentration von Windkraftstandorten auszuschöpfen; dies ist durch die Genehmigungsbehörde in die Entscheidung über die Genehmigungserteilung einzustellen. Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, trotz der Planreife eine Genehmigung zu erteilen, teilt die Genehmigungsbehörde dies der GL mit und gewährt eine angemessene Frist (in der Regel vier Wochen), innerhalb derer eine Genehmigung nicht erteilt und die Durchführung eines Untersagungsverfahrens ermöglicht wird.

    Liegt das Stadium der Planreife noch nicht vor, kann der in Aufstellung befindliche Regionalplan nicht als entgegenstehender Belang gewertet werden, so dass zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die GL ein Untersagungsv erfahren erforderlich werden kann. Ist dies der Fall, wird mit der landesplanerischen Stellungnahme der GL an die Genehmigungsbehörde zugleich das beabsichtigte Untersagungsverfahren angekündigt. Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, eine Genehmigung zu erteilen, teilt die Genehmigungsbehörde dies der GL mit und gewährt eine angemessene Frist (in der Regel 4 Wochen), innerhalb derer eine Genehmigung nicht erteilt und die Durchführung eines Untersagungsverfahrens ermöglicht wird.

    Eine befristete Untersagung ist entbehrlich, wenn sich aufgrund der eigenen Prüfung durch die Genehmigungsbehörden oder aufgrund der TÖB-Stellungnahmen hinreichende Gründe für eine Versagung der Genehmigung ergeben (§ 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung, §§ 4, 6 Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und die Genehmigungsbehörde den Antrag aus diesen Gründen ablehnt.
  3. Sofern eine befristete Untersagung des Vorhabens beabsichtigt ist, erfolgt durch die GL gemäß Artikel 14 Abs. 3 LPlV die Anhörung der Genehmigungsbehörde und des Antragstellers unter Angabe der Gründe zur befristeten Untersagung (Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, die die Notwendigkeit beschleunigter Entscheidung berücksichtigt, ein Anhörungstermin kann angeboten werden); in der Anhörung soll auf die Rücknahmemöglichkeit des Antrags - mit der Folge der Kostenreduzierung (§ 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg) - aufmerksam gemacht werden. Die Genehmigungsbehörde kann in der Anhörung darlegen, weshalb nach ihrer Prüfung keine Versagung erfolgen kann. Nach der Anhörung entscheidet die GL, ob eine befristete Untersagung erfolgt.

    Anhörung und Untersagung sollen in der unter Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag die Frist verlängern.
  4. Die bis zu zwei Jahren befristete Untersagung der Erteilung der Zulassung erfolgt durch die GL gegenüber der Genehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf die in Aufstellung befindlichen Eignungsgebiete und die diesbezüglichen Abwägungsbelange sowie unter Würdigung der gegebenenfalls in der Anhörung vorgebrachten Gründe.
  5. Das Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts gemäß Artikel 14 Abs. 1 LPlV sowie die Abstimmung mit der obersten Immissionsschutzbehörde erfolgt durch Mitzeichnung der Untersagungsverfügung. Die Untersagung hat Weisungscharakter gegenüber der Genehmigungsbehörde.

    Die Genehmigungsbehörde setzt das Genehmigungsverfahren des beantragten Vorhabens unter Bezugnahme auf die befristete raumordnerische Untersagung und deren Begründung aus und stellt dies gegenüber dem Antragsteller fest. Der Aussetzungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, eine Abschrift erhält nachrichtlich die GL.
  6. Im Falle eines Ablaufs der bis zu zweijährigen Untersagungsfrist ist das Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung der dann aktuell gültigen Beurteilungsgrundlagen weiterzuführen.
  7. Nach In-Kraft-Treten der Regionalpläne entfalten die Ziele der Raumordnung ihre Wirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die GL informiert die Genehmigungsbehörden unverzüglich über das In-Kraft-Treten von Regionalplänen und hebt die Untersagungen - gegebenenfalls als Sammelverfügung - mit Hinweis auf die neue Rechtslage auf.

    Nach Aufhebung der Untersagungsverfügung entscheidet die Genehmigungsbehörde über die Zulassung des beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage.