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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Euro-Umstellung in besoldungs-, reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sowie in den Vorschussrichtlinien und in den Dienstwohnungsvorschriften


vom 21. November 2001
(ABl./01, [Nr. 50], S.837)

In Ergänzung des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2001 - 15.3-0139-01-7-02 - (ABl. S. 554) werden weitere auf Deutsche Mark lautende dienstrechtliche Vorschriften nachstehend mit Euro-Beträgen bekannt gemacht, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 anzuwenden sind:

I. Bundesreisekostengesetz - BRKG -
Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes nach § 12 Abs. 1 BRKG

Der maßgebende Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung beträgt für das Jahr 2002

  • für das Frühstück 1,40 Euro,
  • für das Mittagessen und Abendessen je 2,51 Euro.

Die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung für das Jahr 2002 sind im Übrigen mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 19. November 2001 - 45.5-6049-17-2 - (ABl. S. 810) bekannt gegeben worden.

II. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Gemäß § 3 Abs. 3 TGV wird als Trennungstagegeld ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.

Demnach beträgt das Trennungstagegeld ab dem 1. Januar 2002

täglich 6,42 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 9,64 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Kürzungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2002 - entnommen werden.

III. Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(Vorschussrichtlinien - VR)

Im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. Januar 1993 - I/6.R-P-1525 (VR)-05/93 - (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) wird zusätzlich in Nummer 3 Abs. 8 durch Glättung

  • die Angabe „7.500 DM“ durch die Angabe „3.900 Euro“

ersetzt.

Ferner ist im Antragsformular die Angabe „DM“ durch die Angabe „Euro“ zu ersetzen.

IV. Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Brandenburg

Im Land Brandenburg gilt für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes auf Grund § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes die „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317).

Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 21. August 2001 - D I 5 - 211 422/68 - (GMBl S. 708) nachfolgende Tabelle zur Währungsumstellung bekannt gegeben (centgenaue Umrechnung):

Einzelregelung in der JubVBetrag in DMBetrag in Euro
§ 2 Abs. 1 600,00 306,78
  800,00 409,03
  1.000,00 511,29

V. Dienstwohnungsvorschriften für Dienstwohnungen des Landes

Gemäß Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 2. Juni 1992 - I/6-P 1840-92 - (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) ist bis zum Erlass einer landeseigenen Verwaltungsvorschrift über Dienstwohnungen für das Land Brandenburg die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV)“ vom 16. Februar 1970 entsprechend anzuwenden. Die ab 1. Oktober 1989 geltende Fassung der DWV ist mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 4. März 1998 - 15.4-2106-6.6 - (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) bekannt gegeben worden (Veröffentlichung des Bundes im GMBl 1989 S. 717).

Aus Anlass der in den DWV vorzunehmenden Umstellung von DM auf Euro hat das Bundesministerium der Finanzen mit Rundschreiben vom 9. August 2001 - Z B 1 - P 1532-5/01 - mitgeteilt, dass alle Berechnungen, die sich auf das Jahr 2001 beziehen, jedoch erst im Jahr 2002 durchgeführt und wirksam werden (z. B. Ermittlung von Kosten der Wohnungsnutzung und Abrechnung von Vorauszahlungen), nach den im Jahr 2001 geltenden DM-Beträgen erfolgen. Erst nach Feststellung der DM-Gesamtsumme ist diese centgenau umzurechnen.

Ferner werden in den Dienstwohnungsvorschriften

  • in § 8 Abs. 4 Satz 2 DWV die Angabe „3,00 DM“ durch die Angabe „1,53 Euro“ und
  • in § 23 Abs. 3 Satz 1 DWV die Bezeichnung „Deutsche Mark“ durch die Bezeichnung „Euro“ sowie
  • in den Anlagen 1 - 3 zu den DWV die Bezeichnungen „DM/ Pf“ ebenfalls durch die Bezeichnung „Euro“

ersetzt.

Die vorgenannten Regelungen des Bundesministeriums der Finanzen gelten für die Dienstwohnungen des Landes Brandenburg entsprechend.

Anlagen