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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Festsetzung der Entschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle


vom 15. Mai 2002
(ABl./02, [Nr. 23], S.599)

Außer Kraft getreten durch Runderlass des MIK vom 28. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 25], S.536)

Für die Anwendung des § 71 Abs. 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Hinweise gegeben:

1. Höhe der Aufwandsentschädigung

1.1 Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes und des Schwierigkeitsgrades des Verfahrens. Die Entschädigungspauschale beträgt:

  1. bei einem Zeitaufwand von bis zu vier Stunden 100 Euro;
  2. bei einem Zeitaufwand von über vier Stunden bis zu sechs Stunden 175 Euro;
  3. bei einem Zeitaufwand von über sechs Stunden 225 Euro.

In Fällen, in denen der Verhandlungsgegenstand der Einigungsstelle von besonderer Bedeutung und erhöhtem Schwierigkeitsgrad ist, beträgt die Vergütung bis zu 350 Euro. Eine darüber hinausgehende höhere Vergütung für besondere Einzelfälle darf nur mit Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen gezahlt werden.

1.2 Mit der Vergütung nach Nummer 1.1 sind alle Aufwendungen für die Sitzungstage einschließlich sämtlicher Vor- und Nachbereitungsarbeiten abgegolten.

2. Kosten für Reisen

Dem unparteiischen Mitglied der Einigungsstelle werden als Kosten für Reisen die notwendigen Fahrkosten nach den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen (§§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes) erstattet.

3. Aufhebung des geltenden Runderlasses

Der Runderlass vom 12. Juli 1994 (ABl. S. 1130) ist damit gegenstandslos.