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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Richtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) in der Fassung vom 1. August 1975


vom 20. Februar 2003
(ABl./03, [Nr. 13], S.358)

Außer Kraft getreten durch Erlass des MIL vom 4. Februar 2010
(ABl./10, [Nr. 08], S.375)

Der Bundesminister für Verkehr hat die folgenden Nutzungsrichtlinien mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 12/1975 - StB 13/38.30.30/130022Vms75 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und im Verkehrsblatt 1975 Seite 529 veröffentlicht.

Es wird gebeten, diese Richtlinien in der Fassung der ARS Nr. 43/1993 (VkBl. S. 852) und Nr. 41/96 (VkBl. 1997 S. 41) zu beachten. Die Anwendung auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes, soweit die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes dem Bundesfernstraßengesetz entsprechen, wird empfohlen.

Richtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(Nutzungsrichtlinien) in der Fassung vom 1.August 1975

Inhaltsübersicht

Begriffe 

1 - Gemeingebrauch
2 - Sondernutzung
3 - Sonstige Benutzung

Sondernutzung

4 - Erlaubnis
5 - Gebühren und Auslagen
6 - Verfahren
7 - Zuständigkeit
8 - Unerlaubte Sondernutzung
9 - Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen
10 - Widerruf
11 - Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung
12 - Ordnungswidrigkeiten

Besondere Fälle von Sondernutzungen

13 - Abweichende Regelungen für Ortsdurchfahrten
14 - Zufahrten und Zugänge
15 - Erlaubnispflicht nach dem Straßenverkehrsrecht
16 - Straßenbahnen und Obusse

Sonstige Benutzung

17 - Vertragliche Regelung
18 - Unerlaubte Benutzung
19 - Benutzungsentgelte

Leitungen

20 - Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse
21 - Bahnstromleitungen und Betriebsstoffleitungen der Verteidigung
22 - Andere Leitungen
23 - Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost

Autowracks und sonstige größere Abfälle

24 - Innerhalb des Verkehrsraumes
25 - Außerhalb des Verkehrsraumes

Technische Bestimmungen

26 - Bei Arbeiten im Straßenbereich
27 - Bei Leitungsverlegungen

Anlagen

Anlage 1 Verzeichnis der Entgelte
Anlage 2 Muster einer Sondernutzungserlaubnis
Anlage 3 Muster eines Nutzungsvertrages
Anlage 4 Technische Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straße

Begriffe

1 - Gemeingebrauch

Gemeingebrauch ist der jedermann gestattete Gebrauch der Bundesfernstraßen zum Verkehr im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften (§ 7*).

2 - Sondernutzung

Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung, wenn der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird oder werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 10). Eine Sondernutzung liegt nur vor, wenn sich die Benutzung auf den Verkehrsraum auswirken kann.

3 - Sonstige Benutzung

Eine Benutzung der Bundesfernstraßen, die weder Gemeingebrauch noch Sondernutzung ist, ist sonstige Benutzung; sie richtet sich nach bürgerlichem Recht. Als sonstige Benutzung gilt auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung (§ 8 Abs. 10).

Sondernutzung

4 - Erlaubnis

(1) Die Sondernutzung bedarf nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Erlaubnis (Muster Anlage 2). Sie setzt einen Antrag voraus. Ihre Erteilung oder Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sind die Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues gegen die Interessen des Antragstellers abzuwägen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilen der Erlaubnis besteht nicht.

(2) Die Erlaubnis darf nur befristet oder widerruflich erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1). In der Regel ist die Erlaubnis auf Widerruf zu erteilen. Eine zeitliche Befristung kann in Anbetracht kommen, wenn der Zeitraum überschaubar ist und Straßenplanungen nicht entgegenstehen. In die Erlaubnis sind die zur Wahrung der Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Bedingungen und Auflagen, die mit der Sondernutzung in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, sind unzulässig (z. B. die unentgeltliche Abtretung von Grundstücksflächen).

(3) In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass der Erlaubnisnehmer nach § 8 Abs. 8 gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch hat, wenn von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch gemacht oder die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen wird. Ebenso ist auf § 8 Abs. 2 a Satz 3 zweiter Halbsatz Bezug zu nehmen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Dafür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden (§ 8 Abs. 2 a Satz 4). Soweit bauliche Anlagen Gegenstand der Sondernutzung sind, ist in der Erlaubnis ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 a Sätze 1 bis 3 erster Halbsatz zu verweisen, die folgenden Wortlaut haben:

"Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern ..."

Ferner ist dem Erlaubnisnehmer aufzuerlegen, für alle aus der Sondernutzung sich ergebenden Schäden aufzukommen und die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie Anlagen bei Beendigung der Sondernutzung zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(4) Treten nach Erteilung der Erlaubnis nicht vorhersehbare Wirkungen der Sondernutzung auf, so können dem Erlaubnisnehmer nachträglich durch Verwaltungsakt Maßnahmen zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auferlegt werden.

5 - Gebühren und Auslagen

Für die Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben. Sie stehen außerhalb der Ortsdurchfahrten dem Bund, innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden zu (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Die Sondernutzungsgebühren richten sich außerhalb der Ortsdurchfahrten nach den für die Bundesfernstraßen geltenden Landesgebührenordnungen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 und 4); innerhalb der Ortsdurchfahrten ergeben sich die Sondernutzungsgebühren aus den gemeindlichen Satzungen (§ 8 Abs. 3 Satz 5). Die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach Landesrecht.

6 - Verfahren

(1) Die Erteilung oder Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Er ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen entweder zuzustellen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Eine Ablehnung ist außerdem zu begründen. Die Begründung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, die für die Entscheidung maßgebend waren. Wird eine Erlaubnis antragsgemäß ohne Bedingungen und Auflagen erteilt, genügt die einfache schriftliche Mitteilung.

(2) Die Erlaubnis bedarf als Verwaltungsakt grundsätzlich keiner Anerkennung durch den Antragsteller. Wird ihm die Sondernutzungserlaubnis ausgehändigt, so ist ihm anheim zu stellen, diese unter Verzicht auf einen Rechtsbehelf anzuerkennen.

7 - Zuständigkeit

Die Erlaubnis für Sondernutzungen an den freien Strecken wird von der Straßenbaubehörde erteilt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz). In Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4) ist hierfür die Gemeinde zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz). Ist die Gemeinde nicht selbst Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt (zur Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten vgl. § 5 Abs. 2, 2 a und 3), hat sie die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen, sofern sich die Benutzung auf den Verkehrsraum der Fahrbahn auswirken kann; das gilt auch dann, wenn die Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.

8 - Unerlaubte Sondernutzung

(1) Wird eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis nachträglich erteilt werden kann. Wird dies bejaht, ist der Benutzer aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Kommt eine nachträgliche Sondernutzungserlaubnis nicht in Betracht und wird die unerlaubte Sondernutzung fortgesetzt, so kann die Erlaubnisbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung durch Verwaltungsakt anordnen (§ 8 Abs. 7 a Satz 1). Ebenso ist zu verfahren, wenn der Pflichtige nach Aufforderung keinen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellt oder es am Eintritt einer Bedingung der Sondernutzungserlaubnis fehlt.

(3) Das Verfahren für die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung richtet sich nach dem im Landesbereich geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 22 Abs. 3). Im Regelfalle ist der Benutzer unter Fristsetzung aufzufordern, die Sondernutzung zu beenden und errichtete Anlagen zu beseitigen. Gleichzeitig ist ihm schriftlich ein Zwangsmittel für den Fall anzuordnen, dass er der Aufforderung nicht nachkommt. Welches Zwangsmittel in Betracht kommt, richtet sich nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.

(4) Nach § 8 Abs. 7 a Satz 2 können Anordnungen unterbleiben, wenn sie nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend sind.

Dies ist z. B. der Fall, wenn

  • der Bestand der Straße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist,
  • der Pflichtige nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand (z. B. erst nach länger dauernden Ermittlungen) erreichbar ist,
  • der Pflichtige ausdrücklich erklärt hat, dass er einer Anordnung in keinem Falle Folge leisten werde. 

In diesen Fällen kann die Erlaubnisbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen sofort beseitigen oder beseitigen lassen.

(5) Der Pflichtige ist unter Fristsetzung aufzufordern, verauslagte Kosten zu erstatten. Diese sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, falls die Zahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt.

(6) Bei unerlaubter Sondernutzung des Verkehrsraums der Fahrbahnen in Ortsdurchfahrten, für den der Bund Träger der Straßenbaulast ist, ist die Gemeinde um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen.

(7) Für unerlaubte Sondernutzungen sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, da diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis, sondern für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet werden (BVerwG-Urt. v. 21.10.1970 - IV C 38.69 - DÖV 1971, 103).

(8) Wird die Straße durch die unerlaubte Sondernutzung beschädigt, so ist von dem Zuwiderhandelnden Schadenersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann Strafanzeige erstattet werden.

9 - Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen

Kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen (z. B. Auflagen) nicht nach, so kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 8 Abs. 7 a). Als Maßnahmen können die Durchsetzung von Auflagen oder die Beendigung der Nutzung (z. B. durch Widerruf) in Betracht kommen. Die Ausführungen über Zwangsmittel unter Nummer 8 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

10 - Widerruf

(1) Eine widerruflich erteilte Sondernutzungserlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen durch Verwaltungsakt widerrufen werden. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Deshalb sind insbesondere Gründe des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Der Widerruf ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8).

(2) Eine auf Zeit erteilte Sondernutzungserlaubnis kann vor Zeitablauf widerrufen werden, wenn es zur Abwendung von Nachteilen für das Gemeinwohl notwendig ist (z. B. konkrete Verkehrsgefährdungen). Für dadurch entstehende Vermögensnachteile ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Wird die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen, besteht kein Entschädigungsanspruch (§ 8 Abs. 8), da die Sondernutzung davon abhängig ist, dass die Straße für den Verkehr zur Verfügung steht.

(3) Soweit die Gemeinde für eine Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8). Für das Verlangen, eine zeitlich befristete Erlaubnis zu widerrufen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können nicht durch Widerruf, sondern durch Enteignung aufgehoben werden (§ 8 Abs. 9).

11 - Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung

Nach Beendigung der Sondernutzung durch

  • Zeitablauf
  • Widerruf
  • Aufgabe der Nutzung  

ist der bisherige Berechtigte verpflichtet, Anlagen zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist nach § 8 Abs. 7 a zu verfahren. Nummer 8 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

12 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1),
  2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2),
  3. entgegen § 8 Abs. 2 a Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert (§ 23 Abs. 1 Nr. 3).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden (§ 23 Abs. 2).

(3) Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach darf bei fahrlässigem Handeln die Geldbuße nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, das heißt höchstens 500 DM, betragen (§ 17 Abs. 2 OWiG). Für die Höhe der Geldbuße ist § 17 Abs. 3 OWiG von Bedeutung. Er hat folgendenWortlaut:

"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch unberücksichtigt."

(4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in 6 Monaten. Da die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten Dauerzuwiderhandlungen darstellen, beginnt die Verjährung mit dem Tag der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bzw. der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens.

Besondere Fälle von Sondernutzungen

13 - Abweichende Regelung für Ortsdurchfahrten

(1) Innerhalb der Ortsdurchfahrt kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnis befreien (z. B. für Straßenanlieger) und die Ausübung regeln (§ 8 Abs. 1 Satz 4). Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5).

(2) In dem Teil der Ortsdurchfahrt, der der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative und Ortsdurchfahrtenrichtlinien), ist für die Zustimmung eine besonders genaue Prüfung erforderlich, ob die Belange des Straßenverkehrs, des Straßenbaues und der Straßenunterhaltung gewahrt bleiben. Es ist zu beachten, dass dieser Teil nicht für die Erschließung der anliegenden Grundstücke vorgesehen ist. Deshalb dürfen in der Satzung allgemein keine Zufahrten oder Zugänge erlaubnisfrei zugelassen werden.

14 - Zufahrten und Zugänge

Hinsichtlich der Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen wird auf die Zufahrtenrichtlinien verwiesen.

15 - Erlaubnispflicht nach dem Straßenverkehrsrecht

(1) Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Benutzung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf (§ 8 Abs. 6 Satz 1). In Betracht kommen der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (vgl. §§ 32 und 34 StVZO) überschreiten (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVO), sowie Beschleunigungs- und Bremsprüfungen (§ 29 Abs. 2 StVO).

(2) Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörden zu hören. Die von diesen geforderten Bedingungen, Auflagen und gegebenenfalls Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (§ 8 Abs. 6 Satz 2 und 3). Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Dauererlaubnisse. Auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 16.11.1970 (VkBl. 1970, 758) zu § 29 Abs. 2 und 3 wird verwiesen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Beschleunigungs- und Bremsprüfungen sind wegen der in der Regel zu erwartenden Fahrbahnschäden strenge Maßstäbe anzulegen. Soll einem Antrag zugestimmt werden, ist in der Stellungnahme gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zu fordern, dass dem Erlaubnisnehmer Maßnahmen zum Schutz der Straße und Ers atz der dem Straßenbaulastträger entstehenden Mehrkosten auferlegt werden. In der Stellungnahme können auch Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs vorgeschlagen werden.

(3) Rennveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen auf Straßen sind grundsätzlich verboten (§ 29 Abs. 1 StVO). Soweit von diesem Verbot eine Ausnahme erteilt werden soll (§ 46 Abs. 2 StVO), gilt § 8 Abs. 6. Auf die VwV-StVO zu § 29 Abs. 1 wird verwiesen.

(4) Soweit Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben die Bundesfernstraße mit Fahrzeugen benutzen wollen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (vgl. §§ 32 und 34 StVZO) überschreiten, bedürfen sie - ausgenommen in den Fällen des § 35 Abs. 4 StVO - der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 StVO). Für die Beteiligung der Straßenbaubehörde gilt Absatz 2.

(5) Die Bundeswehr ist außerdem zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind (§ 35 Abs. 3 StVO). Entsprechendes gilt gemäß § 35 Abs. 5 StVO für die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten der NATO (Artikel 57 Abs. 4 b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; vgl. auch VwV-StVO zu § 35 Abs. 5).

(6) Wegen der Sonderrechte der Bundespost wird auf § 35 Abs. 7 StVO verwiesen.

(7) In allen Fällen ist § 35 Abs. 8 StVO von Bedeutung, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.

16 - Straßenbahnen und Obusse

Für die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Straßenbahnen und Obusse gelten die Richtlinien für die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Benutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes durch Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr (Sondernutzungsrichtlinien für Personenlinienverkehr).

Sonstige Benutzung

17 - Vertragliche Regelung

(1) Nach § 8 Abs. 10 richtet sich die sonstige Benutzung an Straßen (vgl. Nummer 3) nach bürgerlichem Recht. Das Nutzungsverhältnis wird durch Vertrag begründet, der schriftlich abzuschließen ist (Muster Anlage 3). Eine Verpflichtung der Straßenbauverwaltung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht.

(2) Der Vertrag soll in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden; er muss sonst befristet sein. In den Vertrag ist eine Kündigungsklausel aufzunehmen. Befristete Verträge dürfen nur aus wichtigem Grunde (z. B. im öffentlichen Interesse) gekündigt werden.

(3) Der Benutzer hat sich zu verpflichten, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der Straßenbauverwaltung zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen er im Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen hat. Für die Benutzung ist in der Regel ein Entgelt zu vereinbaren (vgl. Nummer 19).

(4) In den Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzungsberechtigte bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Straßenbauverwaltung hat.

(5) Der Benutzungsberechtigte hat sich zu verpflichten, der Straßenbauverwaltung alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich entstehen. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, da es sich um den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages handelt. Soweit Auslagen zu vergüten sind,ist dies zu vereinbaren.

18 - Unerlaubte Benutzung

(1) Es ist zu prüfen, ob die Benutzung nachträglich gestattet werden kann. In diesem Fall ist ein Vertrag zu schließen (vgl. Nummer 17).

(2) Kann die Benutzung nicht gestattet werden, wird sie aber gleichwohl fortgesetzt, so ist der Zuwiderhandelnde aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Gefährdet die unerlaubte Benutzung außerhalb des Verkehrsraumes der Straße öffentliche Belange (Sicherheit des Verkehrs, Standfestigkeit des Straßenkörpers, Straßenentwässerung, Straßenunterhaltung), so kann die Aufforderung entfallen. Als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Straßenbauverwaltung kommen in Betracht:

  1. § 859 Abs. 1 BGB: Maßnahmen der Selbsthilfe bei Besitzstörung (z. B. Beseitigung eines Werbeschildes auf Straßengrund),
  2. § 862 BGB: Anspruch auf Beseitigung bei Besitzstörung,
  3. § 1004 BGB: Abwehranspruch bei Beeinträchtigung des Eigentums,
  4. § 228 BGB: Notstand: Die Straßenbauverwaltung ist berechtigt, auf Straßengrund errichtete Anlagen zu beseitigen, wenn dies zur Abwendung der durch sie drohenden Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Bestehen mehrere Möglichkeiten zur Abwendung der Gefahr, ist diejenige Maßnahme zu treffen, die den Zuwiderhandelnden am wenigsten beeinträchtigt.
  5. §§ 677, 679 BGB: Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Straßenbauverwaltung kann auch sonstige Maßnahmen anstelle und gegen den Willen des Zuwiderhandelnden durchführen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. So kann z. B. auf Straßengrund ohne Erlaubnis gelagertes Material an eine Stelle abgefahren werden, an der die Lagerung unbedenklich ist und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Ist ein sofortiges unmittelbares Eingreifen nicht geboten, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 935, 940 ZPO) der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.

(4) Wegen der Erstattung der Aufwendungen und Kosten wird auf die §§ 683, 684, 812, 823 BGB verwiesen.

(5) Wird die Straße durch die unerlaubte Benutzung beschädigt, so ist von den Zuwiderhandelnden Schadensersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann Strafanzeige erstattet werden.

19 - Benutzungsentgelte

(1) Für die sonstige Benutzung können einmalige oder laufende Benutzungsentgelte vereinbart werden. Die Höhe der Benutzungsentgelte richtet sich nach Anlage 1. Soweit dort ein Rahmen für das Benutzungsentgelt vorgesehen ist, sind der Umfang der Benutzung sowie das wirtschaftliche Interesse des Benutzers zu berücksichtigen.

(2) In dem Nutzungsvertrag sind die Höhe des Entgeltes und der Zeitpunkt der Fälligkeit zu regeln. Grundsätzlich werden Benutzungsentgelte mit Beginn der Benutzung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Entgelten ist als Zeitpunkt für die Fälligkeit des folgenden Entgelts das Ende des 1. Quartals des jeweiligen Rechnungsjahres vorzusehen.

(3) Bei Benutzungen, für die Entgelte nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat 1/12 des Jahresbetrages erhoben. Ist ein Entgelt nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird das hierfür angesetzte volle Entgelt auch dann erhoben, wenn die Benutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

(4) Auf Antrag kann gestattet werden, wiederkehrende jährliche Entgelte durch eine einmalige Zahlung abzulösen. Dabei ist ein jährlicher Zinssatz von 6 % zugrunde zu legen. Ist die Benutzung nicht befristet, ist von einem Zeitraum von 20 Jahren auszugehen.

(5) Wird die Benutzung aufgegeben oder der Vertrag gekündigt, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Entgelte anteilig erstattet.

(6) Eine Anpassung des Entgeltes an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich, wenn dies der Nutzungsvertrag zulässt (z. B. Anpassungsklausel, Kündigung).

(7) Kommt der Benutzer mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug, so ist es durch Zahlungsbefehl im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) geltend zu machen.

Leitungen

20 - Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Leitungen der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Abwasserleitungen) richtet sich gemäß § 8 Abs. 10 nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder nur für kurze Dauer beeinträchtigt. Für die Mitbenutzungsverhältnisse sind in diesem Falle nicht die Nutzungsrichtlinien, sondern andere Regelungen maßgebend (z. B. Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung vom 03.12.1968 - VkBl. 1969, 27 ff. -, Muster eines Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung vom 09.12.1974 - VkBl. 1975, 69 - jeweils mit Änderungen).

(2) Den Leitungen der öffentlichen Versorgung sind Mineralölfernleitungen und sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse grundsätzlich gleichgestellt. Unter Leitungen im öffentlichen Interesse sind Leitungen zu verstehen, für deren Verlegung Grundstücke im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können. Soweit die Mitbenutzung der Bundesfernstraßen für diese Leitungen durch Vertrag gestattet werden soll, kann das Muster eines Gestattungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung entsprechend angewandt werden.

21 - Bahnstromleitungen und Betriebsstoffleitungen der Verteidigung

Für die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und Betriebsstoffleitungen der Verteidigung sind die dazu ergangenen Regelungen maßgebend. Anstelle eines Nutzungsvertrages ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen.

22 - Andere Leitungen

Bei Benutzung der Bundesfernstraßen für andere als die vorgenannten Leitungen ist zu prüfen, ob dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Sondernutzung im Sinne von § 8 Abs. 1 (vgl. Nummern 4 ff.). Wird der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, ist über die Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen ein Vertrag nach bürgerlichem Recht abzuschließen (vgl. Nummern 17 ff.).

23 - Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost

Diese Richtlinien gelten nicht für Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost. Sie finden ihre Regelung im Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember1899 (RGBl. S. 708) und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.

Autowracks und sonstige größere Abfälle

24 - Innerhalb des Verkehrsraumes

(1) Nach § 32 StVO ist es verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen und dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter § 32 StVO fallen auch Autowracks. Die Zuständigkeit für die Beseitigung der Gegenstände richtet sich nach Landesrecht.

(2) Bei Gegenständen, deren sich der Besitzer entledigt hat (Abfälle im Sinne von § 1 Abs. 1 Abfallbeseitigungsgesetz - dazu zählen auch Autowracks -), kann auch die nach dem Abfallrecht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen veranlassen.

(3) Das Liegenlassen von Gegenständen (z. B. Autowracks) innerhalb des Verkehrsraumes ist auch eine unerlaubte Sondernutzung, da in diesem Falle die Straße nicht bestimmungsgemäß genutzt wird und außerdem der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstände auf Straßenflächen außerhalb des Verkehrsraumes liegengelassen werden und den Gemeingebrauch beeinträchtigen können (z. B. Einengung des Lichtraumprofils oder Behinderung des Wasserabflusses). Nach § 8 Abs. 7 a kann deshalb auch die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde das Erforderliche ur Beseitigung der Autowracks veranlassen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die unerlaubte Sondernutzung die Straßenbauverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (z. B. bei Unterhaltungsarbeiten) behindert oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, ohne dass andere Behör den (vgl. Absätze 1 und 2) Anlass zum Einschreiten haben. Wegen der zu treffenden Maßnahmen wird auf Nummer 8 Abs. 3 bis 6 verwiesen.

25 - Außerhalb des Verkehrsraumes

(1) Für Autowracks und sonstige Abfälle auf Straßengrund, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen (z. B. weil sie in Straßengräben oder Böschungen liegen), finden die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und die Ausführungsgesetze der Länder Anwendung. Deshalb sind in erster Linie für die Beseitigung die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig.

(2) Unbeschadet dessen kann die Straßenbauverwaltung aus dem Gesichtspunkt der Besitz- oder Eigentumsstörung vorgehen, wenn Autowracks und sonstige Abfälle auf Straßengrund liegen (vgl. Nummer 18 Abs. 2).

Technische Bestimmungen

26 - Bei Arbeiten im Straßenbereich

Die technischen Bestimmungen für Arbeiten im Straßenbereich ergeben sich aus Anlage 4. Etwaige Ergänzungen oder Streichungen sind jeweils vorzunehmen.

27 - Bei Leitungsverlegungen

Für Leitungen sind keine besonderen technischen Bestimmungen als Anlage beigefügt. Hier sind die Technischen Bestimmungen zum Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung in Bundesfernstraßen (vgl. Nummer 20 Abs. 1) entsprechend anzuwenden. Etwaige Ergänzungen oder Streichungen sind jeweils vorzunehmen.

Anlagen