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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1)

ARCHIV

Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes


vom 8. Januar 2002
(ABl./92, [Nr. 05], S.501)

Außer Kraft getreten am 23. Oktober 2008 durch Runderlass über die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zum betrieb eines Gaststättengewerbes vom 04.05.1992
(ABl./92, [Nr. 05], S.501)

1. Durch § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432) ist die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), in der jeweils geltenden Fassung, den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden.

Die Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. II S. 642), in der jeweils geltenden Fassung.

2. Um eine landeseinheitliche Anwendung des in der Tarifstelle 2.4.1. MWGebO enthaltenen Gebührenrahmens soweit wie möglich zu erreichen, werden für seine Ausfüllung folgende Hinweise gegeben:

2.1 Bei der Bemessung der Gebühr sind nach § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452), geändert durch Gesetz vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Erlaubnis für den Antragsteller hinreichend zu berücksichtigen. Als Bemessungsgrundlage, die den vorgenannten Erfordernissen in weitestem Maße gerecht wird, bietet sich eine Einteilung der Gaststättenbetriebe nach ihrer Größe an.

2.2 Die Abgrenzung richtet sich bei Schank- und Speisewirtschaften nach der Größe der Schank- und Speiseräume, bei Beherbergungsbetrieben nach der Anzahl der Betten.

2.3 Danach empfiehlt sich folgende Berechnungsgrundlage:

A)

  1. Trinkhallen, Schank- oder Speisewirtschaften bis zu 25 qm Gastraumfläche 102,50 EUR
  2. pro weiteren qm Gastraumflächen 3,00 EUR

B) Beherbergungsbetriebe

  1. Gästezimmer (Pension/Herberge) pro Bett 13,00 bis 40,00 EUR
  2. Gästezimmer (Hotel) pro Bett 40,00 bis 100,00 EUR

Für die Berechnung der Gebühr sollte das als Anlage beigefügte Formblatt verwendet werden.

2.4 Die vorgenannte Abgrenzung der Gaststättenbetriebe soll in der Regel nur bei Betrieben des gaststättenrechtlichen Normaltyps (vgl. Nr. 3.1.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gaststättengesetz vom 24. März 1992 (ABl. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1996 (ABl. S. 204), in der jeweils geltenden Fassung), herangezogen werden und das Erfordernis einer sorgfältigen Prüfung in jedem Einzelfall nicht ausschließen. Insbesondere wird die Festsetzung geringerer Gebühren, z.B. bei nicht intensiv genutzten Gaststätten mit großen Räumen (Sälen), oder höherer Gebühren bei Betrieben von hohem wirtschaftlichen Wert, z.B. Gaststätten mit hohem Umsatz, Nachtbars bzw. barähnliche Betriebe, in Frage kommen können.

2.5 Gebühren zwischen 2.500,00 EUR und 10.226,00 EUR kommen für Fälle von besonders bedeutendem Umfang in Betracht (z.B. für Großhotels).

3. Der Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

4. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der Runderlass über die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes vom 04. Mai 1992 (ABl. S. 501) außer Kraft.

Anlagen