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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (33)

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2002 - PlafeR 02)


vom 23. Juli 2003
(ABl./03, [Nr. 29], S.670)

Außer Kraft getreten
(ABl./03, [Nr. 29], S.670)

Der Bundesminister für Verkehr hat die folgenden Planfeststellungsrichtlinien vom 5. November 2002 mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 27/2002 - S 15/38.18.01/94 Va 02 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und im Verkehrsblatt Nr. 23/2002 vom 14. Dezember 2002 veröffentlicht.

Es wird gebeten, diese Richtlinien zu beachten. Die Anwendung auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes, soweit die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes dem Bundesfernstraßengesetz entsprechen, wird empfohlen.

Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2002 - PlafeR 02 -)

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines zur Planfeststellung

1. Recht der Planfeststellung
2. Zweck der Planfeststellung
3. Erforderlichkeit der Planfeststellung
4. Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Bauvorhaben
5. Plangenehmigung
6. Unterbleiben der Planfeststellung und der Plangenehmigung
7. Planfeststellung und Bebauungspläne
8. Umfang der Planfeststellung
9. Zeitpunkt der Planfeststellung

II. Vorbereitung der Planfeststellung

10. Grundsätze für die Aufstellung des Planes
11. Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
12. Berücksichtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten
13. Vorbereitung der Planunterlagen
14. Vorarbeiten auf Grundstücken
15. Planunterlagen für das Anhörungsverfahren
16. Einleitung des Anhörungsverfahrens
17. Stellungnahme der beteiligten Behörden und Stellen
18. Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
19. Auslegung des Planes, Bekanntmachung
20. Vereinfachtes Anhörungsverfahren
21. Verfahren bei Änderung des Planes nach Auslegung
22. Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben werden
23. Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan
24. Erörterungstermin
25. Beendigung des Anhörungsverfahrens
26. Einstellung des Verfahrens

III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen

27. Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses, Meinungsverschiedenheiten
28. Planfeststellungsbeschluss - allgemeine Regelungen und Entscheidungen
29. Auflagen
30. Weitere Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss
31. Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen
32. Rechtswirkungen der Planfeststellung
33. Rechtswirkungen der Plangenehmigung
34. Verhältnis zum Privatrecht
35. Zustellung und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
36. Bekanntgabe der Plangenehmigung
37. Rechtsbehelf

IV. Regelungen (Verfahren) nach Abschluss der Planfeststellung

38. Außerkrafttreten bzw. Verlängerung des Planes
39. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung
40. Planänderung vor Fertigstellung des Bauvorhabens
41. Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens durch Vorhaben Dritter
42. Nachträgliche Wirkungen auf Rechte anderer
43. Sofortige Vollziehung
44. Vorzeitige Besitzeinweisung
45. Enteignung

I. Allgemeines zur Planfeststellung

1. Recht der Planfeststellung

(1) Das Recht der Planfeststellung für die Bundesfernstraßen ist in § 17 FStrG, im Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelt. Weitere Vorschriften enthalten § 12 Abs. 4 FStrG für die Errichtung neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen oder Einmündungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, § 12a Abs. 4 FStrG für Kreuzungen mit Gewässern, jeweils einschließlich der Kosten sowie § 13a Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern.

(2) Weitere Bestimmungen für die Planfeststellung sind im Bundesfernstraßengesetz in § 2 Abs. 5 Satz 2 (Einziehung), § 2 Abs. 6 Satz 5 (Widmung, Umstufung, Einziehung), § 4 Satz 1 (Sicherheitsvorschriften für Bauten), § 9 Abs. 4 (bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen), § 9a Abs. 1 (Veränderungssperre), § 17a (Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls), § 18f (vorzeitige Besitzeinweisung), § 19 Abs. 2 (Enteignung) und § 19a (Entschädigungsverfahren) enthalten.

2. Zweck der Planfeststellung

Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend zu regeln.

Insbesondere wird in der Planfeststellung darüber entschieden,

  1. welche Grundstücke oder Grundstücksteile für das Vorhaben benötigt werden oder auf Verlangen übernommen werden müssen (vgl. Nr. 10 Abs. 3 Buchst. a),
  2. wie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben gestaltet werden,
  3. welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen notwendig werden,
  4. wie die Kosten bei Kreuzungsanlagen von Straßen mit Gewässern oder mit anderen Straßen zu verteilen und die Unterhaltungskosten abzugrenzen sind (vgl. Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien - StraWaKR -; Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR -),
  5. ob und welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind,
  6. welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. von § 19 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden Regelungen nach den Landesgesetzen zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sind,
  7. welche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ i. S. von § 34 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden Regelungen nach den Landesgesetzen zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sind.
  8. ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind und welche dies sind,
  9. ob, falls solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Bauvorhaben unvereinbar sind, statt dessen dem Grunde nach eine Entschädigung in Geld anzuerkennen ist.

3. Erforderlichkeit der Planfeststellung

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG), mit Ausnahme der in § 17 Abs. 1 a, 1b, 2 und 3 FStrG geregelten Fälle (s. Nrn. 5, 6 und 7). Das gilt ebenso für den Bau oder die Änderung von Nebenanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG), auch wenn sie nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Straße stehen, und von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG).

(2) Andere Bauvorhaben (z. B. Bau einer Eisenbahnstrecke oder einer Talsperre) können zur Folge haben, dass eine Bundesfernstraße geändert werden muss (Bau einer Überführung, Verlegung der Straße). Über solche Folgemaßnahmen an der Bundesfernstraße wird in dem für das andere Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren (z. B eisenbahnrechtliche Planfeststellung) entschieden, sofern die entsprechenden Bestimmungen das zulassen. Eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz wegen der Änderung der Bundesfernstraße ist nicht notwendig, soweit nicht ein eigenständiges Planungskonzept dafür erforderlich ist.

(3) Unterhaltung oder Instandsetzung einer Bundesfernstraße sind keine Änderungen. Sie dienen immer der Erhaltung des bestehenden Zustands, während eine Änderung der Straße sich in der Regel auf deren verkehrlichen Bedeutung und Leistungsfähigkeit bezieht.

4. Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Bauvorhaben

(1) Ein Bauvorhaben i. S. von Nr. 3 Abs. 1 kann mit anderen Vorhaben derart zusammentreffen, dass für die Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Im Unterschied zu den Folgemaßnahmen unter Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 3 Abs. 2 muss es sich dabei um selbständige Vorhaben handeln, die räumlich in einem nicht trennbaren Sachzusammenhang stehen, da sie Gemeinsamkeiten aufweisen, die eine einheitliche Sachentscheidung für die gemeinsamen Teile des Bauvorhabens notwendig erscheinen lassen. In diesen Fällen wird für die Bauvorhaben oder deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt (§ 78 Abs. 1 VwVfG). Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung nicht nur den Überschneidungsbereich der Bauvorhaben. Beide Bauvorhaben müssen jeweils den Grundsätzen der Abschnittsbildung entsprechen, wodurch u. a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.

Beispiele:

  • Kreuzung einer neuen Bundesfernstraße mit einem neuen Schienenweg;
  • Parallelführung einer neuen Bundesfernstraße und eines neuen Schienenweges (falls hierbei ein gesteigerter Koordinierungsbedarf besteht oder beide Verkehrswege durch topographisch schwieriges Gelände verlaufen);
  • Änderung einer Kreuzung Bundeswasserstraße/Bundesfernstraße bei gleichzeitigem Ausbau beider Verkehrswege.

(2) Zwischen der für das Bauvorhaben zuständigen Behörde und dem Träger des anderen Bauvorhabens ist das Einvernehmen über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist die Sache der obersten Landesstraßenbaubehörde vorzulegen. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG wird letztlich von der Zulassungsbehörde getroffen.

(3) Von den zulässigen Planfeststellungsverfahren ist dasjenige durchzuführen, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen im Zeitpunkt der Einleitung berührt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dabei ist nicht allein die Größe der Vorhaben oder ihr Raumbedarf ausschlaggebend, der größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen wird vielmehr auch neben der Anzahl vor allem von der Gewichtigkeit der berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen bestimmt. Werden diese Beziehungen von den zulässigen Planfeststellungsverfahren gleichstark erfasst, so ist das Planfeststellungsverfahren anzuwenden, das für die Durchführung der Vorhaben am zweckmäßigsten erscheint.

5. Plangenehmigung

(1) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  • für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht durchzuführen ist (s. Nr. 11) oder wenn abweichend hiervon in den in § 17 Abs. 1b FStrG genannten Ländern die Plangenehmigung vor dem 31.12.2006 beantragt wird,
  • Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder der Vorhabensträger mit den Betroffenen schriftliche Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des Rechts abgeschlossen hat oder zumindest schriftliche Einverständniserklärungen der Betroffenen hierzu vorliegen
  • öffentliche Belange nicht berührt werden oder mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  • sie nicht nach § 17 Abs. 2 FStrG entfällt (s. Nr. 6 Abs. 1).

(2) Der Kreis der in Rechten gemäß Abs. 1 Betroffenen muss klar erkennbar und abgrenzbar sein. Lärmauswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lösen keine Rechtsbeeinträchtigungen aus. Dabei sind die in der Planung bereits enthaltenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Dritte zu berücksichtigen.

(3) Eine nicht wesentliche Beeinträchtigung eines Rechts liegt z. B. vor bei

  • der Inanspruchnahme von nach Größe und Wert unbedeutender Einzelparzellen oder bei verhältnismäßig geringer Teilinanspruchnahme ohne Beeinträchtigung der zulässigen Grundstücksnutzung im übrigen,
  • Verlegung einer Zufahrt ohne Beeinträchtigung der zulässigen Grundstücksnutzung,
  • geringfügiger Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV.

(4) Als Vereinbarungen mit den Betroffenen kommen beispielsweise in Betracht:

  • Verträge mit Eigentümern über die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Straßenbaumaßnahme, über Anbaubeschränkungen, über die Änderung von Zufahrten,
  • Verträge mit Eigentümern benachbarter baulicher Anlagen über die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung ist von der Straßenbaubehörde bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Erläuterungsbericht, in dem die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme begründet ist,
  2. Übersichtskarte,
  3. Übersichtslageplan,
  4. Ausbauquerschnitt,
  5. Lageplan, aus dem auch notwendige Änderungen von Zufahrten und Einfriedungen zu ersehen sind,
  6. Bauwerksverzeichnis,
  7. Grunderwerbsplan und -verzeichnis,
  8. landschaftspflegerischer Begleitplan,
  9. Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter und Vorlage von Erklärungen der in ihren Rechten betroffenen Dritten über ihr Einverständnis zur Beeinträchtigung ihrer Rechte (z. B. Bauerlaubnis, Kauf(vor)vertrag, Einverständnis über die Änderung von Zufahrten und Einfriedungen),
  10. Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter, mit denen keine Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten, mit vorhandenem Schriftverkehr und/oder Aktenvermerk,
  11. Nachweis über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie Unterlagen für die noch zu treffenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen einschließlich der bei der Herstellung des Benehmens abgegebenen Stellungnahmen beteiligter Behörden und Gebietskörperschaften,
  12. Leitungsplan und Stellungnahmen der betroffenen Versorgungsunternehmen,
  13. geeignete Angaben nach § 3a UVPG über das Entfallen der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
  14. schalltechnische Untersuchung.

Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.

Wenn und soweit Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, ist dies der Planfeststellungsbehörde gegenüber ausdrücklich zu erklären.

(6) Bei der Plangenehmigung entfällt ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG. Die Planfeststellungsbehörde führt jedoch eine Anhörung nach § 28 VwVfG durch (Muster 2, 3). Sie kann sich dabei einer anderen oder einer nachgeordneten Behörde bedienen. Eine Anhörung Betroffener, die sich mit der Inanspruchnahme ihres Rechts einverstanden erklärt oder nach Belehrung auf eine gesonderte Anhörung vor Erteilung der Plangenehmigung verzichtet haben, ist nicht erforderlich.

Im Falle des § 17 Abs. 1b FStrG ist eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG durchzuführen.

(7) Eine Mitwirkung der anerkannten Vereine nach Maßgabe der §§ 60 und 70 BNatSchG ist gesetzlich nicht gefordert, es sei denn, es handelt sich um ein Plangenehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 1b FStrG oder die Landesgesetze sehen etwas anderes vor (z. B. bei Befreiungen von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).

(8) (Die Planfeststellungsbehörde genehmigt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nr. 10 Abs. 3 genannten Grundsätze.

(9) Für die Plangenehmigung gelten auch die Nrn. 8 bis 10, 11 (im Fall von § 17 Abs. 1b FStrG) 12, 13 Abs. 1 und 3 bis 5, 14, 40 und 41 entsprechend. Zu beachten ist aber eine eventuelle Planfeststellungspflicht nach anderen Vorschriften, z. B. für einen Gewässerausbau (vgl. hierzu Nr. 33).

6. Unterbleiben der Planfeststellung und der Plangenehmigung

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen unabhängig von dem Umfang des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn

  • für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht durchzuführen ist (s. Nr. 11),
  • Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder der Vorhabensträger mit den vom Plan Betroffenen Vereinbarungen geschlossen hat und
  • andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.

Nr. 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Aus Beweisgründen sollte das Einverständnis der Betroffenen schriftlich erklärt werden.

(2) Sollen Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, so holt der Vorhabensträger rechtzeitig vor Baubeginn die schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 17 Abs. 5 FStrG) ein. Hat ein Dritter die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder die Erteilung der Plangenehmigung verlangt, so ist ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Planfeststellung unterbleibt oder die Plangenehmigung entfällt und dass ein Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Verfahrens nicht besteht.

(3) Eine Mitwirkung der anerkannten Vereine findet nicht statt, es sei denn, die Landesgesetze sehen etwas anderes vor.

7. Planfeststellung und Bebauungspläne

(1) Bebauungspläne nach § 9 BauGB ersetzen die Planfeststellung (§ 17 Abs. 3 FStrG). Regelungen, die nach § 9 BauGB nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden können, sind ggf. in einer Planfeststellung zu treffen.

Beispiele:

  • Regelungen von Unterhaltungspflichten;
  • Auflagen zur Unterhaltung;
  • Regelungen zum passiven Lärmschutz.

(2) Auch in den Fällen, in denen - abgesehen von Ergänzungen - über die in einem Bebauungsplan bereits festgesetzten Verkehrsflächen hinaus weitere Verkehrsflächen benötigt werden, ist insoweit die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen. Zum besseren Verständnis der Auswirkungen für die Beteiligten kann es zweckmäßig sein, Festsetzungen des Bebauungsplanes in die Planunterlagen nachrichtlich zu übernehmen.

Beispiel:

  • Im Bebauungsplan ist eine Verkehrsfläche von 6 m Breite mit einseitigem Gehweg festgesetzt worden; durch die Planfeststellung soll nunmehr eine Verkehrsfläche mit 12 m Breite festgestellt werden. Die Planfeststellung ist für die Mehrbreite durchzuführen.

(3) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen für eine Bundesfernstraße, die mit der Planung der Straßenbaubehörde nicht übereinstimmen, und ist das Einvernehmen mit der Gemeinde über die Änderung nicht zu erzielen, so ist für den Abschnitt der Abweichung die Planfeststellung durchzuführen. In diesem Verfahren ist ein bestmöglicher Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplanes und den Erfordernissen des weiträumigen Verkehrs anzustreben.

Beispiel:

  • Von der im Bebauungsplan festgesetzten Linienführung der Bundesfernstraße wird in einem Abschnitt um 40 m abgewichen.

(4) Wird infolge einer abweichenden Planfeststellung ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben und neu aufgestellt, so hat der Träger der Straßenbaulast der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für etwaige Entschädigungen, welche die Gemeinde infolge der Umplanung Dritten zu gewähren hat (§ 38 Satz 2 i. V. m. § 37 Abs. 3 BauGB). Erklärungen der Beteiligten zu den Kosten sollen in die Niederschrift über den Erörterungstermin aufgenommen werden (s. Nr. 24 Abs. 6).

8. Umfang der Planfeststellung

(1) Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf

  1. Straßenbestandteile, wie den Straßenkörper, den Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör,
  2. Nebenanlagen,
  3. Nebenbetriebe,
  4. Flächen, deren vorübergehende Inanspruchnahme zur Durchführung des Straßenbauvorhabens erforderlich ist, z. B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, die Anlage von Baustraßen, Umfahrungsstrecken,
  5. Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die aufgrund des Straßenbauvorhabens notwendig werden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Notwendig sind Folgemaßnahmen, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind.
    • Verlegung von Wegen und Gewässern sowie Versorgungsleitungen;
    • Absenkung von Gleisen;
    • Überführung von Straßen;
    • Umsetzung oder Umgestaltung von Baudenkmälern;
    • Verlegung von Vermessungsfestpunkten;

Beispiele für Folgemaßnahmen:

  1. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S. von § 19 Abs. 2 BNatSchG sowie Ersatzzahlungen i. S. von § 19 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  2. Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ i. S. von § 34 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  3. Lärmschutz
  4. sonstige Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

Beispiel:

  • Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern vor oder in Gewässern.

(2) In die Planfeststellung kann die Festsetzung der Flächen für die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie für

  1. Polizeistationen,
  2. Einrichtungen der Unfallhilfe,
  3. Hubschrauberlandeplätze,
  4. Zollanlagen,

einbezogen werden, sofern diese Anlagen eine unmittelbare Zufahrt zur Bundesfernstraße erhalten sollen (§ 17a FStrG). Mit der zuständigen Behörde bzw. Stelle ist vorher zu klären, dass sie die Kosten übernimmt, die aus der Planfeststellung für die Anlage oder aus ihrer Verwirklichung entstehen.

(3) In die Planfeststellung können ferner in geeigneten Fällen Flächen für die Entnahme von Kies, Sand oder dergl. und für die dauernde Ablagerung von Boden aufgenommen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verkehrsflächen stehen.

(4) In die Planfeststellung kann eine Regelung über Widmung, Umstufung und Einziehung aller betroffenen Straßen aufgenommen werden. Dabei kann insbesondere bei Ortsumgehungen festgelegt werden, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird (vgl. § 2 Abs. 6 FStrG).

(5) Die Planfeststellung kann für Teilabschnitte durchgeführt werden. Dies wird in der Regel erforderlich sein, wenn es sich um größere Strecken oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt (z. B. Anschlussstellen, Kreuzungen, Brücken, geländebedingte Schwierigkeiten). Es ist sicherzustellen, dass der jeweilige Teilabschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung erlangt. Planungsbindungen, die sich aus dem Teilabschnitt für andere Abschnitte ergeben, sind bei abschnittsweiser Planfeststellung in die Abwägung einzubeziehen.

Gewichtige Belange, die die Gesamtplanung im weiteren Streckenverlauf zu überwinden hätte, sind im Rahmen der Abwägung grobmaschig zu berücksichtigen (keine unüberwindbaren Hindernisse in den Folgeabschnitten).

9. Zeitpunkt der Planfeststellung

(1) Der Plan ist vor Ausführung des Straßenbauvorhabens festzustellen (§ 17 Abs. 1 FStrG). Der Vorhabenträger hat die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens rechtzeitig zu beantragen.

(2) Erweist sich nach Beginn einer Baumaßnahme, dass ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist, so ist das Verfahren unverzüglich nachzuholen.

Beispiel:

  • Es ist zunächst ein Fall von unwesentlicher Bedeutung i. S. von § 17 Abs. 2 FStrG (s. Nr. 6) angenommen worden.

II. Vorbereitung der Planfeststellung

10. Grundsätze für die Aufstellung des Planes

(1) Der Plan für das Straßenbauvorhaben wird nach den Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellt. Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage für den Entwurf und die weitere Planung. Varianten, die sich bei der Entwurfsbearbeitung aufdrängen, sind so weit zu untersuchen, wie es für die Planungsentscheidung erforderlich ist.

(2) Die wesentlichen Gründe, die zu dem Plan geführt haben, werden im Erläuterungsbericht gemäß RE festgehalten; untersuchte Varianten sind darzustellen.

(3) Die öffentlichen und privaten Belange müssen im Rahmen des planerischen Ermessens (Gestaltungsfreiheit) gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang beanspruchen. Zu beachten sind

  1. die Belange der betroffenen Bürger, insbesondere deren Eigentum, Nutzungsrechte (z. B. Miete oder Pacht) oder die Frage der Übernahme, wenn das Grundstück nicht unmittelbar in Anspruch genommen, jedoch die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und durch die Maßnahme das Grundstück schwer und unerträglich betroffen wird,
    ebenso wie
  2. die öffentlichen Belange, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes, des Schutzes von Natur und Landschaft, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Belange anderer öffentlicher Planungsträger.

(4 ) Ergeben sich für die planaufstellende Behörde Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Vernichtung der betrieblichen Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb), so ist eine besonders sorgfältige Aufklärung geboten. Zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung ist in diesen Fällen die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung gutachterlich zu untersuchen.

(5) Ist ein Straßenbauvorhaben in den Bedarfsplan nach § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenommen, ist die Feststellung des Bedarfs verbindlich. Eine Prüfung des Verkehrsbedarfs auf der Stufe der Planfeststellung ist in diesen Fällen entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass sich in der Abwägung andere Belange als vorrangig erweisen und die Planfeststellung für die im Bedarfsplan ausgewiesene Straße im Einzelfall unterbleiben muss.

11. Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG

(1) Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sowie ihr Ergebnis in der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Hinweise zu den vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem ARS Nr. 21/97 des BMV vom 31.5.1997.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens bzw. der Linienbestimmung durchgeführt worden ist, kann sie im Planfeststellungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden (§ 15 Abs. 4 UVPG). Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Untersuchungstiefe der UVP auf den jeweiligen Planungsstand abgestimmt wird und keine einseitige Verlagerung der UVP in die eine oder andere Planungsstufe erfolgt.

Im Einzelnen gelten die Ausführungen in den folgenden Nummern.

(3) Eine UVP-Pflicht besteht in folgenden Fällen:

  1. Neubau einer Bundesautobahn oder einer Bundesstraße als Schnellstraße - vgl. Anlage 1 Nr. 14.3 UVPG (Schnellstraßen i. S. des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs - vgl. BGBl. II, 1983, S. 245 ff. - sind vor allem Kraftfahrstraßen);
  2. Neubau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist - vgl. Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG;
  3. Ausbau oder Verlegung einer bestehenden Bundestraße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn der auszubauende und/oder verlegte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist - vgl. Anlage 1 Nr. 14.5 UVPG;
  4. Bau eines weiteren Abschnitts einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße oder Ausbau, ggf. samt Verlegung, eines weiteren Abschnitts einer bestehenden, höchstens dreistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, sofern
    • die Straßenlängen nach Buchst. b) oder c) erst durch Zusammenfassung der Längen des bestehenden und des weiteren Straßenabschnitts erreicht oder überschritten werden, wobei die Länge des bestehenden Straßenabschnitts nicht mitgerechnet wird, wenn dieser Abschnitt bereits vor dem 14. 03.1999 (Umsetzungstermin der UVP-Änderungsrichtlinie) hergestellt worden ist oder rechtlich gesichert war, und
    • der bestehende Straßenabschnitt nicht UVP-pflichtig war nach dem UVPG und der UVP-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung, und
    • der weitere Abschnitt in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem bestehenden Abschnitt steht (vgl. zum Hineinwachsen in die UVP-Pflicht § 3 b Abs. 3 UVPG);
  1. Verlängerung einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Neubau oder weiteren Ausbau, ggf. samt Verlegung, einer bestehenden Straße, wenn das Verlängerungsvorhaben selbst die Straßenlängen nach Buchst. b) und c) erreicht oder überschreitet - vgl. § 3 e Abs. 1 Nr. 1 UVPG.

(4) Bei dem Bau einer Bundesstraße, die nicht nach Abs. 3 einer generellen UVP-Pflicht unterliegt - Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG -, ist gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob im Einzelfall eine UVP-Pflicht besteht (Screening-Verfahren). Diese besteht dann, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) zu berücksichtigen wären. Kriterien für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben sich aus der Anlage 2 zum UVPG.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend für die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, das nicht die in Abs. 3 genannten Größenwerte erreicht. Bei einer Vorprüfung sind frühere Änderungen des Vorhabens einzubeziehen, die noch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind.

(6) Werden der Planfeststellungsbehörde im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens Tatsachen bekannt, welche die UVP-Pflicht des Vorhabens nunmehr erkennen lassen, ist die getroffene Feststellung nach § 3a UVPG zu überprüfen.

(7) Die Entscheidung über die Feststellung der UVP-Pflicht oder das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 3a UVPG) ergeht in schriftlicher Form mit Begründung. Sie ist nicht selbständig anfechtbar und enthält daher keine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie ist dem Vorhabenträger zu übersenden und zum Verwaltungsvorgang zu nehmen. Soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Einstellen der Entscheidung in einem geeigneten Veröffentlichungsorgan.

(8) Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG erforderliche Prüfung von Lösungsmöglichkeiten geschieht durch Variantenvergleich. Dieser erfordert eine Übersicht der wichtigsten geprüften Vorhabenvarianten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen.

Dazu sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Beschreibung und Beurteilung der möglicherweise vom Bauvorhaben betroffenen Umwelt einschließlich der vorhandenen Belastungen (Betroffenenseite),
  2. Ermittlung der Wirkungen (Be- und Entlastungen) des Bauvorhabens auf die Umwelt (Verursacherseite),
  3. Ermittlung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Umwelt und der Entlastungseffekte, unter Berücksichtigung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beeinträchtigungen.

(9) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren baut auf den Grundlagen und Ergebnissen vorausgegangener Stufen auf, auch soweit Vorhabenvarianten (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG) geprüft worden sind; die in den Vorstufen ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sind bei der weiteren Konkretisierung der Planunterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen. Verfügbare Unterlagen, z. B. Landschaftspläne, sind zu nutzen.

Auf die Möglichkeit des § 5 UVPG (Unterrichtung über voraussichtlich beizubringenden Unterlagen) wird hingewiesen.

Falls erforderlich, hat die den Plan aufstellende Behörde weitere Untersuchungen und Ermittlungen anzustellen, um alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, seiner Herstellung, des Verkehrs und des Betriebs auf die Umwelt zu beschreiben.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein Suchververfahren, in dem alle erdenklichen Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen sind; die vorhabensbedingten Umweltauswirkungen sind unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Projektträger nach dem allgemeinen Kenntnisstand unter Anwendung allgemein anerkannter Prüfmethoden zu untersuchen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist nur insoweit erforderlich, als sie für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung geboten ist.

Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, sind im Plan (z. B. landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht) darzustellen.

(10) Im gestuften Planungsprozess kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Fortgang des Verfahrens auf diejenige Variante beschränkt werden, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt. Die planaufstellende Behörde ist befugt, eine Vorhabenvariante, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuschließen.

12. Berücksichtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten

Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung möglichst frühzeitig auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen. Auf die „Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau“ Ausgabe 1999 - HNL-S 99 -(ARS Nr. 9/99 des BMVBW vom 3.2.1999) wird verwiesen.

Alternativen i. S. von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind zumutbar, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes erreicht werden kann und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde.

13. Vorbereitung der Planunterlagen

(1) Schon bei der Vorbereitung des Planes wird mit den - je nach Lage des Falles - beteiligten Behörden und Stellen (z. B. Gemeinden, Kreisen, Bergbehörden, Denkmalschutzbehörden, Eisenbahn-Bundesamt, Flurbereinigungsbehörden, Forstbehörden, Immissionsschutzbehörden, Landesplanungsbehörden, Landwirtschaftsbehörden, Naturschutzbehörden, Betreibern von Telekommunikationslinien, Verkehrsunternehmen, Versorgungsunternehmen, Wasserbehörden, Wasser- und Schifffahrtsbehörden, Wehrbereichsbehörden) geklärt, inwieweit andere Planungen oder öffentliche Belange dieser Behörden und Stellen einschließlich der Umweltbelange durch das Bauvorhaben berührt werden. Bei Bauvorhaben in Baugebieten oder in solchen Gebieten, die im Zusammenhang bebaut sind, muss durch Anfrage bei der Gemeinde geklärt werden, ob Bebauungspläne nach § 9 BauGB vorhanden sind, die Festsetzungen für die Bundesfernstraßen enthalten oder wesentlich für die Beurteilung des Verkehrslärms sein können. Die privaten Betroffenen werden ermittelt, das Grunderwerbsverzeichnis auf den letzten Stand gebracht und die Katasterkarten - ggf. unter Amtshilfe von Gemeinde und Kreis - ergänzt. Es ist zu prüfen, ob die betriebliche Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb) gefährdet oder vernichtet werden kann; vgl. Nr. 10 (4). Auf die Nrn. 30 und 32 wird hingewiesen.

(2) Berührt das Bauvorhaben Bauwerke, Wege, Gewässer oder sonstige Anlagen, werden deren tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in geeigneter Weise ermittelt, z. B. durch Anfrage bei den Trägern, durch Ortsbesichtigung oder Einsicht in die Straßenverzeichnisse. Dasselbe gilt, wenn Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z. B. Straßen, Schienenwegen, Bundeswasserstraßen, Gewässern) neu zu schaffen oder zu ändern sind; wegen der Einzelheiten siehe u. a. §§ 12 bis 13a FStrG, die Vorschriften des EKrG nebst der 1. EKrV, § 41 WaStrG, die Vorschriften des WHG und der Landeswassergesetze sowie die StraWaKR, StraKR.

Beispiele:

  • Klärung, ob es sich um eine Gemeindestraße oder einen privaten Wirtschaftsweg handelt;
  • Feststellung der Lage von Telekommunikationslinien oder der Abwasserleitung einer Fabrik.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 werden mit den Beteiligten, insbesondere den Baulastträgern, Unterhaltungspflichtigen, Eigentümern sowie Nutzungsberechtigten Vereinbarungen getroffen, in denen - vorbehaltlich der Planausführung - die Tragung der Herstellungs- oder Änderungskosten, die Kostenbeteiligung und die künftige Unterhaltung der Anlagen (einschl. der Unterhaltungskosten) geregelt werden. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im Plan ist unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Es ist zu prüfen, ob bestehende Sondernutzungen, z. B. für Zufahrten, widerrufen werden müssen (Nr. 30 Abs. 1).

(4) Bei der Vorbereitung des Planes ist ferner zu prüfen, ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer - auch während der Bauzeit - erforderlich sind, ob diese technisch durchführbar sind oder ihnen überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen, insbesondere weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungen verursachen würden. Bei der Prüfung sind auch Forderungen der Beteiligten mit einzubeziehen.

Wird Lärmschutz erforderlich, ist zu prüfen und darzulegen, ob dieser durch Maßnahmen an der Straße und/ oder an den baulichen Anlagen sicherzustellen ist. Es wird auf die „Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ - VLärmSchR 97 - (ARS 26/97 des BMV vom 2.6.1997) hingewiesen.

(5) Es ist zu prüfen, ob Dritte zu den Kosten des Bauvorhabens beizutragen haben; ggf. ist mit diesen eine Vereinbarung zu schließen; s. auch Nr. 8 Abs. 2.

Kostenregelungen in der Planfeststellung zu Lasten Dritter bedürfen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage.

Beispiele:

  • Beim Ausbau einer OD: Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Oberflächenentwässerung, der Änderung der Gehwege, des erforderlichen Grunderwerbs und des Abbruchs von Gebäuden.

Kostenregelungen (z. B. bezüglich Leitungsverlegungen) sind nicht in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen, soweit über die Kostenfolgen anhand privatrechtlicher Verträge (z. B. Gestattungsverträge) zu befinden ist. Auf diese Verträge soll nachrichtlich hingewiesen werden.

14. Vorarbeiten auf Grundstücken

(1) Für Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, das Anbringen von Markierungszeichen und für sonstige Vorarbeiten (z. B. Bestandsaufnahmen) zur Vorbereitung des Planes besteht eine Duldungspflicht der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a FStrG.

Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 3 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. Unter Vorarbeiten fallen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst darstellen.

(2) Vorarbeiten sind ohne weiteres zulässig, wenn die Eigentümer sowie ggf. sonstige Nutzungsberechtigte mit Umfang und Zeitpunkt einverstanden sind. Anderenfalls hat die Straßenbaubehörde die Absicht, die Arbeiten durchzuführen, den Pflichtigen unmittelbar schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben (Muster 4 und 5). Ob neben dem sonstigen Nutzungsberechtigten auch der Eigentümer zu benachrichtigen ist, hängt vom Ausmaß der vorzunehmenden Arbeiten ab. In dringenden Fällen kann die Bekanntgabe mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden werden.

(3) Aus der Bekanntgabe müssen die Betroffenen den voraussichtlichen Umfang der beabsichtigten Arbeiten (z. B. Vermessungen, Probebohrungen) und den Zeitpunkt der Durchführung erkennen können, damit sie sich auf die bevorstehenden Arbeiten einrichten und den Zustand des Grundstücks vor Beginn der Arbeiten feststellen können. In der Bekanntgabe soll darauf hingewiesen werden, dass den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Vorarbeiten entstandenen unmittelbaren Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zusteht (§ 16a Abs. 3 FStrG). Falls der Zustand eines Grundstücks durch die vorbereitende Maßnahme in nicht unerheblicher Weise verändert werden soll, ist vorher eine Beweissicherung vorzunehmen.

Lehnt der Pflichtige die Vorarbeiten weiterhin ab, kann die Weigerung nach Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 13 FStrG). Für die zwangsweise Durchsetzung der Vorarbeiten sind die Vollstreckungsgesetze der Länder maßgebend.

15. Planunterlagen für das Anhörungsverfahren

(1) Die Planunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE und sonstige Unterlagen ("Der Plan").

Der Plan umfasst in der Regel:

  1. Erläuterungsbericht, zugleich als allgemein verständliche Zusammenfassung i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2 UVPG, insbesondere der in e), n), o), p), q) und r) angesprochenen umweltrelevanten Angaben, mit Aufzählung der für den Plan erstellten Gutachten. Der Erläuterungsbericht enthält auch die Ergebnisse des Variantenvergleichs nach Nr. 11 Abs. 8,
  2. Zeichenerklärung (Muster 6),
  3. Übersichtskarte,
  4. Übersichtslageplan,
  5. Übersichtskarte mit Darstellung der geprüften Vorhabensvarianten,
  6. Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen - Bauwerksverzeichnis - (Muster 7),
  7. Ausbauquerschnitt, ggf. besondere Querschnitte,
  8. Lageplan,
  9. Höhenplan,
  10. Leitungsplan, ggf. mit Darstellung erforderlicher Ersatztrassen,
  11. Pläne für Kunstbauwerke,
  12. Grunderwerbsverzeichnis (Muster 8),
  13. Grunderwerbsplan in einem Maßstab, der die Grundstücksgrenzen und Grundstücksinanspruchnahme eindeutig erkennen lässt,
  14. Unterlagen zur Regelung wasserrechtlicher/wasserwirtschaftlicher Sachverhalte, Erläuterungen und Pläne, ggf. Darstellung der bautechnischen Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten (nach RiStWag),
  15. Unterlagen zur Regelung lärmtechnischer Sachverhalte, Erläuterungen und Pläne,
  16. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung, insbesondere landschaftspflegerischer Begleitplan mit Erläuterungen der Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den „Musterkarten für landschaftpflegerische Begleitpläne im Straßenbau - Ausgabe 1997 -",
  17. Soweit erforderlich und im Erläuterungsbericht nicht bereits enthalten,
    • Beschreibung der infolge des Straßenverkehrs zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und ggf. -immissionen,
    • Beschreibung von Art, Menge und ggf. Herkunft der für den Erdbau benötigten Massen sowie
    • Beschreibung von Art, Menge und ggf. Verbleib der bei der Herstellung der Straße anfallenden Überschussmassen
  1. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter,
  2. integrierter Straßenraumentwurf (insbesondere beim Ausbau von Ortsdurchfahrten),
  3. Beschilderungs- und Markierungsplan,
  4. Unterlagen zur Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder eines europäischen Vogelschutzgebietes, bei Unverträglichkeit Angaben zu Alternativen und zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
  5. Umstufungskonzept.

Die nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG erforderlichen Angaben sind in die entsprechenden Unterlagen aufzunehmen.

Zusätzliche Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich.

Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.

(2) Die Planunterlagen müssen so klar und verständlich sein (z. B. farbige Darstellung der Trasse einschließlich der Böschungen, Dammlagen oder Einschnitte, abzubrechende Gebäude, Gemeindegrenzen, Planfeststellungsgrenzen), dass bei der Auslegung im Anhörungsverfahren sich jedermann darüber unterrichten kann, ob und ggf. inwieweit er durch das Straßenbauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Insbesondere müssen die Planunterlagen den Umfang der von dem Bauvorhaben auf Dauer oder vorübergehend (z. B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, für die Anlage von Baustraßen sowie für Umfahrungsstrecken) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Eigentumsgrenzen müssen entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster dargestellt sein.

(3) Bei der Auslegung der Planunterlagen sind die Belange des Datenschutzes zu wahren.

(4) Ein Verzeichnis der einzelnen Planunterlagen mit Anzahl, Nummer und Maßstab der Pläne wird vorangestellt. Die Planunterlagen müssen das nach den RE vorgesehene Schriftfeld mit Aufstellungs- und sonstigen Vermerken enthalten.

16. Einleitung des Anhörungsverfahrens

(1) Die planaufstellende Behörde übersendet die Planunterlagen (Nr. 15) der Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG) und teilt mit, welche Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange und anerkannte Vereine) nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind (Muster 9). Sie übersendet der örtlich zuständigen Baugenehmigungsbehörde den Lageplan und weist auf § 9 Abs. 4 FStrG und § 9a Abs. 1 FStrG hin (Muster 10).

(2) Die Planunterlagen sollen in so vielen Ausfertigungen übersandt werden, dass in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, eine Ausfertigung ausgelegt werden kann. Für jede beteiligte Behörde und Stelle soll nach Möglichkeit eine Ausfertigung der Planunterlagen - ggf. in digitalisierter Form - vorgesehen werden, eventuell beschränkt auf die ihren Aufgabenbereich berührenden Teile. Für die Anhörungsbehörde sind in der Regel Mehrfertigungen des Planes vorzusehen.

(3) Die Anhörungsbehörde prüft, ob die Planunterlagen vollständig sind und den Anforderungen nach Nr. 15 genügen. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Anhörungsbehörde bei der planaufstellenden Behörde auf eine Ergänzung oder Berichtigung der Planunterlagen hin.

(4) Die Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Monats nach Eingang der Planunterlagen deren Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, und weist auf das Vorkaufsrecht nach § 9 a Abs. 6 FStrG hin (Muster 11). Sie unterrichtet gleichzeitig nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG die anerkannten Vereine von der Auslegung der Planunterlagen unter Übersendung einer Übersichtskarte, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften (insbesondere nach Landesrecht) weitergehende Regelungen getroffen sind (Muster 12).

17. Stellungnahme der beteiligten Behörden und Stellen

(1) Die Anhörungsbehörde fordert innerhalb eines Monats nach Eingang der Planunterlagen die beteiligten Behörden und Stellen unter Beifügung der entsprechenden ggf. auf den jeweiligen Aufgabenbereich beschränkten Planunterlagen zur Stellungnahme auf (§ 17 Abs. 3a FStrG). Zur Abgabe der Stellungnahme bestimmt sie eine Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf - § 17 Abs. 3b Satz 1 FStrG - (Muster 13).

(2) Beteiligt sind die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Behörden, deren Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Verleihung oder sonstige Verwaltungsentscheidung infolge dieser Planfeststellung nicht erforderlich ist oder mit denen öffentlich-rechtliche Beziehungen zu regeln sind (z. B. Kreuzungsrechtsverhältnisse). Gemeinden und Kreise, auf deren Gebiet das Vorhaben sich voraussichtlich auswirkt, sind stets zu beteiligen.

(3) Die beteiligten Behörden und Stellen sollen sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken.

18. Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Könnte ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG (Nr. 11 Abs. 2) in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben oder hat der Nachbarstaat um Unterrichtung ersucht, sind die §§ 8 und 9a UVPG sowie ggf. bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Nachbarstaat zu beachten.

Das Ergebnis der Erforderlichkeit einer grenzüberschreitenden UVP ist aktenkundig zu machen.

19. Auslegung des Planes, Bekanntmachung

(1) Die Planunterlagen (Nr. 15) werden - soweit nicht nach Nr. 20 zu verfahren ist - auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 17 Abs. 3b Satz 2 FStrG) einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Bei der Berechnung der Auslegungsfrist wird der Tag, an dem ab Dienstbeginn die Planunterlagen ausgelegt worden sind, mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Planunterlagen müssen während der Dienststunden unter Berücksichtigung der ortsüblichen Handhabung jederzeit vollständig eingesehen werden können.

(2) Die Gemeinden machen das Bauvorhaben mit dem nach § 73 Abs. 5 VwVfG und § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG (Einwendungsausschluss) vorgeschriebenen Inhalt vor Beginn der Auslegung auf ihre Kosten ortsüblich bekannt; in der Bekanntmachung (Muster 14) ist darauf hinzuweisen, dass

  1. diese Anhörung auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG ist,
  2. die Anhörungsbehörde nach rechtzeitigem Eingang von Einwendungen einen Erörterungstermin anberaumen wird bzw. - bei Änderung einer Bundesfernstraße - von einem Erörterungstermin absehen kann (§ 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG),
  3. bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen ist, da andernfalls diese Einwendungen unberücksichtigt gelassen werden können (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG),
  4. Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).

Betroffene, die ihren Sitz oder ihre Wohnung nicht im Gebiet einer der in Absatz 1 genannten Gemeinden haben und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können, sollen durch die Gemeinde rechtzeitig vorher von der Auslegung unter Übersendung des Bekanntmachungstextes benachrichtigt werden (Muster 15). Bei Vorhaben, die dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz unterliegen, ist eine Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener nur dann geboten, wenn deren Person und Aufenthalt bekannt ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Erörterungstermin auch schon in der Bekanntmachung des Vorhabens bestimmt werden (§ 73 Abs. 7 VwVfG). Hierbei ist die Frist von drei Monaten gemäß § 17 Abs. 3c Satz 1 FStrG zu beachten.

(4) Die Gemeinde gibt unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist der Anhörungsbehörde die Planunterlagen mit den bei ihr erhobenen Einwendungen zurück (Muster 16).

20. Vereinfachtes Anhörungsverfahren

(1) Ist der Kreis der Betroffenen klar abgrenzbar und bekannt, kann ein vereinfachtes Anhörungsverfahren stattfinden. An der klaren Abgrenzung und Erkennbarkeit der Betroffenen fehlt es in der Regel bei Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte. In diesen Verfahren können auch die Inhaber obligatorischer Nutzungsrechte (Mieter, Pächter), die in den Planunterlagen nicht erfasst werden, eigene Lärmschutzansprüche geltend machen. Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der einschlägigen Immissionsgrenzwerte eignen sich daher nicht für ein vereinfachtes Anhörungsverfahren.

(2) Im vereinfachten Anhörungsverfahren wird auf die Auslegung der Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung (Nr. 19) verzichtet (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Stattdessen teilt die Anhörungsbehörde den Betroffenen mit (Muster 17),

  1. bei welcher Dienststelle sie innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb eines Monats) nach Erhalt des Schreibens die Planunterlagen einsehen können,
  2. dass sie innerhalb weiterer zwei Wochen Einwendungen erheben können,
  3. dass Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und
  4. dass nach rechtzeitigem Eingang von Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird bzw. - bei Änderung einer Bundesfernstraße - von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann (§ 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG).

Werden Einwendungen rechtzeitig erhoben, bestimmt die Anhörungsbehörde unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist (Satz 2 Buchstabe b) einen Erörterungstermin und teilt ihn den Betroffenen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, mit (Muster 18), es sei denn, sie sieht im Falle des § 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG von einer förmlichen Erörterung ab. Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen sind.

Den Anforderungen an die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist damit Rechnung getragen.

(3) Die Regelungen über die Beteiligung der Behörden und Stellen (vgl. Nr. 17) sind sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine (vgl. Nr. 16 Abs. 4).

21. Verfahren bei Änderung des Planes nach Auslegung

(1) Wird eine Änderung des ausgelegten Planes erforderlich und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde, einer Stelle oder Belange Dritter einschließlich der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und Einsicht in den geänderten Plan, z. B. durch Übersendung der geänderten Planunterlagen, zu gewähren sowie Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Nr. 20 Abs. 2 Buchstabe c) gilt entsprechend. Falls Einwendungen rechtzeitig erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden, ist gemäß Nr. 23 zu verfahren (Muster 19).

(2) Der geänderte Plan (z. B. Deckblätter) hat nach Form und Inhalt den RE zu entsprechen und muss mit Aufstellungsdatum versehen und unterschrieben sein. Ist der Kreis der durch die Änderung Betroffenen nicht bekannt (vgl. Nr. 20), so ist der geänderte Plan unverzüglich auszulegen; dabei ist Nr. 19 zu beachten.

(3) Wirkt sich die Änderung des Planes auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan auch in dieser Gemeinde auszulegen, falls dies nicht nach Nr. 20 unterbleiben kann. Die Nrn. 19 und 20 gelten entsprechend.

(4) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden und hält die Straßenbaubehörde die Änderung für erforderlich oder zweckmäßig, so holt sie zunächst die Einwilligung der für die Genehmigung des Entwurfs zuständigen Behörde, im Falle des Sichtvermerks durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dessen erneuten Sichtvermerk ein.

(5) Haben Behörden oder Stellen bereits während der Entwurfsbearbeitung Vorschläge gemacht, die berücksichtigt wurden, so sollen weitergehende oder von ihren ursprünglichen Vorschlägen abweichende Forderungen nur berücksichtigt werden, wenn neue Erkenntnisse und Tatsachen die weitergehenden oder andersartigen Vorschläge rechtfertigen.

(6) Ein erneutes Beteiligungsrecht der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine wird ausgelöst, wenn neue, den Natur- und Landschaftsschutz betreffende Untersuchungen angestellt werden, deren Ergebnisse in das Verfahren eingeführt werden und die Planungsentscheidung darauf gestützt werden soll. § 73 Abs. 8 VwVfG ist anzuwenden.

(7) Ändert der Träger des Vorhabens im Laufe des Verfahrens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen und sind hierdurch zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen, ist die Öffentlichkeit gemäß den Anforderungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfG erneut zu beteiligen.

22. Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben werden

(1) Sind Einwendungen gegen den Plan nicht erhoben worden und haben auch die beteiligten Behörden und Stellen keine Bedenken vorgebracht, so legt die Anhörungsbehörde die Planunterlagen in (länderseitig zu regeln)-facher Ausfertigung mit ihrer Stellungnahme sowie einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vor. Vorlage und Stellungnahme entfallen, sofern die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde ist.

(2) Ist nach § 73 Abs. 7 VwVfG der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG (Nr. 19 Abs. 2) bestimmt worden, ist die Aufhebung durch ortsübliche Bekanntmachung notwendig (Muster 20). Sie soll mindestens eine Woche vor dem ursprünglich bestimmten Erörterungstermin erfolgen. Die beteiligten Behörden und Stellen sind, soweit erforderlich, von der Aufhebung zu benachrichtigen.

23. Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan

(1) Die Anhörungsbehörde setzt den Erörterungstermin so fest, dass sie die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abschließen kann; Nr. 19 Abs. 3 bleibt unberührt. Es ist zweckmäßig, dass die Anhörungsbehörde die Einwendungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Äußerung übersendet.

Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Muster 21). Beteiligte Behörden und Stellen, der Träger der Straßenbaulast und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, oder deren Vertreter bei mehr als 50 gleichförmigen Einwendungen werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Muster 22).

Bei mehr als 50 Benachrichtigungen (außer der Behörden und des Straßenbaulastträgers) können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Muster 21). Die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt nicht die ortsübliche Bekanntmachung.

(2) Sind im Anhörungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, so soll die Anhörungsbehörde sie auffordern, innerhalb eines Monats einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Kommen sie der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Anhörungsbehörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 18 VwVfG). Darauf soll in der Aufforderung hingewiesen werden.

Endet die Vertretungsmacht des Vertreters der Unterzeichner gleichförmiger Einwendungen, so kann die Anhörungsbehörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Anhörungsbehörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 17 Abs. 4, 72 Abs. 2 VwVfG).

(3) Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen und deshalb ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Will die Anhörungsbehörde gleichförmige Einwendungen ausschließen, weil sie den Formerfordernissen nach § 17 Abs. 1 oder 2 VwVfG nicht genügen, muss sie diese Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung mitteilen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

(4) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Anhörungsbehörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht (§ 72 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG). Im Falle der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins muss die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt mindestens eine Woche vorher erfolgen.

(5) Der Erörterungstermin soll zweckmäßigerweise in der Gemeinde - bei größeren Gemeinden in dem Ortsteil - abgehalten werden, in der/dem der Schwerpunkt des Bauvorhabens liegt. Ist die Mehrzahl von Einwendungen bzw. Stellungnahmen aus einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Ortsteil erhoben worden, so ist der Erörterungstermin zweckmäßigerweise dort anzuberaumen. Für die Festsetzung von Ort und Zeit ist die Anhörungsbehörde zuständig. Sie kann in begründeten Fällen die Erörterung auch außerhalb der üblichen Dienststunden am Abend durchführen.

(6) Bei Änderung einer Bundesfernstraße kann die Anhörungsbehörde von der Durchführung eines Erörterungstermins absehen (§ 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG); die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In diesem Fall hat sie den Einwendern, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG), Gelegenheit zu geben, sich nochmals gegenüber der Anhörungsbehörde oder der Planfeststellungsbehörde zu äußern; hierfür ist ihnen eine angemessene Frist zu setzen (Muster 23). Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme einschließlich der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist gegenüber der Planfeststellungsbehörde ab unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Äußerungen (Muster 25).

(7) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, bedarf es keiner Stellungnahme der Anhörungsbehörde.

24. Erörterungstermin

(1) Der Erörterungstermin hat u. a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.

(2) Ein Vertreter der Anhörungsbehörde leitet die Verhandlung, die nicht öffentlich ist (§ 68 Abs. 1 VwVfG), und bestimmt deren Ablauf. Er ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, von dem Erörterungstermin ausschließen (§ 68 Abs. 3 VwVfG). Ein evtl. Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen Befangenheit zwingt nicht dazu, die Erörterungsverhandlung zu unterbrechen, bis eine Entscheidung des Behördenleiters erfolgt ist.

(3) Zu Beginn der Erörterung veranlasst der Verhandlungsleiter, dass die planaufstellende Behörde das Straßenbauvorhaben vorstellt. Die Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen kann in Gruppen (z. B. Behörden, Stellen, anerkannte Vereine, Private) erfolgen. Wird nach Gruppen getrennt verhandelt, kann den Einwendern die Möglichkeit eingeräumt werden, während des gesamten Erörterungstermins anwesend zu sein.

(4) (Bei Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wirkt der Verhandlungsleiter darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 68 Abs. 2 VwVfG). § 17 Abs. 4 FStrG (materielle Präklusion) bleibt unberührt.

(5) Dem Verlangen eines Beteiligten, dass mit ihm in Abwesenheit anderer verhandelt wird, ist zu entsprechen, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht.

(6) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss den Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG entsprechen.

Sie muss insbesondere enthalten,

  1. welche Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  2. welche Einwendungen aufrechterhalten bleiben,
  3. welchen Einwendungen stattgegeben wird und wie ihnen Rechnung getragen werden soll sowie
  4. welche Einwendungen verspätet vorgetragen worden sind.

Das gleiche gilt für die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen.

25. Beendigung des Anhörungsverfahrens

(1) Soweit Einwendungen oder Stellungnahmen berücksichtigt werden sollen, ändert oder ergänzt die Straßenbaubehörde die Planunterlagen entsprechend (z. B. durch Deckblätter) und übersendet sie der Anhörungsbehörde. Diese prüft, ob aufgrund der Änderungen des Planes eine zusätzliche Anhörung, ggf. nach Nr. 20, erforderlich ist. Haben sich Einwendungen oder Stellungnahmen unter Beachtung von Nr. 21 Abs. 4 erledigt, werden die Unterlagen entsprechend berichtigt.

(2) Die Anhörungsbehörde leitet die vollständigen Planunterlagen, die Stellungnahmen und Einwendungen, etwaige sonstige Unterlagen, die Niederschrift über den Erörterungstermin, ihre eigene Stellungnahme und eine zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Erörterungstermin (§ 17 Abs. 3c Satz 2 FStrG) in (länderseitig zu regeln)-facher Ausfertigung zu (Muster 24). Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG kann auch im Planfeststellungsbeschluss erfolgen. Die Anhörungsbehörde soll sich in ihrer Stellungnahme auch dazu äußern, welche Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sie für erforderlich hält. Im übrigen soll sich die eigene Stellungnahme der Anhörungsbehörde auf eine Zusammenfassung und Würdigung des Anhörungsverfahrens beschränken.

(3) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, wird lediglich eine Niederschrift über den Erörterungstermin gefertigt.

(4) Soweit sich eine endgültige Regelung noch nicht treffen lässt (z. B. weil Vereinbarungen noch nicht abgeschlossen worden sind) und deshalb ein Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden soll, geht die Anhörungsbehörde in ihrer Stellungnahme darauf ein; auf Nr. 31 Abs. 3 wird hingewiesen.

(5) Die Anhörungsbehörde sendet eine Durchschrift ihrer Stellungnahme nebst der Niederschrift über den Erörterungstermin der Straßenbaubehörde. Den beteiligten Behörden und Stellen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. deren Vertretern ist auf Antrag der sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörterungstermin zu übersenden.

26. Einstellung des Verfahrens

Soll das Verfahren auf Antrag der planaufstellenden Behörde ohne Planfeststellungsbeschlussbeendet werden, ist es einzustellen.

Hat der Plan bereits ausgelegen, verfügt die Anhörungsbehörde die Einstellung des Verfahrens und veranlasst unverzüglich die ortsübliche Bekanntmachung der Einstellung (Muster 26) und gibt sie den Beteiligten bekannt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Für das Verfahren gelten die Nrn. 19 und 20 entsprechend.

Hat die Anhörungsbehörde der Planfeststellungsbehörde die Anhörungsunterlagen bereits vorgelegt und soll das Planfeststellungsverfahren eingestellt werden, verfügt die Planfeststellungsbehörde die Einstellung des Verfahrens. Für die Bekanntmachung gilt Satz 2 entsprechend.

III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen

27. Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses, Meinungsverschiedenheiten

(1) Die Planfeststellungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie Ablauf und Ergebnisse des Anhörungsverfahrens. Sie überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften eingehalten und die Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden, dass alle beteiligten Behörden und Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und den nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereinen Gelegenheit zur Beteiligung gegeben wurde. Bestehen zwischen ihr und einer Bundesbehörde in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht Meinungsverschiedenheiten, die sie selbst nicht ausräumen kann, so ist vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Weisung des Bundesministers für Verkehr einzuholen.(§ 17 Abs. 5 Satz 2 FStrG).

(2) Will die Planfeststellungsbehörde von einer im Anhörungsverfahren von der planaufstellenden Behörde gegebenen Zusage abweichen, so bedarf es einer erneuten Anhörung der Beteiligten

(3) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden, gilt Nr. 21 Abs. 4 entsprechend.

28. Planfeststellungsbeschluss - allgemeine Regelungen und Entscheidungen

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nr. 10 Abs. 3 genannten Grundsätze fest. Sie bewertet die Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung (s. Nr. 25 Abs. 2) und berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung.

Sie entscheidet dabei auch über

  1. wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen (§ 14 WHG). Sonstige Erlaubnisse, Bewilligungen, Befreiungen und Genehmigungen nach Bundes- oder Landesrecht brauchen im Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert erteilt zu werden, insbesondere wenn sich aus den Planunterlagen ergibt, dass sie in die Abwägungsentscheidung eingegangen sind. Dies gilt nicht, soweit Bundes- oder Landesgesetze eine besondere Bezeichnung vorsehen.
  2. Einwendungen und Stellungnahmen, über die im Anhörungsverfahren eine vorläufige oder keine Einigung erzielt worden ist, sowie über die Behandlung verspätet erhobener Einwendungen,
  3. Ansprüche auf Übernahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen (vgl. Nrn. 2 Buchst. a) und in Fällen gem. Nr. 10 Abs. 3 Buchst. a)),
  4. das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen an der Straße, soweit sie nicht Gegenstand von Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind,
  5. das Vorliegen der Voraussetzungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen,
  6. die Frage, ob die Ausführung von Lärmschutzmaßnahmen zunächst unterbleiben kann, solange eine bei Planoffenlegung bereits genehmigte bauliche Nutzung benachbarter Grundstücke noch nicht verwirklicht ist,
  7. Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Nr. 29),
  8. Kosten, die andere Beteiligte aufgrund gesetzlicher Regelungen zu tragen haben.

(2) Einwendungen, die Entschädigungsforderungen für Eingriffe in das Grundeigentum oder in sonstige dingliche und/oder obligatorische Rechte - Entziehung oder Belastung - betreffen, sind Gegenstand der Planfeststellung nur insoweit, als eine Entscheidung dem Grunde nach notwendig ist. Im übrigen erfolgt die Entscheidung über diese Ansprüche im Entschädigungsverfahren.

Bei mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen durch nachteilige Veränderung der Grundstückssituation, die sich als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG darstellen, ist über Ausgleichsansprüche dem Grunde nach in der Planfeststellung zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren.

Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums liegt vor, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen und die Auflage von an sich erforderlichen Schutzvorkehrungen (vgl. Nr. 29) nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterbleibt, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben nicht zu vereinbaren sind.

(3) Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen noch nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Bauabschnitte, Bauwerke oder sonstige Regelungen von der Planfeststellung ausgenommen, so wird das in dem Beschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG). Voraussetzung für den Vorbehalt ist, dass sich die spätere Entscheidung auf Teilfragen bezieht, die ihrer Natur nach abtrennbar sind, und durch den Vorbehalt das geplante Bauvorhaben in seiner Grundkonzeption, insbesondere in seiner Linienführung nach Grund- und Aufriss, nicht in Frage gestellt wird. Das gleiche gilt für Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.

Beispiel:

  • Die Lage einer Gehwegüberführung kann nicht festgestellt werden, weil die städtebauliche Anschlussplanung noch fehlt.

(4) Bei der Abfassung des Planfeststellungsbeschlusses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

29. Auflagen

(1) Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG können

  1. zum Wohl der Allgemeinheit oder
  2. zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer

erforderlich sein. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Auflagen ist von dem Zustand der Straße auszugehen, wie er sich nach Verwirklichung des Bauvorhabens aufgrund der Planfeststellung ergeben wird. Es können weitere Auflagen für die Bauausführung in Betracht kommen.

Erforderlich ist eine Anordnung von Schutzauflagen, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen.

Beispiele:

  • Bau von Stützmauern und Entwässerungseinrichtungen (z. B. Ölabscheider, Absetzbecken);
  • Errichtung von Geländern an Stützmauern oder steilen Böschungen.

(2) Die Planfeststellungsbehörde prüft bei ihrer Entscheidung über Auflagen, ob diese - sofern sie erforderlich sind - technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Letzteres erfordert eine Abwägung zwischen den Aufwendungen, die die Auflage einschließlich Folgekosten verursacht, und der Schutzwürdigkeit der gefährdeten Güter.

Beispiel:

  • Ein geringwertiges Stallgebäude, das oberhalb eines neuen Straßenabschnittes steht, würde zur Erhaltung seiner Standsicherheit den Bau einer kostspieligen Stützmauer erfordern.

Ergibt die Prüfung, dass die geforderten Auflagen untunlich (unverhältnismäßig) oder mit dem Straßenbauvorhaben unvereinbar sind (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), so ist dies im Planfeststellungsbeschluss im einzelnen darzulegen und ausdrücklich festzustellen. Den Betroffenen ist ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen (vgl. Nr. 28 Abs. 2).

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren. Im übrigen ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 19a FStrG).

(3) Die Erwägungen nach Absatz 2 sind bei Anordnung von Lärmschutzanlagen sinngemäß anzustellen. Werden durch das Bauvorhaben die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten, ist dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung von Lärmschutzanlagen an der Straße aufzuerlegen, es sei denn, dass die Kosten der Schutzanlagen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 i. V. m. § 42 BImSchG). In diesen Fällen sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen festzustellen. Dem Träger der Straßenbaulast ist aufzugeben, nach Feststellung des Anspruchs im Einzelfall, die erbrachten notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Wegen der Erstattung ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen

Soweit Lärmschutzmaßnahmen unterbleiben oder nicht ausreichen, ist dem Betroffenen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen. Wegen der Höhe der Entschädigung vgl. Abs. 2.

Die „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ - VLärmSchR 97 - sind zu beachten.

30. Weitere Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss

(1) Im Planfeststellungsbeschluss kann die Änderung einer Sondernutzung geregelt oder eine Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Unter dem Vorbehalt der Planausführung kann eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG verbindlich in Aussicht gestellt werden, wenn aufgrund des Planes Anlagen notwendig werden, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.

Beispiel:

  • Zulassung einer Verladerampe oder Fördereinrichtung, wenn sonst ein Verladen nicht mehr möglich wäre.

Die Sondernutzungserlaubnis mit evtl. erforderlichen Auflagen, der Festsetzung der Gebühren und sonstigen Einzelheiten erteilt die für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde, die dabei an den Planfeststellungsbeschluss gebunden ist. Auf die Nutzungsrichtlinien wird hingewiesen.

(2) Die Änderung oder Beseitigung vorhandener Zufahrten oder Zugänge kann unter Berücksichtigung des § 8a FStrG in der Planfeststellung geregelt werden. Das gleiche gilt, wenn bei Straßenbauvorhaben neue Zufahrten oder Ersatzwege (z. B. Wirtschaftswege oder Anliegerwege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder Zufahrten zu ersetzen. Soweit über Einzelheiten der Anlage im Planfeststellungsbeschluss noch nicht entschieden werden kann, erteilt darüber die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde einen Bescheid. Sie ist bei der Erteilung des Bescheides an den Planfeststellungsbeschluss gebunden. Sofern es sich nicht um widerruflich erlaubte Zufahrten handelt, ist hinsichtlich einer Entschädigungsregelung § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG zu beachten. Auf die Zufahrtenrichtlinien wird hingewiesen.

(3) Ist die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs vorgesehen, z. B. durch Erklärung einer Bundesstraße zur Kraftfahrzeugstraße, und wird deshalb die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so hat der nach Landesrecht für den Ersatzweg zuständige Träger der Wegebaulast gegen den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten des Ersatzweges, sofern letzterer nicht die Herstellung auf Antrag selbst übernimmt (§ 7 Abs. 2a FStrG). Über den Anspruch wird in der Planfeststellung entschieden.

(4) Soll eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht (§7a FStrG), so wird über die Herstellung und die Kosten für den Mehraufwand in der Planfeststellung entschieden.

(5) Werden Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z. B. Straßen, Bundeswasserstraßen, Schifffahrtskanäle) neu hergestellt oder geändert oder wird durch das Straßenbauvorhaben in sonstiger Weise in den Bestand von Verkehrswegen oder Anlagen eingegriffen, werden die Vereinbarungen über deren Bau, Änderung und Unterhaltung in den Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich aufgenommen. Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, so wird über die Rechtsbeziehung der Beteiligten einschließlich der Verteilung der Kosten in der Planfeststellung entschieden.

Beispiele:

  • Durch den Bau einer Bundesfernstraße wird die Verlegung einer Gemeindestraße erforderlich; in der Planfeststellung kann bestimmt werden, wem die Unterhaltung für das verlegte Straßenstück obliegt.
  • Durch den Bau einer Bundesfernstraße wird in das bestehende Netz von öffentlichen Feld- und Waldwegen eingegriffen, es werden Ersatzwege angelegt; in der Planfeststellung kann bestimmt werden, wem die Unterhaltung der Ersatzwege obliegt.

(6) Waldungen und Gehölze können zu Schutzwaldungen nach § 10 FStrG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erklärt werden.

(7) Muss eine Bundesfernstraße infolge der Landbeschaffung für militärische Zwecke verlegt, ersetzt oder sonst geändert werden, so wird in der Planfeststellung auch über die Kostentragung für dieses Bauvorhaben nach § 5 des Landbeschaffungsgesetzes entschieden.

(8) Über Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen kann auch im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden (vgl. Nr. 8 Abs. 4).

31. Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen

(1) Die Mitbenutzung von Straßen für Leitungen der öffentlichen Versorgung und Entsorgung richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 10 FStrG vorliegen. Das gleiche gilt für andere im öffentlichen Interesse verlegte Leitungen, z. B. Mineralölfernleitungen (vgl. Nr. 20 der Nutzungsrichtlinien).

Im Planfeststellungsbeschluss, insbesondere im Bauwerksverzeichnis, sind bezüglich der vorgenannten Leitungen keine Kostenregelungen zu treffen. Es können lediglich Hinweise auf außerhalb des Verfahrens abgeschlossene oder noch abzuschließende Vereinbarungen sowie auf gesetzliche Kostenregelungen gegeben werden.

In der Planfeststellung ist jedoch darüber zu entscheiden, ob und wie Leitungen geändert (z. B. verlegt - ggf. einschließlich Grunderwerb -, gesichert) oder beseitigt werden.

Telekommunikationslinien gehören nicht zu den Leitungen im vorgenannten Sinne (vgl. Nr. 32 Abs. 2 Buchst. a); sie unterliegen dem TKG und damit nur dem öffentlichen Recht.

(2) Kostenentscheidungen nach dem EKrG ergehen durch besondere Anordnung nach § 10 EKrG.

(3) Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kann durch Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden. Wurde im Anhörungsverfahren die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens angeregt, so muss die Stellungnahme der Anhörungsbehörde erkennen lassen, von wem und für welchen Zweck ein Flurbereinigungsverfahren angeregt worden ist.

(4) Die Errichtung und Unterhaltung von Wildschutzzäunen (siehe Wildschutzzaun-Richtlinien) können dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluss in der Regel nicht auferlegt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Errichtung nach der objektiven Gefahrenlage und im Hinblick auf den vorhandenen Wildbestand sich als notwendig erweist.

(5) Sind in einem Planfeststellungsbeschluss Lärmschutzauflagen angeordnet worden, kann der Träger der Straßenbaulast zur Überprüfung der Wirksamkeit der Lärmschutzregelung nicht zu lärmtechnischen Nachmessungen verpflichtet werden.

(6) Im Planfeststellungsbeschluss sind verkehrsrechtliche Regelungen nicht zu treffen, sofern sie nicht als konzeptioneller Teil der planfestzustellenden Straße anzusehen sind.

(7) Die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Nebenbetriebs für Maßnahmen des Straßenbaus richtet sich nach dem jeweiligen Konzessionsvertrag (siehe § 18 des Musterkonzessionsvertrages).

32. Rechtswirkungen der Planfeststellung

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden; das gilt auch für die landesrechtlich geregelten Belange.

(2) Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich, insbesondere nicht die

  1. Planfeststellung für Folgemaßnahmen an anderen Verkehrswegen und Anlagen, z. B. für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz oder für Telekommunikationslinien nach dem Telekommunikationsgesetz,
  2. Zustimmung der Luftverkehrsbehörden zur Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen nach § 12 Abs. 2 bis 4, §§ 13, 14 und 16 Luftverkehrsgesetz,
  3. Anordnung von Sicherheitseinrichtungen für Eisenbahnen, Anschlussbahnen und -gleise, sonstige Schienenbahnen oder Seilbahnen nach der Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (EBO) und Straßenbahnen sowie ihren Sonderformen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStraB) und den landesrechtlichen Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen,
  4. Anzeige- und Freigabeverfahren nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz,
  5. Ausbaugenehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den landesrechtlichen Regelungen,
  6. Genehmigung zur Errichtung, Verstärkung oder sonstigen wesentlichen Umgestaltung von Deichen und Dämmen gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  7. Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft (§ 19 BNatSchG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen),
  8. Ausnahmegenehmigung von Schutzbestimmungen für Wasserschutzgebiete,
  9. wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen in und an Gewässern oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  10. Ausnahmegenehmigung und Befreiung von Schutzbestimmungen für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete,
  11. Genehmigung für die Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart, Aufforstungsgenehmigung, Erklärung von Wald zu Schutzwald nach §§ 9, 10, 12 Bundeswaldgesetz i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  12. Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen mit Feuerstellen (z. B. Raststätten, Bauhöfe) auf Moor- und Heideflächen oder in der Nähe von Wäldern nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  13. Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
  14. Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
  15. Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 15 Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz für die Errichtung oder Änderung von Bauten in der Nähe der Zollgrenze.

Im übrigen wird auf Nr. 28 Abs. 1 Buchst a) hingewiesen.

(3) Für die Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Bauvorhaben siehe Nr. 4.

(4) Nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Bauvorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; siehe aber Nr. 40).

33. Rechtswirkungen der Plangenehmigung

Die Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Nr. 32 Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend. (§ 17 Abs. 7/§ 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 4 VwVfG). Die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung richtet sich nach § 75 Abs.4 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG ).

34. Verhältnis zum Privatrecht

Die Planfeststellung und die Plangenehmigung greifen unbeschadet Nr. 32 Abs. 4 nicht in Privatrechte ein, schaffen jedoch die Grundlage für die Enteignung (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Sie machen Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten nicht überflüssig.

35. Zustellung und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses

(1) Der Planfeststellungsbeschluss wird als Verwaltungsakt mit seinem Zugang wirksam. Er ist den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 17 Abs. 6 FStrG). Eine Zustellung an den Träger des Vorhabens ist dann erforderlich, wenn die Planfeststellungsbehörde nicht seiner Verwaltung angehört. Maßgebend sind die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder. Wurde eine UVP durchgeführt, so ist die Zulassungsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens entsprechend § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt zu machen (§ 9 Abs. 2 UVPG).

(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes sind in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt (vgl. Nr. 16 Abs. 4), zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Der festgestellte Plan ist den Gemeinden so rechtzeitig zu übersenden, dass der auszulegende Plan während der Rechtsbehelfsfrist eingesehen werden kann. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht (Muster 27). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

(3) Im Falle des vereinfachten Anhörungsverfahrens (Nr. 20) ist der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen zuzustellen; die Auslegung des Beschlusses und des festgestellten Planes kann unterbleiben, sofern eine UVP nicht durchgeführt wurde.

(4) In den Fällen der Nr. 7 ist der Planfeststellungsbeschluss der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde (§ 11 BauGB) zu übersenden. Ggf. ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht im Einklang steht und daher entsprechend angepasst werden muss.

(5) Ist der Planfeststellungsbeschluss mehr als 50 Beteiligten zuzustellen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Die öffentliche Bekanntmachung (Muster 28) muss enthalten:

  1. den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses
  2. die Rechtsbehelfsbelehrung,
  3. einen Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses,
  4. einen Hinweis auf Auflagen,
  5. den Hinweis, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen und gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gilt,
  6. den Hinweis, dass der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden kann.

Die Bekanntmachung (Muster 28) wird im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Planfeststellungsbehörde (länderseitig geregelt), in örtlichen Tageszeitungen und ortsüblich veröffentlicht. Die Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) soll frühestens eine Woche nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem das amtliche Veröffentlichungsblatt und die örtlichen Tageszeitungen mit der Bekanntmachung erschienen sind. Von einer individuellen Zustellung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dann abgesehen werden.

36. Bekanntgabe der Plangenehmigung

Die Plangenehmigung ist dem Träger des Bauvorhabens zu übersenden und den Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 41 VwVfG).

37. Rechtsbehelf

Gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben (§ 17 Abs. 6b FStrG).

Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung, wenn für die Baumaßnahme nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (s. Nr. 43). Verpflichtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Absatz 1 VwGO hinzuweisen. Auf die Muster 29 bis 32 und die Sonderregelungen nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wird verwiesen.

IV. Regelungen (Verfahren) nach Abschluss der Planfeststellung

38. Außerkrafttreten bzw. Verlängerung des Planes

(1) Der (festgestellte/genehmigte) Plan tritt außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist. Als Beginn der Durchführung des Planes ist jede nach außen erkennbare Tätigkeit zu seiner Verwirklichung anzusehen (z. B. planmäßiger Grunderwerb, Abbruch von Gebäuden, Verlegung von Versorgungsleitungen, nicht dagegen verwaltungsinterne Bauentwurfsplanung bzw. Einstellung in die Finanzplanung).

Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten worden ist oder wenn im Falle der Anfechtung des Beschlusses oder der Genehmigung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Planfeststellungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Anfrage über den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit.

(2) Der festgestellte Plan kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 17 Abs. 7 FStrG). Die Straßenbaubehörde beantragt die Verlängerung bei der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig (in der Regel ein Jahr vor Außerkrafttreten), dass der Plan vor Ablauf der Fünfjahresfrist verlängert werden kann. Vor der Entscheidung ist eine auf diesen Antrag beschränkte Anhörung nach Maßgabe von § 73 VwVfG durchzuführen. Der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist nicht zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde verlängert die Geltungsdauer. Die Entscheidung über die Verlängerung ist vor Ablauf der Fünfjahresfrist entsprechend § 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.

Für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung gelten die Bestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss entsprechend (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 70 VwVfG und § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO). Die im Verlängerungsbeschluss festzusetzende Frist der weiteren Geltungsdauer beginnt nach Ablauf der ersten 5 Jahre.

Bei der Plangenehmigung richtet sich die Verlängerungsmöglichkeit nach § 75 Abs. 4 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG).

39. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung

(1) Wird ein Bauvorhaben nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Durchführung des Bauvorhabens schon begonnen worden ist (§ 77 VwVfG). In diesem Fall sind in dem Aufhebungsbeschluss dem Träger der Straßenbaulast die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.

(2) Für die Zustellung und Auslegung des Aufhebungsbeschlusses gelten Nr. 35 und Nr. 36 entsprechend (§ 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG).

(3) Von der Aufhebung des Beschlusses ist die Enteignungsbehörde, soweit diese tätig geworden ist, zu unterrichten (vgl. auch § 18f Abs. 6 FStrG).

40. Planänderung vor Fertigstellung des Bauvorhabens

(1) Ein festgestellter/genehmigter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Für Planänderungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung ist ein neues Verfahren nach Maßgabe der §§ 17 FStrG, 73 und 74 VwVfG durchzuführen (§ 76 Abs. 1 VwVfG); auf § 3b Abs. 3 und § 3e Abs. 1 UVPG wird hingewiesen. Von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens kann abgesehen und eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1a, 1b FStrG vorliegen (siehe Nr. 5). In dem neuen Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung ist der festgestellte Plan insoweit aufzuheben, als er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung, insbesondere wenn Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben (§ 76 VwVfG i.V.m. § 17 Abs. 2 FStrG). Nr. 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der festgestellte/genehmigte Plan kann auch durch Planfeststellungen/Plangenehmigungen aufgrund anderer Gesetze oder ggf. durch Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3 FStrG) geändert werden.

Beispiel:

  • Änderung einer Bundesfernstraße durch die Planfeststellung für ein Gewässer oder einen Schienenweg.

41. Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens durch Vorhaben Dritter

(1) Werden andere Anlagen (Wege u. dgl.) oder Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen später geändert, so sind die dafür vorgeschriebenen Verfahren (Erlaubnisse, Planfeststellungen usw.) durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Vorhaben anlässlich des Baues oder der Änderung der Bundesfernstraße schon Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz waren. In diesen Fällen ist die straßenrechtliche Zulassungsentscheidung nicht förmlich zu ändern.

(2) Wird der Träger der Straßenbaulast betroffen, ist er in dem vom Träger des anderen Bauvorhabens durchgeführten Verfahren zu beteiligen. Ist als Folgemaßnahme auch die Straße zu ändern, wird nach Nr. 3 Abs. 2 verfahren. Die Straßenbaubehörde prüft in diesen Fällen, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger des anderen Bauvorhabens nicht schon in dem seinerzeitigen Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung und im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind (vgl. auch § 75 Abs. 2 VwVfG) oder Vereinbarungen vorliegen.

42. Nachträgliche Wirkungen auf Rechte anderer

(1) Treten nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung objektiv nicht vorhersehbare Wirkungen tatsächlicher Art des Bauvorhabens auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die nachträgliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die nachteiligen Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG). Nr. 29 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen oder auf Entschädigung sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Diese entscheidet hierüber durch Beschluss (§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Kommt anstelle von Vorkehrungen oder Anlagen eine Entschädigung in Betracht, so ist nach Nr. 29 Abs. 2 Satz 3 bis 7 zu verfahren.

(3) Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  • drei Jahre seit dem Zeitpunkt verstrichen sind, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des Bauvorhabens Kenntnis erhalten hat, oder
  • der Planfeststellungsbeschluss vor dem 7. Juli 1974 bestandskräftig geworden ist (Inkrafttreten des 2. FStrÄndG).

Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).

(4) Werden Vorkehrungen oder Anlagen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder nach Erteilung der Plangenehmigung auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Kosten dieser Vorkehrungen oder Anlagen zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen auf dem Grundstück durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind (§ 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG).

(5) Soweit Vorkehrungen oder Anlagen nach dem Beschluss der Planfeststellungsbehörde notwendig sind, ist zu prüfen, ob dafür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, eine Plangenehmigung erteilt werden kann oder eine Entscheidung gemäß § 17 Absatz 2 FStrG zu treffen ist.

43. Sofortige Vollziehung

(1) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) vordringlicher Bedarf festgestellt ist, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats gestellt und begründet werden. Hierauf sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden.

(2) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die im Fernstraßenausbaugesetz kein vordringlicher Bedarf festgestellt worden ist, haben aufschiebende Wirkung. Darunter fallen Maßnahmen, die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, wie z. B. einzelne Verbesserungsmaßnahmen gem. § 3 FStrAbG, sowie Maßnahmen, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf i. S. von § 6 FStrAbG besteht. In diesen Fällen sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nicht kraft Gesetzes, sondern erst dann vollziehbar, wenn der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet worden ist. Die aufschiebende Wirkung endet nach Maßgabe von § 80 b VwGO.

(3) Die Straßenbaubehörde kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines noch nicht unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer noch nicht unanfechtbaren Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde beantragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten besteht und der Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht abgewartet werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Straßenbauvorhaben dazu dient, Gefährdungen der Verkehrssicherheit oder Umweltbeeinträchtigungen in Ortslagen zu beseitigen und der Baubeginn nicht ohne schwerwiegende Folgen hinausgeschoben werden kann.

In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines sofortigen Baubeginns der gesamten Maßnahme, eines Streckenabschnittes oder eines Bauwerkes, die betroffenen Grundstücksberechtigten, der Umfang der Inanspruchnahme und die Mittelbereitstellung darzustellen.

(4) Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung angeordnet werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung ist geboten, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung des Straßenbauvorhabens gegenüber den Interessen der Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges überwiegt. Die sofortige Vollziehung kann mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung verbunden oder gesondert angeordnet werden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist eingehend zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen solche Gründe angeführt werden, die nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Bauvorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirklichung zu tragen.

Wird die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet, so ist die Anordnung den Anfechtungsklägern zuzustellen.

(5) Ist die sofortige Vollziehung behördlich angeordnet worden. kann der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anordnungsentscheidung gestellt und begründet werden Auf diese Frist ist in der Anordnung hinzuweisen. Ist der Hinweis unterblieben, läuft die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.

44. Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Der Träger der Straßenbaulast kann bei der Enteignungsbehörde Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) stellen, wenn

  1. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung zugestellt ist oder als zugestellt gilt und entweder unanfechtbar oder vollziehbar ist,
  2. das Grundstück oder Grundstücksteile für die beabsichtigte Ausführung des Straßenbauvorhabens einschließlich der festgestellten Folge-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig sind,
  3. der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und
  4. der Eigentümer oder Besitzer sich geweigert hat, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

(2) Dem Antrag sind

  1. eine Mehrfertigung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung,
  2. ein Ausschnitt aus einem dazugehörigen Plan, in der Regel im Maßstab 1 : 1000, in dem das Grundstück oder Teile desselben dargestellt sind, und
  3. der Nachweis über die Zustellung bzw. Ersatzzustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung

beizufügen. Ist die Fläche, in deren Besitz eingewiesen werden soll, noch nicht vermessen, so ist sie durch zeichnerische Darstellung bzw. durch geeignete Beschreibung kenntlich zu machen. Die Übereinstimmung mit dem zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Plangenehmigung gehörenden Plan hat der Antragsteller zu bescheinigen.

In dem Antrag ist darzulegen, dass sich der Grundstücksberechtigte geweigert hat, eine Vereinbarung über die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu schließen.

(3) Die Enteignungsbehörde hat bei Vorliegen der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen den Träger der Straßenbaulast entsprechend dem Antrag in den Besitz des benötigten Grundstücks oder der Grundstücksteile einzuweisen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 18f Abs. 4 Satz 2 FStrG).

(4) Das Verfahren und die Entschädigungsregelung richten sich nach §18f Abs. 2 bis 5 FStrG. Beteiligt am Verfahren sind die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten (z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigte, Nießbraucher).

45. Enteignung

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG, § 74 VwVfG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens einschließlich der Folge-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig ist (§ 19 Abs. 1 FStrG); sie ist nach dem landesrechtlich geltenden Enteignungsrecht durchzuführen (§ 19 Abs. 5 FStrG).

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die Enteignungsbehörde hat den Plan so hinzunehmen, wie er festgestellt bzw. genehmigt ist. Das Enteignungsverfahren kann nur insoweit durchgeführt werden, als der festgestellte oder genehmigte Plan die benötigten Grundflächen - auch als Etwa-Flächen - ausweist.

(3) Werden Flächen benötigt, die der festgestellte oder genehmigte Plan nicht ausweist, bedarf es vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, sofern sich die Eigentümer mit der Abtretung der Flächen nicht schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 19 Abs. 2a FStrG). Nr. 21 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

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