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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bezügezahlung


vom 24. Juni 2003
(ABl./03, [Nr. 31], S.778)

Die am 28. April 2003 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bezügezahlung ist nach ihrem Artikel 6 mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 24. Juni 2003

Die Ministerin der Finanzen

Dagmar Ziegler

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bezügezahlung

Vorbemerkung

Im Land Brandenburg ist die Entscheidung herbeigeführt worden, für die Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge der Landesbediensteten das Bezügeverfahren KIDICAP 2000 (Kirche Diakonie Caritas Personalwirtschaft) einzuführen. Die Ministerien der Finanzen der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg sind übereingekommen, dass die Oberfinanzdirektion Magdeburg des Landes Sachsen-Anhalt (OFD Magdeburg) als einer der erfahrensten Anwender des Bezügeverfahrens KIDICAP 2000 die Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD Cottbus) bei der Einführung und Betreuung des Verfahrens maßgeblich unterstützen wird.

Artikel 1

Die Einführung des Bezügeverfahrens KIDICAP 2000 wird von der OFD Magdeburg durch Beratung, Schulung der Mitarbeiter und Anpassung des automatisierten Verfahrens an die Erfordernisse des Landes Brandenburg unterstützt.

Artikel 2

(1) Der für die Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen erforderliche Rechenzentrumsbetrieb wird bis zur Schaffung der notwendigen materiellen und fachlichen Voraussetzungen im Land Brandenburg der OFD Magdeburg übertragen. Die Nachbereitung von Teilen der Rechenergebnisse erfolgt in der OFD Cottbus.

(2) Die OFD Magdeburg schafft die personellen und technischen Voraussetzungen, um das Verfahren KIDICAP 2000 im Rechenzentrum der OFD Magdeburg für die Bezüge der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landesverwaltung Brandenburgs sowie der Mandanten der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) betreiben zu können. Die OFD Cottbus schafft die personellen und technischen Voraussetzungen, um das Verfahren KIDICAP nutzen zu können. Die Produktionsaufnahme soll spätestens zum 1. Januar 2004 erfolgen.

(3) Die Wartung und Pflege des Programmsystems wird von der OFD Magdeburg und der OFD Cottbus, soweit diese nicht durch die Gesellschaft für innovative Personalwirtschaftssysteme mbH (GIP) zu leisten ist, durchgeführt. Ab Produktionsbeginn wird die Arbeitsteilung zwischen der OFD Magdeburg und der OFD Cottbus mit einer zwischen diesen beiden Dienststellen abzuschließenden Dienstvereinbarung geregelt.

Artikel 3

(1) Das Ministerium der Finanzen (MdF) des Landes Brandenburg erstattet dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt die Sach- und Personalkosten im Rahmen der Verfahrenseinführung und Schulung der brandenburgischen Bediensteten.

(2) Das MdF des Landes Brandenburg erstattet dem Land Sachsen-Anhalt ab Produktionsbeginn die für die Abarbeitung des Bezügeverfahrens KIDICAP für das Land Brandenburg anfallenden Sach- und Personalkosten (Betriebskosten). Die Kosten werden für den Zeitraum eines Jahres ermittelt und dem MdF des Landes Brandenburg bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres in Rechnung gestellt und von diesem beglichen. Das MdF des Landes Brandenburg leistet jeweils zum Ende eines Quartals unaufgefordert eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der voraussichtlichen Betriebskosten.

(3) Die für die Datenkommunikation mit der OFD Magdeburg zur Abwicklung des automatisierten Bezügeverfahrens im öffentlichen Netzbereich anfallenden Kosten trägt das MdF des Landes Brandenburg.

(4) Für die gemeinsame arbeitsteilige Entwicklung, Anpassung und Pflege von Programmen, die anschließend in beiden Ländern einheitlich eingesetzt werden, entfallen gegenseitige Kostenerstattungen.

Artikel 4

Für Schäden, die der einen Seite durch fehlerhaftes Verhalten von Beschäftigten der anderen Seite  entstehen, leistet das jeweilige Ministerium der Finanzen nur in dem Umfang Ersatz, wie es seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen Ersatz verlangen kann.

Artikel 5

Für die Zahlbarmachung der Bezüge der Beschäftigten der Landesverwaltung Brandenburg im Rechenzentrum der OFD Magdeburg gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG). Einzelheiten zur Umsetzung der Datenverarbeitung im Auftrag werden durch die OFD Cott-bus und die OFD Magdeburg gesondert mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung nach Artikel 2 geregelt.

Artikel 6

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft.

(2) Jedes der beiden Ministerien der Finanzen kann die Zusammenarbeit mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Januar 2007, kündigen. Änderungen zu der Verwaltungsvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und bedürfen der Schriftform.

Potsdam, den 13. Februar 2003

Die Ministerin der Finanzen

In Vertretung

Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis

Magdeburg, den 28. April 2003

Der Minister der Finanzen

Prof. Dr. Karl-Heinz Paqué