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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01)


vom 28. Januar 2002
(ABl./02, [Nr. 07], S.80)

Außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 19. April 2013
(ABl./13, [Nr. 19], S.1435)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg
  • die Straßenbaudienststellen der Landkreise, Städte und Gemeinden

Anlage: Frostzonenkarte

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001, (RSTO 01) für den Bereich der Bundesfernstraßen veröffentlicht.

Die Richtlinien enthalten standardisierte Regelungen für Verkehrsflächenbefestigungen außerhalb und innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Die RSTO 01 gelten für den Neubau und die Erneuerung von Fahrbahnen und sonstigen Verkehrsflächen. Sie ersetzen sowohl die bisherigen RSTO 86/89 als auch die RSTO-E 91.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird die RSTO 01, Ausgabe 2001 für die im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt.

Die im ARS 34/2001 vom 25.09.2001 genannten bautechnischen und vertragsbezogenen Hinweise und Vorgaben sowie die nachstehenden Präzisierungen zu einzelnen Abschnitten der RSTO 01 sind zu beachten:

Siehe Abschnitt 3.2.3, - Bild 6: Frosteinwirkungszonen

    In der RSTO 01 wird auf die Möglichkeit der Nutzung örtlicher Kenntnisse und langjähriger Erfahrungen bei der Beurteilung der Frosteinwirkung für die Festlegung der Mindestdicke des frostsicheren Oberbaues hingewiesen.

    Für das Territorium des Landes Brandenburg wurde auf der Grundlage der Auswertung von langjährigen Temperaturmessungen die jährlichen Maxima des Frostindexes ermittelt, statistisch aufbereitet und eine Karte mit dem Verlauf der Grenzlinien der Frosteinwirkungszonen erstellt.

    Der schraffierte Bereich der als Anlage beigefügten Karte kennzeichnet die Frosteinwirkungszone III. Die übrigen Gebiete des Landes Brandenburg sind der Frosteinwirkungszone II zuzuordnen.

    Siehe Abschnitte 3.1.2 - F 1 Böden

      Die RSTO 01 übernimmt den Begriff des „frostunempfindlichen Materials“ aus der ZTV T-StB, Abschnitt 2.1.1

      F1 - Material, für das die Kriterien in der ZTV E-StB festgelegt sind, erfüllen nicht zwangsläufig auch die Anforderungen an „frostunempfindliches Material“.

      Wird das Untergrund-/Unterbaumaterial nicht als „frostunempfindliches Material“, sondern nur als F1-Material beschrieben, ist im Regelfall eine Mächtigkeit dieser Schicht von einem Meter erforderlich, wenn Bauweisen gemäß Abschnitt 3.1.2 zur Anwendung kommen sollen.

      Nur F1-Material, das die Anforderungen an Frostschutzschichten - ggf. unter Wegfall der besonderen Anforderungen an die oberen 20 cm gemäß ZTVT erfüllt - kann auch in der erforderlichen Dicke einer Frostschutzschicht zur Gewährleistung der Frostsicherheit verwendet werden.

      Die Teile des MSWV - Runderlasses Nr. 3/93 vom Juli 1993 (Abt. 5) - unveröffentlicht - , die die Einführung der RSTO, Ausgabe 1986, ergänzte Fassung von 1989 betreffen sowie der MSWV - Runderlass Nr. 11/98, vom 23. März 1998 (ABl. 1998, S. 438) werden hiermit aufgehoben.

      Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

      Die RSTO 01 werden über den FGSV Verlag GmbH, Wessellinger Straße 17, 50999 Köln-Sürth, vertrieben.

      Anlagen