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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit bei der Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren (Projekt FISCUS)


vom 11. Februar 2003
(ABl./03, [Nr. 12], S.332)

Das am 2. Dezember 2002 unterzeichnete Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit bei der Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren (Projekt FISCUS) ist nach seiner Nummer 7 am 3. Dezember 2002 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 11. Februar 2003

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit bei der Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren
(Projekt FISCUS)

In Umsetzung der Beschlüsse der Finanzministerkonferenz vom 29. Juni 2000, vom 26. Oktober 2000, vom 6. Dezember 2001 und 7. März 2002 (Anlagen) schließen

das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Finanzminister,

das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,

das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin der Finanzen,

für die Freie Hansestadt Bremen,
der Senator für Finanzen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch das Finanzministerium,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium,

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,´
dieser vertreten durch den Finanzminister,

das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten,

der Freistaat Sachsen,
dieser vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

für das Land Sachsen-Anhalt
für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie,

der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Thüringer Finanzminister

und die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,

folgendes Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit bei der Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren.

1 Ziel 
2 Vertragsgegenstand
3 Organisation
3.1 Beteiligte 
3.2 Referatsleiter Automation (Steuer)
3.3 fiscus GmbH 
4 Durchführung des Projekts 
4.1 Auftrag
4.2 Entwicklung, Abnahme und Einsatz
4.3 Pflege und Verwaltung der Software
5 Finanzierung
5.1 Umfang 
5.2 Kostentragung Bund/Länder
5.3 Mittelplanung
5.4 Mitteldeckung
5.5 Kostenerstattung
6 Übergangsregelung
7 Inkrafttreten

1 Ziel

Die Informationstechnik ist unverzichtbares Instrument für das Besteuerungsverfahren. Sie soll durch neugestaltete, auf langfristige Nutzung ausgerichtete und einheitlich eingesetzte Software verbessert werden.

2 Vertragsgegenstand

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und die diesen Vertrag schließenden Länder (beteiligte Länder) wirken im Projekt FISCUS zusammen, um für die Steuerverwaltungen der Länder Software zu erstellen oder zu beschaffen und diese fortzuführen.

Das Projekt umfasst die informationstechnische Unterstützung für die den Steuerverwaltungen der Länder gesetzlich zugewiesenen oder mit diesen zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere alle Vorgänge des Besteuerungsverfahrens sowie des Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens in Finanzämtern, Oberfinanzdirektionen, oberen und obersten Finanzbehörden sowie Ausbildungseinrichtungen und Rechenzentren, die für die Finanzverwaltungen tätig sind.

Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.

3 Organisation

3.1 Beteiligte

An der Durchführung der Arbeiten sind beteiligt:

  • die Referatsleiter Automation (Steuer) des Bundes und der beteiligten Länder (RL),
  • die fiscus GmbH.

3.2 Referatsleiter Automation (Steuer)

Die RL beschließen über

  • die Bereitstellung von sächlichen und - nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Beteiligten - personellen Mitteln für das Projekt (Budgetverantwortung),
  • die Gesamtprojektplanung, insbesondere die Reihenfolge der zu entwickelnden Produkte,
  • die Organisation des Projekts sowie die Verteilung der Aufgaben auf den Bund und die beteiligten Länder und
  • über grundsätzliche Angelegenheiten der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Pflege von Software sowie die Änderung beabsichtigter oder erteilter Realisierungsaufträge an die fiscus GmbH, wenn dies vom Bund oder mindestens einem beteiligten Land beantragt wird.

Die RL stimmen sich mit anderen betroffenen Bereichen ab.

Auf Antrag des Bundes oder eines beteiligten Landes ist die Entscheidung der für die steuerliche Automation zuständigen Abteilungsleiter des Bundes und der beteiligten Länder einzuholen.

Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen.

3.3 fiscus GmbH

Der Bund und die beteiligten Länder haben die fiscus GmbH zur Entwicklung und Auswahl sowie zur Pflege der Software für das Besteuerungsverfahren gegründet. Die Zusammenarbeit mit der fiscus GmbH erfolgt auf der Basis einer Rahmenvereinbarung. Der Bund und die beteiligten Länder erklären ihre Bereitschaft, die Arbeit der fiscus GmbH zu fördern und sie insbesondere bei den erforderlichen Fachanalysen zu unterstützen. Die für eine Festanstellung bei der fiscus GmbH vorgesehenen Bediensteten des Bundes und der beteiligten Länder werden auf Anforderung der fiscus GmbH im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten beurlaubt.

Ziel ist es, das Verhältnis zwischen der fiscus GmbH und den Vertragschließenden so zu gestalten, dass es nach einer Übergangszeit zu einem weitgehend an Wettbewerbsbedingungen orientierten Auftraggeber-/Auftragnehmerverhältnis mit einer ausgewogenen Risikoverteilung kommt.

4 Durchführung des Projekts

4.1 Auftrag

Die Entwicklung der Software ist gegliedert in Einzelprodukte vorzunehmen, für deren inhaltliche Gestaltung und das Projektcontrolling jeweils ein von den RL nach Nr. 3.2 bestimmtes Land oder der Bund verantwortlich ist. Dabei sind die für die Projektorganisation getroffenen Regelungen (Hinweis auf Nr. 3.2) zu beachten. Bei beabsichtigter Eigenentwicklung sollen der fiscus GmbH Analyse und Programmierung, im Übrigen die Auswahl eines geeigneten Produkts übertragen werden. Analysen zur Umsetzung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften sollen der fiscus GmbH ohne vorherige Festlegung von auf die jeweilige Rechtsvorschrift bezogenen Anforderungen als Daueraufgabe zugewiesen werden.

Die zu entwickelnde Software ist so zu gestalten, dass sie in allen Ländern unverändert eingesetzt werden kann. Rechtlich begründete oder sonstige unabweisbare Länderbesonderheiten fließen in die einheitliche Programmierung ein. Für andere, von der Mehrheit der RL abgelehnte Modifikationen wird zugelassen, dass sie vom betroffenen Land realisiert und mit dem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. Die beteiligten Länder erklären ihren Willen, solche Modifikationen möglichst zu vermeiden.

Die von der fiscus GmbH zu erbringenden Leistungen werden durch Einzelverträge festgelegt, die in allen gemeinsamen Angelegenheiten vom Bundesministerium der Finanzen für den Bund und die beteiligten Länder mit der fiscus GmbH geschlossen werden.

Die Länder sind berechtigt, mit der fiscus GmbH Einzelverträge (insbesondere Werk-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge) für von ihnen ergänzend zum gemeinsamen Projektumfang landesspezifisch für erforderlich gehaltene Software abzuschließen, soweit die RL zustimmen.

4.2 Entwicklung, Abnahme und Einsatz

Über die Abnahme der von der fiscus GmbH entwickelten Software entscheidet der nach Nr. 3.2 bestimmte Beteiligte.

Die beteiligten Länder erklären ihre Absicht, die gemeinsam entwickelte oder beschaffte Software unverändert einzusetzen, etwaige Hindernisse unverzüglich zu beseitigen und auf eine abgestimmte Einsatzplanung sowie auf einen weitgehend gleichen technischen Ausstattungsgrad in allen Ländern hinzuwirken.

Die RL können einem Land mit dessen Einvernehmen die vorübergehende Fortführung bisher wahrgenommener Aufgaben übertragen; für deren Abwicklung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4.3 Pflege und Verwaltung der Software

Der fiscus GmbH sollen Verwaltung und Pflege der von ihr entwickelten sowie die Verwaltung der gemeinsam beschafften Software übertragen werden.

5 Finanzierung

5.1 Umfang

Die Finanzierung der Softwareentwicklung, -verwaltung und -pflege umfasst alle anfallenden Aufwendungen. Insbesondere gehören dazu

  1. die Entgelte an die fiscus GmbH, soweit sie die gemeinsame Software betreffen,
  2. Entgelte für die Beschaffung oder Inanspruchnahme von Lizenzen und Geräten für die Entwicklung und den Test der gemeinsamen Software,
  3. Personal- und Sachaufwand, der in Ländern für vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen anfällt, die der gemeinsamen Entwicklung zuzurechnen sind.

5.2 Kostentragung Bund/Länder

Die Kosten der Softwareentwicklung, -verwaltung und -pflege tragen der Bund und die beteiligten Länder gemeinsam. Von den Gesamtkosten entfallen auf den Bund 20 v. H., die restlichen 80 v. H. sind anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel von den beteiligten Ländern zu tragen. Der Bund stellt außerdem der fiscus GmbH Geschäftsräume mietfrei zur Verfügung.

Die Kosten für gesondert an die fiscus GmbH in Auftrag gegebene Leistungen trägt der jeweilige Auftraggeber.

5.3 Mittelplanung

Die RL stellen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres eine Planung der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushalten auf. Dabei sind die Aktivitätenplanungen der fiscus GmbH und der übrigen Aufgabenträger zu berücksichtigen. Diese Planung bildet grundsätzlich die Obergrenze für die nach Nr. 5.2 aufzuteilenden Ausgaben.

5.4 Mitteldeckung

Die fiscus GmbH stellt bis zum 30. April eines Jahres für das Folgejahr einen Aktivitätenplan auf, der den Mittelbedarf für bereits beauftragte Leistungen sowie angekündigte Leistungsanforderungen ausweist. Auf dieser Grundlage beziffern die RL die hierfür benötigten Anzahlungen vom Bund und von den beteiligten zahlungspflichtigen Ländern zur Gewährleistung der Vertragserfüllung der fiscus GmbH. Der Bund und die beteiligten zahlungspflichtigen Länder erteilen der fiscus GmbH bis zum 31. August eine Deckungszusage für den Mittelbedarf des Folgejahres.

Nr. 2 Absatz 3 dieses Abkommens bleibt unberührt.

5.5 Kostenerstattung

Das mit der fiscus GmbH zu vereinbarende und an sie zu zahlende Entgelt für die von ihr zu erbringenden Leistungen ist an dem entstehenden Aufwand auszurichten. Es ist mit den geleisteten Anzahlungen nach Nr. 5.4 zu verrechnen. Reichen diese nicht aus, so ist die Differenz auszugleichen.

Aufwand nach Nr. 5.1 Buchstabe c) ist unmittelbar zwischen dem Bund und den beteiligten zahlungspflichtigen Ländern auszugleichen. Er ist jedoch der fiscus GmbH anzuzeigen. Diese übernimmt die Verrechnung und den Ausgleich mit diesen Ländern.

6 Übergangsregelung

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt im Verhältnis der vertragschließenden Parteien zueinander das Abkommen vom 17. Mai 1995 außer Kraft. Die Arbeitsergebnisse der bisherigen gemeinsamen Entwicklung sind in die Verfahrensentwicklung nach diesem Abkommen überzuleiten.

Die Zahlungsverpflichtungen der neuen Bundesländer und des Saarlandes entfallen ab 1. Januar 2002 für die gemeinsame Softwareentwicklung im Projekt FISCUS bis zur Einsatzfähigkeit der Programme der Kernverfahren (Grundinformationsdienst, Erhebung oder Festsetzung) in diesen Ländern. Vom Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit eines FISCUS-Programmes in den neuen Ländern und im Saarland leben die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Zahlungsverpflichtungen dieser Länder aus diesem Abkommen für dieses Programm wieder auf.

Die rechnerisch nach dem Königsteiner Schlüssel auf den Freistaat Bayern bzw. die neuen Bundesländer sowie das Saarland entfallenden Anteile an den Kosten nach Nr. 5.2 Absatz 1 werden zu je 1/2 vom Bund und den verbleibenden Ländern getragen, solange der Freistaat Bayern diesem Vertrag nicht beitritt bzw. die Zahlungspflicht der anderen vorgenannten Länder nach Absatz 2 entfällt. Unter den verbleibenden zahlungspflichtigen Ländern ist die Aufteilung entsprechend dem Königsteiner Schlüssel vorzunehmen.

Solange die Zahlungspflicht der neuen Bundesländer und des Saarlandes entfällt, werden sie ihr Stimmrecht in Fragen der Projektorganisation und der Mittelplanung und -bereitstellung nicht ausüben. Ihre Verpflichtung zur Personalgestellung ruht während dieser Zeit.

Die neuen Länder und das Saarland wirken am Projekt mit. Die Vertragschließenden verpflichten sich jedoch, in dem Zeitraum bis zur Einsatzfähigkeit des jeweiligen FISCUS-Programmes die personellen und finanziellen Möglichkeiten der Mitwirkung der neuen Länder und des Saarlandes in ihre Planungen/Beauftragungen einzubeziehen.

Die in Tz. 3.2 enthaltene Entscheidungsregelung wird in der Übergangszeit in der Weise ausgesetzt, dass Mehrheitsentscheidungen zu Lasten der neuen Länder und des Saarlandes für diese Länder nicht wirksam werden. Nach Ende der Übergangszeit gelten diese Festlegungen entsprechend auch für die neuen Länder und das Saarland.

Die Mitwirkung bei der Realisierung von Schnittstellen zwischen den Verfahren der neuen Länder/des Saarlandes und des FISCUS-Projektes bleibt hiervon unberührt.

7 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 3. Dezember 2002 in Kraft. Jeder Vertragspartner kann es nach Ablauf des Jahres 2005 mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen von den verbleibenden Vertragspartnern fortgeführt.

Für das Land Baden-Württemberg
Der Finanzminister

Gerhard Stratthaus

Für das Land Berlin
Der Senator für Finanzen

Dr. Thilo Sarrazin

Das Land Brandenburg
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin der Finanzen

Dagmar Ziegler

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen

Hartmut Perschau

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
Der Präses der Finanzbehörde

Dr. Wolfgang Peiner

Für das Land Hessen
Der Hessische Minister der Finanzen

Karlheinz Weimar

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Finanzministerin

Sigrid Keler

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Finanzministerium
Minister

Heinrich Aller

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Peer Steinbrück

Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Finanzen

Gernot Mittler

Für das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
Der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten

Peter Jacoby

Für den Freistaat Sachsen
Staatsminister der Finanzen

Dr. Horst Metz

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Wolfgang Gerhards

Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Minister für Finanzen und Energie

Claus Möller

Für den Freistaat Thüringen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Andreas Trautvetter

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der Finanzen

Hans Eichel