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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg zur Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug energierechtlicher Vorschriften und zur Zulassung von Rohrfernleitungen sowie zu den Zuständigkeitsregelungen für die Zulassung von Rohrfernleitungen nach dem Brandenburgischen Wassergesetz - Längsverlegung von Leitungen im öffentlichen Straßenland -


vom 16. Mai 2003
(ABl./03, [Nr. 30], S.776)

Außer Kraft getreten
(ABl./03, [Nr. 30], S.776)

Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 und nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug energierechtlicher Vorschriften und zur Zulassung von Rohrfernleitungen sowie nach § 126 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 129 a Abs. 2 Nr. 11 und 12 des Brandenburgischen Wassergesetzes zuständigen Planfeststellungsbehörden haben sich in den jeweiligen Zulassungsverfahren zu vergewissern, dass bei einer geplanten Längsverlegung von Leitungsanlagen in öffentlichen Straßen zwischen dem Vorhabensträger und dem zuständigen Träger der Straßenbaulast Einigkeit über die Inanspruchnahme des Straßenlandes besteht.

Dieser Runderlass tritt fünf Jahre nach Veröffentlichung außer Kraft, wenn seine Gültigkeit nicht verlängert wird.