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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklung (AEP)


vom 25. August 2003
(ABl./03, [Nr. 39], S.882)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2004 durch Erlass des MLUR vom 3. Februar 2004
(ABl./04, [Nr. 08], S.105)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung.

1.2 Die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung ist eine Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027). Die Entwicklungsplanung wird als Entscheidungshilfe für den effizienten und mit anderen Bereichen abgestimmten Einsatz von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem GAKG und ergänzender Maßnahmen gefördert.

1.3 Als auf die Entwicklung der ländlichen Räume ausgerichtete informelle Planung hat die AEP Konfliktbereiche, Entwicklungsmöglichkeiten und Entscheidungsbedarf in der Agrarstruktur sowie in ländlichen Räumen aufzuzeigen, gebietsspezifische Leitbilder und/oder Landnutzungskonzeptionen für den Planungsraum zu entwickeln sowie Vorschläge für Handlungskonzepte und umsetzbare Maßnahmen zu unterbreiten.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuwendung entschieden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind die Aufwendungen für

  • kartographische Darstellung agrarstruktureller Standortbedingungen,
  • Bestandsaufnahme und Ermittlung der Konfliktbereiche und der Defizite der Agrarstruktur,
  • Ermittlung des Handlungsbedarfs zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen als eigenständiges Entwicklungskonzept oder als sektoralen Beitrag zur Landentwicklung,
  • Erarbeitung gebietsspezifischer Leitbilder zur Landentwicklung sowie von Vorschlägen sachlicher und/oder räumlicher Entwicklungsschwerpunkte,
  • Aufstellung eines Konzepts mit Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Wirtschafts-, Wohn- und Erholungsfunktionen ländlicher Räume sowie deren ökologische Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern,
  • Erarbeitung von Strategien zur Verwirklichung der Maßnahmen,
  • Mitwirkung der Öffentlichkeit an der AEP im Planungsgebiet.

Die Erarbeitung und die Aussagen der AEP können sich problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken.

2.2 Darüber hinaus sind Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen einer qualifizierten Umsetzungsbegleitung für die Dauer von bis zu drei Jahren nach Abschluss der Planerstellung förderungsfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Landkreise und kreisfreie Städte,
  • Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2253) oder Gemeinden, die einen gemeinsamen Flächennutzungsplan gemäß § 204 BauGB aufstellen wollen,
  • Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),
  • Flurbereinigungsverbände nach § 26 a FlurbG,
  • Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405),

die geeignete Planungsbüros mit der Erarbeitung der AEP beauftragen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Notwendigkeit der Erarbeitung einer AEP ist zu begründen (Ziele, Schwerpunkte, vorgesehenes Planungsgebiet, Konfliktbereiche etc.). Sofern für das vorgesehene Planungsgebiet bereits eine Agrarstrukturelle Vorplanung (AVP) oder AEP vorliegt, ist darzustellen, weshalb eine AEP erarbeitet werden soll (Änderung der Rahmenbedingungen, ergänzende Untersuchung bestimmter Teilbereiche, besondere Aufgabenstellung, Hauptziele und Schwerpunkte der AEP).

4.2 Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung einer AEP können gewährt werden, wenn das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung ländliche Entwicklungsmaßnahmen in den vorgesehenen Planungsgebieten für erforderlich hält. Es behält sich in jedem Falle  seine Zustimmung zu der Erarbeitung der vorgesehenen AEP und der Leistungsbeschreibung auf der Grundlage fachlicher Gesichtspunkte und des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben,

höchstens jedoch bis zu einem Betrag, der sich nach folgender Formel errechnet:

Z = G + M ∙ √   F   
                    1 000

Z = Höchstbetrag der Zuschüsse in €
G = Grundgebühr als Festbetrag in Höhe bis 21.000 €
M = Multiplikator in Höhe bis zu 21.000 €
F = Gesamtfläche des Planungsgebiets (in ha)

5.5 Der Zuschuss zu den Maßnahmen der Umsetzungsbegleitung nach Nummer 2.2 kann insgesamt bis zu 80 vom Hundert der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25.000 Euro betragen. Beratungsleistungen der öffentlichen Verwaltung sind von der Förderung ausgenommen.

5.6 Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Nummer 5.4 zulassen. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2003 befristet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die für die AEP erforderlichen Erhebungen müssen insbesondere Aussagen zur Struktur der Land- und Forstwirtschaft, der Wirtschaft, der Infrastrukturausstattung, zur Situation der Umwelt und zu anderen Planungen, soweit sie für die AEP wesentlich sind, enthalten. Vorrangig sind Unterlagen der amtlichen Statistik zu verwenden und Ergebnisse vorliegender Untersuchungen und Fachplanungen, wie z. B. Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne, Bebauungspläne, Pflege- und Entwicklungspläne, bei der Erarbeitung der AEP zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die örtlichen Kenntnisse der unteren Fachbehörden und regionaler Einrichtungen, Verbände und Vereine zu nutzen.

6.2 Die Ergebnisse der AEP sind zusammenfassend (Text, Karten, Entwicklungsplanung) darzustellen und zu bewerten; diese fachliche Darstellung soll im erforderlichen Umfang Aussagen dazu enthalten, inwieweit die Vorhaben in ihrem Zusammenwirken eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine Landschaftsplanung oder eine Bauleitplanung erfordern, ob Investitionen und sonstige Aufwendungen gesamtwirtschaftlich gerechtfertigt sind sowie ob und wie die geplanten Maßnahmen umweltverträglich und im Einklang mit der angestrebten regionalen Entwicklung durchgeführt werden können.

6.3 Die Ergebnisse der AEP sind zu begründen. Dabei ist nachvollziehbar darzulegen, wie insbesondere Aussagen zu folgenden Belangen - soweit sie für die jeweilige AEP relevant sind - gegeneinander abgewogen wurden:

  • Raumordnung und Landesplanung, überörtlich bedeutsame Großprojekte,
  • Wirtschaft (einschließlich Touristik),
  • Landwirtschaft,
  • Forstwirtschaft,
  • Städtebau und Dorferneuerung,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Freizeit und Erholung,
  • Gewässer- und Bodenschutz.

6.4 Das Land kann weitere als die unter Nummer 6.1 genannten Untersuchungsschwerpunkte vorgeben (Schwerpunktsetzung). Desgleichen ist es möglich, Themenbereiche auszuschließen oder die Erhebung zu beschränken.

6.5 Projektgebundene Vorarbeiten werden nur nach den für die jeweiligen Maßnahmen geltenden Grundsätzen gefördert.

6.6 Durch den Träger nach Nummer 3 bzw. das beauftragte Planungsbüro ist die Einbeziehung der Beteiligten zu sichern. Die Betroffenen sind in geeigneter Weise (Arbeitskreise, Erörterungstermine etc.) bereits in der Vorbereitungsphase zu befähigen, Planungsauftrag und Planungsablauf aktiv mitzugestalten.

6.7 Die Erarbeitung einer AEP erfolgt auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung, die das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens berücksichtigt.

6.8 Die Ergebnisse der AEP sind ebenfalls mit den Beteiligten in einem Abschlusstermin zu erörtern. Die Durchführung des Abschlusstermins obliegt dem zuständigen Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung (AFlE). Über das Ergebnis wird eine Niederschrift angefertigt.

6.9 Die fertiggestellte AEP ist von dem zuständigen AFlE mit der Niederschrift und einem Verteilervorschlag dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vorzulegen. Dieses entscheidet über die Veröffentlichung der AEP.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1Anträge auf Erstellung einer AEP sind formgebunden an das örtlich zuständige Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung zu stellen, wenn für die Gebiete noch keine AEP vorhanden ist oder die Überarbeitung einer AEP oder AVP deswegen notwendig ist, weil sich die Rahmenbedingungen im Untersuchungsraum wesentlich verändert haben oder bestimmte Teilbereiche ergänzend untersucht werden müssen.

7.1.2Die Anträge sind bis zum 31. August einzureichen, wenn im Folgejahr eine Planung erfolgen soll.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AFlE.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanforderungen sind an das örtlich zuständige Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung zu richten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2005.

Sie kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn ein bis zum 31. Dezember 2004 vorgelegter Effizienznachweis dies zulässt.