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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (8) Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zur Eigenbetriebsverordnung


vom 18. April 2002
(ABl./02, [Nr. 20], S.520)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Bekanntmachung des MI vom 2. Dezember 2009
(ABl./09, [Nr. 50], S.2533)

Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) erlässt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314), geändert durch die Verordnung vom 4. September 2001 (GVBl. II S. 547):

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Hinweise

II. Muster

III. Hinweise zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes
2. Zu § 2 Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen
3. Zu § 3 Betriebssatzung
4. Zu § 4 Leitung des Eigenbetriebes
5. Zu § 5 Aufgaben der Werkleitung
6. Zu § 6 Vertretung des Eigenbetriebes
7. Zu § 7 Beschlüsse der Gemeindevertretung
8. Zu § 8 Werksausschuss
9. Zu § 9 Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oderAmtsdirektors
10. Zu § 10 Vermögen des Eigenbetriebes
11. Zu § 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
12. Zu § 12 Kassenwirtschaft
13. Zu § 13 Wirtschaftsjahr
14. Zu § 14 Leitung des Rechnungswesens
15. Zu § 15 Wirtschaftsplan
16. Zu § 16 Erfolgsplan
17. Zu § 17 Vermögensplan
18. Zu § 18 Stellenübersicht
19. Zu § 19 Finanzplanung
20. Zu § 20 Buchführung und Kostenrechnung
21. Zu § 21 Zwischenberichte
22. Zu § 22 Jahresabschluss und Lagebericht
23. Zu § 23 Bilanz
      Zum Formblatt 1
24. Zu § 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
      Zum Formblatt 4
      Zum Formblatt 5
25. Zu § 25 Anhang, Anlagennachweis
      Zum Formblatt 2
      Zum Formblatt 3
26. Zu § 26 Jahresabschlussprüfung
27. Zu § 27 Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung
28. Zu § 28 Ausnahmen
29. Erläuterungen zu Muster 1 und Muster 2 - Zusammenstellungen nach § 15 Abs. 1
30. Erläuterungen zu Muster 3 - Vermögensplan
31. Erläuterungen zu Muster 4 - Finanzplan
32. Erläuterungen zu Muster 5 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
33. Erläuterungen zu Muster 6 - Gliederung des Anlagennachweises für Abwasserbetriebe
34. Erläuterungen zu Muster 7 - Gliederung des Anlagennachweises für Abfallbetriebe
35. Erläuterungen zu Muster 8 - Musterbetriebssatzung

IV. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1 - Muster 1 - Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1
Anlage 2 - Muster 2 - Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 (Nachtrag)
Anlage 3 - Muster 3 - Vermögensplan
Anlage 4 - Muster 4 - Finanzplan
Anlage 5 - Muster 5 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 6 - Muster 6 - Gliederung des Anlagennachweises für Abwasserbetriebe
Anlage 7 - Muster 7 - Gliederung des Anlagennachweises für Abfallbetriebe
Anlage 8 - Muster 8 - Musterbetriebssatzung

I. Allgemeine Hinweise

Die Verwaltungsvorschriften haben norminterpretierende Funktion, indem sie der Klärung rechtlicher Zweifelsfragen bei der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung dienen, und sollen Entscheidungsmaßstäbe für eine sachgerechte Ausübung des im Rahmen der Verordnung eingeräumten Ermessens geben, so dass in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen des Landes Brandenburg eine weitgehendst einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet ist. Die in den Verwaltungsvorschriften verwendeten Bezeichnungen wie z. B. Gemeinde, Gemeindevertretung oder hauptamtlicher Bürgermeister gelten stellvertretend auch für die funktionalen Bezeichnungen der Landkreise, Ämter und Zweckverbände.

II. Muster

Die Eigenbetriebsverordnung schreibt verbindliche Formblätter für die Aufstellung des Jahresabschlusses vor, nicht jedoch für die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, sind die Muster 1 bis 5 zu den §§ 15, 17 und 19 bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne verbindlich anzuwenden. Die Ansätze sind in den Einnahmen auf 100 Euro abzurunden und in den Ausgaben auf 100 Euro aufzurunden. Auf ein besonderes Muster für den Erfolgsplan ist verzichtet worden, da seine Gliederung nach der Gewinn- und Verlustrechnung des Formblattes 4 und durch § 16 bereits vorgegeben ist. Neben den Mustern für Wirtschaftsführung und Rechnungswesen sind den Verwaltungsvorschriften spezielle Muster für die Anlagennachweise von Abwasser- und Abfallbetrieben sowie eine Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe angegliedert.

III. Hinweise zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

1.1 Eigenbetriebe sind gemäß § 95 Abs. Nr. 1 der Gemeindeordnung als Sondervermögen der Gemeinde zu führen. Sie unterliegen gemäß § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und werden im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen. Mehrere Gemeinden können daher nicht Träger eines Eigenbetriebes sein. Ist eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit gewünscht, so kann diese über die Bildung eines Zweckverbandes oder den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg erfolgen. Für Zweckverbände gelten aufgrund des § 18 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg die Vorschriften über den Eigenbetrieb entsprechend.

1.2 Die Gründung eines Eigenbetriebes bedarf nach § 35 Abs. 2 Nr. 24 der Gemeindeordnung eines Beschlusses der Gemeindevertretung. § 101 Abs. 4 der Gemeindeordnung ist zu beachten. Die Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen nach den §§ 100 ff. der Gemeindeordnung sollte grundsätzlich durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung belegt werden.

2. Zu § 2 Zusammenfasung von Unternehmen und Einrichtungen

Nach § 2 Satz 2 sollen Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht wird bei der Sollvorschrift Ermessen in seiner schwächsten Form eingeräumt, wodurch für den Regelfall eine Bindungswirkung an die gesetzliche Vorschrift entsteht. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann jedoch von der Verwirklichung der gesetzlichen Vorschrift abgesehen werden.

3. Zu § 3 Betriebssatzung

3.1 Der Eigenbetrieb führt als gemeindliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nur ein begrenztes Eigenleben. Durch den Hinweis auf die Vorschriften der Gemeindeordnung wird klargestellt, dass die Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten der Gemeindevertretung gewahrt bleiben. Zwingend vorgeschrieben nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 3 Abs. 1 ist der Erlass einer Betriebssatzung, die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung der zuständigen Kommu nalaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die Betriebssatzung erlässt nach § 35 Abs. 2 Nr. 10 in Verbindung mit Nr. 24 der Gemeindeordnung die Gemeindevertretung. Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes entspricht in ihrer Funktion der Hauptsatzung der Gemeinde.

3.2 In Absatz 2 werden die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Betriebssatzung dargestellt. Sollten Ergänzungen oder Änderungen der Betriebssatzung beispielsweise im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 bei den Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen der Werkleitung erforderlich werden, so kann die Gemeindevertretung jederzeit über eine Satzungsänderung nach § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung entscheiden. Neben dem Erlass ist auch die Änderung oder Aufhebung von Satzungen anzeigepflichtig.

3.3 Bei der in Absatz 3 enthaltenen Ermächtigung, der Werkleitung im Rahmen der Betriebssatzung die personalrechtlichen Befugnisse für Angestellte und Arbeiter zu übertragen, handelt es sich nicht um eine Übertragung von Arbeitgeberfunktionen im Sinne eines Dienstvorgesetzten. Eine Übertragung dieser Rechte auf die Werkleitung stünde im Widerspruch zu § 72 Abs. 2 und § 73 Abs. 2 der Gemeindeordnung und wäre daher kommunalrechtlich nicht zulässig. Somit wird durch § 3 Abs. 3 lediglich die Möglichkeit eröffnet, der Werkleitung bestimmte Zeichnungsbefugnisse in personalrechtlicher Hinsicht außerhalb ihrer originären Zuständigkeit einzuräumen. Die Einräumung von Zeichnungsbefugnissen entspricht im verwaltungsrechtlichen Sinne einer Beauftragung.

3.4 Absatz 4 enthält darüber hinaus zahlreiche Bestimmungen, die durch die Betriebssatzung ausgefüllt oder abweichend geregelt werden können. Insbesondere die Zuständigkeiten innerhalb des Eigenbetriebes sollten zur Vermeidung von Missverständnissen detailliert geregelt werden. Durch die Betriebssatzung kann die Vertretungsbefugnis der Werkleitung erweitert werden für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder eines Werksausschusses fallen, die Trennung der Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis wird davon nicht berührt.

4. Zu § 4 Leitung des Eigenbetriebes

4.1 Die Werkleitung ist kein obligatorisches, sondern nur fakultatives Organ des Eigenbetriebes. Die Personalauswahl für die Besetzung der Werkleitung obliegt, soweit in der Hauptsatzung nach § 73 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung eine Übertragung dieser personalrechtlichen Angelegenheiten normiert ist, dem hauptamtlichen Bürgermeister als Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten der Werkleitung. Entscheidet sich die Gemeinde gegen die Bildung einer Werkleitung, so greifen unmittelbar die Zuständigkeiten nach der Gemeindeordnung, so dass nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung der hauptamtliche Bürgermeister den Eigenbetrieb leitet. Eine Zuständigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters ist nicht eröffnet, weil die Leitung eines Eigenbetriebes nicht unter die in § 59 Abs. 3 der Gemeindeordnung aufgeführten Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters subsumiert werden kann. Wird keine Werkleitung bestellt, findet die Eigenbetriebsverordnung vorwiegend hinsichtlich ihrer Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen Anwendung.

4.2 Wird eine Werkleitung bestellt, so sind in der Betriebssatzung ihre Zuständigkeiten klar abzugrenzen und ihre Zusammensetzung hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder zu bestimmen. Der hauptamtliche Bürgermeister bestimmt die Grundsätze der Geschäftsverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb der Werkleitung, während die innerbetriebliche Organisation Aufgabe der Werkleitung ist. Die Werkleitung nimmt im Eigenbetrieb gegenüber den Mitarbeitern Vorgesetztenbefugnisse wahr. Danach hat sie zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation das Recht, fachliche Weisungen zu erteilen. Davon zu unterscheiden ist die unter der Nummer 3.3 behandelte Arbeitgeber- oder Dienstvorgesetztenfunktion.

5. Zu § 5 Aufgaben der Werkleitung

5.1 Inhalt, Umfang und Grenzen der Zuständigkeiten der Werkleitung werden von der Gemeindevertretung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch den Erlass der Betriebssatzung definiert. Folglich kann die Gemeindevertretung durch Ausgestaltung der Betriebssatzung steuern, welche Befugnisse der Werkleitung zustehen sollen. Neben der wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes ist die Werkleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes insbesondere für die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung und des Werksausschusses zuständig. Dieses ergibt sich aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Buchstabe a und b der Gemeindeordnung. Somit nimmt die Werkleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Befugnisse des hauptamtlichen Bürgermeisters zumindest teilweise wahr. Diese Aufgabenzuweisung ist insbesondere durch die betriebsspezifische Sachkenntnis der Werkleitung gerechtfertigt.

5.2 Zusammenfassend ergeben sich für die Werkleitung in der Praxis im Wesentlichen folgende Zuständigkeiten:

5.2.1 Führen der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes, insbesondere

  1. der innerbetriebliche Personaleinsatz,
  2. der Einkauf von regelmäßig benötigten Rohstoffen und Materialien,
  3. die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und der damit verbundene Abschluss von Dienst- und Werkverträgen und
  4. Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen bis zu bestimmten Wertgrenzen in Abhängigkeit des Umfanges des Eigenbetriebes in Bezug auf Bilanzsumme und Umsatz,

5.2.2 Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung,

5.2.3 Leitung des Rechnungswesens,

5.2.4 Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion gegenüber den Beschäftigten des Eigenbetriebes,

5.2.5 Zeichnungsbefugnis für Arbeitgeber- oder Dienstvorgesetztenzuständigkeiten in Angelegenheiten der Bediensteten des Eigenbetriebes, soweit in der Betriebssatzung vorgesehen,

5.2.6 Außenvertretung des Eigenbetriebes,

5.2.7 Vorbereitung der Beschlüsse des Werksausschusses und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes,

5.2.8 Teilnahme an den Sitzungen des Werksausschusses,

5.2.9 Durchführung der Beschlüsse des Werksausschusses und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes,

5.2.10 Erstellen von Zwischenberichten für den hauptamtlichen Bürgermeister und den Werksausschuss und

5.2.11 Aufstellen des Jahresabschlusses.

5.3 In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die die Werkleitung nicht zuständig ist und die einer sofortigen Klärung bedürfen, entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

5.4 In Absatz 3 werden die grundlegenden Unterrichtungspflichten der Werkleitung gegenüber dem hauptamtlichen Bürgermeister behandelt. Die Gemeinde hat die nähere Ausgestaltung der Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten der Werkleitung in der Betriebssatzung festzulegen.

6. Zu § 6 Vertretung des Eigenbetriebes

6.1 Da Eigenbetriebe Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, können sie keine Verpflichtungen eingehen und keine eigenen Rechte erwerben. Dieses kann nur jeweils die Gemeinde, der der Eigenbetrieb angehört. Folglich wären alle Handlungen des Eigenbetriebes gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung grundsätzlich vom Vertreter der Gemeinde in Rechtsund Verwaltungsgeschäften, dem hauptamtlichen Bürgermeister, vorzunehmen. Dieses würde jedoch das selbständige Handeln des Eigenbetriebes derart einschränken, dass sich die Organisationsform des Eigenbetriebes im Wirtschaftsleben nicht behaupten könnte.

6.2 Somit dient die in § 6 Abs. 1 enthaltene Ermächtigung für die Werkleitung, den Eigenbetrieb und somit auch die Gemeinde in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, in erster Linie dazu, die Bewegungsfreiheit des Eigenbetriebes zu stärken. Die Vertretungsbefugnis umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten, für die die Werkleitung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung sowie den Regelungen der Betriebssatzung selbst zuständig ist. Die Werkleitung erhält insoweit eine Art Organstellung. Im Rahmen der ihr zugebilligten Vertretungsbefugnisse ist die Werkleitung auch zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen befugt. Verpflichtungserklärungen in Personalangelegenheiten gibt die Werkleitung entsprechend den Ausführungen unter der Nummer 3.3 lediglich im Auftrag des hauptamtlichen Bürgermeisters ab, soweit die Betriebssatzung sie hierzu ermächtigt.

6.3 Erklärungen des Eigenbetriebes, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Werkleitung fallen oder für die die Werkleitung keine Vertretungsbefugnisse besitzt, bedürfen regelmäßig nach § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Schriftform und sind vom hauptamtlichen Bürgermeister und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen. Erklärungen, die nicht diesen Formvorschriften genügen, binden die Gemeinde nicht.

6.4 Da die Stellung der Werkleitung im Eigenbetrieb gestärkt werden soll, besteht in Anwendung des § 67 Abs. 4 der Gemeindeordnung die Möglichkeit, der Werkleitung zum Abschluss von Geschäften mit verpflichtendem Charakter, wie beispielsweise Kauf- und Werkverträgen, Darlehen, die nicht Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind, eine Vollmacht bis zu einer bestimmten Wertgrenze zu erteilen. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom hauptamtlichen Bürgermeister und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterschreiben. Sofern die Bevollmächtigung in dieser Form erteilt wird, bedarf es zur Wirksamkeit des jeweiligen Geschäftes nicht mehr der in § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung normierten Form. Die Werkleitung unterzeichnet unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes.

7. Zu § 7 Beschlüsse der Gemeindevertretung

7.1 Die Aufgaben der Gemeindevertretung sind in § 35 der Gemeindeordnung festgelegt, wobei hinsichtlich der Zuständigkeiten für Eigenbetriebe nach § 35 Abs. 2 Nr. 24 der Gemeindeordnung nur die Errichtung, Übernahme, Veräußerung, Erweiterung, Einschränkung, Auflösung und Beteiligung von Eigenbetrieben konkret benannt werden. Die in § 7 genannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die allgemeinen Zuständigkeiten einer Gemeindevertretung in Verwaltungsangelegenheiten und übertragen diese auf das Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung eines Eigenbetriebes.

7.2 Hinsichtlich der Zuständigkeiten für Entscheidungen im Eigenbetrieb sind grundsätzlich zu unterscheiden die Angelegenheiten, die

  1. der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorbehalten sind,
  2. dem Werksausschuss - soweit vorhanden - übertragen werden,
  3. der Entscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters unterliegen oder
  4. in die Verantwortung der Werkleitung fallen.

Die Gemeindevertretung hat nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 in der Betriebssatzung die Zuständigkeiten für die Führung des Eigenbetriebes und den Abschluss von Verträgen festzulegen.

8. Zu § 8 Werksausschuss

8.1 § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung und § 8 räumen der Gemeinde das Ermessen ein, für jeden Eigenbetrieb eigenständig und einzelfallbezogen zu entscheiden, ob ein Werksausschuss gebildet wird oder nicht. Die Bildung eines Werksausschusses ist somit fakultativ. Er stellt den „verlängerten Arm“ der Gemeindevertretung zum Eigenbetrieb dar und soll sich mit den spezifischen Sonderfragen des Eigenbetriebes beschäftigen sowie die Werkleitung unterstützen. Dem Werksausschuss können nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung neben Gemeindevertretern auch Bedienstete des Eigenbetriebes und sachkundige Einwohner angehören, jedoch darf die Zahl der Beschäftigten des Eigenbetriebes und der sachkundigen Einwohner die der Gemeindevertreter nicht erreichen. Aus § 13 Abs. 1 der Gemeindeordnung ergibt sich, dass hierzu nur Einwohner berechtigt sind, die in der Gemeinde wohnen. Der Begriff des sachkundigen Einwohners ist in § 50 Abs. 7 der Gemeindeordnung definiert. Danach ist eindeutig ausgeschlossen, dass Bedienstete der Gemeinde in den Werksausschuss berufen werden können, auch wenn sie sachkundige Einwohner sind. Sollen dem Werksausschuss Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören, so werden diese nach der Werksausschuss-Benennungsverfahrens-Verordnung vom 24. September 1997 (GVBl. II S. 796) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

8.2 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Werksausschusses werden entsprechend § 3 Abs. 4 grundsätzlich durch die Betriebssatzung festgelegt. Da § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 8 dem Werksausschuss die Funktion eines beschließenden Ausschusses zuweisen, sollten ihm auch die kommunalrechtlichen Rechte und Pflichten des Hauptausschusses in Bezug auf den Eigenbetrieb übertragen werden. Es handelt sich um Angelegenheiten, die nicht in dem Katalog des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung enthalten sind, gleichwohl aber seitens der Gemeindevertretung für wichtig genug gehalten werden, ihre Bearbeitung nicht nur der Werkleitung zu überlassen. Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses jedoch teil.

9. Zu § 9 Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors

9.1 Nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 leitet die Werkleitung den Eigenbetrieb selbständig und vertritt die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie ihrer Entscheidung im Rahmen der ihr nach § 103 Abs. 4 der Gemeindeordnung, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und der Betriebssatzung zugewiesenen Aufgaben und Vertretungsbefugnisse unterliegen. Hat die Gemeindevertretung die gesetzlichen Aufgaben und Vertretungsbefugnisse der Werkleitung durch die Betriebssatzung erweitert und sich nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Buchstabe e der Gemeindeordnung im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten, ist eine unmittelbare Einflussnahme der Gemeinde auf Einzelentscheidungen und Erklärungen der Werkleitung nicht mehr möglich. Hier greift das in § 9 verankerte Weisungsrecht des hauptamtlichen Bürgermeisters.

9.2 Die Weisungsbefugnisse sind in zwei grundsätzliche Ermächtigungsformen unterteilt. So wird dem hauptamtlichen Bürgermeister nach § 9 Abs. 1 zur

  1. Wahrung der Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung,
  2. Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes und
  3. Beseitigung von Missständen

die Wahlfreiheit gelassen, ob er Weisungen erteilen will oder nicht. Es handelt sich hierbei um ein Entschließungsermessen. Dieses Ermessen ist nach § 9 Abs. 2 gesetzlich ausgeschlossen, wenn die Werkleitung Maßnahmen ergreift, die der hauptamtliche Bürgermeister für rechtswidrig hält. In diesen Fällen muss er anordnen, dass die Maßnahmen unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Dieses Anordnungsrecht steht dem hauptamtlichen Bürgermeister nach § 9 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich auch zu, wenn die Werkleitung Maßnahmen ergreift, die für die Gemeinde nachteilig sind. Allerdings handelt es sich in diesen Fällen wieder um eine Ermessensentscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters.

9.3 Voraussetzung für die Ausübung des Weisungsrechtes ist es, dass der hauptamtliche Bürgermeister über die Abläufe im Eigenbetrieb ausreichend informiert ist. Dieser erforderliche Informationsfluss wird über die Regelung in § 5 Abs. 3 sichergestellt.

9.4 Ist die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des hauptamtlichen Bürgermeisters nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuss oder im Falle des § 8 Abs. 3 an den Hauptausschuss zu wenden. Wird zwischen dem hauptamtlichen Bürgermeister und dem Werksausschuss keine Einigung erzielt, trifft die Gemeindevertretung die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit.

10. Zu § 10 Vermögen des Eigenbetriebes

10.1 Nach § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt es sich bei dem Sondervermögen der Gemeinden unter anderem um das Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Allgemein ist das Sondervermögen zu definieren als das Vermögen, das zur Erfüllung bestimmter Zwecke dient. Aus ihrer besonderen Zweckbindung folgt, dass das Sondervermögen vom übrigen Gemeindevermögen abzusondern ist. Der gesonderte Nachweis des Vermögens hat nur rechnungsmäßige, systematische und organisatorische Bedeutung. Hinsichtlich des Eigenbetriebes bedeutet dieses, dass jeder Eigenbetrieb als Sondervermögen nach § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung anzusehen ist. Zivilrechtlich steht das Sondervermögen weiterhin im Eigentum der Gemeinde und haftet für die Gesamtheit der gemeindlichen Schulden.

10.2 Das Eigenkapital dient im Allgemeinen der Sicherung des Fremdkapitals und der Eigenfinanzierung. Während die Funktion des Gläubigerschutzes bei öffentlichen Unternehmen geringere Bedeutung hat, ist jedoch auch bei diesen Unternehmen die Höhe des Eigenkapitals entscheidend für die Gewinn- und Verlustrechnung, denn in je größerem Umfang Investitionen mit Eigenkapital statt mit Fremdkapital finanziert werden können, desto geringer ist der Zinsaufwand. Insofern soll das Eigenkapital in einem befriedigenden Verhältnis zum Fremdkapital stehen. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass eine überwiegende Fremdfinanzierung wiederum steuerrechtliche Vorteile haben kann.

10.3 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ist in der Betriebssatzung zwingend die Höhe des Stammkapitals festzulegen. Wurde gemäß § 10 Abs. 3 von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen, ist diese Festlegung durch einen entsprechenden Hinweis in der Betriebssatzung kenntlich zu machen.

11. Zu § 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

11.1 Die Vorsorge für die dauernde Leistungsfähigkeit des Betriebes wird zur Pflicht gemacht. Es genügt nicht, das Vermögen nur wertmäßig zu erhalten; die nachhaltige Erfüllung der Betriebspflicht ist nur bei laufender Instandhaltung der Anlagen und rechtzeitiger Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung möglich.

11.2 Die Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes angemessen vergütet werden. Dies gilt auch für die Lieferungen, Leistungen und Darlehen an die Gemeinde, einen anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder eine Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist. Zur Kontrolle der Leistungsfähigkeit ist es erforderlich, dass auch die Lieferungen, Leistungen und Darlehen der Gemeinde, anderer Sondervermögen der Gemeinde oder einer Gesellschaft mit gemeindlicher Beteiligung vom Eigenbetrieb angemessen vergütet werden.

11.3 Nach der alten Fassung des § 11 Abs. 6 konnte ein etwaiger Jahresverlust eines Eigenbetriebes nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung (Zeitraum von insgesamt fünf Jahren) Gewinne erwartet wurden. War dieses nicht der Fall, musste der Verlust unverzüglich von der Trägerkommune ausgeglichen werden. Diese Regelung trug der Finanzlage der Kommunen und dem tatsächlich erforderlichen Finanzbedarf bei den Eigenbetrieben nicht ausreichend Rechnung, weil ein unmittelbarer oder nach fünf Jahren erfolgender Verlustausgleich in vielen Fällen nicht zwingend erforderlich ist, insbesondere dann, wenn Jahresverluste beispielsweise nur durch Abschreibungen entstanden sind, die über einen längeren Zeitraum keinen Gegenfinanzierungsbedarf auslösen. Es ist gemeindewirtschaftlich nicht vertretbar, Eigenbetrieben gemeindliche Mittel zufließen zu lassen, die zur Liquiditätssicherung dort nicht benötigt und gegebenenfalls zur Bildung von Rücklagen genutzt werden, in den gemeindlichen Haushalten jedoch zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung fehlen. Die Neufassung des § 11 Abs. 6 Satz 1 enthält keine Vorschriften mehr, in welchen Fällen und für wie viele Jahre Verluste vorgetragen werden dürfen. Der Vortrag von Verlusten ist bis auf die Liquiditätssicherung nach § 11 Abs. 7 uneingeschränkt möglich. Durch die Neuregelung erhöhen sich kurz- und mittelfristig die finanzpolitischen Gestaltungsräume der Kommune. Allerdings sind mit der Möglichkeit des Verlustvortrages natürlich noch keinerlei Maßnahmen zur Deckung des erst später fällig werdenden Finanzierungsbedarfes eingeleitet worden. Hier sind weiterhin - wie bisher auch die gewählten Vertreter der Kommunen gefordert, die notwendigen fiskalischen Entscheidungen zu treffen. In diesem Entscheidungsfindungsprozess sind zweifelsohne auch erforderliche Finanzierungsmittel für die Erneuerung von Betriebsanlagen, die in Vorjahren nicht erwirtschaftet wurden, zwingend mit einzubeziehen, denn die Erhaltung des Vermögens des Eigenbetriebes und dessen Leistungsfähigkeit ist nach den §§ 10 und 11 rechtlich vorgeschrieben. Daher sind nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Gewinne auch vollständig zur Verminderung des Verlustvortrages zu verwenden.

11.4 Soweit Jahresverluste vorgetragen wurden, ist festzulegen, wie haushaltsrechtlich mit der in der Zukunft liegenden Forderung des Eigenbetriebes gegenüber seiner Trägerkommune, die sich zwangsläufig bei einer Neu- oder Ersatzinvestition beispielsweise am Ende des Abschreibungszeitraums ergeben kann, umgegangen wird. Hierzu ist dem gemeindlichen Finanzplan eine Übersicht über unabweisbare Forderungen gegen Haushalte künftiger Jahre beizufügen, die alljährlich fortgeschrieben wird. Die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur Ansammlung von Mitteln in der allgemeinen Rücklage der Gemeinde ergibt sich spätestens dann, wenn die zukünftige Belastung im Finanzplanungszeitraum erkennbar ist.

11.5 Die Finanzgröße Liquidität ist Ausdruck für die Fähigkeit, zwingend fälligen Verbindlichkeiten zu jedem Zeitpunkt fristgerecht und in vollem Umfang nachkommen zu können. Im Rahmen einer auf das jeweilige Wirtschaftsjahr zeitraumbezogenen Liquiditätskontrolle (Periodenliquidität) ist zu prüfen, ob der Eigenbetrieb seine Zahlungsverpflichtungen erwirtschaften kann. Grundlage dieser Prüfung sind das geplante Jahresergebnis des Erfolgsplanes und die Ansätze des Vermögensplanes. In einem ersten Schritt ist das Nettogeldvermögen zu Beginn des Planwirtschaftsjahres (Anfangsbestand) zu berechnen. Das Nettogeldvermögen setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Nettogeldvermögen =

vorhandenes Geldvermögen (Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten) zu Beginn des Planwirtschaftsjahres

+ kurzfristige Forderungen zu Beginn des Planwirtschaftsjahres, die im Planwirtschaftsjahr realisiert werden

+ im Planwirtschaftsjahr festgesetzter Höchstbetrag des Kassenkredites

./. kurzfristige Verbindlichkeiten zu Beginn des Planwirtschaftsjahres, die im Planwirtschaftsjahr fällig werden

Bei der Berücksichtigung des Kassenkredites ist darauf zu achten, dass in der Berechnung nur der Betrag angesetzt werden darf, der tatsächlich noch in Anspruch genommen werden kann, das heißt, dass ein noch nicht vollständig zurückgezahlter Kassenkredit des Vorplanjahres von dem festgesetzten Höchstbetrag des Kassenkredites in Abzug zu bringen ist. Zur Berechnung der Periodenliquidität ist folgende Formel anzuwenden:

Periodenliquidität =

Nettogeldvermögen zu Beginn des Planwirtschaftsjahres (Anfangsbestand)

+ geplanter Jahresgewinn bzw.

./. geplanter Jahresverlust

+ Zuweisungen der Gemeinde oder Dritter, soweit nicht für Investitionen des Planjahres

+ Zuführung zu Rückstellungen für Inanspruchnahmen nach Ablauf des Planjahres

+ Beiträge, Ertrags- und Baukostenzuschüsse für bereits durchgeführte Investitionen

+ Abschreibungen

./. Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil

./. Auflösung von Ertrags- und Baukostenzuschüssen

./. Auflösung von Rückstellungen

./. Tilgung von Krediten

= Nettogeldvermögen am Ende des Planwirtschaftsjahres (Endbestand)

Weist das Nettogeldvermögen in der Planrechnung am Ende des Planwirtschaftsjahres ein negatives Vorzeichen auf, so handelt es sich hierbei um den Liquiditätsfehlbetrag nach § 11 Abs. 7 Satz 1, der im Planwirtschaftsjahr zwingend aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen ist, weil der Eigenbetrieb ansonsten seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Höhe des Liquiditätsfehlbetrages ist nach den dargestellten Berechnungen beeinflussbar durch die Höhe des festgesetzten Höchstbetrages des Kassenkredites, der Bestandteil des Nettogeldvermögens ist. Der Eigenbetrieb hat daher die Höhe des Kassenkreditrahmens grundsätzlich an der im Planwirtschaftsjahr zu erwartenden Refinanzierbarkeit auszurichten. Ist das Nettogeldvermögen in der Planrechnung am Ende des Planwirtschaftsjahres positiv, sind liquiditätsfördernde Maßnahmen der Gemeinde nicht zwingend zu ergreifen. Davon unbeschadet sind jedoch Zuweisungen der Gemeinde nach § 11 Abs. 7 Satz 2 und Zuweisungen der Gemeinde zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Planjahr, sofern diese nicht durch Kreditaufnahmen des Eigenbetriebes finanziert werden. Sind Investitionen im Planwirtschaftsjahr vorgesehen, müssen die Finanzierungsquellen hierfür feststehen. Die oben vorgenommene Liquiditätsberechnung ist wie folgt fortzuschreiben:

Nettogeldvermögen am Ende des Planwirtschaftsjahres (Endbestand)

+ Zuweisungen der Gemeinde oder Dritter für Investitionen des Planjahres

+ Beiträge, Ertrags- und Baukostenzuschüsse für Investitionen des Planjahres

+ Kreditaufnahmen für Investitionen des Planjahres

./. Ausgaben für Investitionsmaßnahmen im Planjahr

Die Eigenbetriebe haben im Vorbericht des Wirtschaftsplanes (siehe Nummer 15.5 Buchstabe b und c) darzustellen, welche finanziellen Folgen die Durchführung der geplanten Investitionsmaßnahmen mit sich bringen, insbesondere, ob die Liquidität der Folgejahre trotz der Investitionen gesichert ist.

11.6 Die vorgenannten Hinweise gelten auch für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) oder Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) anwenden, soweit Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen.

12. Zu § 12 Kassenwirtschaft

12.1 Ein kaufmännischer Jahresabschluss bedingt einen gesonderten buchmäßigen Abschluss der Eigenbetriebskasse. Die Forderung nach einer Sonderkasse bedeutet nicht, dass die Eigenbetriebskasse zwingend räumlich oder personell von der Gemeindekasse getrennt werden muss. Es ist nur sicherzustellen, dass eine besondere Buchführung jederzeit den gesonderten Abschluss der Eigenbetriebskasse ermöglicht.

12.2 Der Anlage vorübergehend nicht benötigter Kassenbestände durch den Eigenbetrieb sollte gegenüber einer andersartigen Bewirtschaftung durch die Gemeinde der Vorzug gegeben werden, sofern die Kassenlage der Gemeinde dies zulässt.

13. Zu § 13 Wirtschaftsjahr

Haushaltsjahr der Gemeinde und Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes sollen nicht voneinander abweichen. In besonderen Fällen bleiben Ausnahmen zugelassen.

14. Zu § 14 Leitung des Rechnungswesens

Diese Vorschrift gilt der einheitlichen Leitung des Rechnungswesens. Die kaufmännischen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegen in der Regel der Werkleitung. Wurde eine Werkleitung gebildet, so ist diese auch ausschließlich für das Rechnungswesen verantwortlich. Die Betriebssatzung oder dienstliche Anordnungen können diese Verantwortung nicht einschränken. Ist eine Werkleitung nicht gebildet worden, nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 auch die der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

15. Zu § 15 Wirtschaftsplan

15.1 Der Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebes bildet nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde. Die Ansätze des Wirtschaftsplans müssen mit den entsprechenden Ansätzen des Haushaltsplans übereinstimmen. Sind im Wirtschaftsplan Ablieferungen von Gewinnen und Konzessionsabgaben bzw. Zuführungen von Mitteln zur Liquiditätssicherung oder zum Verlustausgleich oder sonstige Zuweisungen vorgesehen, so sind diese auch im Haushaltsplan der Gemeinde zu veranschlagen.

15.2 Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes wird nach § 7 Abs. 3 von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Verbindung zur Haushaltswirtschaft besteht lediglich darin, dass dem Haushaltsplan der Gemeinde nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse als Anlagen beizufügen sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beschluss über den Haushaltsplan und der Beschluss über die Wirtschaftspläne zwingend in nur einer Sitzung der Gemeindevertretung gefasst werden müssen. Die Entscheidung, ob beide Pläne in nur einer Sitzung oder in verschiedenen Sitzungen beschlossen werden, hat die Gemeinde unter Zweckmäßigkeitserwägungen in eigener Verantwortung zu treffen.

15.3 Die Bestandteile des Wirtschaftsplans werden in Absatz 1 bestimmt. Der Wirtschaftsplan besteht aus:

15.3.1 den Festsetzungen nach § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Als Festsetzungen sind anzusehen die Beträge, wie sie in Muster 1 (Anlage 1) und Muster 2 (Anlage 2) anzugeben sind,

15.3.2 dem Erfolgsplan, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 wie die Gewinn- und Verlustrechnung (Formblatt 4) zu gliedern ist,

15.3.3 dem Vermögensplan, für den das Muster 3 (Anlage 3) verbindlich anzuwenden ist,

15.3.4 der Stellenübersicht, die nach den Anlagen zur Stellenplanverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 325) zu gliedern ist (auf die Ausführungen zu § 18 wird verwiesen) und

15.3.5 einer Zusammenstellung der nach den §§ 84, 85, 86 und 87 der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte und Kassenkredite. Für die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben ist das Muster 5 (Anlage 5) zu verwenden.

15.4 Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) oder Pflege-Buchführungsverord- nung (PBV) fallen, haben ihre Wirtschaftspläne nach diesen Spezialvorschriften aufzustellen. Zur Vergleichbarkeit sind neben den Gliederungspunkten nach der KHBV und PBV aber in jedem Fall die Gliederungspunkte nach der Eigenbetriebsverordnung anzugeben.

15.5 Für die Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes gilt § 78 Abs. 5 der Gemeindeordnung entsprechend. Daraus folgt, dass jeder Bürger Einsicht in den Wirtschaftsplan und seine Anlagen nehmen kann. Als Anlagen des Wirtschaftsplanes sind in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung anzusehen der Finanzplan, für den das Muster 4 (Anlage 4) verbindlich anzuwenden ist, und der Vorbericht. In dem Vorbericht zum Wirtschaftsplan sind insbesondere darzustellen:

  1. Stand und voraussichtliche Entwicklung der Erfolgslage unter besonderer Berücksichtigung der Umsatzerlöse und eventueller steuerrechtlicher Abschreibungen nach § 254 des Handelsgesetzbuches,
  2. Stand und voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität,
  3. geplante Investitionen und deren finanzielle Auswirkungen auf die Folgejahre,
  4. die in der Vergangenheit für Investitionsmaßnahmen aufgenommenen Kredite im Vergleich zu der beschlossenen Gesamtkreditermächtigung und
  5. die vorgesehene Behandlung des erwarteten Jahresergebnisses.

Der Feststellungsbeschluss, der dem Muster 1 oder Muster 2 entsprechen muss, ist unter Angabe des Datums vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter und vom hauptamtlichen Bürgermeister oder seinem Vertreter vor der Bekanntmachung zu unterzeichnen. Bekannt zu machen ist nicht der gesamte Wirtschaftsplan, sondern lediglich der Feststellungsbeschluss der Gemeindevertretung. Die Bekanntmachung hat in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde für die Bekanntmachung von Satzungen vorgeschriebenen Form zu erfolgen. In der Bekanntmachung ist auf das Einsichtsrecht des Bürgers hinzuweisen.

15.6 Der Eigenbetrieb ist ein Sondervermögen der Gemeinde, für den nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung die §§ 74, 75, 83 bis 87, 89 und 90 der Gemeindeordnung entsprechend gelten. Nicht erfasst von § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird § 80 der Gemeindeordnung über die vorläufige Haushaltsführung. Trotz des fehlenden Verweises auf § 80 der Gemeindeordnung ist davon auszugehen, dass die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung auch für Eigenbetriebe sinngemäß gelten, weil ansonsten für die Eigenbetriebe infolge verspäteter Beschlüsse der zuständigen Organe unvertretbare wirtschaftliche Konsequenzen ausgelöst würden.

15.7 Abweichungen von den Ansätzen des Wirtschaftsplans mit wesentlichen Auswirkungen führen zu Planänderungen, insbesondere dann, wenn die Abweichungen auf den Haushalt der Gemeinde durchschlagen. Änderungen in der Höhe der Kreditaufnahme und der Verpflichtungsermächtigungen bedingen in jedem Falle eine Änderung. Ist der Wirtschaftsplan zu ändern und wirkt diese Änderung auf den Haushaltsplan der Gemeinde, müssen auch durch einen Nachtrag zum gemeindlichen Haushaltsplan die notwendigen haushaltswirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden, um die Übereinstimmung der korrespondierenden Ansätze wieder herzustellen.

15.8 Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan des Eigenbetriebs vorgesehenen Kreditaufnahme (so genannte Kreditermächtigung) bedarf nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Gemeindeordnung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Die Kreditermächtigung gilt nach § 85 Abs. 3 der Gemeindeordnung bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres. Somit können die Kredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr noch nicht benötigt werden, ohne erneute Veranschlagung im nächsten Jahr aufgenommen werden. Die Übertragbarkeit der Kreditermächtigung auf das folgende Jahr dient der notwendigen Flexibilität der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes.

16. Zu § 16 Erfolgsplan

16.1 Für die Gliederung des Erfolgsplans ist das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblatt 4) anzuwenden, wobei eine weitergehende Gliederung durchaus zweckmäßig sein kann. Der von Eigenbetrieben mit mehreren Betriebszweigen nach § 24 Abs. 3 daneben zu erstellende Erfolgsübersichtsplan, der die gesonderte Betrachtung einzelner Betriebszweige ermöglicht, ist wie die Erfolgsübersicht (Formblatt 5) zu gliedern.

16.2 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 müssen Erfolgsplan und Vermögensplan alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen oder Einnahmen und Ausgaben enthalten. Das setzt voraus, dass die Beträge sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach bekannt sind.

16.3 Bei der Ausführung des Erfolgsplans auftretende Abweichungen von den Planansätzen sind unerheblich, solange sie den Erfolg nicht gefährden. Die Unterrichtungspflicht besteht nur bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen und erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen. Mehraufwendungen, die nicht unabweisbar sind, sind zustimmungsbedürftig.

17. Zu § 17 Vermögensplan

Der Vermögensplan ist in erster Linie Investitions- und Finanzierungsplan. Er ist nach Muster 3 (Anlage 3) aufzustellen. Einnahme- und Ausgabeseite des Vermögensplanes müssen immer ausgeglichen sein.

18. Zu § 18 Stellenübersicht

Die Stellenübersicht muss sämtliche Stellen des Eigenbetriebes enthalten. Die Gliederung der Stellenübersicht hat sich an der Anlage 2 der Stellenplanverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 325) zu orientieren. Im Eigenbetrieb beschäftigte Beamte sind nachrichtlich zu ergänzen. Sofern ein Eigenbetrieb in mehrere Betriebszweige unterteilt ist, sollte die in Absatz 3 geforderte Gliederung in entsprechender Anwendung der Anlage 3 zur Stellenplanverordnung erstellt werden. Die Stellenplanverordnung wurde mit Gesetz vom 11. Februar 1999 (GVBl. I S. 21) aufgehoben, durch den statischen Verweis in Satz 2 gilt sie jedoch unbeschadet dessen als Grundlage für die Stellenübersicht der Eigenbetriebe weiterhin. Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift über Inhalt, Form und Gestaltung der Stellenpläne der Gemeinden, Ämter, Landkreise, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 11. Oktober 2001 gilt nach der Nummer 1.3 Abs. 2 dieser Vorschrift nicht für Unternehmen nach § 101 Abs. 3 der Gemeindeordnung, so dass die Stellenübersicht eines Eigenbetriebes unabhängig von dem Stellenplan der Gemeinde erstellt wird.

19. Zu § 19 Finanzplanung

19.1 Die Vorschriften über die Finanzplanung der Gemeinden (§ 83 der Gemeindeordnung) gelten für die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe entsprechend (§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung). Der Finanzplan ist entsprechend den Ausführungen zu § 15 Anlage des Wirtschaftsplanes. Aufgrund des § 42 der Gemeindehaushaltsverordnung finden auch die Vorschriften des § 23 der Gemeindehaushaltsverordnung sinngemäß Anwendung. Der Finanzplan ist nach Muster 4 (Anlage 4) zu erstellen.

19.2 Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Aufstellung des Finanzplanes kommt nur in Betracht, wenn mittelfristig zu erwarten ist, dass

  1. die Erträge des Eigenbetriebes die Aufwendungen decken,
  2. keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen werden und
  3. keine oder nur geringfügige Kreditaufnahmen erforderlich sein werden.

Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat zunächst durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu erfolgen.

20. Zu § 20 Buchführung und Kostenrechnung

20.1 Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Für die Aufbewahrung der Unterlagen findet § 257 des Handelsgesetzbuches mit der Einschränkung Anwendung, dass die Bestimmungen des § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches über Form und Fristen der Aufbewahrung nur für Handelsbriefe gelten. Form und Fristen der Aufbewahrung für die übrigen Unterlagen richtet sich - wie auch für entsprechende Unterlagen der Gemeinde - nach den Aufbewahrungsgrundsätzen des § 36 der Gemeindekassenverordnung.

20.2 Bei der in Absatz 1 Satz 1 genannten entsprechenden Verwaltungsbuchführung handelt es sich um die kameralistische Buchführung. Ob und wann im Rahmen neuer Steuerungsmodelle gleichwertige Buchungssysteme entwickelt werden, bleibt abzuwarten. Soweit diese Buchungssysteme allgemein anerkannt sind, wäre eine Anwendung dieser Buchungssysteme grundsätzlich möglich.

20.3 Soweit die durch den Eigenbetrieb zu erfüllende Aufgabe in der Praxis bereits zur Erstellung von Einheitskontenrahmen geführt hat, sind diese grundsätzlich anzuwenden.

21. Zu § 21 Zwischenberichte

Für die Berichtspflicht ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Auch wenn die Form der Unterrichtung einer örtlichen Regelung überlassen bleibt und näher in der Betriebssatzung geregelt werden könnte, sollte generell auch für die Zwischenberichte das Formblatt 4 verwendet werden. Um eine zeitgleiche Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation des Eigenbetriebes im Vergleich zu anderen Wirtschaftsjahren vornehmen zu können, sollte das Formblatt 4 mit Spalten für weitere Wirtschaftsjahre ergänzt werden.

22. Zu § 22 Jahresabschluss und Lagebericht

22.1 In Angleichung an das Handelsrecht gehört zum Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch der Anhang. Der Jahresabschluss ist entsprechend den in Absatz 1 genannten Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Nach entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches soll die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten drei Monate des neuen Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Zu der Bilanz, zu der Gewinn- und Verlustrechnung und zu dem Anhang wird Näheres in den §§ 23 bis 25 geregelt.

22.2 Für den Lagebericht gilt § 289 des Handelsgesetzbuches sinngemäß, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind. Wie auch die Erfolgsübersicht ist der Lagebericht nicht Bestandteil des Jahresabschlusses.

23. Zu § 23 Bilanz

23.1 Grundsätzlich sind alle Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand bilanziell als Eigenkapital zu erfassen, weil die Anlagen dadurch voll aktiviert und nach den allgemeinen Grundsätzen abgeschrieben werden. Vom Fördermittelgeber ausdrücklich als Ertragszuschüsse ausgewiesene Beträge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige betriebliche Erträge zu verbuchen.

23.2 Zuschüsse Nutzungsberechtigter können als Ertragszuschüsse passiviert oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlage abgesetzt werden. Jedoch sollte, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, der Passivierung der Zuschüsse der Vorzug gegeben werden.

Zum Formblatt 1 Bilanz

23.3 Das Formblatt für die Bilanz ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eigenbetriebes als kommunalrechtlich gebundenes Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit aus dem handelsrechtlichen Bilanzierungsschema entwickelt worden. Das Formblatt sieht eine tiefe Gliederung des Sachanlagevermögens vor und weist gesonderte Posten für die Forderungen an die Gemeinde, Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde und Ertragszuschüsse aus. Bei der Erstellung der Bilanz ist insbesondere auch zu beachten, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung finden.

23.4 Die Entwicklung des Anlagevermögens ist nur im Anlagennachweis darzustellen, § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, der auch eine Darstellung in der Bilanz zulässt, findet keine Anwendung. Ebenso ist die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen nicht in der Bilanz, sondern nur im Lagebericht darzustellen.

23.5 Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet worden ist, sind nach der Fußnote 5 zum Formblatt im Anhang anzugeben. Die Möglichkeit nach § 273 Satz 2 des Handelsgesetzbuches, diese stattdessen in der Bilanz anzugeben, wird damit ausgeschlossen.

24. Zu § 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

24.1 Von Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig ist neben der Gewinn- und Verlustrechnung die Er­folgsübersicht zu erstellen, um insbesondere den Gemeindeorganen und dem Eigenbetrieb selbst die gesonderte Betrachtung der Wirtschaftlichkeit einzelner Betriebszweige zu ermöglichen. Die Erfolgsübersicht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, gehört aber zu den vorgeschriebenen Abschlussunterlagen.

Zum Formblatt 4 Gewinn- und Verlustrechnung

24.2 Das Formblatt für die Gewinn- und Verlustrechnung entspricht weitgehend dem handelsrechtlichen Gliede­rungsschema nach dem Gesamtkostenverfahren. Eine Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren entsprechend § 275 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches ist damit nicht zugelassen.

24.3 Die Abschreibungen sind im Formblatt 4 generell in Anlagevermögen und Umlaufvermögen getrennt aufgeführt, wobei die außerplanmäßigen und steuerlichen Sonderabschreibungen in „Davonposten“ erscheinen. Erträge aus Auflösungen von Sonderposten mit Rückla­genanteil und Zuführungen zu Sonderposten mit Rück­lagenanteil sind ebenfalls als „Davonposten“ auszuweisen, so dass die Möglichkeiten nach § 277 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches oder § 281 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuches, diese Angaben stattdessen im Anhang zu machen, nicht gegeben sind. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Abschreibungen nach § 254 des Han­delsgesetzbuches ist es aber auch möglich, nach § 281 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches zu verfahren und diesein den Sonderposten mit Rücklagenanteil einzustellen.

Zum Formblatt 5 Erfolgsübersicht

24.4 Das Formblatt schreibt eine Aufteilung der Angaben in den Zeilen 17 bis 20 auf die einzelnen Betriebszweige nicht vor, da nach § 277 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches unter dem Posten „Außerordentliche Erträge“ und „Außerordentliche Aufwendungen“ nur Erträge und Aufwendungen auszuweisen sind, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen.

25. Zu § 25 Anhang, Anlagennachweis

25.1 Der Anhang dient der Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhangs und damit Teil des Jahresabschlusses.

25.2 § 285 Nr. 8 des Handelsgesetzbuches findet keine An­wendung. Die danach zu machenden Angaben betreffendas Umsatzkostenverfahren, das nach Formblatt 4, das die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren vorsieht, nicht zugelassen ist. Die nach § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches eröffneten Möglichkeiten zum Unterlassen von Angaben gelten nicht für Eigenbetriebe, da an diese als öffentliche Unternehmen erhöhte Transparenzanforderungen gestellt werden.

Zum Formblatt 2 Kopfspalten des Anlagennachweises

25.3 Im Formblatt werden in Anlehnung an § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches auch die Umbuchungen gesondert sowie in Anlehnung an § 265 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches der Restbuchwert des Vorjahres ausgewiesen. In den Spalten 13 und 14 erfolgen die Angaben nicht in „Euro (€)“, sondern in „vom Hundert (v. H.)“. Nach der Fußnote 1 haben alle Eigenbetriebe das Anlagevermögen nach dem Schema des Formblattes 3 zu gruppieren.

Zum Formblatt 3 Gliederung des Anlagennachweises

25.4 Die Gruppierung des Vermögens im Anlagennachweis folgt der Gliederung in der Bilanz. Die Entwicklung der Finanzanlagen im Anlagennachweis ist darzustellen.

25.5 Eigenbetriebe, die weder Versorgungs- noch Verkehrsbetriebe sind, haben nach der Fußnote 1 ihren Anlagennachweis in sinngemäßer Anwendung des Formblattes zu gliedern. Für Eigenbetriebe, die die Abwasserbeseitigung oder die Abfallbeseitigung zum Gegenstand haben, sind die Muster 6 und 7 verbindlich anzuwenden.

26. Zu § 26 Jahresabschlussprüfung

26.1 Die in § 117 der Gemeindeordnung und § 26 geregelte Jahresabschlussprüfung kann nach den bestehenden Rechtsvorschriften durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der für die Prüfung zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (Prüfungsbehörde). Das Verfahren über die Bestellung des Abschlussprüfers ist in § 3 der Jahresabschlussprüfungsverordnung geregelt.

26.2 Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung richten sich nach § 117 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 4 der Jahresabschlussprüfungsverordnung sowie Anlage 1 § 2 der Jahresabschlussprüfungsverordnung und § 317 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches. Das Prüfungsverfahren ist in den §§ 5 und 6 sowie Anlage 1 (§§ 3, 4) der Jahresabschlussprüfungsverordnung geregelt. Das Prüfungsergebnis ist in einem Prüfungsbericht zu erfassen. Für die Erstellung des Prüfungsberichtes gelten die Vorschriften des § 6 in Verbindung mit Anlage 1 (§ 5) der Jahresabschlussprüfungsverordnung und des § 321 des Handelsgesetzbuches. Der Prüfungsbericht hat einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über dessen Versagung zu enthalten. Die Anforderungen an den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung ergeben sich aus § 322 des Handelsgesetzbuches. Der Umfang von Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers wird in § 323 des Handelsgesetzbuches normiert.

26.3 Unabhängig von den Regelungen nach § 117 der Gemeindeordnung und § 26 zur Jahresabschlussprüfung unterliegen die Eigenbetriebe nach § 116 der Gemeindeordnung der überörtlichen Prüfung. Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung im Rahmen der örtlichen Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens des Eigenbetriebs übertragen.

27. Zu § 27 Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung

27.1 Der Jahresabschluss wird nach § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufgestellt. Die Werkleitung leitet jeweils ein Exemplar des Jahresabschlusses und des Lageberichtes dem hauptamtlichen Bürgermeister und dem Werksausschuss zur Kenntnisnahme zu. Der Jahresabschluss ist nach § 117 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 26 und den Vorschriften der Jahresabschlussprüfungsverordnung zu prüfen. Die Prüfung soll nach § 26 Abs. 1 innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Anschließend ist der geprüfte Jahresabschluss der Gemeindevertretung zuzuleiten. Die Gemeindevertretung stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das geprüfte Wirtschaftsjahr folgenden Jahres nach § 7 den geprüften Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Werkleitung.

27.2 Für die Unterzeichnung und Bekanntmachung der Beschlüsse gelten die Ausführungen unter der Nummer 15.5 entsprechend.

28. Zu § 28 Ausnahmen

Eigenbetriebe von geringerer Größe können ganz oder teilweise von den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung befreit werden. Der Umfang der Befreiung ist nicht konkret vorgegeben. Somit hat die Kommunalaufsichtsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der von der Gemeinde beantragte Befreiungsumfang angemessen ist. Da neben dem Erlass einer Betriebssatzung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung auch die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb zwingend erforderlich ist, kann eine Befreiung hierfür grundsätzlich nicht zugelassen werden. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung richtet sich nach § 121 der Gemeindeordnung.

29. Erläuterungen zu Muster 1 und Muster 2 - Zusammenstellungen nach § 15 Abs. 1

Das Muster 1 für die Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 und das Muster 2 für die Nachträge zu der Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 lehnen sich an die Muster für die Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung in den Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung an. Treten bei einer Angabe der Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 durch Nachträge zu der Zusammenstellung keine Änderungen ein, so ist in der betreffenden Zeile des Musters 2 lediglich das Wort „unverändert“ einzusetzen.

30. Erläuterungen zu Muster 3 - Vermögensplan

Muster 3 enthält die wesentlichen in Frage kommenden Einnahme- und Ausgabepositionen des Vermögensplans. Im Hinblick auf die Möglichkeit nach § 281 des Handelsgesetzbuches, steuerrechtliche Abschreibungen durch Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil vorzunehmen, ist das Muster für den Vermögensplan auf der Einnahmeseite um die Position „Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil“ und auf der Ausgabeseite um die Position „Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil“ erweitert worden. Der Vermögensplan kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen des einzelnen Eigenbetriebes um einzelne Einnahme- und Ausgabepositionen erweitert oder gekürzt werden, muss aber in jedem Fall die im § 17 Abs. 2 und 3 aufgestellten Erfordernisse hinsichtlich der Vollständigkeit und der Gliederungstiefe erfüllen. Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Übersichtlichkeit in dem Muster 3 die Investitionsausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur für die einzelnen Betriebszweige und die gemeinsamen Anlagen getrennt veranschlagt werden. In diesem Fall müssen in einer Anlage zu dem Muster 3, die ebenfalls entsprechend der Kopfspalte des Musters 3 zu gliedern ist, die einzelnen Vorhaben entsprechend den Anforderungen des § 17 Abs. 3 veranschlagt und erläutert werden.

31. Erläuterungen zu Muster 4 - Finanzplan

Muster 4 soll der für den Vermögensplan vorgeschriebenen Ordnung entsprechen. Aus dem Charakter der Planungsübersicht folgt, dass die Gliederungstiefe des Vermögensplans nicht eingehalten zu werden braucht.

32. Erläuterungen zu Muster 5 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

Muster 5 ist die Übersicht über die in den einzelnen Wirtschaftsjahren veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen und erlaubt die Kontrolle ihrer Inanspruchnahme. Das Muster gibt Aufschluss über die Vorbelastungen künftiger Wirtschaftsjahre.

33. Erläuterungen zu Muster 6 - Gliederung des Anlagennachweises für Abwasserbetriebe

Muster 6 soll durch seine spezifischen Vorgaben Eigenbetrieben der Abwasserwirtschaft die sinngemäße Anwendung des Formblattes 3 erleichtern.

34. Erläuterungen zu Muster 7 - Gliederung des Anlagennachweises für Abfallbetriebe

Muster 7 soll durch seine spezifischen Vorgaben Eigenbetrieben der Abfallwirtschaft die sinngemäße Anwendung des Formblattes 3 erleichtern.

35. Erläuterungen zu Muster 8 - Musterbetriebssatzung

Muster 8 soll für die Erarbeitung von Betriebssatzungen und bei der Festsetzung der inhaltlichen Mindestvorgaben in der Praxis als Orientierungshilfe dienen. Unter Berücksichtigung des Betriebsgegenstandes des jeweiligen Eigenbetriebes sind davon abweichende Regelungen sinnvoll und zulässig, da die Musterbetriebssatzung lediglich einen empfehlenden Charakter hat.

IV. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung vom 13. Juni 1997 (ABl. S. 570) außer Kraft.

Anlagen